Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17

bei uns veröffentlicht am31.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 382/17
vom
31. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:310718B1STR382.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel hat mit der auf §§ 337, 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe den Schlussvortrag gehalten und die abschließende Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl er zuvor von der Kammer als Zeuge vernommen worden sei, in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf es daher nicht.

I.


3
Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
4
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten – das vorsätzliche Verbringen größerer für eine gewinnbringende Weiterveräußerung vorgesehener Mengen Haschisch von Spanien über Frankreich nach Österreich in drei Fällen – nicht eingeräumt. Seine Überzeugung von den die Strafbarkeit des Angeklagten begründenden Tatsachen stützt das Landgericht maßgeblich aufdie Angaben des Zeugen K. . Dieser hat den Sachverhalt im Wesentlichen wie von der Strafkammer festgestellt geschildert. Die Angaben des Zeugen K. werden daneben lediglich von weiteren Indizien gestützt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. demgemäß ausführlich gewürdigt und sie insbesondere mit Blick auf frühere Aussagen des Zeugen in anderen Verfahren einer eingehenden Konstanzanalyse unterzogen. Zu den Angaben des Zeugen K. zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen im Rahmen einer Zeugenvernehmung am 13. April 2015 in anderer Sache hat das Landgericht neben drei Polizeibeamten auch den ebenfalls bei der Vernehmung anwesenden Staatsanwalt (GrL) R. vernommen. Weiter hat die Strafkammer Staatsanwalt (GrL) R. zur Aussage des Zeugen K. in dem Verfahren 1 KLs als einzigen Zeugen vernommen.
5
Da Staatsanwalt (GrL) R. auch im vorliegenden Verfahren mit der Sitzungsvertretung betraut war, wurde die Staatsanwaltschaft während des- sen Zeugenaussage vor der Strafkammer durch Staatsanwalt (GrL) H. vertreten. Nach der Vernehmung übernahm wiederum Staatsanwalt (GrL) R. die Vertretung der Staatsanwaltschaft. Insbesondere hielt dieser auch den Schlussvortrag alleine, wobei er sich ausweislich seiner Gegenerklärung „der wertenden Würdigung der eigenen Aussage enthielt“.

II.


6
Die Revision beanstandet zu Recht, dass Staatsanwalt (GrL) R. den Schlussvortrag gehalten und in diesem Rahmen das Beweisergebnis gewürdigt hat, obwohl er zuvor von der Strafkammer als Zeuge vernommen worden war; die beanstandete Verfahrensweise verletzt § 22 Nr. 5 analog, § 258 Abs. 1 StPO337 Abs. 2 StPO).
7
1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen entspricht insbesondere den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN); der Angeklagte hat sämtliche Verfahrenstatsachen vorgetragen, die erforderlich sind, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand des Rügevorbringens das Vorliegen des behaupteten Verfahrensfehlers festzustellen.
8
Der Revisionsvortrag ist auch nicht objektiv unzutreffend (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 mwN). Den vom Generalbundesanwalt geltend gemachten Widerspruch zwischen dem Revisionsvortrag und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vermag der Senat nicht zu erkennen. So heißt es im Revisionsvortrag, Staatsanwalt (GrL) R. habe die gesamte Beweisaufnahme einschließlich seiner Vernehmung gewürdigt und insbesondere – unter Bezugnahme auf seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen – u.a. die Aussagen des Zeugen K. bewertet und als glaubhaft eingestuft. Demgegenüber heißt es in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt (GrL) R. habe sich im Schluss- vortrag der „wertenden Würdigung der eigenen Aussage enthalten“.
9
Mit dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist letztlich nur gesagt, dass Staatsanwalt (GrL) R. seine eigenen zeugenschaftlichen Angaben nicht ausdrücklich wertend gewürdigt habe. Dass sich Staatsanwalt (GrL) R. im Rahmen seines Schlussvortrags auch einer Bewertung der Aussagen des Zeugen K. , zu denen er selbst von der Strafkammer vernommen worden war, enthalten hätte, ist der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft dagegen nicht zu entnehmen.
10
In der Würdigung der Aussagen des Zeugen K. , die Gegenstandder Vernehmung des Staatsanwalts (GrL) R. durch die Kammer waren, liegt eine zumindest konkludente Würdigung der eigenen Aussage durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt (GrL) R. . Für eine Auseinandersetzung mit den durch die Vernehmung von Staatsanwalt (GrL) R. in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen des Zeugen K. hätte nämlich von vornherein kein Anlass bestanden, wenn schon die Aussage von Staatsanwalt (GrL) R. als unglaubhaft zu bewerten gewesen wäre.
11
2. Die Rüge ist auch begründet. Die Revision beanstandet zu Recht, dass Staatsanwalt (GrL) R. allein den Schlussvortrag gemäß § 258 Abs. 1 StPO gehalten und das Beweisergebnis gewürdigt hat, nachdem er am 22. Juni und 12. Juli 2016 vor dem erkennenden Gericht als Zeuge zu früheren Vernehmungen des Zeugen K. – dem maßgeblichen Belastungszeugen – ausgesagt hatte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war mit der Stellung des Staatsanwalts im Strafverfahren unvereinbar und deshalb unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82, StV 1983, 53 mwN; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).
12
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17 mwN), der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; Beschluss vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN). Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Be- schlüsse vom 7. Dezember 2000 – 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107 und vom 14. Februar 2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482 mwN).
13
Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst – wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt – in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen , nicht im Raum steht.
14
b) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung war Staatsanwalt (GrL) R. vorliegend aus Rechtsgründen gehindert, den Schlussvortrag umfassend zu halten und das Beweisergebnis zu würdigen, soweit dieses mit den durch seine eigene Aussage eingeführten Aussagen des Zeugen K. in Zusammenhang stand. Die Aussage von Staatsanwalt (GrL) R. vor der Strafkammer war ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 15 ff.) gerade nicht darauf beschränkt, über Fragen der Verfahrensgestaltung oder sonstige Umstände Auskunft zu geben, die in keinem unlösbaren Zusammenhang mit dem maßgeblichen Tatgeschehen stehen und daher Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein können. Vielmehr betraf die Zeugenaussage des Sitzungsvertreters in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren den Inhalt von Angaben, die der maßgebliche Belastungszeuge K. in früheren Vernehmungen zu den hier verfahrensgegenständlichen Kurierfahrten des Angeklagten gemacht hatte. Diese Angaben des Zeugen K. warenausweislich der Urteilsgründe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage im vorliegenden Verfahren wesentlich und damit für die Überzeugungsbildung des Landgerichts von Bedeutung. Staatsanwalt (GrL) R. hätte danach zwar auch nach seiner Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreter am Verfahren teilnehmen können, er hätte aber im weiteren Verlauf der Verhandlung und vor allem im Schlussvortrag zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht Stellung nehmen dürfen, als er dabei auch seine eigene Aussage zu würdigen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88, StV 1989, 240; Beschluss vom 7. Dezember 2000 – 3 StR 382/00, NStZ-RR 2001, 107). Er hätte sich demgemäß bei der Beweiswürdigung auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme beschränken müssen, die von seiner Aussage nicht beeinflusst sein konnten, während die seine Zeugenvernehmung betreffenden Passagen des Schlussvortrags von einem anderen Sitzungsstaatsanwalt hätten übernommen werden müssen.
15
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler beruht. Für den Tatnachweis waren die Angaben des Zeugen K. und deren Glaubhaftigkeit von ausschlaggebender Bedeutung. Dass die Ausführungen des Staatsanwalts (GrL) R. zur Beweiswürdigung – auch diejenigen, die die Aussagen des Zeugen K. betrafen, die Gegenstand seiner eigenen Aussage waren – Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts gehabt haben, ist jedenfalls nicht auszuschließen.
Raum RinBGH Dr. Fischer befindet sich Bär im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 1 StR 382/17

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafprozeßordnung - StPO | § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes


(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der A
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 550/17
vom
14. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:140218B4STR550.17.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass Staatsanwältin B. nach ihrer Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt , der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 – 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 – 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 – 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 – 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 – 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07, StV 2008, 337; vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand , der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 aaO), der im Falle eines gegebenen Beruhenszusammenhangs zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 – 2 StR 709/75; vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82, StV 1983, 53; Beschluss vom 7. Juni 1983 – 5 StR 854/82, StV 1983, 497;
Urteile vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2). Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen.
In Fällen, in denen – wie hier – nach der Zeugenvernehmung der vernommene Staatsanwalt und ein weiterer hinzugezogener Staatsanwalt gemeinsam als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn der vernommene Staatsanwalt bei seiner weiteren Aufgabenwahrnehmung die dargestellten Grenzen einer zulässigen Mitwirkung nicht beachtet. Mit der Verfahrensrüge , die eine verfahrensfehlerhafte Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt geltend macht, muss daher im Rahmen des nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrags konkret dargetan werden, dass der Staatsanwalt bei der Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt oder in sonstiger Weise die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung überschritten hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82, NStZ 1984, 182; vom 10. Juli 1996 – 3 StR 50/96, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 170, 180 f.).
2. Dass Staatsanwältin B. im Rahmen der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bis zu den Schlussvorträgen eine Würdigung der eigenen Zeugenvernehmung vorgenommen oder ihre Mitwirkung sonst einen mit der Aussage untrennbar verbundenen Gegenstand betroffen hat, wird von der Revision nicht vorgetragen. Soweit die Revisionsbegründung auf Stellungnahmen zu von der Verteidigung gestellten Beweisanträgen und auf einen von der Staatsanwältin gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung und weitere Vollstreckung
des Haftbefehls gegen den Angeklagten verweist, wird deren Inhalt ebenso wenig mitgeteilt, wie das der Stellungnahme zur Haftfrage vorausgegangene Verfahrensgeschehen. Auch dem Vorbringen zur Beteiligung von Staatsanwältin B. an dem von der Strafkammervorsitzenden angeregten Verständigungsgespräch lässt sich eine Würdigung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwältin nicht entnehmen. Die hierbei im Zusammenhang mit einer bei der Strafhöhe zu vermeidenden Schlechterstellung des gesondert Verfolgten K. von ihr zum Ausdruck gebrachte Einschätzung von dessen Einlassungsverhalten in seiner Hauptverhandlung war so bereits Gegenstand der Anklage und beinhaltete keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme.
Zu den Schlussvorträgen führt die Revision selbst aus, dass die Bewertung der Zeugenaussage der Staatsanwältin B. durch die weitere an der Hauptverhandlung mitwirkende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ob mit dem weiteren Vortrag der Revision, wonach sich Staatsanwältin B. auch einer Würdigung der Aussagen der zu den Angaben des gesondert Verfolgten K. in dessen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Richter F. und Dr. H. hätte enthalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei, eine unzulässige Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältin B. ausreichend dargetan wird, kann schließlich offenbleiben, weil auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil hierauf beruht. Die Verurteilung gründet auf dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten, umfassenden und von der Strafkammer als uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Geständnis des Angeklagten. Zur Bestätigung dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer – neben einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur auf dem Bett des Opfers und den Bekundungen des Tatopfers zum Tatgeschehen – auch auf die Angaben der Zeugen F. und Dr. H. gestützt, nach denen der gesondert Verfolgte K. in der ihn betreffenden Hauptverhandlung den Tathergang und die Tatbeiträge des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten schilderte. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage schließt der Senat aus,
dass Staatsanwältin B. durch eine unzulässige Würdigung der Aussagen der Zeugen F. und Dr. H. in entscheidungserheblicher Weise auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts Einfluss genommen hat.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 584/10
vom
10. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß § 206a
Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Mai 2010
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen zwei im Oktober 1990 und im September 1993 begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 33 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu der Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Soweit der Angeklagte wegen zwei im Oktober 1990 und im September 1993 begangener Missbrauchstaten verurteilt worden ist, ist das Verfahren jeweils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Während hinsichtlich der möglicherweise vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wird die im September 1993 - nicht ausschließbar - vor Ende des kalendarischen Sommers verübte Tat von der Eröffnungsentscheidung der Strafkammer nicht erfasst.
3
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von Oktober 1990 bis einschließlich April 1993 sowie vom September 1993 bis Ende des Jahres 1993 jeden Monat eine Missbrauchstat zum Nachteil seiner Tochter J. R. beging. Nähere Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten waren nicht möglich. Bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im Oktober 1990 vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und der im September 1993 verübte Missbrauch während des kalendarischen Sommers begangen wurde.
4
b) Die im Oktober 1990 vor dem Wirksamwerden des Beitritts verübte Tat, auf welche gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des § 148 Abs. 1 StGB-DDR mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Anwendung findet, ist verjährt. Die nach der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung in Folge des Beitritts gemäß § 315a Abs. 1 Satz 3 EGStGB maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die nach der auch Missbrauchstaten nach dem Recht der ehemaligen DDR erfassenden Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers am 18. August 2000 ruhte, war bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits abgelaufen.
5
c) Hinsichtlich der im September 1993 vor Ende des kalendarischen Sommers begangenen Tat fehlt es an einer wirksam Eröffnungsentscheidung (§ 203 StPO), da die Strafkammer in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 4. Februar 2010 im Sommer 1993 begangene Taten von der Eröffnung des Hauptverfahrens ausdrücklich ausgenommen hat.
6
d) Durch den Wegfall von zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr in Folge der Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 33 Einzelstrafen von je einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
7
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
8
Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung im Fortsetzungstermin am 10. Mai 2010 sei unter Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision zu den Verfahrenstatsachen in einem maßgeblichen Punkt objektiv falsch vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2010 - 5 StR 312/10; vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8). Während die Revision behauptet, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung am 20. April 2010 den Beginn des Fortsetzungstermins am 10. Mai 2010 auf 15.00 Uhr festgesetzt, die im Protokoll vermerkte Uhrzeit von 14.00 Uhr sei dem Angeklagten und seinem Verteidiger "so" nicht mitgeteilt worden, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, der vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden sowie aus der Gegenerklärung der Nebenklägerin , dass der Beginn des am 10. Mai 2010 vorgesehenen Fortsetzungstermins vom Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung am 20. April 2010 auf 14.00 Uhr bestimmt wurde. Auf einen Irrtum in Folge eines Fehlverständnisses der mündlichen Anordnung des Vorsitzenden hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge nicht berufen. Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Eigenmächtigkeit der Abwesenheit des Angeklagten durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 10. April 1981 - 3 StR 236/80, StV 1981, 393).
9
3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ernemann RinBGH Roggenbuck befindet Franke sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 550/17
vom
14. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:140218B4STR550.17.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass Staatsanwältin B. nach ihrer Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt , der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 – 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 – 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 – 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 – 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 – 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07, StV 2008, 337; vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand , der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 aaO), der im Falle eines gegebenen Beruhenszusammenhangs zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 – 2 StR 709/75; vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82, StV 1983, 53; Beschluss vom 7. Juni 1983 – 5 StR 854/82, StV 1983, 497;
Urteile vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2). Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen.
In Fällen, in denen – wie hier – nach der Zeugenvernehmung der vernommene Staatsanwalt und ein weiterer hinzugezogener Staatsanwalt gemeinsam als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn der vernommene Staatsanwalt bei seiner weiteren Aufgabenwahrnehmung die dargestellten Grenzen einer zulässigen Mitwirkung nicht beachtet. Mit der Verfahrensrüge , die eine verfahrensfehlerhafte Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt geltend macht, muss daher im Rahmen des nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrags konkret dargetan werden, dass der Staatsanwalt bei der Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt oder in sonstiger Weise die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung überschritten hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82, NStZ 1984, 182; vom 10. Juli 1996 – 3 StR 50/96, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 170, 180 f.).
2. Dass Staatsanwältin B. im Rahmen der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bis zu den Schlussvorträgen eine Würdigung der eigenen Zeugenvernehmung vorgenommen oder ihre Mitwirkung sonst einen mit der Aussage untrennbar verbundenen Gegenstand betroffen hat, wird von der Revision nicht vorgetragen. Soweit die Revisionsbegründung auf Stellungnahmen zu von der Verteidigung gestellten Beweisanträgen und auf einen von der Staatsanwältin gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung und weitere Vollstreckung
des Haftbefehls gegen den Angeklagten verweist, wird deren Inhalt ebenso wenig mitgeteilt, wie das der Stellungnahme zur Haftfrage vorausgegangene Verfahrensgeschehen. Auch dem Vorbringen zur Beteiligung von Staatsanwältin B. an dem von der Strafkammervorsitzenden angeregten Verständigungsgespräch lässt sich eine Würdigung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwältin nicht entnehmen. Die hierbei im Zusammenhang mit einer bei der Strafhöhe zu vermeidenden Schlechterstellung des gesondert Verfolgten K. von ihr zum Ausdruck gebrachte Einschätzung von dessen Einlassungsverhalten in seiner Hauptverhandlung war so bereits Gegenstand der Anklage und beinhaltete keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme.
Zu den Schlussvorträgen führt die Revision selbst aus, dass die Bewertung der Zeugenaussage der Staatsanwältin B. durch die weitere an der Hauptverhandlung mitwirkende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ob mit dem weiteren Vortrag der Revision, wonach sich Staatsanwältin B. auch einer Würdigung der Aussagen der zu den Angaben des gesondert Verfolgten K. in dessen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Richter F. und Dr. H. hätte enthalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei, eine unzulässige Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältin B. ausreichend dargetan wird, kann schließlich offenbleiben, weil auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil hierauf beruht. Die Verurteilung gründet auf dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten, umfassenden und von der Strafkammer als uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Geständnis des Angeklagten. Zur Bestätigung dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer – neben einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur auf dem Bett des Opfers und den Bekundungen des Tatopfers zum Tatgeschehen – auch auf die Angaben der Zeugen F. und Dr. H. gestützt, nach denen der gesondert Verfolgte K. in der ihn betreffenden Hauptverhandlung den Tathergang und die Tatbeiträge des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten schilderte. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage schließt der Senat aus,
dass Staatsanwältin B. durch eine unzulässige Würdigung der Aussagen der Zeugen F. und Dr. H. in entscheidungserheblicher Weise auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts Einfluss genommen hat.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 550/17
vom
14. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:140218B4STR550.17.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass Staatsanwältin B. nach ihrer Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt , der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 – 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 – 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 – 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 – 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 – 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 – 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 – 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07, StV 2008, 337; vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand , der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1960 – 1 StR 155/60 aaO), der im Falle eines gegebenen Beruhenszusammenhangs zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 – 2 StR 709/75; vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 408/82, StV 1983, 53; Beschluss vom 7. Juni 1983 – 5 StR 854/82, StV 1983, 497;
Urteile vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, NJW 1987, 3088, 3090; vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 377/88, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2). Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen.
In Fällen, in denen – wie hier – nach der Zeugenvernehmung der vernommene Staatsanwalt und ein weiterer hinzugezogener Staatsanwalt gemeinsam als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn der vernommene Staatsanwalt bei seiner weiteren Aufgabenwahrnehmung die dargestellten Grenzen einer zulässigen Mitwirkung nicht beachtet. Mit der Verfahrensrüge , die eine verfahrensfehlerhafte Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt geltend macht, muss daher im Rahmen des nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrags konkret dargetan werden, dass der Staatsanwalt bei der Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt oder in sonstiger Weise die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung überschritten hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82, NStZ 1984, 182; vom 10. Juli 1996 – 3 StR 50/96, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 – 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 170, 180 f.).
2. Dass Staatsanwältin B. im Rahmen der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bis zu den Schlussvorträgen eine Würdigung der eigenen Zeugenvernehmung vorgenommen oder ihre Mitwirkung sonst einen mit der Aussage untrennbar verbundenen Gegenstand betroffen hat, wird von der Revision nicht vorgetragen. Soweit die Revisionsbegründung auf Stellungnahmen zu von der Verteidigung gestellten Beweisanträgen und auf einen von der Staatsanwältin gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung und weitere Vollstreckung
des Haftbefehls gegen den Angeklagten verweist, wird deren Inhalt ebenso wenig mitgeteilt, wie das der Stellungnahme zur Haftfrage vorausgegangene Verfahrensgeschehen. Auch dem Vorbringen zur Beteiligung von Staatsanwältin B. an dem von der Strafkammervorsitzenden angeregten Verständigungsgespräch lässt sich eine Würdigung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwältin nicht entnehmen. Die hierbei im Zusammenhang mit einer bei der Strafhöhe zu vermeidenden Schlechterstellung des gesondert Verfolgten K. von ihr zum Ausdruck gebrachte Einschätzung von dessen Einlassungsverhalten in seiner Hauptverhandlung war so bereits Gegenstand der Anklage und beinhaltete keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme.
Zu den Schlussvorträgen führt die Revision selbst aus, dass die Bewertung der Zeugenaussage der Staatsanwältin B. durch die weitere an der Hauptverhandlung mitwirkende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ob mit dem weiteren Vortrag der Revision, wonach sich Staatsanwältin B. auch einer Würdigung der Aussagen der zu den Angaben des gesondert Verfolgten K. in dessen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Richter F. und Dr. H. hätte enthalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei, eine unzulässige Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältin B. ausreichend dargetan wird, kann schließlich offenbleiben, weil auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil hierauf beruht. Die Verurteilung gründet auf dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten, umfassenden und von der Strafkammer als uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Geständnis des Angeklagten. Zur Bestätigung dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer – neben einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur auf dem Bett des Opfers und den Bekundungen des Tatopfers zum Tatgeschehen – auch auf die Angaben der Zeugen F. und Dr. H. gestützt, nach denen der gesondert Verfolgte K. in der ihn betreffenden Hauptverhandlung den Tathergang und die Tatbeiträge des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten schilderte. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage schließt der Senat aus,
dass Staatsanwältin B. durch eine unzulässige Würdigung der Aussagen der Zeugen F. und Dr. H. in entscheidungserheblicher Weise auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts Einfluss genommen hat.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 480/07
vom
24. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September
2007 bemerkt der Senat:
Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt
- GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Hauptverhandlung
als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen
Zeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der
Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B.
vertreten worden.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten
Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265,
267). Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989
(NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so
aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener
Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahr-
nehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu
BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern
(§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in
Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft
keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Ausschlussmöglichkeit
nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt
hat, könnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte
Beweisantragsstellung und in rechtsmissbräuchlicher Weise der mit der Sache
befasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt werden
könnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach Verfassungsgrundsätzen
zu vermeidenden Verfahrensverzögerung führen würde.
Letztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es
kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten
Verfahrensverstoß beruht. Zunächst kann der Senat auch aufgrund des Revisionsvorbringens
nicht feststellen, dass der Sitzungsvertreter überhaupt die seiner
Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine darauf
erfolgte Aussage im Schlussvortrag gewürdigt hat. Im Übrigen betraf die
Aussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern allein
Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie
vorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen Äußerung in ausreichender
Weise hätten geklärt werden können. Dies hätte auf keinen Fall einen Ausschluss
des Sitzungsvertreters mit sich gebracht.
Der Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Entscheidung
vor.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 382/00
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:
Auf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgründe einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht. In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der Sachverständige H. auf der im "Big Tower" der Computeranlage des Angeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachverständigen M. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat, die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen, wobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen sichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-
verständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand seines mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Textfragmente , die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die mündliche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswürdigung nicht abgestellt.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F. den Schlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die Zeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches Beweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt. Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich - wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen Vertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von niemanden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdigung
bedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch kein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem übrigen Beweisergebnis.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker