Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - 1 StR 36/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:240118B1STR36.17.4
published on 24/01/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - 1 StR 36/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
Der Bundesgerichtshof hat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig
– unterden spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens – zu wahren;
er ist nicht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den
mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 1 StR 36/17 – LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2018:240118B1STR36.17.4
BESCHLUSS 1 StR 36/17 vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.



wegen Steuerhinterziehung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:240118B1STR36.17.3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 beschlossen :
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Weder war die Dauer des Revisionsverfahrens überlang noch wurde das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren verletzt.
2
1. Allerdings hat das Kammergericht in dem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 Ws 149 und 150/17 – 161 AR 263/17) die Haftbefehle gegen beide Angeklagte wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft aufgehoben. Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass infolge der spärlichen Informationen durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht von anderen vorrangig zu behandelnden Haftsachen auszugehen sei. Bei einer isolierten Betrachtung dieses Verfahrens liege eine verzögerte Sachbehandlung vor. Der vom Vorsitzenden eingesetzte Vor- gutachter (gemeint wohl der wissenschaftliche Mitarbeiter) hätte keine längere Bearbeitungszeit als der Sachbearbeiter des Generalbundesanwalts benötigen dürfen; von der Berichterstatterin wäre auf der Grundlage der Vorarbeiten des Vorgutachters das Verfahren innerhalb von zwei Monaten zur Beratungsreife zu bringen gewesen. Insgesamt hätte das Verfahren nicht länger als sechs Monate dauern dürfen. Da gemessen an diesen Vorgaben der 1. Strafsenat zwei Monate zu lange zugewartet habe, müssten die Haftbefehle gegen die zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurteilten Angeklagten wegen der nun eingetretenen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollziehung aufgehoben werden.
3
2. Die Ausführungen des Kammergerichts erweisen sich aus mehreren Gründen nicht als tragfähig.
4
a) Richtig ist jedoch im Ansatz, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt , dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Per- sonen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672 f.; vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 und vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 jeweils mwN).
5
Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 222 und vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 jeweils mwN).
6
Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 Rn. 23, StV 2009, 479, 481; Krauß in BeckOK, StPO, 29. Edition, 1.1.2018, § 120 Rn. 27; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 120 Rn. 8). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 223). Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 [Kudla ./. Polen], NJW 2001, 2694, 2696; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., Art. 5 EMRK Rn. 33; Dörr in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl., Kap. 13 Rn. 59 mwN) der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 mwN; Krauß aaO).
7
b) Aus diesen auch vom Kammergericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof den mit der Haftfrage befassten Gerichten der Landesjustiz umfassend Rechenschaft zu legen hätte. Vielmehr sieht das Gesetz eine spezielle Aufgabenverteilung zwischen den für die Entscheidung über die Vollziehung der Untersuchungshaft zuständigen Gerichten und dem Bundesgerichtshof vor. Dem Bundesgerichtshof ist eine Entscheidung über Haftfragen grundsätzlich nicht eröffnet. Die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt nämlich, dass für Haftentscheidungen während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig ist, dessen Urteil angefochten wird. Eine Ausnahme ist lediglich in § 126 Abs. 3 StPO vorgesehen. Danach kann das Revisionsgericht selbst einen Haftbefehl aufheben, wenn es ein Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres, d.h. ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT-Drucks. IV/178, S. 27), ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StPO vorliegen. Auch in dieser Konstellation erfolgt indes keine eingehende Prüfung der Haftsituation und des Verfahrensablaufs durch den Bundesgerichtshof. Dies erklärt sich unschwer aus der Funktion des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, dem allein die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung obliegt. Zudem verfügt das Revisionsgericht nicht über die Informationen, die erst eine sachgerechte Beurteilung der Haftvoraussetzungen ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Haftgründe als auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Un- tersuchungshaft, die auch von persönlichen Umständen der Betreffenden abhängig sein kann. Die Stellung des Bundesgerichtshofs als Rechtskontrollinstanz bedingt es deshalb, die ganz wesentlich im Tatsächlichen verhaftete Frage der Haftkontrolle den Tatgerichten zu überlassen.
8
(1) Das führt allerdings nicht dazu, dass der Bundesgerichtshof den Bestand einer Haftanordnung unberücksichtigt lassen darf. Er hat vielmehr das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig – unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens – zu wahren. Dies beinhaltet aber auch, dass er (was beim 1. Strafsenat auch bislang schon Praxis ist) rechtsstaatswidrige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder auch nur absehbaren besonderen Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen den Landgerichten anzeigt. Der Bundesgerichtshof ist aber nicht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sache oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunftsund Rechtfertigungspflichten bestehen nicht. Es würde der vom Gesetz gewollten Aufgabenverteilung zuwiderlaufen, wenn dem von der Haftkontrolle bewusst entlasteten Bundesgerichtshof entsprechende Aufgaben mittelbar dadurch überbürdet würden, dass er durchgängig gegenüber den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten der Landesjustiz Bericht erstatten müsste und so faktisch in die Haftkontrolle eingebunden wäre. Denn dies würde (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Angeklagten) – ginge man von der Rechtsauffassung der vorzitierten Entscheidung des Kammergerichts aus – eine ständig fortzuschreibende umfassende Bewertung der anhängigen Verfahren erfordern.
9
Eine entsprechende Vorgehensweise und umfassende Dokumentation der anhängigen Verfahren wäre in dem vorgegebenen Rahmen auch praktisch nicht durchführbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Durchschnitt 150 anhängige Revisionen zu bearbeiten hat, wovon mehr als die Hälfte Haftsachen sind, für die alle das besondere Beschleunigungsgebot gilt. Vor diesem Hintergrund begegnet es ganz erheblichen Schwierigkeiten, eine Priorisierung bei der Bearbeitung in dem Sinne vorzunehmen , dass diejenigen Haftsachen vorrangig bearbeitet werden, in denen Untersuchungshaft bereits besonders lang vollzogen wird, bzw. in denen angesichts der Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe und der Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft alsbald eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes droht. Das erfordert eine genauere Erfassung der Haftverhältnisse, die sich aus den Unterlagen des Revisionsgerichts häufig nicht detailliert entnehmen lassen, im Einzelfall unter Umständen auch eine Ermittlung persönlicher Umstände des Angeklagten. Die damit verbundene generelle Aufarbeitung der Haftsituation und des Verfahrensablaufs erscheint mit der Aufgabe des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, das den Verfahrensablauf – von dem absoluten Ausnahmefall des Vorliegens eines von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernisses abgesehen – grundsätzlich nur auf eine Verfahrensrüge hin und nur in dem dadurch vorgegebenen Rahmen prüft (§§ 337, 344 StPO), nicht vereinbar.
10
(2) Im Übrigen liefe eine entsprechende Überprüfung der Tätigkeit des Bundesgerichtshofs auch der im Instanzenzug begründeten Aufgabenabschichtung zuwider. Wie der Bundesgerichtshof das Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht betreffend bereits mit Blick auf die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgeführt hat, ist einem Gericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen und zu berücksichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht selbst entsprechende Hinweise gegeben hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 5 StR 116/01, NJW 2008, 307, 310 Rn. 34). Dies folgt bereits aus der Verfas- sung des Gesamtgefüges der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und findet zumindest seine verfahrenspraktische Bestätigung darin, dass dem Gericht geringeren Ranges Kenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim höherrangigen Gericht fehlen (BGH aaO).
11
Für die hier zu beurteilende Frage gilt nichts anderes. Dass der Gesetzgeber solche dem Instanzenzug zuwiderlaufende Kontrollbefugnisse gerade vermeiden wollte, wird aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG deutlich. Dort ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als ausschließliche für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche gegen den Bund angeordnet worden, wenn sich die Entschädigungsklage (wegen Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Verfahren) gegen den Bund richtet. Durch die Entscheidungszuständigkeit der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit wird – soder Gesetzgeber – am besten sichergestellt, dass über das Tatbestands- merkmal der „Angemessenheit“ der Verfahrensdauer sachkundig geurteilt wird (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 25). Darin ist zugleich die gesetzgeberische Grundentscheidung enthalten, dass die (ansonsten zuständigen) Oberlandesgerichte über Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und ihre zeitgerechte Erledigung nicht judizieren sollen.
12
c) Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist – entgegen der Auffassung des Kammergerichts – nicht erkennbar.
13
(1) Das angefochtene Urteil ist am 8. April 2016 ergangen, zugleich wurde bezüglich beider Angeklagten die Haftfortdauer angeordnet. Das schriftliche Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angeklagten K. am 6. bzw. 7. September 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte E. , der Angeklagte A.
sowie die Staatsanwaltschaft Berlin und drei Verfallsbeteiligte Revision eingelegt. Die Verteidiger der Angeklagten E. und A. haben ihre Rechtsmittel mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen begründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der revidierenden Verfallsbeteiligten richten sich – nach Teilrücknahme – nur noch gegen die Verfallsentscheidungen.
14
(2) Bei dem gegenständlichen Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung , bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Stehordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.001 Seiten Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen, der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten sowie Anträge des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Dabei umfassen die Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten , die Antragsschriften des Generalbundesanwalts und Revisionsgegenerklärungen.
15
Beide Angeklagte waren aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 – 348 Gs 1872/14 – am 14. Juli 2014 festgenommen worden und befanden sich seither ununterbrochen in dieser Sache bis zum Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.
16
(3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht vor, sodass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), nicht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa acht Monaten nach Ablauf der Frist in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zur Entscheidung durch den Senat über die Revisionen der Angeklagten ist in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren Eingehens auf die (teilweise kleinteiligen) Erwägungen des Kammergerichts. Raum Radtke Fischer Bär Hohoff
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Tenor 1. Der Haftbefehl des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 2009 - 46 KLs 6031 Js 94687/04 (19/09) - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 2010 - 1 Ws 165/10 - ve
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(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.