Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 361/12

published on 25/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 StR 361/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 361/12
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen
:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge
wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag:
Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich
nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits
form- und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen ergänzend
vorgetragen werden soll (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom
10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das Institut der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist darf nicht dazu dienen,
die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH NStZRR
1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung
des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht
(BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569). Eine solche
Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Cirener
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen : Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinse
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published on 25/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen : Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinse
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.