Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2000 - 1 StR 349/00

published on 24/08/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2000 - 1 StR 349/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 349/00
vom
24. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 10. April 2000 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine
Bande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die
Strafkammer ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des
Senats konkretisierten Maßstab zum Bandenbegriff ausgegangen
und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles entsprechend
gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß
es den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen
auf ihrer Reise von Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich
in Deutschland wenigstens 16 Tage aufgehalten und währenddessen
gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen.
Dabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erhebliche
Bargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war.
Dies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktueller
Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den
Feststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes
(§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen durch den
Qualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer körperlicher
Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) verdrängt
wird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbindung
der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes
der Angeklagten in Deutschland als der, Straftaten zu begehen
, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zusammenhang
der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichen
gefestigten Bandenwillen der Angeklagten und belegt überdies
eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils
aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit.
2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats
vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen
Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs
20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat
beabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher
übereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes
für die Annahme einer Bande mehr als zwei
Bandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich
dieser Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der
1. und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung
fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132
Abs. 3 GVG) steht noch aus.
Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht
dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der
bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivilsenat
, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfragenden
Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten
Senat binden (dazu Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe
auch K. Schäfer/Harms in LR StPO 24. Aufl. § 132 GVG
Rdn. 20; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 13). Eine darüber
hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an
der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern
würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht
aber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3
GVG).
Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einer
Entscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die gegen
die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem
Bereich, der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auch
dann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als Bandentaten
, sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Diebstahls
(im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt worden
wären.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 14/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/99 vom 14. März 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG zugleich: Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats des Bundesgerichthofs vom
published on 24/08/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/00 vom 24. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei
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published on 22/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 561/03 vom 22. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004 beschlossen: Die Re
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.