Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 1 StR 311/12

published on 23/08/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 1 StR 311/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 311/12
vom
23. August 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 4. November 2011 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ungeachtet sowohl der Zulässigkeit der vom Angeklagten M.
erhobenen Rüge der fehlerhaften Behandlung von zwei Beweisanträgen
als auch der Frage, ob die Ablehnung durch die Strafkammer
rechtsfehlerhaft erfolgte, kann jedenfalls ein Beruhen des
Urteils hierauf ausgeschlossen werden. Denn die unter Beweis
gestellten Tatsachen betreffen keinen für die Würdigung der diesen
Angeklagten angelasteten Tatbeiträge relevanten Umstand.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des
Zinsanspruchs aus der Adhäsionsentscheidung war kein Raum,
da dies den Angeklagten M. , der allein das gegen ihn ergangene
Urteil angefochten hat, schlechter stellen würde und zudem
dem Adhäsionskläger hierdurch unter Verstoß gegen § 308 Abs.
1 Satz 2 ZPO mehr zugesprochen würde, als er beantragt hat.
Angesichts der Fassung der Urteilsgründe ist darauf hinzuweisen,
dass die Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Gang des Ermittlungsverfahrens
detailliert nachzuzeichnen. Dieser sachlich nicht
gebotene Aufwand überfrachtet die Urteilsgründe und verstellt
den Blick auf ihren wesentlichen Inhalt, nämlich zu belegen, warum
bedeutsame tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt
worden sind.
Nack Hebenstreit Jäger
Sander Cirener
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung Der
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published on 23/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung Der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.