Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - 1 StR 290/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2017 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe : sieben Jahre und sechs Monate) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluss vom 7. November 2017 (1 StR 517/17) im Strafausspruch aufgehoben, die Feststellungen aber bestehen lassen.
- 2
- Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und für die verfahrensgegenständliche Tat wiederum eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
- 3
- Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Rechtsfehler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 – 1 StR 45/17 Rn. 8 f.). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.