Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2004 - 1 StR 284/04

published on 05/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2004 - 1 StR 284/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 284/04
vom
5. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 13. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und unter
Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom 3.,
23. und 24. August 2004 bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein Rechtsfehler
daraus, daß das Landgericht nur dem Antrag auf Anhörung eines
psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist und nichtauch
über die Einholung des gleichzeitig beantragten psychologischen
Gutachtens entschieden hat. Dabei steht es im Ermessen des
Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich
die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher
Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.; BGH,
Beschl. vom 19. August 1993 - 1 StR 395/93). Psychologische
Kenntnisse gehören zum Rüstzeug auch des Psychiaters; außer-
dem sind die Fachkenntnisse eines Psychologen dann nicht ausreichend
, wenn - worauf die Revision beharrt - eine geistige Erkrankung
oder aktuelle psychopathologische Ursachen Einfluß
auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben können; dann
ist ein Psychiater zu hören (BGHSt 23, 8 ff.; Senge in KK 5. Aufl.
§ 73 Rdn. 5). Zudem hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf
hingewiesen, daß eine psychologische Untersuchung der Geschädigten
nur mit deren Einwilligung zulässig ist (BGHSt 36,
217, 219), wobei die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung nicht dargetan
hat.
Im übrigen ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters,
welche vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat das
Landgericht die von der Revision als Indizien angeführten Umstände
, das Heimbegleiten der Geschädigten durch den Angeklagten
nach der Tat, bei welchem es zu der Drohung mit der Tötung
des Kindes und der Familie der Geschädigten kam, und deren
mehrfache Ansätze auf diesem Heimweg, sich vor ein Auto zu
werfen, ebenso berücksichtigt wie die Aufnahme einer neuen Beziehung
durch die Geschädigte zu einem anderen Mann nur wenige
Tage nach der Tat. Die Strafkammer mußte hieraus nicht,
wie die Revision glaubt, Schlußfolgerungen dahin ziehen, daß die
Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen unglaubhaft sind.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 284/04 vom 5. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 284/04 vom 5. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge
published on 08/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 602/12 vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric
published on 31/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 531/16 vom 31. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschw
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.