Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2018 - 1 StR 181/18

published on 30/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2018 - 1 StR 181/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 181/18
vom
30. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StPO.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR181.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 20/07/2016 00:00

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published on 30/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR245.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.