Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 StR 154/12

published on 11/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2012 - 1 StR 154/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 154/12
vom
11. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2012 bemerkt der Senat: Erfolgsort ist auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa Irrtum und Verfügung, beides tatbestandliche Voraussetzungen des Betrugs (vgl. SSW-StGB/Satzger, § 9 Rn. 5 mwN). Zudem liegt das - geschädigte - Gesamtvermögen des in Ulm, wohnhaften W. im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Ulm, insbesondere auch die W. GmbH in E. , ein Unternehmen mit 45 Mitarbeitern. Im Jahre 2008 veräußerte W. Anteile der GmbH für 4,4 Millionen € (EA Bd. I, Blatt 64; EA Bd. I, Blatt 83). Hieraus stammen auch die 500.000 €, die er dem Angeklagten anvertraute. Und aus der Saldierung des Gesamtvermögens vor und nach Schadenseintritt resultiert der tatbestandliche Schaden auch beim Eingehungsbetrug (Erfolgsort Ulm). Bestätigt wird das dadurch, dass W. sein Vermögen von Ulm bzw. E. aus verwaltet: "Alle meine Konten sind bei der H. bank in Ulm. Alle Bankgeschäfte wickle ich über die Filiale in Ulm ab. … Es ist nicht richtig, dass ich bei der Bank in He. bin. … Ich war nie wegen Bankgeschäften in He. ." Dass ein früher in Ulm arbeitender Berater der Bank die Verwaltung eines Kontos - bankintern - mit seiner Versetzung nach He. mitnahm, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung. Auch dieses Konto betreffende Überweisungsträger gab W. bei der Ulmer Filiale der Bank ab, so auch die von W. handschriftlich ausgefüllte Überweisung vom 19. Februar 2009 (EA Bd. I, Blatt 72) der hier maßgeblichen 500.000 € (Vermögensverfügung). In der Revisionsbegründung wird der E-mail-Verkehr zwischen W. und dem Angeklagten (EA Bd. I, Blatt 73 bis 82) nicht erwähnt.
Inwieweit das die Zulässigkeit der Revision tangiert (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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published on 03/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 496/15 vom 3. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Computerbetruges u.a. ECLI:DE:BGH:2016:030316U4STR496.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.