Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - 1 StR 115/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO durch Verlesung des schriftlichen Vermerks des Rechtsfachwirts G. über sein Telefonat mit der damaligen Umweltministerin des Landes Sachsen-Anhalt gerügt hat, beruht das Urteil jedenfalls darauf nicht. Denn das Landgericht stellt allein darauf ab, dass sich aus dem Vermerk keine Anhaltspunkte für einen anderen als den festgestellten Verlauf der Gespräche ergeben.
Mit der Angriffsrichtung der Verletzung der Aufklärungspflicht wegen der unterlassenen Vernehmung des Rechtsfachwirts G. über die telefonischen Äußerungen der Ministerin erweist sich die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen als unbegründet.
Die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Sowohl nach dem Maßstab des 5. Strafsenats, der nach abstrakten Kriterien eine Wertgrenze bei 50.000 € angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2015 – 5 StR 352/15, NStZ 2016, 349 Rn. 22), als auch demjenigen des 1. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278 Rn. 65 f.), nach dem die einzelfallbezogenen Umstände maßgeblich sind, sodass auch schon bei niedrigeren Beträgen die Annahme eines großen Ausmaßes in Betracht kommt, lag hier ein großes Ausmaß vor. Nach dem vom Landgericht erhobenen Finanzstatus dienten dem Angeklagten die empfangenen Zuwendungen zum Ausgleich seiner Kontensalden und überstiegen in der Summe die Wertgrenze von 50.000 €.
Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) In besonders schweren Fällen wird
- 1.
eine Tat nach - a)
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und - b)
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und - 2.
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, - 2.
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder - 3.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.