Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16
Gericht
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
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Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und begehrt, einen Beschluss der Kammerversammlung über die Änderung der Sterbegeldrichtlinien für nichtig zu erklären.
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Die seit 1966 existierenden "Richtlinien der Sterbegeldumlage" der Beklagten - zuletzt in der Fassung der Änderungen vom 23. April 2005 - sahen vor, dass im Fall des Todes eines Kammermitglieds an dessen Hinterbliebene ein Sterbegeld gezahlt wird, das als Teil des Kammerbeitrags im Wege des Umlageverfahrens aufgebracht werden sollte. Die Höhe der Umlage war mit 26 € (zuvor 50 DM) für jeden Sterbefall bestimmt. Für Kammermitglieder, die wegen Alters oder Gebrechlichkeit aus der Kammer ausschieden, bestand die Möglichkeit, durch Erklärung binnen eines Monats nach Widerruf der Zulassung auf freiwilliger Basis weiter an der Sterbegeldregelung teilzunehmen. Gleiches galt bei einem Wechsel der Zulassung nach mehr als 20jähriger Kammerzugehörigkeit.
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Am 6. Mai 2015 beschloss die Kammerversammlung der Beklagten, an der der Kläger teilnahm, auf Vorschlag des Vorstands zu TOP 10 der Tagesordnung mit 51 Ja-Stimmen bei 6 Enthaltungen und 23 Nein-Stimmen Änderungen der Sterbegeldrichtlinien. Unter anderem sollte das Sterbegeld nunmehr 15.000 € betragen und durch eine anteilige Umlage unter den zum Todeszeitpunkt an der Umlage teilnehmenden Personen aufgebracht werden. Diese Änderung führte - legt man die derzeitige Mitgliederzahl der Beklagten zugrunde - einerseits zu einer Reduzierung der Höhe des Sterbegelds, andererseits zu einer Reduzierung der mit der Umlage verbundenen finanziellen Belastung der Mitglieder. Begründet worden war die Änderung in der Beschlussvorlage des Vorstands im Wesentlichen damit, dass die Umlage 1966 geschaffen worden sei, um für das verstorbene Mitglied eine angemessene Beerdigung zu ermöglichen und die kurzfristig damit auftretenden Kosten zu decken, angesichts der gestiegenen Mitgliederzahlen heute aber eine Summe erreicht werde, die über den beabsichtigten Zweck hinausgehe und auch zu den vom Einzelnen gezahlten Umlagen in keinem Verhältnis mehr stehe, andererseits durch die Umlage und die Zahl der zu erwartenden Sterbefälle eine nicht geringfügige Belastung der Mitglieder zu erwarten sei, die durch die Änderung in vertretbaren Grenzen gehalten werden könne.
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Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
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II.
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Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
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1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN).
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Grundsatzbedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24 mwN).
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Der Kläger ist insoweit der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Fragen,
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ob die freiwillig an der Sterbegeldkasse teilnehmenden ehemaligen Kammermitglieder - ungeachtet dessen, dass sie keine Möglichkeit hätten, an der Kammerversammlung teilzunehmen, und ihnen kein Stimmrecht in Bezug auf Änderungen der Sterbegeldrichtlinien zustehe - vorher darüber hätten informiert werden müssen, dass in der Kammerversammlung als Tagesordnungspunkt eine Änderung der Richtlinien vorgesehen sei,
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ob in den angefochtenen Beschluss eine Übergangszeit von wenigstens 5 Jahren hätte aufgenommen werden müssen.
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Da beide Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs.
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2. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 112f Abs. 1 BRAO können Beschlüsse der Kammerversammlung nur dann für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.
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a) Dadurch, dass die ehemaligen Mitglieder der Beklagten, die freiwillig an der Sterbegeldregelung weiter teilgenommen haben, über die vom Vorstand vorgeschlagene und auf die Tagesordnung der Kammerversammlung vom 5. Mai 2015 gesetzte Änderung der Sterbegeldrichtlinien nicht vorher informiert worden sind, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Hierauf kann er seine Klage deshalb nicht stützen (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Abgesehen davon haben, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ausschließlich die aktiven Kammermitglieder das Recht, an der Kammerversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht - hier über Änderungen der Sterbegeldrichtlinien (§ 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) - auszuüben. Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht der Beklagten zur Information von Nichtkammermitgliedern. Im Übrigen ist eine Auswirkung der unterlassenen Information auf den in der Kammerversammlung gefassten Beschluss nicht ersichtlich.
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b) Übergangsregelungen können bei der Umgestaltung beziehungsweise Verkürzung bestehender Rechtspositionen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgebots in Betracht kommen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips können je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis des Normgebers insoweit Schranken setzen. Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, ist dabei einer Abwägung zwischen dem mit der Neuregelung verfolgten Zweck einerseits und der damit verbundenen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen andererseits zu entnehmen, wobei dem Normgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht (vgl. zu gesetzlichen Übergangsregelungen nur BVerfGE 43, 242, 286 ff.; 76, 256, 359 f.).
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Ob unter Zugrundelegung dieses Maßstabs in den angefochtenen Beschluss die vom Kläger als notwendig angesehene Übergangsregelung hätte aufgenommen werden müssen, ist eine Frage des streitgegenständlichen Einzelfalls und hat keine Grundsatzbedeutung. Soweit der Anwaltsgerichtshof eine Übergangsregelung als entbehrlich angesehen hat, bestehen dagegen keine ernstlichen Zweifel. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Ziffer 4 der bisherigen Fassungen der Sterbegeldrichtlinien ausdrücklich festgelegt worden ist, dass auf das Sterbegeld kein Rechtsanspruch besteht. Diese Regelung ist erst mit dem vom Kläger angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2015 gestrichen worden. Nach Ziffer 4 besteht nunmehr ein Rechtsanspruch in dem Umfang, wie die Umlagen bei der Kammer eingehen. Auch war bisher die Höhe des Sterbegeldes von einer Variable - dem jeweiligen Mitgliederbestand - abhängig, sodass ein Vertrauen auf eine bestimmte Auszahlungssumme im Fall des späteren Todes sowieso nicht begründet werden konnte. Das Sterbegeld dient im Übrigen nicht der zukünftigen allgemeinen Versorgung der Hinterbliebenen eines Rechtsanwalts - diese Funktion hat die sog. Hinterbliebenenrente für Angehörige von Rechtsanwälten, wie sie etwa in Rheinland-Pfalz in § 7 Abs. 1 Nr. 3 RAVG geregelt ist -, sondern zur Deckung der Unkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod einer Person anfallen, insbesondere der Deckung der Beerdigungskosten ("Hilfe bei den unmittelbaren Bedrängnissen im Zusammenhang mit einem Todesfall"; BVerfG, NJW 1990, 2122 zur damaligen Fassung der Richtlinien der Beklagten). Dass das Sterbegeld jetzt anders als früher hierfür nicht mehr ausreicht, macht der Kläger zu Recht selbst nicht geltend. Berücksichtigt man des Weiteren, dass selbst Mitglieder der Beklagten, die seit Einführung des Sterbegeldes im Jahr 1966 an der Umlage teilgenommen haben, bis zur Änderung lediglich knapp 7.000 € gezahlt haben, ist die Festlegung eines Sterbegeldes von 15.000 € auch ohne Übergangsfrist nicht zu beanstanden.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
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Kayser Lohmann Seiters
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Kau Wolf
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Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,
- 1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie - 2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.
(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden
- 1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und - 2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.
(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; - 2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; - 3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; - 4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; - 5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die - a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist; - b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
- 6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.