Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2011 - X B 193/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In einem Revisionsverfahren sei zu klären, ob wiederkehrende Bezüge, die aufgrund von Verfügungen von Todes wegen begründet worden seien, nach dem Tod des Erblassers abänderbar seien, wenn der Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehe. Dies hänge unmittelbar von der Frage ab, ob das vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip der Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen, das zu Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt worden sei, ohne Einschränkung auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragbar sei.
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Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234). So liegt es hier.
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Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last haben der Große Senat des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und im Anschluss daran der beschließende Senat folgende Grundsätze aufgestellt:
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Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.). -
Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO). Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa). -
Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c). Die Abänderbarkeit kann auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3.,4.). Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
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Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf eine Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, doch hat der BFH der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zu beurteilen ist, ob die in einem Erbvertrag vereinbarte lebenslange Versorgung des überlebenden Ehegatten bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden kann.
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Der Hinweis der Klägerin auf § 2290 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht fehl. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass im Streitfall nicht die Frage der Aufhebbarkeit eines Erbvertrags zu beurteilen ist. Vielmehr war zu ermitteln, ob im Erbvertrag eine abänderbare Versorgungsleistung der Klägerin vereinbart war. Da dem Erbvertrag nach den Feststellungen des FG keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Klägerin und ihr verstorbener Mann ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbaren wollten, liegt nach der Rechtsprechung eine abänderbare Versorgungsleistung und damit eine dauernde Last vor.
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2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in Betracht.
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a) Eine Abweichung des FG-Urteils von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 9. November 1978 8 W 564/78 (OLGZ 1979, 129) bzw. des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 10. Januar 2006 3 U 6/05 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 1665) hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie hat es versäumt, einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und diesen den Entscheidungen der Zivilgerichte gegenüberzustellen.
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b) Das FG-Urteil weicht nicht vom Senatsurteil vom 16. September 2009 X R 17/06 (BFH/NV 2010, 459) ab. Nach dieser Entscheidung beurteilt sich zwar die Frage der Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen vorrangig nach dem Inhalt eines Erbvertrags, wenn sowohl in einem solchen als auch in einem Vermögensübertragungsvertrag zugunsten der Ehefrau des Schenkers und Erblassers unterschiedliche Versorgungsleistungen vereinbart worden sind. Die Frage, ob in einem Erbvertrag bestimmte Versorgungsleistungen abänderbar sind, hatte sich jedoch nicht gestellt, da eine Festdividende ausgemacht war.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.