Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Jan. 2011 - VIII B 56/10
Gericht
Gründe
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Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist nicht begründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.
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Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Beiziehung der im Beschwerdeschriftsatz vom 19. März 2010 unter 1) und 2) genannten Akten und auf Einsichtnahme in diese Akten gemäß § 78 FGO zurückgewiesen.
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Der Kläger hat keinen diesbezüglichen prozessualen Anspruch. Der durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO konkretisierte Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bezieht sich nur auf die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, m.w.N.).
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Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht Gerichtsakten beizieht oder sich Verwaltungsakten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidung nicht benötigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 511). Die Gründe, aus denen das FG im angefochtenen Beschluss die Notwendigkeit der Beiziehung verneint hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) gegeben (vgl. zum Verstoß gegen § 76 FGO wegen unterlassener Beiziehung von Akten BFH-Beschluss vom 24. November 2009 VII B 223/08, BFH/NV 2010, 686; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293). Denn die vom Kläger benannten Verfahrensakten waren nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich. Der Beschwerdebegründung lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen sich dem entgegen die Notwendigkeit der Beiziehung und damit die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen FG-Beschlusses ergäbe.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.