Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2012 - V R 60/10

published on 22/11/2012 00:00
Bundesfinanzhof Urteil, 22. Nov. 2012 - V R 60/10
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Tatbestand

1

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte bis einschließlich Juni 2007 eine Berufsfachschule. Ab Juni 2007 begleitete die Tochter den Podologen R bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche als "Praktikantin". Im August 2008 begann die Tochter des Klägers mit einer zweijährigen Ausbildung zur Podologin bei einer Facheinrichtung.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die bis dahin bestehende Kindergeldfestsetzung mit Verfügung vom 21. Mai 2008 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum Juni 2006 bis November 2007 zurück. Mit Bescheid vom 14. August 2008 änderte die Familienkasse den Bescheid vom 21. Mai 2008 und erkannte den Kindergeldanspruch für die Zeit Juni 2006 bis Februar 2007 an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage für den Zeitraum Juni 2007 bis November 2007 statt und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab. Der Kläger sei für den Zeitraum ab Juni 2007 kindergeldberechtigt, da seine Tochter in diesem Zeitraum bei dem Podologen R ein Praktikum absolviert habe. Die Tochter habe sich ernsthaft um eine Berufsausbildung bemüht, wie sich aus der als glaubhaft anzusehenden Aussage des Zeugen R ergebe. Ein als Berufsausübung zu wertendes Praktikum setze nicht voraus, dass es ununterbrochen ausgeübt werde. Es reiche aus, wenn der Praktikant für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Monat tätig sei.

4

Mit ihrer Revision macht die Familienkasse geltend, dass es sich bei der ab Juni 2007 durchgehend durchgeführten Tätigkeit nicht um ein als Berufsausbildung zu wertendes Praktikum gehandelt habe. Durch das Praktikum seien nicht die für eine Berufsausbildung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt worden. Der Zeuge habe nur bestätigt, dass die Tochter die Arbeit eines Podologen habe kennen lernen wollen und lediglich eine Woche im Monat "mitgegangen" sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Tochter in die theoretischen Grundlagen der Tätigkeit eines Podologen eingeführt worden sei oder praktische Aufgaben selbständig ausgeführt habe. Es habe kein detaillierter Ausbildungsplan vorgelegen, der darauf abgezielt habe, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Auch aufgrund der nur geringen zeitlichen Inanspruchnahme habe es an einer ernsthaften und ausreichenden Vorbereitung auf ein Berufsziel gefehlt. Komme es bei einer Sprachausbildung im Ausland auf einen Unterricht von mindestens zehn Wochenstunden an, sei von einer Berufsausbildung nur auszugehen, wenn unter Berücksichtigung von Vor- und Nacharbeit von ca. zehn Stunden eine monatliche Gesamtausbildungszeit von 80 Stunden vorliege, die die Tochter nicht einmal zur Hälfte erreicht habe.

5

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Ausbildungsbegriff sei weit auszulegen. Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern sei gemindert, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde. Die Familienkasse überspanne die Anforderungen an den Ausbildungsbegriff. Die Tochter habe die Absicht gehabt, den Berufsalltag eines Podologen kennenzulernen. Es könne nicht gefordert werden, dass ein Praktikant berufstypische Tätigkeiten bereits selbständig ausführe, wie das Beispiel des Praktikanten in einer Anwaltskanzlei zeige. Auf die zeitliche Inanspruchnahme komme es nicht an.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, die Tochter des Klägers habe sich in den Monaten ab Juni 2007 in Ausbildung befunden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

10

In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298).

11

Im Hinblick auf die Anforderungen, die an den zeitlichen Umfang von Ausbildungsmaßnahmen zu stellen sind, differenziert die Rechtsprechung des BFH nach der Art der Ausbildungsmaßnahme.

12

Befindet sich ein Kind aufgrund einer Schulausbildung, an der es teilnimmt, um der Schulpflicht nachzukommen, in Berufsausbildung, kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Unterrichtszeit mindestens zehn Wochenstunden beträgt, so dass auch eine wöchentliche Unterrichtsstundenzahl von z.B. nur acht Stunden ausreicht. Anders ist es bei einem Sprachunterricht im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes. Im Hinblick auf die dann erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten ist hier von einer Berufsausbildung nur auszugehen, wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 93/08, BFHE 229, 267, BStBl II 2010, 1060).

13

2. Im Streitfall ist das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Aussage des Zeugen R zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit der Tochter des Klägers bei dem Podologen R als Berufspraktikum anzusehen war, da die Anerkennung eines Praktikums als Berufsausbildung nach der BFH-Rechtsprechung keine ununterbrochene Tätigkeit voraussetze und es daher ausreiche, dass das Kind dem Praktikum für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Monat nachgehe, wofür eine jeweils einwöchige Teilnahme während eines Monats ausreiche.

14

Da die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, bindet sie den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Wie das vom Kläger angeführte Beispiel eines Praktikums in einer Anwaltskanzlei zeigt, ist es entgegen der Auffassung der Familienkasse im Übrigen nicht erforderlich, dass dem Praktikum ein "detaillierter Ausbildungsplan" zugrunde liegt. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen nach der BFH-Rechtsprechung vielmehr alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind oder jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen müssen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713).

15

Schließlich bestehen bei einer im Inland erfolgenden Berufsausbildung, bei der es auf eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten nicht ankommt, keine festen Mindestgrenzen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildungsmaßnahme, deren Unterschreiten der Annahme einer Ausbildungsmaßnahme entgegensteht. Das Urteil des FG war daher auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.