Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Okt. 2016 - 10 K 1416/16 AO
Gericht
Tenor
Der Aufhebungsbescheid vom 12.01.2016 in Gestalt der beiden Änderungsbescheide vom 23.09.2016 wird aufgehoben, soweit dieser das Kind A und die Monate März 2014 bis August 2015 betrifft.
Der Rückforderungsbescheid vom 12.01.2016 wird aufgehoben, soweit dieser die Monate März 2014 bis August 2015 betrifft, und im Übrigen (September und Oktober 2015) dahingehend geändert, dass bezüglich des Kindes A nur ein Rückforderungsanspruch von 188 € pro Monat besteht.
Es wird festgestellt, dass die beiden Rückforderungsbescheide vom 23.09.2016 unwirksam sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/11 und die Beklagte zu 9/11.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.
2Die Klägerin ist die Mutter des am 20.04.1992 geborenen Kindes A (auch A1 genannt). Sie erhält zudem für drei weitere Kinder Kindergeld.
3A beendete am 02.09.2013 seine Schulausbildung am Berufskolleg. Bis zum 13.12.2013 absolvierte er ein Praktikum zwecks Erlangung der Fachhochschulreife. Im Dezember 2013 zog er nach B, wo er im Januar 2014 bei der Hochschule für ... die Zulassung zur Aufnahmeprüfung für den zum nächsten Wintersemester beginnenden Studiengang Buchkunst/Grafik-Design beantragte. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 27.02.2014 abgelehnt.
4Nachdem die Klägerin eine Antragsbestätigung der Hochschule B aus Januar 2014 vorgelegt hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2014 ab Januar 2014 Kindergeld i.H.v. 184 € monatlich für A fest. Dass der Zulassungsantrag längst abgelehnt worden war, hatte die Klägerin bis dahin nicht mitgeteilt. Dies teilte sie der Beklagten vielmehr erst in 2015 mit.
5Auf neue Aufforderung der Beklagten, Nachweise über eigene Bemühungen von A um eine Ausbildung einzureichen, legte die Klägerin einen Praktikumsvertrag vor, wonach A bei der Fa. C Tattoos in B vom 01.09.2015 bis 01.09.2016 ein Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Zeitstunden absolvieren sollte. Mitgeteilt wurde zudem, dass A weiterhin einen Studienplatz suche. Später wurde kommentarlos die Kopie einer weiteren Antragsbestätigung der Hochschule für ... B betreffend die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für das 1. Fachsemester eingereicht, bei der lediglich aus der Bewerbernummer 0169/2016 gefolgert werden kann, dass sie sich auf das Jahr 2016 bezieht. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
6Mit Bescheid vom 12.01.2016 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab dem Monat März 2014 unter Verweis auf § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte für den Zeitraum März 2014 bis Oktober 2015 Kindergeld i.H.v. 4.340 € von der Klägerin zurück. Der Betrag von 4.140 € setzt sich zusammen aus 10 x 215 € für März bis Dezember 2014 und 10 x 219 € für Januar bis Oktober 2015.
7Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und reichte eine weitere Bescheinigung der Hochschule für ... B vom 04.02.2016 ein, aus der hervorgeht, dass der Antrag auf Zulassung zur Aufnahmeprüfung am 05.01.2016 gestellt wurde. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 24.02.2016 für A ab Januar 2016 Kindergeld i.H.v. 221 € monatlich festzusetzen.
8Mit Schreiben vom 24.02.2016 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 23.03.2016 u.a. gebeten, Nachweise über die Bemühungen um einen Studienplatz für das Jahr 2015 einzureichen.
9Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Eine schriftliche Reaktion der Klägerin zu dem Schreiben vom 24.02.2016 war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
10Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung behauptete die Klägerin, die Nachfragen vom 24.02.2016 telefonisch beantwortet zu haben. Zugleich wurden die Antragsbestätigungen der Hochschule für ... B für die Jahre 2014 und 2016 erneut eingereicht. Eine Bescheinigung für das Jahr 2015 wurde nicht vorgelegt. Jedoch wurde ein weiterer Praktikumsvertrag eingereicht, wonach A bereits vom 15.04.2014 bis 15.08.2015 ein Praktikum mit 15 Wochenstunden bei der Fa. C Tattoos absolviert hat. Ausweislich einer Praktikumsbescheinigung vom 15.08.2015 erstreckte sich das Praktikum auf folgende Bereiche: Kundenberatung/-betreuung, Terminplanung, Materialplanung, Materialeinkauf, Auf- und Abbau von Arbeitsplätzen unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sicherer Umgang mit kontaminierten Material, Recherche, künstlerisches Arbeiten.
11Die Klägerin hat sodann Klage erhoben. Im Klageverfahren sind am 23.09.2016 zwei Änderungsbescheide ergangen, von denen einer das Jahr 2014 betrifft und der andere das Jahr 2015. Es wurde jeweils die Kindergeldfestsetzung für A nochmals aufgehoben wird und zugleich wurden die Festsetzungen für D und E unter Verweis auf die Änderung der Ordnungszahlen auf 184 € und 190 € (2014) bzw. 188 € und 194 € (2015) geändert. Zudem heißt es in den Bescheiden, dass „auf Grund dieser Entscheidung(en) Kindergeld für den Zeitraum …“ in Höhe von 2.150 € (2014) bzw. 2.190 € (2015) überzahlt worden sei und diese Beträge nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten seien. Wie sich die Beträge von 2.150 € (2014) bzw. 2.190 € (2015) im Einzelnen zusammensetzen, wurde nicht erläutert.
12Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 12.01.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.09.2016. Sie ist der Ansicht, dass sie alle angeforderten Unterlagen zeitnah übersandt habe.
13Ergänzend trägt sie vor, dass sich A im Jahr 2015 nicht bei der Hochschule für ... B beworben habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass seine Bewerbungsmappe an Qualität noch nicht ausreichend gewesen sei. Er habe sich auch nicht bei anderen Hochschulen beworben, weil er im Dezember 2013 gerade erst aus psychologischen Gründen von … nach B gezogen sei und es für ihn sehr schwer gewesen wäre, die neue Stadt nach kurzer Zeit schon wieder zu verlassen.
14A habe sich auch nicht auf Ausbildungsstellen beworben, da er sehr schnell Gefallen an dem Praktikum und dem Beruf des Tätowierers gefunden habe. Er sei eher für eine eigenständige Arbeit geschaffen und habe einen Ausbildungsberuf somit ausgeschlossen. Das Praktikum sei im September 2015 verlängert worden, damit er sich noch intensiver mit dem Berufsbild als Tätowierer befassen und anschließend selbständig in diesem Beruf tätig werden konnte. Tatsächlich habe er im Januar 2016 ein Gewerbe als selbständiger Tätowierer angemeldet, in dem er nun arbeite. Für seine Tätigkeiten im Rahmen der Praktika habe A kein Entgelt bekommen.
15Die Klägerin beantragt,
16den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12.01.2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23.09.2016 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfüllt seien. Insbesondere seien die Praktika nicht als Berufsausbildung zu werten.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohnes der Klägerin als Zeugen. Dieser teilte mit, dass er schon seit Erhalt der ersten Absage beabsichtigt habe, sich erneut auf den Studiengang … zu bewerben. Im Jahr 2015 habe er sich allerdings noch nicht erneut beworben. Der Grund dafür liege darin, dass er seine Bewerbungsmappe noch nicht für gut genug gehalten habe. Auch habe er sich nicht auf andere Studiengänge beworben, weil er unbedingt etwas Künstlerisches habe machen wollen. Kunst habe er zwar grundsätzlich überall studieren können, jedoch habe es ihm in B am besten gefallen.
21Der schriftliche Praktikumsvertrag betreffend den Zeitraum 15.04.2014 bis 15.08.2015 sei nachträglich erstellt worden, weil die Familienkasse Unterlagen erbeten habe. Eigentlich hätten dem Praktikum zwei mündliche Verträge mit jeweils 15 Wochenstunden zu Grunde gelegen. Das erste Praktikum habe nur 5 Monate gedauert und habe aus seiner Sicht dem Ziel dienen sollen, seine künstlerischen Fähigkeiten zu verbessern. Da er dabei entdeckt habe, dass ihm die Tätigkeit als Tätowierer Spaß mache, sei das Praktikum um 1 Jahr verlängert worden. Dabei sei es ihm darum gegangen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen, die er für eine Tätigkeit als Tätowierer brauche. Die Anwesenheitszeit von 15 Wochenstunden habe er eingehalten. Feste Arbeitszeiten habe er allerdings nicht gehabt.
22Der weitere Praktikumsvertrag betreffend den Zeitraum 01.09.2015 bis 01.09.2016 sei zwar abgeschlossen worden, aber bald wieder aufgehoben worden, weil er sich selbständig machen wollte. Tatsächlich sei er im Zeitraum September 2015 bis Dezember 2015 nicht mehr in dem Tattoo-Studio tätig gewesen, da er sich auf seine selbständige Tätigkeit habe vorbereiten müssen. Im Januar 2016 habe er dann einen Gewerbeschein beantragt und arbeite seitdem in Vollzeit als selbständiger Tätowierer. Von seinem Verdienst könne er auch leben.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Kindergeldakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
26Der angefochtene Bescheid vom 12.01.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.09.2016 enthält bezogen auf das Kind A zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Aufhebungsbescheid) und zum anderen die Rückforderung von Kindergeld (Rückforderungsbescheid).
27Streitzeitraum sind in Bezug auf den Rückforderungsbescheid die Monate März 2014 bis Oktober 2015 (Rückforderungszeitraum) und in Bezug auf den Aufhebungsbescheid die Monate März 2014 bis Dezember 2015.
281. Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, soweit dieser den Zeitraum März 2014 bis August 2015 betrifft, und im Übrigen rechtmäßig.
29Nach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung von Kindergeld zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein volljähriges Kind die besonderen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht mehr erfüllt.
30A war lediglich in dem Zeitraum März 2014 bis August 2015 ein berücksichtigungsfähiges Kind im o.g. Sinne.
31a) Im Monat März 2014 war der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG („eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann“) erfüllt. Denn A hat bei analoger Anwendung der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erst im März 2014 erfahren, dass seine im Januar erfolgte Bewerbung auf den Studienplatz erfolglos geblieben ist. Dafür, dass das Absageschreiben vom 27.02.2014 A schon im Februar zugegangen ist, ist nichts ersichtlich.
32b) In den Monaten April 2014 bis August 2015 erfüllte A den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG („für einen Beruf ausgebildet“).
33Der Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn das Kind ein Praktikum absolviert. Dabei muss dem Praktikum kein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vielmehr alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Auch braucht die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 22.11.2012 – V R 60/10, BFH/NV 2013, 531).
34Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. A hat in dem Zeitraum April 2014 bis August 2015 die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die er für den Beruf „Tätowierer“ benötigte. Dass es sich hierbei um eine gesetzlich nicht geregelte Tätigkeit handelt und es daher theoretisch jedermann möglich ist, diesen Beruf auch ohne Ausbildung aufzunehmen, ist unerheblich. Denn es liegt auf der Hand, dass sich letztlich nur diejenigen in dem Beruf behaupten können, die ihr Handwerk auch verstehen. Mithin ist es zumindest faktisch erforderlich, sich vor der Aufnahme der Tätigkeit alle erforderlichen Kenntnisse anzueignen, wie z.B. das Anfertigen von Skizzen und deren Übertragung auf die Haut, die Kenntnis der besonderen Hygieneanforderungen sowie den Umgang mit den Tätowiergeräten und den unterschiedlichen Farben. Inwiefern solche Kenntnisse in den auf dem Markt angebotenen „Wochenendkursen“ hinreichend vermittelt werden können, bedarf keiner Aufklärung. Denn ungeachtet solcher kostenpflichtigen Angebote bleibt es einem Kind, das den Beruf des Tätowierers erlernen möchte, unbenommen, sich von einem erfahrenen Tätowierer ausbilden zu lassen. Denn gerade weil die Ausbildung zum Tätowierer gesetzlich nicht geregelt ist, sind mehrere Wege denkbar, die benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Wird das Erlernen der Tätigkeit ernsthaft und mit hinreichendem Zeitaufwand betrieben, dann handelt es sich hierbei auch um eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
35Das Gericht ist davon überzeugt, dass A im April 2014 mit dem Praktikum in dem Tattoo-Studio begonnen hat und dieses bis August 2015 auch durchgeführt hat. Zwar hat A eingeräumt, dass der vorgelegte Praktikumsvertrag für den Gesamtzeitraum 15.04.2014 bis 15.08.2015 nachträglich erstellt worden ist. Sein Vortrag, dass ursprünglich zwei mündliche Praktikumsverträge von 5 bzw. 12 Monaten Dauer abgeschlossen worden seien, ist jedoch glaubhaft. Denn schließlich muss A die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er für die im Januar 2016 erfolgreich aufgenommene Tätigkeit als Tätowierer benötigte, zuvor erworben haben. Zudem hat der Inhaber des Tattoo-Studios in Form der Praktikumsbescheinigung vom 15.08.2015 bestätigt, dass A im Zeitraum 15.04.2014 bis 15.08.2015 als Praktikant tätig war. Dafür, dass es sich hierbei um eine inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbescheinigung handelt, ist nichts ersichtlich.
36Es besteht auch keine Veranlassung, das 5monatige (Vor)Praktikum und das 12monatige (Haupt)Praktikum rechtlich unterschiedlich zu würdigen. Zwar hatte A nach eigenen Angaben bei Aufnahme des (Vor)Praktikums noch nicht den Wunsch, Tätowierer zu werden. Jedoch hat er auch schon in diesem Zeitraum die ersten Kenntnisse und Fertigkeiten für den letztlich ausgeübten Beruf erworben. Zudem entspricht es der Natur eines Praktikums, sich durch das Kennenlernen der Tätigkeit zunächst darüber klar zu werden, ob man diesen Beruf auch tatsächlich erlernen bzw. ausüben möchte.
37Dass das Praktikum nur 15 Stunden pro Woche dauerte, ist unerheblich. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 22.11.2012 – V R 60/10, BFH/NV 2013, 531) reicht selbst ein inländisches Praktikum, das nur 1 Woche pro Monat und damit nur rd. ¼ der üblichen Monatsarbeitszeit ausgeübt wird, in zeitlicher Hinsicht aus, um noch von einer Berufsausbildung sprechen zu können. 15 Wochenstunden entsprechen deutlich mehr als ¼ der üblichen Arbeitszeit.
38c) Dafür, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch in dem Zeitraum September 2015 bis Dezember 2015 erfüllt waren, ist nichts ersichtlich.
39Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Praktikumsvertrag für den Zeitraum 01.09.2015 bis 01.09.2016, da dieser Vertrag nach den Angaben von A alsbald wieder aufgehoben worden ist und zudem auch nicht ersichtlich ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten A erworben haben soll, die er nicht schon durch die vorangegangenen Praktika erworben hat. Der Zeuge gab zudem an, in dem Zeitraum September bis Dezember 2015 nicht mehr im Tattoo-Studio tätig gewesen zu sein, sondern sich auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vorbereitet zu haben. Die Ausbildung war daher nach Aktenlage bereits im August 2015 abgeschlossen.
40Auch führt der Umstand, dass sich A im Januar 2016 erneut auf einen Studienplatz für den Studiengang … beworben hat, nicht dazu, dass er in der Zeit davor als ausbildungssuchendes Kind anzusehen wäre. Zwar erfüllen Kinder, die sich zum nächstmöglichen Studienbeginn auf einen Studienplatz bewerben, in der Zeit davor regelmäßig den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Kind es bewusst unterlässt, sich schon zu einem früheren Termin auf den von ihm begehrten Studienplatz zu bewerben, und es sich insbesondere auch nicht für vergleichbare Studiengänge bewirbt (und zwar auch an anderen Hochschulen). Denn in einer derartigen Situation beruht der Umstand, dass das Kind sein Studium noch nicht aufnehmen konnte, nicht maßgeblich darauf, dass der Studienbeginn nur zu bestimmten Zeiten möglich ist, sondern darauf, dass sich das Kind zu dem früheren Termin nicht beworben hat bzw. es sich nirgendwo anderes bewerben wollte. So verhält es sich auch hier. Denn A hat es zum einen bewusst unterlassen, sich im Jahr 2015 erneut für den von ihm angestrebten Studiengang zu bewerben. Zudem hat er es über einen Zeitraum von zwei Jahren unterlassen, sich auf andere künstlerische Studiengänge in B bzw. auf vergleichbare Studiengänge an anderen Hochschulen zu bewerben.
41Zudem war im Streitfall nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, wann A die Absicht, sich erneut bei Hochschule in B zu bewerben, tatsächlich gefasst hat. Nachprüfbar manifestiert hat sich diese Absicht erst im Januar 2016 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung.
422. Die beiden Rückforderungsbescheide vom 23.09.2016 sind mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 124 Abs. 3, § 125 Abs.1 AO unwirksam und der Klarheit wegen aufzuheben.
43Verwaltungsakte müssen gemäß § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. So wie es unzulässig ist, verschiedene Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen (BFH, Urteil vom 28.01.1983 - VI R 35/78, BStBl II 1983, 472), ist es auch unzulässig, mehrere Rückforderungsansprüche in einem Betrag zusammen zu fassen. Dabei ist zu beachten, dass der Rückforderungsanspruch für jedes Kind und jeden Monat eine gesonderte Forderung darstellt. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch grundsätzlich nach Kindern und Zeiträumen aufzugliedern, wobei auch ein Verweis auf eine Anlage zum Bescheid oder auf andere Unterlagen, die sich bereits in den Händen des Leistungsempfängers befinden und aus denen die notwendige Aufgliederung des Gesamtbetrags hervorgeht, genügt. Auf eine derartige Aufgliederung kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden kann, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (dazu BFH vom 22.09.2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; FG Münster, Beschluss vom 09.02.2012 – 5 V 3464/11 Kg, AO, juris ).
44Dazu, für welche Kinder Kindergeld zurückgefordert wird, enthalten die Rückforderungsbescheide vom 23.09.2016 keine ausdrückliche Aussage. Lediglich aus dem Umstand, dass im vorangegangenen Bescheidteil die Kindergeldfestsetzung für drei Kinder aufgehoben bzw. geändert wurde, lässt sich vermuten, dass sich auch der Rückforderungsanspruch auf drei Kinder bezieht. Dabei bleibt jedoch offen, wie sich der Rückforderungsanspruch auf die Kinder A, D und E aufteilt.
453. Der Rückforderungsbescheid vom 12.01.2016, der wegen der Nichtigkeit der Änderungsbescheide vom 23.09.2016 weiterhin Bestand hat, ist rechtswidrig.
46a) Nichtigkeit liegt insoweit nicht vor. Denn der Rückforderungsbescheid ist im Zusammenspiel mit dem vorangestellten Aufhebungsbescheid dahingehend auszulegen, das ausschließlich Kindergeld für A zurückgefordert wird. Bei einem derartigen Verständnis des Bescheids wurde der Rückforderungsbetrag lediglich zu hoch beziffert, indem statt der für A tatsächlich festgesetzten 184 € / 188 € Beträge von 215 € / 219 € pro Monat zurückgefordert wurden.
47b) Bezogen auf die Monate März 2014 bis August 2015 war der Rückforderungsbescheid aufzuheben, da für diesen Zeitraum aus den unter 1a und 1b dargelegten Gründen ein Anspruch auf Kindergeld bestand und es mithin an einer Zahlung ohne Rechtsgrund i.S.d. § 37 Abs. 2 AO fehlt.
48c) Für die Monate September und Oktober 2015 war der Rückforderungsanspruch von 219 € auf 188 € zu reduzieren, da für A nur Kindergeld i.H.v. 188 € pro Monat festgesetzt war.
493. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.