Finanzgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - 5 K 1655/14

published on 14/07/2014 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - 5 K 1655/14
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Tatbestand

I. Mit am 11. Juni 2014 zur Post gegebenen Beschluss der Berichterstatterin vom 10. Juni 2014 wurden die Kosten des Verfahrens 5 K 1398/13 nach übereinstimmenden Erledigungs-erklärungen der Beteiligten dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 1398/13 war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Familienkasse) vom 8. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2013 ab Januar 2010 und des für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 überzahlten Kindergelds für die Tochter des Antragstellers, M. (geb. am 8. August 1985), in Höhe von 1.104 €. Der Antragsteller begehrte mit seiner Klage unter Aufhebung der genannten Bescheide und der Einspruchsentscheidung Kindergeld für die Monate Januar 2010 bis  August 2010 in Höhe von insgesamt 1.472 €.

Dem ging voraus, dass die Tochter des Antragstellers den erforderlichen Notendurchschnitt zur Fortsetzung der Fremdsprachenausbildung im Juli 2013 nicht erreicht hatte. In der Folgezeit bestand trotz Fehlens der allgemeinen Hochschulreife aufgrund der Änderung des … Hochschulgesetzes und der bisher absolvierten Fremdensprachenausbildung unstreitig die Möglichkeit für M., ein Studium für das Lehramt an Gymnasien im Sommersemester 2010 aufzunehmen.

Im Einspruchsverfahren und im Klageschriftsatz vom 3. Mai 2013 machte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller im Wesentlichen nur bezogen auf die Kindergeldberechtigung für ein noch nicht 25jähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die Familienkasse sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Tochter ab Januar 2010 nicht mehr ausbildungswillig gewesen sei, weil sie sich nicht bereits für das Sommersemester 2010 für den Studiengang beworben und eingeschrieben habe. Es hätten vielmehr dringende Gründe dafür vorgelegen, nicht schon im Sommersemester 2010 das Studium der Romanistik für das Lehramt an Gymnasien nach alter Studienordnung aufzunehmen, sondern erst im Wintersemester 2010/2011. Seiner Tochter sei vom zuständigen Fachberater des Instituts für Romanische Philologie der …. Universität geraten worden, bis zum Wintersemester 2010/2011 zu warten. Aufgrund der Änderung der Ausbildung im Studiengang sei erst ab diesem Zeitpunkt Romanistik im neuen modularen System für das Lehramt an Gymnasien angeboten worden, ebenso auch für das verpflichtende zweite Unterrichtsfach (hier: Deutsch). Zudem würden sich die Berufsaussichten seiner Tochter aufgrund der Anpassungen im neuen Studiengang an die aktuellen beruflichen Anforderungen erhöhen. Darüber hinaus wären seiner Tochter bei Beginn des Studiums im Sommersemester 2010 infolge der bisherigen Fremdsprachenausbildung hinsichtlich des zweiten Unterrichtsfachs Deutsch fünf bis sechs Semester ohne Vorkenntnisse angerechnet worden. Bei Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/2011 sei es dagegen möglich gewesen, das zweite Unterrichtsfach Deutsch vom ersten Semester an zu studieren. Daher habe sich seine Tochter dem dringenden Rat des Fachberaters folgend, erst zum Wintersemester 2010/2011 immatrikuliert. Zur Überbrückung der ihr angeratenen Wartezeit und zur Vorbereitung auf ihr Studium habe sich M. stattdessen bei der Stadt X für die im Rahmen des Studiums erforderlichen Praktika beworben. Insoweit sei ihr eine Tätigkeit zunächst befristet auf sechs Monate angeboten und sodann auf das Schuljahr 2009/2010 verlängert worden. Als Nachweise legte der Antragsteller Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2011 und 14. Juni 2011 (Anlage 5 und Anlage 7 des Klageschriftsatzes vom 3. Mai 2013) an die Familienkasse vor.

In der Klagerwiderung vom 16. Juli 2013 wies die Familienkasse unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zur Kindergeldberechtigung für ein noch nicht 25jähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG darauf hin, dass ein Mangel eines Ausbildungsplatzes nur in den Fällen vorliege, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden habe oder wenn es diesen aus schul-, studien- oder betriebsbezogenen Gründe erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten könne. Derartige Gründe lägen immer vor, wenn der Beginn fix vorgegeben sei. Für den Beginn der Ausbildung müsse allerdings immer der nächstmögliche Zeitpunkt angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845). Vorliegend seien keine studienorganisatorischen Gründe vorgetragen worden, die das Kind gehindert hätten das Studium bereits im Sommersemester 2010, also zum nächstmöglichen Zeitpunkt, aufzunehmen. Die Empfehlung des Fachberaters und die eigenen Vorstellungen des Kindes stellten derartige studienorganisatorische Hinderungsgründe nicht dar. Der Einspruch des Antragstellers sei zurückgewiesen worden, weil das Studium nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei. Die Bewerbungsfristen für das Sommersemester liefen üblicherweise ab Januar des jeweiligen Jahres. Da M. keine Bewerbung für das Sommersemester 2010 abgegeben habe, sei eine Kindergeldfestsetzung ab Januar 2010 nicht möglich. Die Gründe für die nichterfolgte Bewerbung könnten nicht berücksichtigt werden, da nach der Änderung des … Hochschulgesetzes eine erfolgreiche Bewerbung zum Sommersemester 2010 möglich gewesen wäre.

Darauf hin legte der Antragsteller dem Gericht eine Bestätigung des …. für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011 in Kopie vor. Danach wurde die von M. durchgeführte Lehrtätigkeit in der Zeit vom Dezember 2009 bis Juli 2010 an der Städtischen ….Gesamtschule in X. gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 LPO I als pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum anerkannt.

Die Familienkasse änderte nach Vorlage noch fehlender weiterer Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes mit Bescheid vom 24. März 2014 den angefochtenen Bescheid und setzte Kindergeld für M. für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 fest. Darüber hinaus setzte sie außerhalb des Klageverfahrens auch Kindergeld für Juli und August 2010 (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes) fest.

Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten war nur noch über die Kosten des beendigten Verfahrens zu entscheiden.

Im Rahmen des Beschlusses vom 10. Juni 2014 wurde zulasten des Antragstellers berücksichtigt, dass das abgeleistete Schulpraktikum im Streitzeitraum durch Vorlage der Bestätigung des …. für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011 erst im Klageverfahren ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden ist.

Hiergegen richtet sich die am 23. Juni 2014 nach § 133a FGO erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers. Zum Nachweis, dass seine Tochter zur Vorbereitung ihres Studiengangs für das Lehramt Schulpraktika bereits vorab erbracht habe, habe er Nachweise (Anlagen 5 und  7) seinem Klageschriftsatz vom 3. Mai 2013 beigelegt. Dies sei bereits der Familienkasse im Einspruchsverfahren so mitgeteilt worden. Dass die formale Bestätigung von der Familienkasse zum damaligen Zeitpunkt nicht angefordert worden sei, sei nicht ihm zuzurechnen. Zudem seien bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2011 der Beklagten sämtliche Entgelt- und Verdienstnachweise vorgelegt worden. Dementsprechend hätten der Familienkasse bereits vorgerichtlich die Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes des Antragstellers zur Prüfung vorgelegen.

Der Antragsteller beantragt,

das Verfahren 5 K 1398/13 fortzuführen.

Die Familienkasse beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellers wird auf dessen Schriftsatz vom 23. Juni 2014 sowie auf die Stellungnahme der Familienkasse vom 3. Juli 2014, die Klageakte 5 K 1398/13 und den Beschluss der Berichterstatterin vom 10. Juni 2014 im Klageverfahren 5 K 1398/13 Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Über eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist mangels einer speziellen Regelung in der regulären Besetzung des Senats zu entscheiden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und FGO, § 133a FGO Rz. 11, m.w.N.).

2. Die form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. In der Folge verbleibt es bei dem Beschluss vom 10. Juni 2014.

Nach § 133a Abs.1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der strittige Beschluss ist unanfechtbar. Das Gericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere wurde der Sachvortrag des Antragstellers von der Berichterstatterin bei der getroffenen Kostenentscheidung im Verfahren 5 K 1398/13 umfassend gewürdigt.

Nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO 1 gilt Folgendes:

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 FGO gilt sinngemäß.

a) Das Gericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Soweit der Antragsteller für Juli und August 2010 Kindergeld begehrte, war die Klage bereits mangels eines bei der Familienkasse gestellten und von ihr abgelehnten Kindergeldantrags sowie mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2013 betraf lediglich den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010. Nach § 138 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen.

b) Soweit der Antragsteller Kindergeld für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 begehrte, war die Klage zwar erfolgreich,

aa) jedoch nicht deshalb, weil M. das Studium im Wintersemester 2010/2011 begonnen hat. Denn die Aufnahme des Studiums erfolgte nicht zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn, d.h. zum Sommersemester 2010.

Ein Kind ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es trotz ernsthafter Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat oder wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845). Ein ernsthaftes Bemühen liegt jedoch in Fällen, in denen ein Studium nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden kann, nur dann vor, wenn sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt (vgl. BFH-Urteil  vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544). Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass sich M. im Januar 2010 für das Sommersemester 2010 hätte bewerben können.

bb) Die Klage war vielmehr nur erfolgreich, weil M. im streitbefangenen Zeitraum ein ausbildungsdienliches Praktikum abgeleistet hat.

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG u.a. dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Darunter fallen z.B. auch ausbildungsdienliche Praktika (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2012 V R 60/10, BFH/NV 2013, 531).

Die Abhilfeentscheidung der Familienkasse beruht auf Tatsachen und Beweismittel, die der Antragsteller schon früher hätte geltend machen können (§ 138 Abs. 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO). Soweit der Antragsteller gerügt hat, dass die zum Erfolg führenden Umstände bereits vorgerichtlich vorgelegen hätten, ist festzustellen, dass der Antragsteller im Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 30. September 2013 infolge der Vorlage der Bestätigung des … für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011 schlüssig vorgetragen hat, dass seine Tochter vom 14. Dezember 2009 bis 30. Juli 2010 eine Lehrtätigkeit abgeleistet hat, die als Schulpraktikum anerkannt wurde.

Der Antragsteller hat bis zu diesem Zeitpunkt weder erklärt, welche Tätigkeit genau das Kind bei der Stadt X ausgeübt hat, noch in welchem Zeitraum die Tätigkeit an welcher Schule abgeleistet worden ist, noch ob sich die als Schulpraktikum bezeichnete Tätigkeit auf den streitbefangenen Zeitraum Januar bis Juni 2010 erstreckt hat; geschweige denn hat er substantiiert unter Vorlage geeigneter Nachweise das Ableisten eines ausbildungsdienlichen Praktikums dargelegt. Den im Rechtsbehelfsverfahren bei der Familienkasse eingegangenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2011 und vom 14. Juni 2011 (Anlagen 5 und 7 des Klageschriftsatzes vom 3. Mai 2013) war nur zu entnehmen, dass sich M. zur Überbrückung der Wartezeit und zur Vorbereitung ihres Studiums bei der Stadt X beworben habe, um vorab Praktika abzuleisten. Insoweit sei ihr zunächst befristet eine Tätigkeit angeboten worden, die sodann auf das Schuljahr 2008/2009 verlängert worden sei, und dass M. am 23. November 2009 von der Stadt X eingestellt worden sei. Auch den vorgelegten Lohnabrechnungen der Stadt X lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es sich bei der für die Stadt X geleisteten Tätigkeit der Tochter des Antragstellers um ein ausbildungsdienliches Praktikum gehandelt hat. Aufgrund dieses unzulänglichen Sachvortrags des (durch einen Rechtsanwalt vertretenen) Antragstellers war die Familienkasse bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht nicht verpflichtet, weiter aufzuklären.

Vielmehr war der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht schon im Einspruchsverfahren gehalten gewesen, umfassend alle Tatsachen hinsichtlich des ausbildungsdienlichen Praktikums zu schildern und geeignete Beweismittel beizubringen. Für ein Verschulden i.S. des § 137 Satz 2 FGO genügt bereits leichte Fahrlässigkeit eines Beteiligten (Gräber/Ratschow, FGO, § 137 Rz. 3, m.w.N.). Da die Bestätigung bereits am 28. März 2011 ausgestellt worden ist, hätte der Antragsteller schon im vorgerichtlichen Verfahren schlüssige Ausführungen treffen und die Bestätigung vorlegen können.

Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sein Versehen in Bezug auf den mangelhaften Sachvortrag im Einspruchsverfahren hinsichtlich der Ableistung eines Schulpraktikums während des Klageverfahrens erkannt hat, da er von sich aus seinen Vortrag durch Vorlage des aussagekräftigen Nachweises zur Ableistung eines Schulpraktikums als Anlage (Bestätigung des … für die Gymnasien/Prüfungsamt vom 28. März 2011) mit Schriftsatz vom 30. September 2013 präzisiert hat.

Ferner lagen entgegen der Auffassung des Antragstellers im Einspruchsverfahren auch nicht alle erforderlichen Unterlagen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes des Antragstellers zur Prüfung vor, z.B. fehlten die Erklärung des Kindes zu seinen Einkünften und Bezügen sowie die Erklärung zu den Werbungskosten.

Da der Antragsteller nachträglich Tatsachen zu seinen Gunsten im Klageverfahren vorgetragen hat, würde sich auch insoweit keine andere Entscheidung ergeben, selbst wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 i.V.m. § 137 FGO nicht bejaht würden (Gräber/Ratschow, FGO, 7. Aufl., § 138 Rz. 55).

Nach alledem waren dem Antragsteller die Kosten des Klageverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131). Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -GKG- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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published on 22/11/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) besuchte bis einschließlich Juni 2007 eine Berufsfachschule. Ab Juni 2007 begleitete die Tochter
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Tatbestand 1 A. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im April 1988 geborenen Sohnes (S).
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Tatbestand 1 I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der K
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Annotations

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.