Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Sept. 2010 - V B 105/09
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Vorliegen von Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.
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1. Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe trotz seines Verlegungsantrags verhandelt und entschieden, begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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a) Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Kläger einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Zu den erheblichen Gründen in diesem Sinne kann zwar auch die Verhinderung des Klägers aufgrund Krankheit gehören. Hierfür reicht jedoch die bloße Behauptung einer Erkrankung nicht aus, vielmehr sind dem FG Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Dabei ist in der Regel die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes erforderlich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464, m.w.N.).
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b) Im Streitfall ließ der Kläger über sein Büro im Schreiben vom 21. Juli 2009 lediglich mitteilen, er sei im Urlaub stark erkrankt und werde voraussichtlich nicht vor dem 3. August 2009 arbeitsfähig sein. Eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung ist weder durch nähere Angaben über die Art und Schwere der Erkrankung erfolgt noch durch Vorlage eines vom FG am 22. Juli 2009 fernmündlich angeforderten ärztlichen Attests. Unter diesen Umständen war das FG nicht an einer Entscheidung gehindert.
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c) Mit der Begründung, eine Terminsaufhebung hätte wegen seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgen müssen, kann der Kläger schon deswegen keine Zulassung der Revision erreichen, weil sie dem FG bei seiner Entscheidung nicht bekannt war, sondern erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen wurde. Abgesehen davon und im Unterschied zum Zivilprozess (§ 227 Abs. 3 ZPO) ist Urlaub im finanzgerichtlichen Verfahren nur dann ein erheblicher Verlegungsgrund, wenn der Urlaub im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war und die Wahrnehmung des Termins wegen des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, m.w.N.).
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d) Ein Verfahrensfehler ist dem FG auch nicht insoweit vorzuwerfen, als der Kläger behauptet, ihm sei die Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung nicht mitgeteilt worden. Sofern ihn sein Büroangestellter nicht davon in Kenntnis gesetzt haben sollte, dass ohne Glaubhaftmachung der behaupteten Erkrankung eine Aufhebung nicht in Betracht kommt, hätte er sich rechtzeitig durch Rückfrage beim FG über die Entscheidung seines Antrags informieren müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1998 V B 30/98, V B 41/98, V B 99/98, BFH/NV 1999, 647, m.w.N.). Solange ihm die Terminsaufhebung nicht mitgeteilt worden war, musste er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden würde (BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
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2. Mit der Behauptung des Klägers, die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteueranspruchs ergäben sich aus Beweismitteln (Mietvertrag und Kontoauszüge), die er im Verfahren wegen Gewinnfeststellung eingereicht habe, die aber nach Abtrennung des Verfahrens wegen Umsatzsteuer nicht mitkopiert worden seien, wird ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht hinreichend dargelegt.
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a) Soweit gerügt wird, das FG habe unter Verstoß gegen § 76 FGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist ein Verfahrensfehler nur dann ausreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn der Beschwerdeführer die angebotenen Beweismittel benennt und darüber hinaus auch die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl) bezeichnet, in denen die Beweismittel angeführt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290).
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Daran fehlt es, wenn der Kläger --wie im Streitfall-- lediglich vorträgt, Mietvertrag und Kontoauszüge seien in dem Feststellungsverfahren vorgelegt worden. Abgesehen davon ist das FG mit den --vom Kläger nicht beantworteten-- Verfügungen vom 16. April 2009 und vom 8. Juni 2009 seiner Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen.
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b) Bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern ist darüber hinaus darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG entscheidungserheblich war (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 28/98, BFHE 198, 403, BStBl II 2002, 714, unter II.1. der Gründe; Senatsbeschluss vom 6. November 2008 V B 126/07, BFH/NV 2009, 234).
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Im Streitfall hat das FG die Klageabweisung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus Mietkosten für das Büro in X kumulativ begründet: Neben der fehlenden Vorlage des Mietvertrags scheitere der Vorsteuerabzug daran, dass das FA die in der Einnahme-Überschussrechnung für den Unternehmensteil Y enthaltenen Vorsteuern bereits vollumfänglich berücksichtigt habe und --im Hinblick darauf, dass der Kläger für das Büro in X keine gesonderte Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgestellt hatte-- darin auch die Vorsteuern aus der Miete für das Büro in X enthalten sein können. Dies lasse sich jedoch aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen.
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Da die Klage somit auch dann abgewiesen worden wäre, wenn die vom Kläger angeblich vorgelegten Beweismittel (Mietvertrag und Kontoauszug) vom FG bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden wären, kann der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich sein.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.