Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Okt. 2012 - IV S 17/12
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) hat mit ihrer Klage zunächst die Änderung des Feststellungsbescheids dahin begehrt, dass ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr 1999 nicht berücksichtigt wird.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ während des Klageverfahrens einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem der Veräußerungsgewinn in Höhe von 0 DM und gleichzeitig der bisher in Höhe von 330.412,94 DM festgestellte laufende Verlust ebenfalls in Höhe von 0 DM festgestellt wurde.
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Die Klägerin erklärte sodann die Hauptsache für erledigt und beantragte, nachdem das FA der Erledigungserklärung widersprochen hatte, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und hilfsweise u.a. die laufenden Einkünfte wie bisher in Höhe eines Verlustes von 330.412,94 DM festzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage hinsichtlich des Haupt- und des Hilfsantrags abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe bezüglich des Hauptantrags durch den Senat.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren, wobei offenbleibt, ob er den Antrag für die Klägerin oder aus eigenem Recht stellt.
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Das FA hat mit Schriftsatz vom 31. August 2012 Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.
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a) Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246, m.w.N.). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (BFH-Beschluss in BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.
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b) Es ist zwar grundsätzlich geklärt, dass sich der Streitwert einer Revision gegen ein die Erledigung der Hauptsache feststellendes oder diese ablehnendes FG-Urteil in der Regel nur noch nach dem sog. Kosteninteresse des Klägers bemisst (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 212/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106). Der vorliegende Fall betrifft jedoch die Besonderheit, dass das Klagebegehren und das Revisionsbegehren der Klägerin auch nach der Abgabe der Erledigungserklärung nicht nur auf das Kosteninteresse, sondern in erster Linie auf die Erfassung eines laufenden Verlustes in Höhe von 330.412,94 DM gerichtet war. Zu einer Streitwertbemessung in einem solchen atypischen Fall hat sich die Rechtsprechung noch nicht geäußert.
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2. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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a) Die Klägerin hat den Rechtsstreit nur deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat nach dem Widerspruch des FA ihren Klageantrag auf die Feststellung der Erledigung umgestellt, weil ihrer Auffassung nach die laufenden Einkünfte nicht Gegenstand ihres ursprünglichen Klagebegehrens waren und das FA deswegen bereits verfahrensrechtlich nicht zu der Aberkennung der laufenden Verluste in Höhe von 330.412,94 DM berechtigt gewesen sei. Dieses Interesse wurde mit dem Revisionsverfahren weiter verfolgt. Das daneben bestehende Kosteninteresse wird in diesem Fall durch das betragsmäßig darüber hinausgehende Interesse an der Berücksichtigung der laufenden Verluste in Höhe von 330.412,94 DM verdrängt.
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b) Davon ausgehend ist der Streitwert des Revisionsverfahrens pauschal mit 25 % des streitigen Verlustes in Höhe von 330.412 DM, mithin mit 82.603 DM (= 42.234 €) festzusetzen.
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(1) Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren richtet sich nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Kläger. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist diese grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334, sowie vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Einkommensteuer des Klägers werden nicht ermittelt.
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(2) Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.). An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist allerdings selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind.
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(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung war nicht mehr streitig, dass ein Veräußerungsgewinn im Streitjahr nicht anzusetzen ist. Weitere positive Gewinnanteile waren im Streitjahr ebenfalls weder im Streit noch aus den Akten ersichtlich. Eine mittelbare Auswirkung auf den bestandskräftig im Veranlagungszeitraum 1998 erfassten hohen Veräußerungsgewinn bleibt bei der Streitwertbemessung im Streitjahr außer Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608).
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.