Bundesfinanzhof Urteil, 20. Apr. 2016 - II R 50/14
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2013 4 K 1638/10 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger (Land Sachsen-Anhalt --Land--) als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu.
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Das Land behielt bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 für die Zinsen für das Jahr 2005 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... € ein und führte sie an die zuständige Stelle ab. Davon entfielen ... € auf die Rentenversicherung, ... € auf die Krankenversicherung, ... € auf die Pflegeversicherung und ... € auf die Arbeitslosenversicherung.
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Da der Kläger den Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig ansah, erhob er beim Arbeitsgericht Magdeburg (ArbG) Klage gegen das Land auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zur Begründung nahm er u.a. Bezug auf das Urteil des ArbG XXX, durch das das Land verurteilt worden war, an ihn ... € zu zahlen. Dabei handelte es sich um die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die das Land im Hinblick auf die dem Kläger im Dezember 2004 gezahlten Zinsen einbehalten hatte.
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Das ArbG verwies das vorliegende Verfahren auf Antrag des Landes durch Beschluss Y an das Finanzgericht (FG). Zur Begründung führte es aus, eigentlicher Streitgegenstand sei nicht der vom Kläger gegen das Land geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf das vom Kläger erarbeitete Wertguthaben Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien. Für die Beurteilung dieser Frage sei die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, wurde nicht eingelegt.
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Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, es sei entgegen den von den Beteiligten erhobenen Bedenken aufgrund des Verweisungsbeschlusses des ArbG, der bindende Wirkung entfalte, für die Entscheidung zuständig. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Urteil vom 30. April 2008 5 AZR 725/07 (BAGE 126, 325) abgesehen vom Beginn der Verzinsung des Klageanspruchs begründet. Dem Kläger stehe gegen das Land ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ... € nebst Verzugszinsen seit dem 1. Januar 2006 zu. Das Land habe die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Aufgrund des bereits beim ArbG anhängigen Klageverfahrens wegen des Einbehalts von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen hätte sich das Land beim zuständigen Versicherungsträger erkundigen müssen, ob es sich bei den Zinsen um beitragspflichtiges Einkommen handle. Das habe das Land schuldhaft unterlassen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er sei der zunächst vom Land vertretenen Ansicht gefolgt, es handle sich um Kapitaleinkünfte, und habe sich bei Gericht erfolgreich gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen gewehrt. Eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger scheide aus, da der Kläger sie nicht gefordert habe und der Erstattungsanspruch inzwischen verjährt sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1973 veröffentlicht.
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Das Land rügt mit der Revision, das FG habe zu Unrecht über den Klageanspruch entschieden. Der Finanzrechtsweg sei trotz des Verweisungsbeschlusses nicht gegeben. Das Land sei zu der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verpflichtet, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes. Es habe nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Das FG habe zudem nicht geprüft, ob das Unterlassen der Auskunftseinholung adäquat kausal für einen möglichen Schaden gewesen sei. Jedenfalls könne eine Erstattung des Rentenversicherungsbeitrags nicht gefordert werden, weil der Kläger seit dem 1. Februar 2012 Altersrente beziehe.
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Das Land beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Er verweist u.a. auf das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 19. März 2015 L 6 KR 97/13.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe.
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1. Der vom Land geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
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a) Der Prüfung, ob das FG zu Recht aufgrund des Verweisungsbeschlusses den Finanzrechtsweg als zulässig angesehen hat, steht entgegen, dass nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz entsprechender Rüge eines Beteiligten nicht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, Rz 17). Eine solche konkrete Rüge haben die Beteiligten aber im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Sie haben vielmehr nur Bedenken gegen die Zuständigkeit des FG geäußert.
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b) Sähe man dies anders, läge der geltend gemachte Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des ArbG war gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das FG bindend. Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich auch dann bindend, wenn er sachlich fehlerhaft ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entfernt (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2013 V S 27/12 (PKH), BFH/NV 2013, 945, Rz 28). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Verweisungsbeschluss beruhte auf einem Antrag des Landes. Das ArbG hat ihn eingehend begründet. Das Land hat zudem die sofortige Beschwerde, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, nicht erhoben.
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2. Für den vom Kläger gegen das Land geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des FG keine Rechtsgrundlage.
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a) Nach dem Urteil des BAG in BAGE 126, 325, das den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die Zinsen auf das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einer Lehrerin des Landes betrifft, erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle im Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim Sozialgericht (SG) geltend machen kann.
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Wie das BAG in dem Urteil weiter ausgeführt hat, haftet der Arbeitgeber allerdings gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42e des Einkommensteuergesetzes).
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Das BAG hat in dem von ihm entschiedenen Fall ausgehend von diesen Grundsätzen der Zahlungsklage der Lehrerin gegen das Land nur stattgegeben, soweit der Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge verspätet erfolgt und deshalb gemäß § 28g Satz 3 SGB IV nicht mehr zulässig gewesen war, nicht aber im Hinblick auf die rechtzeitig einbehaltenen Beiträge und die Lohnsteuer.
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b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch danach nicht zu.
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aa) Das Land hat mit dem Einbehalt und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt. Für das Land war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht bestand. Die Rechtslage war vielmehr noch nicht geklärt. Das FG hat auch nicht festgestellt, dass das Land dem Kläger rechtlich verbindlich zugesagt habe, dass die Zinsen nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass eine solche Zusage bestanden habe.
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Der Kläger war daher auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV zu fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG durchzusetzen. Erstattungsgläubiger war gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV der Kläger, der die Beiträge dadurch getragen hatte, dass sie von seinem Arbeitslohn abgezogen worden waren (Waßer in: juris PraxisKommentar SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 26 Rz 103, m.w.N.).
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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Landes zum Schadensersatz.
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aaa) Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen das Land kann entgegen der Ansicht des FG nicht darauf gestützt werden, dass sich das Land vor dem Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge nicht bei der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) über das Bestehen einer Beitragspflicht für die Zinsen erkundigt bzw. eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt habe. Der Senat folgt dabei im Ergebnis dem Urteil in BAGE 126, 325, mit dem das BAG die Klage der seinerzeitigen Klägerin abgewiesen hat, soweit es um die Lohnsteuer und die rechtzeitig einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge ging. Das BAG hat insoweit das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verneint, ohne eine auf die Umstände des Streitfalls bezogene Begründung für erforderlich zu halten.
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Ein Grund für ein hiervon abweichendes Ergebnis lässt sich den vom FG getroffenen Feststellungen im Streitfall nicht entnehmen. Dass der Kläger beim ArbG Klage gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 gezahlten Zinsen erhoben hatte, genügt dafür nicht. Das Urteil des ArbG XXX war bei der Vornahme des Einbehalts der streitigen Beiträge im Dezember 2005 noch nicht ergangen.
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bbb) Ein Schadensersatzanspruch ist auch deshalb nicht begründet, weil eine Pflichtverletzung, die in einer Unterlassung besteht, für den Schaden nur dann kausal ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH-Urteil vom 7. Februar 2012 VI ZR 63/11, BGHZ 192, 298, Rz 10, m.w.N.).
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Den vom FG getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Land den Einbehalt im Dezember 2005 unterlassen hätte, wenn es bei der zuständigen Einzugsstelle zuvor entsprechende Erkundigungen eingeholt oder eine Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt hätte. Der Kläger hat zu der seinerzeitigen Beurteilung der Rechtslage durch die zuständige Einzugsstelle ebenfalls nichts vorgetragen. Dass das Land aufgrund einer Auskunft oder Entscheidung der Einzugsstelle vom Einbehalt abgesehen hätte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem Fall, der dem LSG-Urteil vom 19. März 2015 L 6 KR 97/13 zugrunde lag, hatte die für die seinerzeitige Klägerin, ebenfalls eine Lehrerin, zuständige Einzugsstelle die Beitragspflicht für die vom Land gezahlten Zinsen für das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto bejaht. Das SG hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Erst das LSG verneinte die Beitragspflicht.
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Eine abschließende gerichtliche Entscheidung über eine ggf. auch von der Einzugsstelle bejahte Beitragspflicht hätte das Land vor der Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht abwarten müssen. Der zunächst unterbliebene Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen darf nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Werden im Hinblick auf diese Regelung vor einer abschließenden Klärung der Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt, obwohl der Arbeitnehmer die Beitragspflicht als nicht gegeben ansieht, wird sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dadurch gewahrt, dass er die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG geltend machen kann.
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ccc) Es kann danach auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit die mit der Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge und der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge (§ 20 Abs. 1 SGB IV) verbundenen Leistungsanwartschaften und Leistungen (insbesondere bei der Rentenversicherung) nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12. März 2009 VII ZR 26/06, Wertpapier-Mitteilungen 2009, 1667, m.w.N.; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rz 67 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rz 228 ff.) einem Erfolg der Klage entgegenstünden. Offenbleiben kann auch, ob der Kläger dadurch gegen seine Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), verstoßen hat, dass er die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV und ggf. in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren von der Einzugsstelle gefordert hat, und wie sich dies auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch auswirken würde.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Annotations
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
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den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
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den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
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Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder - 2.
Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.