Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2018 - 8 N 16.1660

published on 12/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2018 - 8 N 16.1660
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Bundesverwaltungsgericht, 7 BN 4.18, 03/12/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung der Antragsgegnerin über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt R* … (im Folgenden: „Verordnung“) vom 4. August 2015, die am 24. August 2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde. Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Festsetzung vorausgegangen war die vorläufige Sicherung des ermittelten Überschwemmungsgebiets an Donau und Regen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2009.

Das durch die Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiet erstreckt sich innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin auf Flächen beiderseits der Donau und des Regens. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 2* …, 2* …1, 2* …2 und 2* …3 der Gemarkung R* … Sie erwarb die Grundstücke mit Notarvertrag vom 22. Dezember 2014. Die Grundstücke FlNr. 2* …, 2* …2 und 2* …3 liegen mit dem Großteil ihrer Fläche, das Grundstück FlNr. 2* …1 mit einem nördlichen Teil innerhalb des Überschwemmungsgebiets.

Die Antragsgegnerin gab in ihrem Amtsblatt am 3. März 2014 die Absicht zum Erlass der Verordnung bekannt. Der Entwurf des Verordnungstexts mit Lageplänen und einem fachlichen Erläuterungsbericht wurde in der Zeit vom 18. März 2014 bis einschließlich 17. April 2014 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob im Verfahren keine Einwendungen.

Die Antragstellerin macht mit ihrem am 22. August 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag die Unwirksamkeit der Verordnung geltend. Sie sei mit ihren Einwendungen nicht präkludiert, weil es der Auslegungsbekanntmachung vom 3. März 2014 an der notwendigen Anstoßfunktion fehle. Die betroffenen Grundstücke hätten darin textlich oder durch Pläne bezeichnet werden müssen. Zudem hätte es eines Hinweises auf die Folgen des § 78 WHG und einer Veröffentlichung in den ortsüblichen Tageszeitungen bedurft. Unabhängig davon könne der Geltendmachung formeller Verstöße die Präklusionswirkung nicht entgegengehalten werden. Die Verordnung sei unbestimmt, weil die betroffenen Grundstücke im Verordnungstext nicht aufgeführt seien und sich anhand der veröffentlichten Übersichtslagepläne im Maßstab 1 : 25.000 auch nicht ermitteln ließen. Die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob eine Schließung der Staustufe des Wasserkraftwerks R* … an der Brücke der A 93 über die Donau im Hochwasserfall die Festsetzung entbehrlich machen oder den Umfang des festgesetzten Überschwemmungsgebiets verringern könnte. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt, weil die Verordnung Zonen für unterschiedliche Wassertiefen, für Abfluss und Retentionsbereiche sowie für Teilbereiche bzw. Risikogebiete mit Relevanz hätte vorsehen müssen. In weniger risikoreichen Randbereichszonen hätte die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen allgemein zugelassen werden müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verordnung der Antragsgegnerin über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt R* … für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei bereits präkludiert, weil sie innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben habe. Mangels UVPbzw. SUP-Pflicht der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets sei die Präklusion europarechtskonform. Die Auslegungsbekanntmachung könne ohne Bezeichnung der betroffenen Grundstücke im Verordnungstext oder Plan einen Befassungsanstoß bewirken, weil es den Bürgern obliege, sich durch Einsichtnahme der ausgelegten Pläne und des Verordnungs- und Erläuterungstexts zu informieren. Eines Hinweises auf die Rechtsfolgen der Verordnung habe es nicht bedurft. Die Verordnung sei auch nur im Amtsblatt bekannt zu machen gewesen. Sie genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz, da die Grenzen des Geltungsbereichs durch den Abdruck von Übersichtskarten grob umschrieben seien und im Übrigen § 2 Abs. 2 der Verordnung auf 10 Detailpläne im Maßstab 1 : 2.500 verweise. Eine Auflistung der betroffenen Flurnummern sei gesetzlich nicht vorgesehen und wäre mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets seien Varianten, z.B. andere Betriebsweisen wie die Schließung der Staustufe, nicht zu prüfen. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Zonierung des Überschwemmungsgebiets. Aufgrund der geringen Fließgeschwindigkeit der Donau und des Regens sowie der eng stehenden städtischen Bebauung an den Flussufern sei eine Zonierung auch nicht zielführend.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 13. März 2018 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ergänzend geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Abgesehen davon weist die Verordnung weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

A.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).

Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift als Grundstückseigentümerin im Geltungsbereich der Verordnung von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein. Dies genügt für ihre Antragsbefugnis (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 13; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 19). Dass sich die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, schmälert nicht die aus einfachem Recht herrührende Schutzfähigkeit des Eigentums (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2005 – 2 N 04.2100 – juris Rn. 24 m.w.N.; OVG NW, U.v. 11.9.2000 – 11 D 120/98.AK – juris Rn. 36 und 38).

Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

B.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung leidet an keinen formellen oder materiell-rechtlichen Fehlern.

1. Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam. Insbesondere wurde der Verordnungsentwurf rechtsfehlerfrei ausgelegt (vgl. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG).

1.1 Der im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 3. März 2014 veröffentlichte Bekanntmachungstext war ausreichend, um die erforderliche Anstoßwirkung zu erzielen.

Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG verlangen die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung. Der Bekanntmachungstext muss geeignet sein, gegenüber den möglicherweise Betroffenen eine sog. Anstoßwirkung zu erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.1995 – 11 A 2.95 – NVwZ 1996, 267 = juris Rn. 30; U.v. 16.5.1978 – IV C 9.77 – BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 24; vgl. auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 52; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 73 Rn. 46). Die Anforderungen an die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung von Planungsunterlagen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2013 – 7 B 18.12 – juris Rn. 51). Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG zielt darauf ab, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen durch Angabe der räumlichen Lage sowie der Art des Vorhabens zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken; es soll ihnen bewusst gemacht werden, dass sie erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihre Interessen wahrnehmen zu können. Dazu gehört in erster Linie, die Vorhabensunterlagen einzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 2.16 u.a. – DVBl 2017, 1039 = juris Rn. 28; B.v. 17.1.2013 – 7 B 18.12 – juris Rn. 51). Zweck der Auslegung ist es, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zu der Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2006 – 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 = juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, B.v. 24.10.2017 – 1 BvR 1026/13 – DVBl 2018, 175 = juris Rn. 55). Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt des Vorhabens selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen entbehrlich wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2008 – 4 BN 22.08 – DVBl 2008, 1511 = juris Rn. 4).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Einzelfall reichte der im Amtsblatt vom 3. März 2014 veröffentlichte Text der Bekanntmachung aus, um eine Anstoßwirkung gegenüber potentiell Betroffenen zu erzielen. Einer zusätzlichen textlichen oder planerischen Darstellung der Überschwemmungsgebietsgrenzen beidseitig der Flüsse bedurfte es hierfür nicht.

1.1.1 Die Art des Vorhabens, der Erlass einer Verordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets, lässt sich dem Bekanntmachungstext problemlos entnehmen. Auch die räumliche Lage des Vorhabens wurde beschrieben. Aus der Überschrift („Erlass der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt R* …“) ergibt sich, dass die Verordnung die Gebiete im Stadtgebiet umfasst, die bei Hochwasser der Donau bzw. des Regens voraussichtlich überschwemmt werden.

1.1.2 Ob sich die möglicherweise Betroffenen alleine aufgrund der Beschreibung im Bekanntmachungstext bewusst werden konnten, dass das Vorhaben ihre Aufmerksamkeit verdient und sie sich zum Schutz ihrer Interessen damit befassen sollten (vgl. BayVGH, GB v. 27.10.2010 – 22 A 09.40058 – juris Rn. 19; B.v. 19.3.2010 – 22 ZB 09.3157 – juris Rn. 7), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die hierzu vertretene Auffassung der Antragsgegnerin, zur Wahrung der Anstoßfunktion genüge allein die Benennung des Stadtnamens, teilt der Senat nicht. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch der von ihr angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 5.10.1993 – 5 S 1266/92 – NVwZ 1994, 1024) nicht entnehmen, da das Gebiet im dortigen Fall zusätzlich durch Aufzählung der Gemarkungen und Gewanne beschrieben wurde (vgl. juris Rn. 14).

1.1.3 Die Anstoßwirkung musste die Eigentümer der Grundstücke im Überschwemmungsgebiet aber hier erreichen. Das Vorhaben traf sie aufgrund dessen vorläufiger Sicherung im Jahr 2009 nicht unvorbereitet (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.2012 – 4 A 5000.10 u.a. – BVerwGE 144, 1 = juris Rn. 34). Am 19. Januar 2009 wurde die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets unter Abdruck von Übersichtslageplänen ortsüblich bekannt gemacht (vgl. Amtsblatt vom 19.1.2009, S. 100 f. der Gerichtsakte). Darauf hat die Antragsgegnerin im Bekanntmachungstext vom 3. März 2014 hingewiesen. Die von der vorläufigen Sicherung betroffenen Eigentümer mussten deshalb damit rechnen, dass ihre Grundstücke (auch) im festzusetzenden Überschwemmungsgebiet liegen können. Dem Übersichtslageplan Nr. 2 (vgl. Amtsblatt vom 19.1.2009, S. 101 der Gerichtsakte) war die Lage der Grundstücke der Antragstellerin an der südlichen Grenze des Überschwemmungsgebiets zu entnehmen; eine hinreichende Orientierung ist am Verlauf der A* … S* … Straße und an den Umrissen der dortigen Bebauung möglich.

Aufgrund der vorläufigen Sicherung besaß das Überschwemmungsgebiet eine geographische Bezeichnung, also einen Namen, sodass das bekanntzugebende Vorhaben durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet und damit der Bürger ausreichend informiert war (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 = juris Rn. 16). Der in der Auslegung benutzte Name des Vorhabens war infolge der vorausgegangenen vorläufigen Sicherung allgemein geläufig (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 = juris Rn. 16; HessVGH, U.v. 8.6.2004 – 3 N 1239/03 – ÖffBauR 2004, 5 = juris Rn. 20). Die dreimalige Aktualisierung der Lagepläne ist unschädlich, da dem interessierten Bürger bewusst sein musste, dass der genauere Umfang des Überschwemmungsgebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Vorhabensunterlagen feststellbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 – 4 C 22.80 – BVerwGE 69, 344 = juris Rn. 16).

Der Einwand der Antragstellerin, die Anstoßfunktion könne nicht aus der vorläufigen Sicherung abgeleitet werden, weil das dortige Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprochen habe, geht fehl. Dass im Rahmen der vorläufigen Sicherung im Jahr 2009 keine Auslegung mit der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen entsprechend der damaligen Rechtslage erfolgt ist (vgl. § 31b Abs. 5 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 61g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayWG, jeweils in der bis 28.2.2010 gültigen Fassung; vgl. jetzt § 76 Abs. 3 und 4 WHG 2010, Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayWG 2010), ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass das Überschwemmungsgebiet im Rahmen der vorläufigen Sicherung öffentlich bekannt gemacht wurde mit der Folge, dass der Name des Vorhabens („Überschwemmungsgebiet an Donau und Regen auf dem Gebiet der Stadt R* …“) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seitdem allgemein geläufig ist. Die hinreichende Bekanntheit des benutzten Namens wird auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Artikel der M* … Zeitung vom 7. Januar 2009 und des W* …blatts vom 8. Januar 2009 belegt.

1.1.4 Für einen „Befassungsanstoß“ bedurfte es auch keines Hinweises in der Auslegungsbekanntmachung auf die für festgesetzte Überschwemmungsgebiete geltenden Schutzvorschriften nach § 78, 78a WHG. Eine darauf gerichtete Hinweispflicht ist in Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG nicht vorgesehen. Weder das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und erst Recht nicht der einfachgesetzliche Eigentumsschutz noch die darin eingeschlossene Garantie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) erfordern dies. Durch diese Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens wird der Rechtsschutz weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017 – 1 BvR 1026/13 – DVBl 2018, 175 = juris Rn. 35; U.v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 u.a. – BVerfGE 134, 242 = juris Rn. 191). Die Auslegung war vielmehr auch ohne einen solchen Hinweis geeignet, den potentiell Betroffenen die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von dem Vorhaben betroffen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017, a.a.O., juris Rn. 55). Dass die Bebaubarkeit von Grundstücken im Überschwemmungsgebiet regelmäßig eingeschränkt wird, um Hochwasserschäden zu vermeiden, liegt auf der Hand. Vorliegend kommt hinzu, dass das Überschwemmungsgebiet seit 19. Januar 2009 vorläufig gesichert war, weshalb nach § 31b Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. (bis 28.2.2010 gültige Fassung) die Schutzbestimmungen des § 31b Abs. 4 WHG a.F. schon seitdem galten.

1.2 Die Bekanntmachung der Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3. März 2014 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG haben die Gemeinden, in denen der Verordnungsentwurf auszulegen ist, die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Die Art und Weise der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach dem einschlägigen Orts- und Landesrecht (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.1997 – 11 A 7.97 – BVerwGE 104, 337 = juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 4.11.2008 – 8 CS 08.2622 – juris Rn. 5; vgl. auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 51), hier also nach Art. 27 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. der Verwaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 30. März 2012 (vgl. S. 132 der Gerichtsakte). Insoweit unterscheidet sich die Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG von der öffentlichen Bekanntmachung von Zustellungen nach Art. 74 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG, die eine zusätzliche Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen verlangt (vgl. auch BVerwG, U.v. 31.7.2012 – 4 A 5000/10 u.a. – BVerwGE 144,1 = juris Rn. 32). Damit genügte die Veröffentlichung im Amtsblatt.

1.3 Auch die Auslegung erweist sich nicht als fehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nicht alle Unterlagen ausgelegt hat, die – aus der Sicht der potentiell Betroffenen – erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 9 A 1.13 – BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 12). Dass die Antragsgegnerin den Erläuterungsbericht des Wasserwirtschaftsamts mittlerweile – ohne für den Senat nachvollziehbaren Grund – aus der den konkreten Verwaltungsvorgang umfassenden Behördenakte herausgenommen hat (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 13.3.2018), belegt entgegen dem Vorhalt der Antragstellerin nicht, dass dieser nicht mit ausgelegt wurde. Die Auslegungsbekanntmachung vom 3. März 2014 enthielt vielmehr den Hinweis, dass der Erläuterungsbericht ausgelegt wird (vgl. S. 15 der Behördenakte). Auch in den Anschreiben der sachbearbeitenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2014 an die beteiligten Ämter war der Erläuterungsbericht als Anlage vermerkt (vgl. S. 39, 46, 54 der Behördenakte). Abgesehen davon kann vorliegend die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die keine Einsicht in die Unterlagen genommen hatte, nicht wegen mangelnder Unterlagen an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen sein. Die Frage nach den Auswirkungen fehlerhafter Auslegungsunterlagen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 1.4.2014 – 22 ZB 13.995 – BayVBl 2014, 754 = juris Rn. 23), bedarf deshalb vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

2. Die Antragstellerin ist nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG mit allen Einwendungen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung ausgeschlossen, weil die Voreigentümerin der Grundstücke keine Einwendungen erhoben hat. Damit hat die Antragstellerin „präklusionsbelastetes“ Grundeigentum erworben mit der Folge, dass sie sich die Versäumnisse ihrer Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen muss (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2011 – 8 ZB 11.543 – BayVBl 2012, 569 = juris Rn. 19; B.v. 17.8.2010 – 8 CS 10.303 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Auf den Einwendungsausschluss wurde in der Auslegungsbekanntmachung vom 3. März 2014 ordnungsgemäß hingewiesen.

2.1 Die Anwendung des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG, auf den Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG verweist, ist im vorliegenden Fall nicht nach § 7 Abs. 4 UmwRG ausgeschlossen. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet in seiner zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I, S. 3290) Anwendung (vgl. OVG NW, U.v. 4.9.2017 – 11 D 14/14.AK – juris Rn. 34). Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG gilt das Gesetz für nach dem 28. Januar 2013 erhobene Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der Einwendungsausschluss nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ist hiernach u.a. unanwendbar für Zulassungsentscheidungen nach § 2 Abs. 6 UVPG für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Die angegriffene Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets gemäß § 76 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG ist schon deshalb keine solche Entscheidung, weil sie nicht in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ gemäß Anlage 1 des UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), aufgeführt ist. Für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist im Übrigen auch keine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen (vgl. Anlage 5 des UVPG – Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“ sowie Nr. 14 der Anlage zum Beschluss des Bundesrats vom 18.2.2005, BR-Drs. 52/05; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1317). Darüber hinaus fände für Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG), Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ohnehin gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG weiter Anwendung.

Nicht entscheidungserheblich ist vorliegend, ob § 7 Abs. 4 UmwRG den unionsrechtlichen Vorgaben für den materiellen Ausschluss von Einwendungen (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 - juris Rn. 88 ff.) vollumfänglich genügt. Im Schrifttum wird die Weitergeltung der nationalen Präklusionsregelungen (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 44) auch mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention teilweise infrage gestellt, soweit nicht UVP-pflichtige, aber umweltrelevante Vorhaben betroffen sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 73 Rn. 89; Franzius, NVwZ 2018, 219). Die hier gegenständliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets erweist sich als offensichtlich nicht umweltrelevant, weil sie keine negativen Umweltauswirkungen haben kann.

2.2 Die Präklusion erfasst alle Einwendungen, also sachliches Gegenvorbringen, das auf die Verhinderung oder Modifizierung der Festsetzung abzielt (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2016 – 3 C 2.15 – BVerwGE 155, 218 = juris Rn. 25; U.v. 14.7.2011 – 9 A 14.10 – NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 12). Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten und Pflichten nicht hinnehmen zu wollen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 = juris Rn. 17). Nicht der Präklusion unterliegen dagegen Einwände, die auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften abzielen, die die Behörde unabhängig von den konkreten Rechten und Interessen der Betroffenen und deren Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat, etwa die sachliche Unzuständigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 14.10 – NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 12; U.v. 19.2.2015 – 7 C 11.12 – BVerwGE 151, 213 = juris Rn. 17; U.v. 25.5.2016 – 3 C 2.15 – BVerwGE 155, 218 = juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 29.7.2010 – 20 B 1320/09 – ZfW 2011, 104 = juris Rn. 28; vgl. auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 98).

Vorliegend ist die Antragstellerin mit allen Einwendungen, die eine Beeinträchtigung ihrer im Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücke betreffen, präkludiert. Es spricht viel dafür, dass der Ausschluss auch den Einwand der mangelnden Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung erfasst. Der Vorhalt der Antragstellerin, die Präklusionswirkung könne der Geltendmachung formeller Verstöße nicht entgegengehalten werden, überzeugt nicht. Mit dieser Einwendung beruft sich die Antragstellerin in der Sache darauf, die Betroffenheit ihrer Grundstücke – d.h. deren Belegenheit innerhalb oder außerhalb des Überschwemmungsgebiets – aus der Verordnung nicht zweifelsfrei erkennen zu können. Die Einwendung betrifft demnach nicht die Einhaltung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Festsetzung abstecken (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2016 – 3 C 2.15 – BVerwGE 155, 218 = juris Rn. 25; U.v. 14.7.2011 – 9 A 14.10 – NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 12).

3. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Antragstellerin mit ihren Einwendungen nicht präkludiert ist, hätte der Normenkontrollantrag keinen Erfolg. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen materielles Recht.

3.1 Die Verordnung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit.

Zu den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit gehört die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereiches einer Norm (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1967 – IV C 105.65 – BVerwGE 26, 129/130). Eine Verordnung, die – wie hier – nur Teile des Stadtgebiets umfasst, muss daher ihren räumlichen Geltungsbereich genau beschreiben (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 14; U.v. 13.7.1989 – 22 N 87.870 – BayVBl 1990, 185). Lässt sie hierüber Zweifel, so ist sie zu unbestimmt und wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip ungültig. Denn eine Rechtsnorm, der nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, lässt den Betroffenen über die Rechtslage im Unklaren (vgl. BayVerfGH, E.v. 10.3.1981 – Vf. 16, 17 und 18-VII-79 – BayVBl. 1981, 462/463 f.).

3.1.1 Art. 51 Abs. 3 LStVG, auf den Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayWG verweist, sieht für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs einer Verordnung drei Möglichkeiten vor: Durch wörtliche Beschreibung im Verordnungstext, durch Abdruck einer genauen Karte in der Verordnung oder – wenn die ersten beiden Alternativen ausscheiden – durch grobe Umschreibung unter Bezugnahme auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25.000) oder Verzeichnisse, die von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sind. § 2 Abs. 2 der angegriffenen Verordnung nimmt die dritte Möglichkeit wahr und bestimmt:

„Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den mitveröffentlichten Übersichtslageplänen vom 06.02.2014 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie im Gesamtübersichtslageplan vom 06.02.2014 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind 10 Detaillagepläne im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 3) vom 06.02.2014, gefertigt vom Wasserwirtschaftsamt R* …, maßgebend.“

§ 2 Abs. 4 der Verordnung regelt ergänzend:

„Der Verordnungstext und die Lagepläne können vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden bei der Stadt R* …, Umweltamt, Neues Rathaus, M* …weg * * …, Zimmer-Nr. …, kostenlos eingesehen werden.“

3.1.2 Die Bestimmung der Grenzen des Geltungsbereichs der Verordnung nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 LStVG – grobe Umschreibung der Grenzen in der Verordnung und Bezugnahme auf eine genaue Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 – ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die dritte Alternative des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG steht nicht gleichrangig neben den beiden ersten, sondern greift nur hilfsweise (vgl. Böhm/Welsch in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand 1.9.2015, Art. 51 Anm. 6). Gerade bei Verordnungen mit einem größeren räumlichen Geltungsbereich liegt es nahe, gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 LStVG zu verfahren (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.10.1993 – 19 N 91.1767 – BayVBl 1994, 718/719).

Die beiden ersten Alternativen des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG waren vorliegend nicht vorzuziehen. Eine wörtliche Umschreibung (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 LStVG) wäre nicht hinreichend anschaulich. Da das Überschwemmungsgebiet nicht nur ganze Grundstücke, sondern auch Teilflächen hieraus betrifft, wären die Grenzen nicht allein durch Angabe der Flurnummern zu beschreiben (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2004 – 4 N 01.959 – BayVBl 2005, 629 = juris Rn. 35). Hinzu kommen die erhebliche Größe des Überschwemmungsgebiets und die Vielzahl der hiervon im Stadtgebiet erfassten Grundstücke (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 18; U.v. 18.5.1999 – 9 N 97.2491 – BayVBl 2001, 402 = juris Rn. 51). Mit der groben Umschreibung durch den Abdruck von Übersichtslageplänen und der Bezugnahme auf die Detailpläne kann vorliegend den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips wohl besser Rechnung getragen werden als durch eine wörtliche Umschreibung (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.1999 – 9 N 97.2491 – BayVBl 2001, 402 = juris Rn. 53).

Auch der Abdruck einer genauen Karte im Amtsblatt (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 LStVG) war vorliegend nicht geboten. Mit einer Karte im Format des Amtsblatts (DIN A4) könnte die Grenzziehung aufgrund der erheblichen Größe des Überschwemmungsgebiets und der Einbeziehung von Grundstücksteilflächen nur sehr ungenau beschrieben werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 18). Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, aus drucktechnischen Gründen und wegen des Gebots der notwendigen Beschränkung des Umfangs des Amtsblatts auf die Mitveröffentlichung einer bzw. mehrerer Karten größeren Maßstabs zu verzichten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1967 – IV C 105.64 – BVerwGE 26, 129/130; BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 18).

3.1.3 Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 LStVG liegen hier vor. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, ist aber zugleich notwendig, dass die Verordnung die Grenze ihres Geltungsbereichs „grob umschreibt“. Die in Bezug genommenen Unterlagen dürfen die Beschreibung des Geltungsbereichs nicht ersetzen, sondern nur präzisieren (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 19; U.v. 5.2.2007 – 22 N 06.2838 – ZfW 2008, 158/160; U.v. 21.12.2004, BayVBl 2005, 629 = juris Rn. 36). Dem wird die Verordnung gerecht.

Die grobe Umschreibung des Geltungsbereichs erfolgt hier mithilfe von im Amtsblatt mitveröffentlichten Übersichtslageplänen im Maßstab 1 : 25.000. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die grobe Umschreibung auch im Abdruck einer Karte gesehen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 – 22 N 06.2838 – ZfW 2008, 158/159; U.v. 18.5.1999 – 9 N 97.2491 – BayVBl 2001, 434 = juris Rn. 55; vgl. auch Böhm/Welsch in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 51 Anm. 6). Dafür spricht, dass in Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG nicht von „beschreiben“, sondern von „umschreiben“ die Rede ist; der Begriff „umschreiben“ lässt eher auf eine zeichnerische Lösung schließen. Dafür spricht weiter die prinzipielle Gleichwertigkeit der wörtlichen Beschreibung und des Abdrucks einer Karte bei den ersten beiden Alternativen des Art. 51 Abs. 3 LStVG (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.1999 – 9 N 97.2491 – BayVBl 2001, 434 = juris Rn. 53). Für die dritte Möglichkeit des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG, also die grobe Umschreibung, kann nichts anderes gelten; die in Bezug genommenen Unterlagen haben insofern nicht ersetzende, sondern lediglich präzisierende Funktion (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 – 22 N 06.2838 – ZfW 2008, 158/159).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllen die im Amtsblatt abgedruckten Übersichtslagepläne im Maßstab 1 : 25.000 die Mindestanforderungen für die „grobe Umschreibung“ nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 LStVG. Mit ihnen ist für den Norm-adressaten – auch ohne einen Blick in die Detaillagepläne – die ungefähre Lage der Grenze des Überschwemmungsgebiets (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 19) bzw. eine grobe räumliche Zuordnung (vgl. Böhm/Welsch in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 51 Anm. 6) noch erkennbar. Insbesondere besteht anhand des mitveröffentlichten Übersichtslageplans Nr. 2 kein Zweifel, dass die Grundstücke der Antragstellerin im Bereich der südlichen Grenze des Geltungsbereichs liegen. Deren Belegenheit südlich des W* …hafens und im Norden angrenzend an die A* … S* … Straße ermöglicht dem Normadressaten eine grobe Orientierung (vgl. auch BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1544 – BayVBl 2007, 465 = juris Rn. 13), ohne dass er auf die Eintragung von Straßennamen angewiesen wäre. Auch durch die Schwarzschraffur, mit der die Flächen des Überschwemmungsgebiets eingezeichnet wurden, wird die Erkennbarkeit des ungefähren Grenzverlaufs nicht unzumutbar erschwert.

3.1.4 Die grobe Umschreibung des Überschwemmungsgebiets unter Angabe seiner Belegenheit im Verordnungstext (vgl. Überschrift und § 2 Abs. 1 der Verordnung) sowie durch den Abdruck der Übersichtslagepläne im Amtsblatt genügt auch den höchstrichterlich aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2001 – 6 CN 2.00 – BVerwGE 112, 373 = juris Rn. 9; B.v. 16.5.1991 – 4 NB 26.90 – BVerwGE 88, 204 = juris Rn. 17).

3.1.5 Der genaue Grenzverlauf ergibt sich – was die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht – aus den zehn Detaillageplänen im Maßstab 1 : 2.500, die allgemein zugänglich sind (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 LStVG i.V.m. § 2 Abs. 4 der Verordnung).

3.1.6 Bedenken gegen die Wahrung des Gebots der Normenklarheit ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass die Detaillagepläne nicht mit dem Verordnungstext verbunden sind, sondern gesondert verwahrt werden. Da die Lagepläne gesondert ausgefertigt wurden, sind Zweifel an der Identität der maßgeblichen Pläne ausgeschlossen; eine körperliche Verbindung mit dem Textteil der Verordnung war deshalb nicht notwendig (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 20).

3.2 Die Verordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nicht erforderlich gewesen wäre.

Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG setzen die Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete fest. Dies gilt innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens für Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist sowie für die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Flächen (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG).

3.2.1 Die fachbehördliche Ermittlung des Überschwemmungsgebiets durch das Wasserwirtschaftsamt erweist sich vorliegend als nachvollziehbar und plausibel. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Überschwemmungsgrenzen für ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) anhand eines hydraulischen Berechnungsmodells ermittelt, das anhand dreier abgelaufener Hochwasserereignisse (März 1988, Mai 1999, August 2002) angepasst wurde (vgl. Nr. 4 des Erläuterungsberichts vom 6.2.2014, S. 105 ff. der Gerichtsakte). Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das beauftragte Fachbüro Dr. … * … … bei der Berechnung des hydraulischen Modells die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) vorgegebene „Fachliche Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten“ (vgl. S. 135 ff. der Gerichtsakte) angewandt habe (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 13.3.2018). Zudem seien die Abflussmengen so berechnet worden, dass an keinem Punkt ein 100-jährlicher Abfluss überschritten werde. Dem ist die Antragstellerin nicht substanziiert entgegengetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt amtlichen Gutachten und Auskünften des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 BayWG eine hervorgehobene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit einer Abweichung oder Beweiserhebung ist erst dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9; B.v. 16.12.2015 – 8 ZB 14.1471 – juris Rn. 15; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn.11 m.w.N.). Dass hier Fehler der vorgenannten Art einschlägig sein könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.

3.2.2 Die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, die Grundstücke der Antragstellerin lägen innerhalb eines Risikogebiets mit signifikantem Hochwasserrisiko (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG), hat diese nicht erschüttert, sondern nur „mit Nichtwissen“ bestritten. Auch ihr – nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerter – Vorhalt, ihre Grundstücke fielen wegen der geringen Hochwasserhöhe nicht in diesen Bereich, verfängt nicht. Die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts hat hierzu in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten nicht die Wassertiefe ausschlaggebend sei und dass die Fließgeschwindigkeit maßgeblich von anderen Faktoren, insbesondere dem Gefälle und der Beschaffenheit der Oberfläche, abhänge (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 13.3.2018).

3.2.3 Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Schließung der Staustufe des Wasserkraftwerks R* … als sich aufdrängende Alternative in Betracht hätte ziehen müssen.

Die Schließung der Staustufe im Hochwasserfall stellt keine geeignete Alternative dar, mit deren Realisierung die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets entbehrlich würde. Das Wasserwirtschaftsamt hat bei seiner Bewertung rechtsfehlerfrei den bescheidsgemäßen Betrieb der Stauanlage zugrunde gelegt (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 13.3.2018 und Nr. 2.2 der Handreichung „Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten in Bayern“ des StMUG – im Folgenden: Handreichung vom 20.7.2010, S. 119 der Gerichtsakte). Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, wie die Stauanlage in der Lage sein sollte, die im Hochwasserfall anströmenden Wassermassen zurückzuhalten.

3.3 Die Verordnung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil das Überschwemmungsgebiet nicht in Zonen mit unterschiedlichen Schutzvorschriften eingeteilt wurde. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht gehalten, Zonen nach Wassertiefen bei HQ100 oder nach Abfluss- und Retentionsbereichen festzulegen.

Die Antragstellerin stützt ihre gegenteilige Auffassung auf Nr. 2.6 der Handreichung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom 20. Juli 2010. Hiernach kann auch nach Wegfall des Art. 61i Abs. 1 Satz 3 BayWG a.F. (bis 28.2.2010 gültige Fassung) eine Zonierung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich werden, wenn Schutzvorschriften nicht flächendeckend, sondern nur in Teilbereichen erforderlich sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ziel der Antragstellerin, die bauliche Entwicklung ihrer Grundstücke durch Nichtanwendung der Schutzvorschriften nach § 78 WHG bzw. durch allgemeine Zulassung nach § 78 Abs. 6 Satz 1 WHG (entspricht § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG a.F.) in diesem Bereich offenzuhalten, ist mit einer Zonierung des Überschwemmungsgebiets nicht zu realisieren. Anknüpfungspunkte für Zonen mit unterschiedlichen Schutzanforderungen müssen objektive Kriterien des vorbeugenden Hochwasserschutzes sein. Die Unterteilung in Zonen mit dem Ziel, unterschiedliche bauliche Entwicklungen zu ermöglichen, widerspräche § 78 Abs. 2 WHG, der die Ausnahmen vom – das gesamte Überschwemmungsgebiet in seiner Ausdehnung auf Grundlage des HQ100 erfassende – Verbot der Bauleitplanung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG bundesrechtlich abschließend regelt (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2009, Art. 61i BayWG Rn. 11).

Abgesehen davon ist hier nicht erkennbar, dass sich die Hochwassergefahr innerhalb des Überschwemmungsgebiets unterschiedlich auswirkt (vgl. LT-Drs. 15/8876 S. 18 zu Art. 61i BayWG a.F.; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand Juni 2008, Art. 61i Rn. 10). Das Wasserwirtschaftsamt hat eine Zonierung aufgrund der geringen Fließgeschwindigkeit der Donau und der eng stehenden Bebauung an den Flussufern als nicht zielführend erachtet (vgl. Protokoll des Erörterungstermins am 23.4.2015, S. 167 der Behördenakte). Der Vorhalt der Antragstellerin, eine Zonierung sei wegen der geringen Häufigkeit der Überschwemmung ihrer Grundstücke nötig, lässt außer Acht, dass die statistische Hochwasserwahrscheinlichkeit (HQ100) gesetzlich vorgegeben ist (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). Dementsprechend bezieht sich die Benennung der Häufigkeit der Überschwemmung als Abgrenzungskriterium für eine Zonierung in der Handreichung vom 20. Juli 2010, auf die sich die Antragstellerin beruft, nicht auf die allgemeinen Schutzvorschriften des § 78 WHG, sondern auf zusätzliche Anforderungen (z.B. zur Gewässerqualität). Auch eine Zonierung nach Wassertiefen erweist sich vorliegend als nicht notwendig. Der niedrigen „Überflutungstiefe“ im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin kann ggf. durch Erteilung einer Befreiung von den gesetzlichen Schutzvorschriften Rechnung getragen werden (vgl. Hornfischer/Reith, VBlBW 2014, 401/403).

3.4 Da vorliegend kein Abwägungsdefizit zu erkennen ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets innerhalb der Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), um eine Entscheidung mit planerischer Gestaltungsfreiheit oder um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt (vgl. hierzu OVG RhPf, U.v. 30.10.2003 – 1 C 10100/03 – UPR, 2004, 194 = juris Rn. 19; OVG Saarl, U.v. 28.11.2003 – 3 N 1/02 – juris Rn. 60 ff.; VGH BW, U.v. 20.4.1994 – 8 S 2449/93 – ZfW 1995, 88 = juris Rn. 29; Burgi/Deichmöller, DÖV 2003, 358/361 m.w.N.).

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:

1.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2.
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
3.
die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4.
das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
7.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8.
die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn

1.
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2.
der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist

1.
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
2.
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
3.
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
4.
zur Regelung des Hochwasserabflusses,
5.
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
6.
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.

(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.

(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.

(3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küstengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.

(4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010

1.
nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
2.
Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben.

(6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.

(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.

(3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küstengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.

(4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010

1.
nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
2.
Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben.

(6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.