Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995

published on 01/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995
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Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 12.871, 08/03/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 15. Dezember 2011 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage zur Herstellung von bituminösem Asphaltmischgut für den Straßenbau auf dem Grundstück FlNr. 1761/3 der Gemarkung L. (A.-straße ...). Die Mischleistung der Anlage wurde auf maximal 240 t/h begrenzt. Das Baugrundstück liegt gemäß dem Bebauungsplan Nr. 634 B der Antragsgegnerin „Nördlich der D.-straße“ in einem Industriegebiet. Die Genehmigung wurde auf Antrag der Beigeladenen im förmlichen Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) erteilt.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Anwesens P.-straße ... (Grundstück FlNr. 1762/6 der Gemarkung L.). Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Anwesens P.-straße ... (FlNr. 1762/4 der Gemarkung L.). Dem Bebauungsplan Nr. 634 B demzufolge liegen auch diese Grundstücke in einem Industriegebiet. Die Grundstücke der Klägerinnen liegen östlich des verfahrensgegenständlichen Betriebsgrundstücks und sind von diesem durch ein Industriegleis getrennt. Die Klägerin zu 1 lässt auf ihrem Grundstück Farbpigmente mischen; die Klägerin zu 2 stellt Hightechgarne her.

Im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nahmen die Klägerinnen keine Einsicht in die ausgelegten Unterlagen und erhoben keine Einwendungen. Ihre Anfechtungsklagen wurden vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg wegen eingetretener Verwirkungspräklusion abgewiesen (Urteil vom 8.3.2013).

Die Klägerinnen haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Ablehnung dieser Anträge beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerinnen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Die Angriffe der Klägerinnen gegen die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Aus ihnen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Nach § 9 Abs. 1 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 BImSchG die in § 3 der 9. BImSchV bezeichneten Angaben und den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages enthalten. Zu den von § 3 der 9. BImSchV geforderten Angaben gehören unter anderem 4. Angaben über Art und Umfang der Anlage und 5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall in der öffentlichen Bekanntmachung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beigeladenen im Wesentlichen folgendes beinhaltet:

„Mischanlage zur Asphaltherstellung mit einer Produktionsleistung von ca. 240 t/h;

Rohstoff-, Material- und Brennstoffläger;

Mischgutverladesilos mit Fahrzeugwaagen;

Brech- und Siebanlage für Ausbauasphalt;

Steuerkabine, Verwaltungsgebäude und Sozialgebäude.“

Es wurde ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auslegungsfrist am 21. März 2011 beginnt und am 21. April 2011 endet und dass Einwendungen bis spätestens 5. Mai 2011 schriftlich zu erheben sind.

Entgegen den Darlegungen der Klägerinnen kommt in dem Bekanntmachungstext zum Ausdruck, dass auch Ausbauasphalt mit Hilfe einer Brecheranlage aufbereitet werden soll und dass Rohstoff-, Material- und Brennstoffläger errichtet werden sollen. Woraus sich eine normative Verpflichtung der Beklagten ergeben soll, zusätzlich zur Angabe des Umfangs der Gesamtanlage (Produktionsleistung von ca. 240 t/h) noch Angaben zum Umfang einzelner Komponenten (hier der Brecheranlage) zu machen, legen die Klägerinnen nicht dar. Die Klägerinnen weisen zwar zu Recht darauf hin, dass in der Bekanntmachung die dem Verordnungswortlaut nach vorgeschriebene Angabe des ersten Tages der Einwendungsfrist fehlt. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil es nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck von § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG „bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist“ keinen rechtlichen Gesichtspunkt gibt, eine während der einmonatigen Auslegungsfrist, also nicht erst in den beiden folgenden Wochen, erhobene Einwendung als unzulässig anzusehen (vgl. zum Meinungsstand Jarras, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 74 m. w. N.). Mit dem Hinweis der Klägerinnen auf die gegenteilige Auffassung von Dietlein in Landmann/Rohmer, § 10 BImSchG Rn. 150 wird diese Rechtsauffassung nicht infrage gestellt, weil keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen werden. So betrachtet hätte der Hinweis auf einen ersten Tag der Einwendungsfrist nach Ablauf der Auslegungsfrist für potentielle Einwendungsführer eine nicht gerechtfertigte Erschwernis bedeutet, von der die Beklagte zu Recht abgesehen hat. Die Klägerinnen weisen schließlich zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen werden soll, ebenfalls nicht ausdrücklich genannt ist. Aus ihren Darlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass dem Bekanntmachungstext entnommen werden könnte, dass dies erst wesentlich später als nach Bestandskraft der Genehmigung der Fall sein könnte und dass insofern bei den Klägerinnen irrige Vorstellungen entstanden sein könnten.

Die Darlegungen der Klägerinnen lassen die öffentliche Bekanntmachung des strittigen Vorhabens somit nicht mangelhaft erscheinen. Es liegt insofern keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

2. Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass die öffentliche Auslegung der Unterlagen nicht während der gesamten Dienststunden des Umweltamts der Beklagten erfolgt sei und dass deshalb die Präklusionswirkung nicht habe eintreten können. Die Klägerinnen schließen dies daraus, dass die Beklagte selbst vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, dass es sich bei den in der öffentlichen Bekanntmachung genannten „üblichen Parteiverkehrszeiten“ um die Öffnungszeiten des Umweltamts gehandelt habe; Öffnungszeiten seien aber gerade nicht dasselbe wie Dienststunden. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

Die Schlussfolgerung der Klägerinnen trifft nämlich nicht zu. Dem Bekanntmachungstext der Beklagten zufolge war die Einsichtnahme in die Unterlagen von Montag bis Mittwoch zwischen 07.30 Uhr und 16.30 Uhr, am Donnerstag zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr und am Freitag zwischen 07.30 Uhr und 12.00 Uhr möglich. Lediglich die Möglichkeit von Rückfragen war auf die Kernzeit (Montag bis Mittwoch von 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr, am Donnerstag von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr und am Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) beschränkt, vorbehaltlich anderweitiger telefonischer Vereinbarung. Die Einsichtnahme in die Unterlagen - und dies ist hier das Entscheidende - war danach während der gesamten im öffentlichen Dienst üblichen Dienstzeiten möglich. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte nicht an ihre eigene öffentliche Bekanntmachung gehalten hat. Dass die öffentliche Auslegung der Unterlagen die ständige Möglichkeit von Rückfragen erfordern würde, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

3. Die Klägerinnen machen geltend, dass die ausgelegten Unterlagen völlig unzureichend gewesen seien. Sie hätten nicht die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten; deshalb habe die Präklusion von Einwendungen nicht eintreten können. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ergeben sich aus den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerinnen nicht.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 9. BImSchV sind der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Danach sind nicht alle nach § 4a bis § 4e i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen auszulegen; Maßstab ist vielmehr allein § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 10 der 9. BImSchV. Die Einwendungspräklusion kann nur dann eintreten, wenn die ausgelegten Unterlagen die Betroffenen über Art und Ausmaß ihrer möglichen Betroffenheit hinreichend genau informieren. Die Betroffenen müssen sich also ein ausreichendes Bild darüber verschaffen können, ob und mit welchen Gefährdungen sie zu rechnen haben, und sich so darüber schlüssig werden können, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht (BVerwG, U.v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297/307). Diesen Anforderungen werden die ausgelegten Unterlagen gerecht.

Die Klägerinnen meinen, dass zu den erforderlichen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft wegen der hauptsächlich vorhandenen diffusen Emissionsquellen (Brecheranlage, Siebanlage, Ausbauasphaltlagerung, Transportvorgänge) zwingend eine Staubimmissionsprognose, ferner eine Geruchsimmissionsprognose und schließlich eine Erschütterungsimmissionsprognose speziell für den Nahbereich und zudem hierfür auch eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gehören würden. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Klägerinnen machen insofern Ermittlungsdefizite geltend. Darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Der Eintritt der Präklusionswirkung setzt keine fehlerfreien Auslegungsunterlagen voraus; eine derartige Forderung würde dem Zweck des Einwendungsverfahrens widersprechen, einer frühzeitigen Fehlererkennung und Fehlerbehebung zu dienen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14/10 - NVwZ 2012, 180/182, wonach etwaige Defizite der Bestandserfassung oder -bewertung hinsichtlich besonders geschützter Arten in den Planunterlagen den Einwendungsausschluss nicht verhindern). Es ist geradezu das Ziel der Erhebung von Einwendungen, die Genehmigungsbehörde dazu zu veranlassen, bestimmte Belange in bestimmter Hinsicht noch einer näheren Betrachtung zu unterziehen (BVerwG, U.v. 30.1.2008 - 9 A 27/66 - NVwZ 2008, 678, 679). Es kann sich dann lediglich die Frage stellen, wie konkret der jeweilige Betroffene in Anbetracht einer möglicherweise mangelnden Ausführlichkeit der Planunterlagen mit seinem Einwendungsschreiben hätte vortragen müssen, nicht aber die Frage, ob die befürchteten schädlichen Umwelteinwirkungen überhaupt hätten thematisiert werden müssen.

Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist allerdings, dass nach der öffentlichen Auslegung der Unterlagen für die Betroffenen überhaupt Anlass bestand, die Möglichkeit von Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen wie Staub, Gerüche oder Erschütterungen durch die strittige Anlage in Betracht zu ziehen (vgl. zu dieser Anforderung BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - Rn. 14, im Zusammenhang mit Bioaerosolen). Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. Das ausgelegte Gutachten zur Luftreinhaltung der Firma M.-... GmbH spricht die von den Klägerinnen genannten Themen der Vermeidung von Immissionen aus diffusen Quellen, der Behandlung von Abgasen, die organische Stoffe enthalten, der Minderung von staubförmigen Emissionen beim Transport, Lagern und Dosieren deutlich an (vgl. S. 16 ff., S. 37 ff.). Die von den Klägerinnen befürchteten Erschütterungen durch Abladevorgänge sind in dem Gutachten zur Luftreinhaltung ebenfalls thematisiert, weil die Abladevorgänge angesprochen sind. Ihre eigene bebauungsrechtliche Lage im Nahbereich der strittigen Asphaltmischanlage konnten die Klägerinnen anhand des ausgelegten Lageplans erkennen. Angesichts dessen bedarf es der Zulassung der Berufung nicht, weder unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch unter dem Gesichtspunkt der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die behauptete Divergenz sind ebenfalls nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

Offen bleiben kann angesichts dieses Ergebnisses, ob Mängel der ausgelegten Unterlagen nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sind, wenn nicht ersichtlich ist, welche Einwendungen durch derartige Mängel verhindert worden sein könnten (vgl. dazu BVerwG, B.v. 11.8.2006 - 9 VR 5/06 -, NVwZ 2006; 1170). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Klägerinnen auf den Befassungsanstoß durch die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nicht reagiert und keine Einsicht in die ausgelegten Unterlagen genommen haben, so dass sie von diesen überhaupt nicht beeinflusst worden sein können. Weil es auf diese Fragestellung aber nicht entscheidungserheblich ankommt, können sich aus ihr auch keine Gründe für die Zulassung der Berufung ergeben.

4. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die mangelnde Bestimmtheit eines Genehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ungeachtet des Eintritts der Verwirkungspräklusion mit Erfolg geltend machen zu können. Auch dann, wenn die ausgelegten Antragsunterlagen in gleicher Weise unbestimmt gewesen seien, habe kein Anlass bestanden, dies im Anhörungsverfahren geltend zu machen. Erst die Immissionsschutzbehörde habe die Aufgabe, den Genehmigungsbescheid entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit, Rechtsklarheit und Widerspruchsfreiheit zu gestalten. Der Verwaltungsgerichtshof lässt offen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, weil die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit können in Bezug auf diese Frage auch keine Zulassungsgründe vorliegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der angefochtene Bescheid nämlich auch hinsichtlich der Begrenzung der Jahreskapazität der strittigen Asphaltmischanlage auf 120.000 t hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid die Jahreskapazität der strittigen Asphaltmischanlage offen gelassen habe und deshalb zu unbestimmt sei. Die Festlegung allein einer Stundenkapazität von maximal 240 t auf Seite 2 des angefochtenen Bescheids sei nicht ausreichend, da sich hieraus keine Jahreskapazität ermitteln lasse. Die immissionsschutzfachlichen Gutachten, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde lägen, gingen aber von einer Jahreskapazität von lediglich 120.000 t aus.

Wie die Klägerinnen zu Recht annehmen, ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung der Jahreskapazität im vorliegenden Fall für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bedeutsam. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des vorgesehenen „Just-in-time-Betriebs“, wonach die Asphaltmischanlage nicht kontinuierlich betrieben wird; der rechtlich mögliche Betriebsumfang muss daher definiert werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV). Eine verlässliche immissionsschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung ist nur auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Jahreskapazität möglich. Eine solche ist im vorliegenden Fall aber gegeben.

Der Umfang einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann sich aus den genehmigten Planunterlagen ergeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 12.3.2014 -22 ZB 13.2381 - Rn. 15). So liegt der Fall hier. Das von der Beigeladenen vorgelegte Lärmschutzgutachten und das von ihr ebenfalls vorgelegte Luftreinhaltungsgutachten enthalten beide den Satz: „Bei einer vorgesehenen Jahresproduktionsmenge von ca. 120.000 t und einer Produktionsleistung von 240 t/h ergeben sich 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr“. Auf dem Vorblatt des Lärmschutzgutachtens steht ausdrücklich, dass die im Gutachten genannten Betriebszeiten Bestandteil des Genehmigungsantrags sind (vgl. Bl. 112 der Behördenakten). Gemäß Nr. III.11 und 13 des angefochtenen Genehmigungsbescheids liegen sowohl das Lärmschutzgutachten als auch das Luftreinhaltungsgutachten dieser Genehmigung zugrunde. Sie sind jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Darüber hinaus endet Nr. III des angefochtenen Genehmigungsbescheids mit folgendem Satz: „Soweit die vorgenannten Unterlagen durch Auflagen nach Abschnitt IV dieses Bescheids geändert oder ergänzt wurden, sind sie nur in der abgeänderten oder ergänzten Form Gegenstand dieses Bescheides“. Daraus lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass Unterlagen, die nicht nach Nr. IV dieses Bescheids geändert oder ergänzt worden sind, mit ihrem bisher bestehenden Inhalt Gegenstand dieses Bescheids sind.

Die Klägerinnen haben insofern zwar zu Recht auf die verunklarende Beifügung des Wörtchens „ca.“ bei der Begrenzung der Jahreskapazität auf 120.000 t aufmerksam gemacht. Dieser Zusatz darf aber nicht überbewertet werden. Vor allem darf er gerade im Zusammenhang mit seiner Verwendung in immissionsschutzfachlichen Gutachten nicht so ausgelegt werden, dass er die Möglichkeit zu einer immissionsschutzfachlich und -rechtlich relevanten Betriebsausweitung schafft. Für die Beigeladene könnte es zwar unter Umständen wirtschaftlich von Interesse sein, bei entsprechender Nachfrage die Begrenzung der Jahreskapazität auf 120.000 t zu überschreiten und damit die immissionsschutzfachliche Ausgangssituation zu verändern. Dies ist nach Sinn und Zweck der hier zu beurteilenden Regelung offensichtlich nicht zulässig. Bei einer Betrachtung der in den immissionsschutzfachlichen Gutachten verwendeten Formulierung fällt zudem auf, dass die Beifügung „ca.“ nur im Zusammenhang mit der Angabe „120.000 t“ erscheint, aber nicht mehr bei der daraus gezogenen Konsequenz, dass sich hieraus bei einer Produktionsleistung von maximal 240 t/h 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr ergeben. Im Zusammenhang mit der Begrenzung auf 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr wird die Beifügung „ca.“ nicht mehr verwendet. Auch hieraus ergibt sich eine hinreichend bestimmte Beschränkung des Betriebsumfangs.

Die Frage der immissionsschutzfachlichen und -rechtlichen Konsequenzen der durch die Beigeladene erfolgenden Aufteilung dieser Volllastbetriebsstunden auf einzelne Betriebszyklen, die die Klägerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfen haben, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Genehmigungsbescheids, sondern der immissionsschutzfachlichen und -rechtlichen Beurteilung des vorgesehenen „Just-in-time-Betriebs“. Diesbezüglich haben die Klägerinnen aber im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben (s. oben).

Sollte die Beigeladene die Grenze von 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr überschreiten, läge ein Betrieb ohne erforderliche Genehmigung vor, der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Beklagten zu unterbinden wäre.

Diese Auslegung des angefochtenen Genehmigungsbescheids wirft keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11/03/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.
published on 14/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zug
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published on 12/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1.
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2.
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
3.
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.