Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.
Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.
Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.
Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).
1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.
Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).
Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).
Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).
2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.
Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.
a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.
Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.
b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.
c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.
3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:
a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.
b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.
4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.