Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 6 CS 19.987

bei uns veröffentlicht am10.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 19.680 u.a., 17.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. April 2019 - AN 3 S 19.680, 681, 682, 683 - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.203,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog die Antragstellerin mit Bescheiden vom 25. Oktober 2017 für vier Grundstücke jeweils zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Industriestraße in Höhe von insgesamt 100.813,57 Euro heran (FlNr. 211/5: 942,56 Euro; FlNr. 217: 173,51 Euro; FlNr. 201: 79.667,03 Euro; FlNr. 164: 20.030,47 Euro). Bei der Verteilung des - voraussichtlichen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke ging sie davon aus, dass der Straßenzug Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße zwischen dem Altstadtring im Osten und dem Kreisverkehr im Westen die maßgebliche Ortsstraße bildet. Die Antragstellerin hat hiergegen jeweils Widerspruch einlegt und bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2019 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass - bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide bestehen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage (KAG a.F.), die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst und aus dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Senat mit dem Verwaltungsgericht weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide. Ob die Antragsgegnerin diese Vorauszahlungen endgültig behalten darf, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 8 KAG und ist nicht Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren.

Die Antragsgegnerin durfte die Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 5 KAG a.F. zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße heranziehen. Diese Straße stellt die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung dar (1.). Auch wenn sich die abzurechnende Straßenbaumaßnahme auf die Industriestraße (östlicher Ast) beschränkt, handelt es sich nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung dieser Straße (2.), für die die Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. in Verbindung mit ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 9. März 2017 Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet. Die vier Grundstücke der Antragstellerin gehören zum Kreis der beitrags- und damit vorauszahlungspflichtigen Grundstücke (3.), nicht aber die Grundstücke, die am westlichen Ast der Industriestraße liegen (4.).

1. Bei der Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße handelt es sich, wovon die Antragsgegnerin zutreffend ausgegangen ist, um die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung.

Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung dieser Einrichtung ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung abzustellen auf den Gesamteindruck, den das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung) und seine Verkehrsfunktion einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab stellt der Straßenzug Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße - nach Durchführung der abzurechnenden Baumaßnahme - von der Einmündung in den Altstadtring im Osten bis zum Kreisverkehr im Westen trotz der unterschiedlichen Bezeichnung eine einzige durchgehende Ortsstraße mit einer Länge von ca. 1.175 m als die beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung dar. Diese Einrichtung beginnt - bei natürlicher Betrachtungsweise unzweifelhaft - am Altstadtring, von dem der Straßenzug Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße nach Westen abzweigt. Sie verläuft ohne größere Verschwenkung in Richtung Südwesten und endet erst nach etwa 1.175 m am Kreisverkehr. Dieser teilt wegen seiner Größe und Ausgestaltung mit begrünter Mittelinsel den geradeaus weiterverlaufenden Straßenzug in zwei selbständige Einrichtungen und dürfte wohl als weitere - dritte - eigenständige Einrichtung zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 6). Die Abzweigung (Aufgabelung) des westlichen Astes der Industriestraße, bildet hingegen keine derartige augenfällige Zäsur, die den einheitlichen Straßenzug aus Industriestraße (östlicher Ast) und Hofstettener Hauptstraße aufspalten könnte.

Der westliche Ast der Industriestraße kann entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht als unselbstständiger Teil des Straßenzugs Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße angesehen werden, auch wenn er als Stichstraße keine Weiterfahrmöglichkeit bieten sollte. Zum einen ist diese (Stich-)Straße weit länger als 100 m und deshalb bei natürlicher Betrachtungsweise kein bloßes Anhängsel der Straße, von der sie abzweigt, sondern beitragsrechtlich eine eigene selbstständige Einrichtung (zur Abgrenzung etwa BayVGH, U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 - juris Rn. 17 m.w.N.). Zum anderen stünden der Annahme, der westliche Ast der Industriestraße sei unselbstständiger Teil der abzurechnenden Straße zwingende rechtliche Hindernisse entgegen. Wie das Verwaltungsgericht - unwidersprochen - ausgeführt hat, handelt es sich bei der Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße um eine Hauptverkehrsstraße, während der westliche Ast der Industriestraße als Anliegerstraße einzustufen ist. Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die gemäß der Ausbaubeitragssatzung zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen, kann schon aus rechtlichen Gründen, d.h. unabhängig von der natürlichen Betrachtungsweise, eine einheitlich abzurechnende Einrichtung nicht angenommen werden (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Auch wenn die Straßenbaumaßnahme auf eine Teilstrecke, nämlich die Industriestraße (östlicher Ast), beschränkt ist, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung der gesamten Einrichtung, nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme.

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße in ihrer gesamten Länge, sondern - wie hier - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Danach ist von einem beitragsfähigen Ausbau auszugehen. Die Gesamtlänge der Einrichtung Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße beträgt ca. 1.175 m. Die Ausbaumaßnahme erstreckt sich nach dem vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 1. Juli 2017 beschlossenen Ausbauprogramm „von der Kreuzung Altstadtring bis zur Gabelung Hofstettener Hauptstraße“. Der Ausbau erfasst demnach eine Strecke von etwa 302 m, mithin ca. 25,7% der Gesamtlänge. Dass im Einmündungsbereich noch keine Bauarbeiten durchgeführt worden sind, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde unbeachtlich. Maßgeblich ist allein das aktuelle Bauprogramm, das den Rahmen für die beitragsrechtliche Beurteilung vorgibt. Demnach ist die Schwelle von einem Viertel der Gesamtlänge überschritten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Die vier Grundstücke der Antragstellerin gehören zum Kreis der bevorteilten und damit beitragssowie vorauszahlungspflichtigen Grundstücke, auch wenn die Straßenausbaumaßnahme nicht bis auf ihre Höhe durchgeführt wird. Da sich eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt bezieht, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Es ist ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die erneuerten oder verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; B.v. 18.7.2017 - juris - Rn. 13; ständige Rechtsprechung).

4. An der Aufwandsverteilung dürfen die am westlichen Ast der Industriestraße gelegenen Grundstücke entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht beteiligt werden. Es spielt keine Rolle, dass es sich um eine Stichstraße handelt und allein der Straßenzug Industriestraße (östlicher Ast) / Hofstettener Hauptstraße die Anbindung an das weiterführende Straßennetz vermittelt. Bei dem westlichen Ast der Industriestraße handelt es sich, wie oben ausgeführt, um eine beitragsrechtlich selbstständige Einrichtung. Damit koppelt sie die nur an ihr gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der sie abzweigt, aus. Denn einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt und nicht durch die übernächste (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 6 CS 19.987

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 6 CS 19.987

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 6 CS 19.987 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 6 CS 19.987 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 6 CS 19.987 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 6 ZB 13.431

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - 6 B 18.342

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsam

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 6 ZB 12.1119

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - 6 ZB 17.1580

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.136 – wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - 6 BV 16.2345

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung: „Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 6 ZB 16.410

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Mai 2017 – W 3 K 16.136 – wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.958,61 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 3107/10 für die Erneuerung und Umgestaltung der T. Straße im Bereich zwischen den Einmündungen des Sanderheinrichsleitenwegs (im Süden) und des H-wegs (im Norden) betreffend die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Begrünung eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.487,63 Euro fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 29.12.2015) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid insoweit aufgehoben, als er eine höhere Vorauszahlung als 2.529,02 Euro festsetzt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Abrechnung von einer zu geringen Ausdehnung der Straße als beitragsrechtlich maßgeblicher Einrichtung ausgegangen ist und deshalb einen zu kleinen Kreis von beitrags- und vorauszahlungspflichtigen Grundstücken zugrunde gelegt hat. Im Nordwesten reiche die Straße über die Einmündung des H-wegs hinaus, umfasse auch den als Zwerchgraben bezeichneten Teil des einheitlichen Straßenzugs und ende erst an der Einmündung in die W-straße. Für die von der Beklagten nicht berücksichtigte Teilstrecke, für die ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Straßenbahn (Linie 6) laufe, bestehe kein hinreichend konkretes Bauprogramm, das zu einer anderen Beurteilung führen könne. Aus diesem Grund habe die Beklagte auch einen Abrechnungsabschnitt nicht wirksam bilden können. Folglich müssten die an dem nordwestlich der Einmündung des H-wegs an die T. Straße/Z-hgraben angrenzenden Grundstücke an der Verteilung des prognostizierten Aufwands für den beitragsfähigen Teilstreckenausbau beteiligt werden, was den auf das klägerische Grundstück entfallenden Anteil mindere.

Die Einwände, die die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem stattgebenden Teil vorbringt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in seinem stattgebenden Teil bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen ist. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 6.12.2017 – 6 ZB 17.1104 – juris Rn. 7 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 8).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass für die Erhebung der streitigen Vorauszahlung – nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 – auf den gesamten Straßenzug T. Straße/Z-graben vom S-weg bis zur Einmündung in die W-straße als beitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung abzustellen ist. Die Einwände der Beklagten begründen keine Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Erwägungen, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das städtische Bauprogramm für den nordwestlichen Bereich der T. Straße/Zwerchgraben (von der Einmündung des H-wegs bis zur Einmündung in die W. Straße) zu Unrecht als zu unbestimmt außer Betracht gelassen, was zu einer fehlerhaften Bestimmung der maßgeblichen beitragsfähigen Einrichtung als auch zu einer fehlerhaften Beurteilung der erfolgten Abschnittsbildung geführt habe. Der Stadtrat habe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 für diesen Bereich wirksam ein Bauprogramm dergestalt aufgestellt, dass diese Strecke eine eigene Einrichtung darstellen werde. Das Bauprogramm sehe für diese Strecke eine Erneuerung und Umgestaltung entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 vor. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret. Diese Argumentation kann nicht überzeugen.

aa) Im Bauprogramm legt die Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast) fest, was sie durchführen will (und muss), um eine geplante Straßenausbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Betracht kommt. Dem gemeindlichen Bauprogramm kommt nach ständiger Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung insbesondere dafür zu, ob eine Straßenbaumaßnahme als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung zu qualifizieren, wann die Maßnahme abgeschlossen und in welchem Umfang der mit ihr verbundene Aufwand beitragsfähig ist (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 16; B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 m.w.N.). Das setzt einen solchen Grad an Bestimmtheit voraus, dass später verlässlich festgestellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Ausbaumaßnahme abgeschlossen ist und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen und die dafür angefallenen Kosten erforderlich, mithin beitragsfähig sind. Es muss mit anderen Worten hinreichend deutlich bestimmt werden, wo, was und wie ausgebaut werden soll (Driehaus, ZMR 2015, 659/663). Das Bauprogramm kann vorsehen, dass die Ausbaumaßnahme nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird; das setzt allerdings ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 8; B.v. 23.2.2015 – 6 B 14.2435 – juris Rn. 17; B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9; B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Fehlt es daran, kommt eine Beitragserhebung nur nach den Grundsätzen des Teilstreckenausbaus in Betracht (dazu etwa BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 Rn. 13 f.; U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – BayVBl 2017, 238 Rn. 17 m.w.N.). Wird später aufgrund eines nunmehr hinreichend bestimmten Bauprogramms die Reststrecke ausgebaut, handelt es sich um eine neue Maßnahme, die beitragsrechtlich gesondert zu beurteilen ist.

Ein Bauprogramm kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zu Grunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 11 m.w.N.). Es kann – durch das zuständige Gemeindeorgan in derselben Form wie bei der Aufstellung – so lange mit Auswirkungen auf das Straßenausbaubeitragsrecht geändert werden, bis es vollständig umgesetzt ist.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015) ein hinreichend konkretes Bauprogramm nur für die südliche Teilstrecke (von Sanderheinrichsleitenweg bis H-weg), nicht aber die nordwestliche Teilstrecke (von H-weg bis Wittelsbacherstraße) vorliegt und dass folglich die Grundsätze des Teilstreckenausbaus Anwendung finden.

Entgegen der Sichtweise der Beklagten kann dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 für den in Rede stehenden nordwestlichen Bereich weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein hinreichend konkretes Bauprogramm entnommen werden. Dort wird im Beschlusstenor allein der südliche Bereich der T. Straße zwischen den Einmündungen H-weg und S-weg angesprochen und insoweit „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS ein Abrechnungsabschnitt gebildet“. Lediglich am Ende der Begründung zu dieser Abschnittsbildung heißt es mit Blick auf die nordwestliche Reststrecke bis zur W-straße, dass dieser Bereich „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren zum Bau der Straßenbahnlinie 6 erneuert und umgestaltet (wird)“.

Damit mögen die aufgrund der Anhörung im Jahr 2012 geänderten Planunterlagen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnlinie in Bezug genommen und – nebenbei – im Rahmen der städtischen Straßenbaulast als Plan für die Umgestaltung und Erneuerung der Straßenflächen beschlossen worden sein. Ob diese mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Pläne für sich betrachtet eine ausreichende Straßenausbauplanung der Beklagten für die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße/Z-graben enthalten, kann dahin stehen. An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb, weil solche städtischen Planungsabsichten für die Straße damals (wie heute) lediglich an ein (immer noch) laufendes Planfeststellungsverfahren anknüpfen, in dem die Beklagte selbst weder – formal – Vorhabenträger (Würzburger Straßenbahn GmbH) noch Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken) ist. Das 2012 eingeleitete Planfeststellungsverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt und ist bis heute nicht abgeschlossen. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde bislang nicht erlassen. Die Beklagte war nach ihren Angaben ursprünglich bei der Prognose in zeitlicher Hinsicht von einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ende 2014 und einer Minimaldauer für die Ausführung des Vorhabens von 63 Monaten ausgegangen, mithin von einem Zeitraum von nahezu sieben Jahren nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Diese Prognose war – angesichts des Umfangs und der Unwägbarkeiten des Projekts nicht unerwartet – von vornherein wenig belastbar und jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheids (29.12.2015) überholt. Die im ersten Anhörungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Einwendungen führten zu Planänderungen, die Mitte 2014 in einem weiteren Anhörungsverfahren behandelt wurden. Der Vorhabenträger teilte der Beklagten noch mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, dass von der Planfeststellungsbehörde ein (weiterer) Erörterungstermin für das Jahr 2017 geplant sei und konkrete Aussagen zum Abschluss nicht getroffen werden könnten (Beiakt 4 S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2013 schon seinem Wortlaut nach nur die Absicht entnehmen, die nordwestliche Teilstrecke der T. Straße „entsprechend den Festlegungen im Planfeststellungsverfahren“ auszubauen, also erst nach dem Verfahrensabschluss im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau und unter Berücksichtigung der durch den Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Zwangspunkte. Diese Planung für den Straßenausbau stand und steht zwangsläufig unter dem Vorbehalt von Vorgaben, die – mangels bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses – weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmbar sind und von der Beklagten aus eigener Rechtsmacht auch nicht festgelegt werden können. Zwar darf eine Gemeinde, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ihr Bauprogramm bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ändern. Das lässt aber nicht das Erfordernis entfallen, dass bereits das ursprüngliche Bauprogramm aus sich heraus – und nicht erst aufgrund etwaiger späterer Änderungen – hinreichend konkret sein muss, um beitragsrechtliche Bedeutung zu erlangen.

b) Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung des demnach allein maßgeblichen Bauprogramms für die südliche Teilstrecke der T. Straße (zwischen S-weg und H-weg) mit ebenfalls überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass der gesamte Straßenzug T. Straße/Z-graben (vom S-weg bis zur W-straße) bei natürlicher Betrachtungsweise eine einzige, durchgehende Ortsstraße und damit die maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG darstellt.

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe dem Wechsel der Gehwegoberflächen und der Baumbepflanzung im Einmündungsbereich des H-wegs (Grenze zwischen ausgebauter und nicht ausgebauter Teilstrecke) zu wenig Bedeutung beigemessen und zudem in Widerspruch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darauf abgestellt, dass sich der Baumbestand durch Wachstum in zehn Jahren angleichen werde. Das begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder und Luftaufnahmen festgestellt, dass die Straße an dieser Stelle in gleicher Breite einheitlich weiter verläuft und die Anordnung von Radwegen, Angebotsstreifen, Gehwegen sowie Begleitgrün in etwa gleich bleibt. Die Kreuzung mit den einmündenden Straßen (H-weg und Sch-straße) stelle keine Zäsur dar, nach der eine neue Straße beginne. Die an der Kreuzung verlaufende Kurve vermittle den Eindruck, die T. Straße würde nach Osten schwingen und sich dort fortsetzen. Auch die Luftbildaufnahmen würden diesen Eindruck bestätigen. Die Änderungen im Straßenbild (auch) hinsichtlich Farbe der Gehwege und Größe der Bäume seien kleinere Neuerungen (im Zuge des erfolgten Ausbaus) und würden keine neue Anlage entstehen lassen. Der Senat teilt diese Erwägungen, weil weder die bei den Akten befindlichen Bilder noch die von der Beklagten angeführten Besonderheiten Umstände erkennen lassen, die als augenfällige Zäsur den einheitlichen Straßenzug in zwei verschiedene Verkehrseinrichtungen aufspalten können. Dass sich das neu angelegte Straßenbegleitgrün an der ausgebauten südlichen Teilstrecke von dem Altbestand an der nordwestlichen Teilstrecke unterscheidet, ist unerheblich.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen auch keine Zweifel daran, dass die mit Beschluss des Stadtrats vom 20. Juni 2013 ausgesprochene Bildung eines Abrechnungsabschnitts für die ausgebaute südliche Teilstrecke unwirksam war.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, darf ein Abschnitt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn – neben anderen rechtlichen Voraussetzungen – der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (etwa BayVGH, B.v. 6.10.2016 – 6 ZB 15.1163 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daran fehlt es aber aus den bereits genannten Gründen für die nordwestliche Teilstrecke (siehe Rn. 10 ff.). Eine Abschnittsbildung darf mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines – wie hier – nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, B.v. 21.7.2016 – 6 ZB 16.97 – juris Rn. 9 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Dieser Zulassungsgrund dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Landesgesetzgeber durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) rückwirkend zum 1. Januar 2018 das Recht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft hat und deshalb das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, – trotz der Überleitungsregelungen für Vorauszahlungen (Art. 19 Abs. 8 KAG n.F.) – nicht mehr erreicht werden kann. Dass der Rechtsstreit als Musterprozess für andere Anlieger an der T. Straße geführt wird, ist insoweit ohne Belang. Das kann indes letztlich dahin stehen, weil die von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Fragen die Zulassung der Berufung auch für sich betrachtet nicht rechtfertigen:

a) Die Frage, ob „bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Einrichtung ein weiter Beurteilungsspielraum zugunsten der Kommune“ besteht, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zu verneinen und bedarf keiner erneuten Klärung.

Wie weit eine Ortsstraße als beitragsrechtlich relevante Einrichtung reicht und wo eine andere beginnt, beurteilt sich, wie dargelegt, nach natürlicher Betrachtungsweise anhand von objektiven – gerichtlich voll überprüfbaren – Kriterien (siehe Rn. 5), an denen die Einschätzung der Gemeinde etwa auch in Gestalt eines Stadtratsbeschlusses nichts zu ändern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2015 – 6 ZB 14.2843 – juris Rn. 8). Das Rechtsstaatsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich eine vollständige gerichtliche Nachprüfung hoheitlicher Maßnahmen, soweit nicht der Gesetzgeber der Verwaltung erkennbar Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume belässt. Für eine solche Einschränkung der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bedarf es eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrundes (BVerfG, B.v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1/22 f.; B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 21). Tragfähige Gesichtspunkte dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG für den Einrichtungsbegriff als dem zentralen Element des Beitragsrechts eine derartige Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Kontrolle vorsehen will, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

b) Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Ausbau einer Teilstrecke dazu führen kann, dass aus einer bisher einheitlichen Straße zwei neue Straßen entstehen, ist nicht klärungsbedürftig. Das bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung, wie ausgeführt, nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab und ist darüber hinaus einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

c) Entsprechendes gilt für die Fragen, „wie konkret und unveränderbar … ein Bauprogramm sein (muss), das eine zukünftige Baumaßnahme – insbesondere im Zusammenhang mit einer Abschnittsbildung und der nunmehr gesetzlich verankerten Bürgerbeteiligung – zum Inhalt hat“, und „wie konkret der zeitliche Horizont für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke im Rahmen einer Abschnittsbildung sein (muss)“. Sie sind, soweit überhaupt entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (siehe Rn. 8) und bedürfen keiner erneuten Klärung. Das gilt auch mit Blick auf die Informationsobliegenheit nach Art. 5 Abs. 1a KAG, die durch das Änderungsgesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 36) mit Wirkung zum 1. April 2016 in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden ist, zumal diese im vorliegenden Fall auf den zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheid keine Anwendung finden kann.

d) Die Frage, „welchen Einfluss … ein laufendes Planfeststellungsverfahren auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen hat“, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

e) Kein Klärungsbedarf besteht schließlich hinsichtlich der Frage, „welche Kriterien … an eine zulässige Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht gestellt werden (dürfen und müssen), ohne die Finanzhoheit und die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unzulässigerweise einzuschränken“. Soweit sie sich entscheidungserheblich stellt, ist sie in der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen und für den hier in Rede stehenden Teilstreckenausbau im Besonderen in dem oben genannten Sinn geklärt (siehe Rn. 18). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte weder mit ihren Fallbeispielen noch mit dem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Ländern zu dem dort jeweils maßgeblichen – landesrechtlichen – Anlagen- oder Einrichtungsbegriff auf.

3. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beklagte schon nicht ausreichend dargelegt. Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen zum Bauprogramm (z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 6 ZB 14.85 – BayVBl 2014, 660 Rn. 7 ff.) und zur Beurteilung der maßgeblichen Einrichtung (u.a. BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 Rn. 41) abgewichen, fehlt die erforderliche Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze, welche die angebliche Abweichung erkennen ließe. Der Sache nach rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht, die keine Divergenz begründet und für die im Übrigen in der Sache nichts ersichtlich ist.

4. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sich auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung aus den genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten lässt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015, mit dem die Beigeladene für das Grundstück FlNr. 627/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Werner-Heisenberg-Straße in Höhe von 50.190,26 € herangezogen wurde, zu Recht aufgehoben hat. Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin von einer unzutreffenden Ausdehnung der abzurechnenden Straße ausgegangen sei und deshalb das Grundstück der Klägerin rechtsfehlerhaft als beitragspflichtig angesehen habe. Die Werner-Heisenberg-Straße und der sich im Westen anschließende „Kreisverkehr“ bildeten keine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle der „Kreisverkehr“ vielmehr ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Da das Grundstück der Klägerin an den „Kreisverkehr“, nicht aber an die abzurechnende Werner-Heisenberg-Straße angrenze, könne es nicht der Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungspflicht für die abzurechnende Anlage unterliegen. Dem hält die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG a. F. i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 Rn. 7 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabs begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Werner-Heisenberg-Straße und den sich westlich anschließenden „Kreisverkehr“ (Verkehrskreisel) - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen angesehen hat. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht nur aus der Größe des „Kreisverkehrs“, sondern auch aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Pläne (Bl. 27 ff. der Widerspruchsakte) und Luftbilder (Bl. 32, 69 der VG-Akte) vermitteln. Der „Kreisverkehr“ hat schon allein wegen seiner Größe ein eigenständiges Gewicht (Durchmesser des durch die äußere Fahrbahngrenze gebildeten Kreises ca. 30 m bei einem Gesamtdurchmesser einschließlich Grünstreifen und Gehweg von etwa 38 m). Das gilt unabhängig davon, dass die Mittelinsel (Durchmesser ca. 14 m) entgegen dem ursprünglichen Bauprogramm nicht begrünt, sondern gepflastert und überfahrbar ausgestaltet werden soll (Bild der Bauarbeiten auf Bl. 44 der Widerspruchsakte). Schon das Vorhandensein einer solchen optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt den Eindruck der Eigenständigkeit.

Dieser Charakter als selbstständige Verkehrsanlage wird bestätigt durch die Straßenführung: Der Verkehrskreisel nimmt von Osten die Werner-Heisenberg-Straße (Fahrbahnbreite: 6,5 m) auf, von Süden die Gustav-Herz-Straße (eine Stichstraße mit 6 m Fahrbahnbreite) und von Westen einen Fuß- und Radweg (Breite: 2,5 m). Die im Bebauungsplan ausgewiesene Planstraße D als Verbindung nach Norden zum Hans-Ort-Ring soll nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verwirklicht werden und bleibt deshalb bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise außer Betracht. Nur vor dem Hintergrund dieser ursprünglich geplanten Verbindung erklären sich allerdings Gestalt und Ausmaß des „Kreisverkehrs“, der für die nunmehrige Funktion, die sich im Wesentlichen auf die Anbindung der Gustav-Hertz-Straße an das weiterführende Verkehrsnetz beschränkt, auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer Wendemöglichkeit überdimensioniert erscheint. In den Ausmaßen, in denen er gleichwohl tatsächlich angelegt wird, bildet er nicht nur eine augenfällige Zäsur der rechtwinklig zueinander angelegten Werner-Heisenberg- und Gustav-Herz-Straße, sondern auch eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage. Die ihm von der Klägerin beigemessene Verkehrsfunktion auch als Wendemöglichkeit für den gewerblichen Verkehr auf der Werner-Heisenberg-Straße ist unerheblich. Sollte er, wie die Klägerin im Ausgangspunkt meint, dennoch lediglich als unselbstständiges Anhängsel anzusehen sein, kann die strittige Beitragsberechnung gleichwohl nicht überzeugen. Denn als Anhängsel wäre der Verkehrskreisel - bei natürlicher Betrachtungsweise - keineswegs automatisch, wie die Klägerin unterstellt, der Werner-Heisenberg-Straße zuzuordnen, sondern mit ebenso guten Gründen der Gustav-Hertz-Straße; das aber liefe auf eine mittige Teilung des „Kreisverkehrs“ und Zuordnung der beiden Teile zu den jeweils einmündenden Straßen hinaus mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin - wiederum - nicht von der Werner-Heisenberg-Straße erschlossen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin wirft die Frage auf, „ob eine Anlage wie der streitgegenständliche runde Platz bereits allein aufgrund ihrer Größe nicht Teil der Erschließungsanlage ‚Straße‘ sein kann, oder ob nicht vielmehr die Verkehrsbedeutung das entscheidende Kriterium ist und wie diese in Bezug auf Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit abgegrenzt werden kann“, ferner die Frage, „ob ein runder Platz, der die Verkehrsabwicklung in einer kreisenden Fahrweise ermöglicht, per se als Erschließungsanlage für die anliegenden Grundstücke ausfällt“. Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie sich in dieser Form im vorliegenden Fall überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 6. April 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring.

Die abgerechnete Ortsstraße verbindet mit einer Länge von etwa 57 m die Egerstraße im Süden mit dem Straßenzug Schachter Straße/Dorfring (Ost) im Norden und umfasst einen nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil („Stichstraße“). An dessen Ende schließt sich ein insgesamt 138 m langer asphaltierter Privatweg (Spiegelweg) an, der von der Familie der Klägerinnen in den 1960er Jahren errichtet worden war, um eine Bebauung der damals im Außenbereich gelegenen Flächen zu ermöglichen. Dieser Weg führt mit einer befestigten Breite von durchschnittlich ca. 2,60 bis 2,80 m vom Dorfring aus zunächst etwa 50 m nach Südwesten, schwenkt dann nach Westen. Er verläuft über die Grundstücke FlNrn. 64, 190/3 sowie 64/1 und endet schließlich auf dem Grundstück FlNr. 188/7. Im Grundbuch sind Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte für die Eigentümer der jeweiligen Hinterliegergrundstücke eingetragen. Die Ortsstraße Dorfring wurde von der beklagten Stadt in den Jahren 2008/2009 im Zug der Dorferneuerung grundlegend saniert.

Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des vom Dorfring etwa 75 m entfernten Grundstücks FlNr. 64/1, über das der Spiegelweg führt und das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie wurden von der Beklagten mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 jeweils als Gesamtschuldnerin für den Ausbau des Dorfrings zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von (insgesamt) 3.605,90 € herangezogen. Ihre Widersprüche wurden vom Landratsamt jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme sei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) beitragsfähig. Die Beklagte habe sowohl die Ausdehnung der abzurechnenden Ortsstraße als auch den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt. Insbesondere gehöre das Grundstück der Klägerinnen zu den bevorteilten Grundstücken und unterliege deshalb der Beitragspflicht, auch wenn es nicht unmittelbar am Dorfring, sondern am Spiegelweg liege. Die Beitragspflicht beurteile sich bei einer solchen Fallgestaltung danach, ob der Spiegelweg ausbaubeitragsrechtlich als selbstständig oder als unselbstständig zu qualifizieren sei. Sei er selbstständig, koppele er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließe eine Beitragspflicht für die Straße, von der er abzweige, aus. Nach dem Gesamteindruck handele es sich bei dem Spiegelweg jedoch um ein nur unselbstständiges Anhängsel des Dorfrings. Seiner Länge komme kein entscheidendes Gewicht zu. Denn er weise lediglich eine notdürftige Teerdecke ohne Randbefestigung mit einer geringen Breite auf und erreiche damit nicht die Mindestanforderungen an eine Erschließungsanlage, auch wenn er den an ihm gelegenen Grundstücken die Bebaubarkeit vermittele. Er diene der Verbindung von nur drei Wohngrundstücken mit dem gewidmeten Dorfring und verfüge an keiner Stelle über eine Wendemöglichkeit. Außer für die Anwohner und deren Besucher bestehe weder ein Anlass noch das Recht, den Weg zu nutzen. Deshalb handele es sich nur um eine verlängerte Zufahrt.

Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Einwände.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 abzuändern und die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts vom 6. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die abgerechnete Ortsstraße und den Spiegelweg in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über den Augenschein vom 19. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 6. April 2016 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück FlNr. 64/1 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (KAG a.F.), die gemäß der Überleitungsregelung des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung findet. Die Bescheide sind deshalb unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

1. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme am Dorfring handelt es sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße, für welche die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 24. Februar 2011 von den Eigentümern derjenigen Grundstücke Straßenausbaubeiträge verlangen darf (und muss), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200).

Für einen solchen Sondervorteil sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (etwa BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 6 ZB 17.1099 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu Gute (BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 404). Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der der Weg abzweigt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17; vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).

Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen (bereits) selbstständiger Verkehrseinrichtung einerseits und (bloß) unselbstständiger Zufahrt oder Zuwegung andererseits („Anhängsel“) ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 21; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). Danach sind - öffentliche wie private - Stichstraßen grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 11; B.v. 15.1.2018 - 6 B 17.1436 - juris Rn. 11). Ob die Stichstraße mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann oder darf, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Zwar kann nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts ein Privatweg ein ausschließlich an ihm gelegenes Grundstück von der nächsten öffentlichen Anbaustraße nur dann abkoppeln, wenn er als selbstständige Erschließungsanlage im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist, was die Vermittlung der bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks voraussetzt (im Einzelnen Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018 § 13 Rn. 84 ff. m.w.N.). Diese vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze lassen sich auf das Straßenausbaubeitragsrecht aber wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beitragstatbestände nicht uneingeschränkt übertragen. Da im Straßenausbaubeitragsrecht zur Begründung eines relevanten Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung als solche genügt, kommt es auf die besonderen Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht an. Deshalb ist für ein Grundstück ausbaubeitragsrechtlich auch dann grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung maßgebend, wenn diese nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 22).

2. Gemessen an diesen straßenausbaubeitragsrechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Spiegelweg nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, die das nur an ihm gelegene Grundstück der Klägerinnen von der Ortsstraße Dorfring beitragsrechtlich abkoppelt.

Mit einer Länge von 138 m und einer deutlich sichtbaren Kurve nach etwa 50 m erweckt er aus jedem Blickwinkel den Eindruck einer selbstständigen Verkehrseinrichtung. Das gilt umso mehr im Vergleich mit der abgerechneten Ortsstraße Dorfring, von der er abzweigt. Denn diese besteht aus der nur etwa 57 m langen asphaltierten Verbindungsstrecke (von der Egerstraße zur Schachter Straße/ Dorfring) und dem nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil. Der daran anschließende Spiegelweg ist dagegen nicht nur deutlich länger, sondern kann wegen der Kurve auch nicht bis zum Ende eingesehen werden. Nicht nur wegen Ausdehnung und Verlauf, sondern auch mit Blick auf die durchgehende Oberflächenbefestigung mit Asphalt in einem durchschnittlichen Ausbauzustand wirkt er - zumal nach dem gepflasterten Stichweg des Dorfrings - nicht wie eine bloße Grundstückszufahrt, sondern erweckt den Eindruck einer neuen, eigenständigen Verkehrseinrichtung.

Es besteht kein Grund, von der 100 m-Regel zur Abgrenzung zwischen bloßer Zufahrt und selbstständiger Verkehrseinrichtung abzuweichen. Dass der Spiegelweg stellenweise nur um die 2,65 m breit ist und keine Wendemöglichkeit aufweist, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob er die - primäre - wegemäßige Erschließung vermittelt, also nicht nur mit Personen-, sondern auch mit kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden kann. Denn selbst wenn ihm die Befahrbarkeit in diesem Sinn fehlen sollte, würde er gleichwohl straßenausbaubeitragsrechtlich, wie oben ausgeführt, die nur an ihm gelegenen Grundstücke von der Ortsstraße Dorfring abkoppeln. Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass er „nur“ drei Wohngrundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet, rechtfertigt keine Ausnahme von der 100 m-Regel. Abgesehen davon sind im Straßenausbaubeitragsrecht nicht nur die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen, sondern sämtliche sinnvoll nutzbare Grundstücke, mithin auch die den drei Wohngrundstücken am Spiegelweg gegenüber liegenden Flächen.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.381,28 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 zu Vorauszahlungen auf die Straßenausbaubeiträge für seine Grundstücke Fl. Nrn. ...4, ...5, ...6, .../2, ... und 3... in Höhe von insgesamt 32.953,23 € herangezogen (je Grundstück mit fünf Bescheiden für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil teilweise stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide für die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../2 insgesamt und diejenigen für die Fl. Nrn. ...4, ...5 und ...8 teilweise aufgehoben (im Ergebnis hinsichtlich eines über 26.381,28 € hinausgehenden Gesamtbetrags); im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... bis ...4 nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, also nicht zur Verringerung des auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Anteils bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind. Das gilt erst recht mit Blick auf die im Zulassungsantrag zusätzlich genannten Grundstücke Fl. Nrn. ...1/2, ...8/2, ...6/2, ...8 und ...0. All diese Grundstücke liegen nicht an der abzurechnenden Straße Buchrain, sondern an dem „Radweg zum Höllhammer“, der von Südwesten her kommend in diese Straße einmündet. Die Straße Buchrain kann diesen Grundstücken unter keinem Gesichtspunkt eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG berechtigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, weshalb auch eine Heranziehung zu Vorauszahlungen ausscheidet.

Der ursprünglich durchgehend geschotterte Weg ist auf seiner gesamten Länge von 725 m als beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, § 53 Nr. 2 BayStrWG). Dass er im Zuge der Ausbauarbeiten im Einmündungsbereich zur Ortsstraße Buchrain asphaltiert wurde und als Fußgänger- und Radweg erst 50 m nach der Abzweigung beschildert ist, ändert an dieser straßenrechtlichen Zuordnung nichts. Entgegen der Ansicht des Klägers kann das asphaltierte Teilstück nicht beitragsrechtlich isoliert und als unselbstständiges „Anhängsel“ der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Selbst wenn das nach dem äußeren Erscheinungsbild angenommen werden könnte, stehen einer solchen Betrachtung zwingend mehrere rechtliche Umstände entgegen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise verlangen (dazu BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zum einen würde der asphaltierte „Stichweg“ mit der vom Kläger behaupteten Erschließungsfunktion, wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfallen, weil insoweit dessen erstmalige Herstellung - sei es als unbefahrbare Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder als Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - inmitten steht. Die Ortsstraße Buchrain ist hingegen als Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt und damit aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen. Bereits das zwingt zu der Annahme, dass eine solche erst nachträglich angelegte Stichstraße („Stichweg“) unabhängig von seiner Länge als selbstständig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77). Selbst wenn der „Stichweg“ aber nur (noch) dem Ausbaubeitragsrecht unterfallen sollte, kann er aus Rechtsgründen nicht als bloßer unselbstständiger, zufahrtsähnlicher Teil der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Denn beide Verkehrsanlagen gehören nicht nur straßenrechtlich verschiedenen Straßenklassen an, sondern dienen auch unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die nach der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Während der Buchrain unstreitig als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, wäre der „Stichweg“ entweder als ebenfalls beitragsfähiger beschränkt-öffentlicher Weg oder im Fall seiner rechtlichen und tatsächlichen Befahrbarkeit als Anliegerstraße mit einem niedrigeren Gemeindeanteil anzusehen sein.

Ist demnach der „Stichweg“ aus - mehreren Gründen - rechtlich zwingend als selbstständige Verkehrsanlage zu werten, so koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der er abzweigt. Denn einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt und nicht durch die übernächste, wie hier die Straße Buchrain. Das gilt - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - auch dann, wenn es sich um einen unbefahrbaren Weg handelt (BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl. 2012, 24/25 m. w. N.).

Der mit dem Zulassungsantrag neu vorgebrachte Einwand, die Erhebung von Vorauszahlungen sei rechtswidrig, weil es an einem hinreichend bestimmten Bauprogramm fehle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist nach Aktenlage genügt, und zwar durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 8. Mai 2009, weiter durch den Beschluss vom 3. September 2009, mit dem die Erhebung von Vorauszahlungen und damit zugleich der damalige Bau- und Planungsstand gebilligt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es unschädlich, dass die den Vorauszahlungsforderungen zugrunde liegende Kostenzusammenstellung „noch keinen für die Bestimmbarkeit der Höhe der endgültigen Beitragsforderung erforderlichen Detaillierungsgrad“ aufweist. Denn aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch aus der Zusammenstellung (Stand September 2010) selbst ersichtlich. Eingang haben lediglich schon getätigte oder noch zu erwartende und deshalb geschätzte beitragsfähige Aufwendungen gefunden, deren Höhe keinen Bedenken begegnet. Die Bestimmung des endgültigen beitragsfähigen Aufwands muss der Schlussabrechnung vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.381,28 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 zu Vorauszahlungen auf die Straßenausbaubeiträge für seine Grundstücke Fl. Nrn. ...4, ...5, ...6, .../2, ... und 3... in Höhe von insgesamt 32.953,23 € herangezogen (je Grundstück mit fünf Bescheiden für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil teilweise stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide für die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../2 insgesamt und diejenigen für die Fl. Nrn. ...4, ...5 und ...8 teilweise aufgehoben (im Ergebnis hinsichtlich eines über 26.381,28 € hinausgehenden Gesamtbetrags); im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... bis ...4 nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, also nicht zur Verringerung des auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Anteils bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind. Das gilt erst recht mit Blick auf die im Zulassungsantrag zusätzlich genannten Grundstücke Fl. Nrn. ...1/2, ...8/2, ...6/2, ...8 und ...0. All diese Grundstücke liegen nicht an der abzurechnenden Straße Buchrain, sondern an dem „Radweg zum Höllhammer“, der von Südwesten her kommend in diese Straße einmündet. Die Straße Buchrain kann diesen Grundstücken unter keinem Gesichtspunkt eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG berechtigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, weshalb auch eine Heranziehung zu Vorauszahlungen ausscheidet.

Der ursprünglich durchgehend geschotterte Weg ist auf seiner gesamten Länge von 725 m als beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, § 53 Nr. 2 BayStrWG). Dass er im Zuge der Ausbauarbeiten im Einmündungsbereich zur Ortsstraße Buchrain asphaltiert wurde und als Fußgänger- und Radweg erst 50 m nach der Abzweigung beschildert ist, ändert an dieser straßenrechtlichen Zuordnung nichts. Entgegen der Ansicht des Klägers kann das asphaltierte Teilstück nicht beitragsrechtlich isoliert und als unselbstständiges „Anhängsel“ der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Selbst wenn das nach dem äußeren Erscheinungsbild angenommen werden könnte, stehen einer solchen Betrachtung zwingend mehrere rechtliche Umstände entgegen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise verlangen (dazu BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zum einen würde der asphaltierte „Stichweg“ mit der vom Kläger behaupteten Erschließungsfunktion, wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfallen, weil insoweit dessen erstmalige Herstellung - sei es als unbefahrbare Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder als Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - inmitten steht. Die Ortsstraße Buchrain ist hingegen als Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt und damit aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen. Bereits das zwingt zu der Annahme, dass eine solche erst nachträglich angelegte Stichstraße („Stichweg“) unabhängig von seiner Länge als selbstständig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77). Selbst wenn der „Stichweg“ aber nur (noch) dem Ausbaubeitragsrecht unterfallen sollte, kann er aus Rechtsgründen nicht als bloßer unselbstständiger, zufahrtsähnlicher Teil der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Denn beide Verkehrsanlagen gehören nicht nur straßenrechtlich verschiedenen Straßenklassen an, sondern dienen auch unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die nach der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Während der Buchrain unstreitig als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, wäre der „Stichweg“ entweder als ebenfalls beitragsfähiger beschränkt-öffentlicher Weg oder im Fall seiner rechtlichen und tatsächlichen Befahrbarkeit als Anliegerstraße mit einem niedrigeren Gemeindeanteil anzusehen sein.

Ist demnach der „Stichweg“ aus - mehreren Gründen - rechtlich zwingend als selbstständige Verkehrsanlage zu werten, so koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der er abzweigt. Denn einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt und nicht durch die übernächste, wie hier die Straße Buchrain. Das gilt - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - auch dann, wenn es sich um einen unbefahrbaren Weg handelt (BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl. 2012, 24/25 m. w. N.).

Der mit dem Zulassungsantrag neu vorgebrachte Einwand, die Erhebung von Vorauszahlungen sei rechtswidrig, weil es an einem hinreichend bestimmten Bauprogramm fehle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist nach Aktenlage genügt, und zwar durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 8. Mai 2009, weiter durch den Beschluss vom 3. September 2009, mit dem die Erhebung von Vorauszahlungen und damit zugleich der damalige Bau- und Planungsstand gebilligt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es unschädlich, dass die den Vorauszahlungsforderungen zugrunde liegende Kostenzusammenstellung „noch keinen für die Bestimmbarkeit der Höhe der endgültigen Beitragsforderung erforderlichen Detaillierungsgrad“ aufweist. Denn aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch aus der Zusammenstellung (Stand September 2010) selbst ersichtlich. Eingang haben lediglich schon getätigte oder noch zu erwartende und deshalb geschätzte beitragsfähige Aufwendungen gefunden, deren Höhe keinen Bedenken begegnet. Die Bestimmung des endgültigen beitragsfähigen Aufwands muss der Schlussabrechnung vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.