Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - 6 B 18.342

published on 25/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - 6 B 18.342
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 16.327, 31/05/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 6. April 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring.

Die abgerechnete Ortsstraße verbindet mit einer Länge von etwa 57 m die Egerstraße im Süden mit dem Straßenzug Schachter Straße/Dorfring (Ost) im Norden und umfasst einen nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil („Stichstraße“). An dessen Ende schließt sich ein insgesamt 138 m langer asphaltierter Privatweg (Spiegelweg) an, der von der Familie der Klägerinnen in den 1960er Jahren errichtet worden war, um eine Bebauung der damals im Außenbereich gelegenen Flächen zu ermöglichen. Dieser Weg führt mit einer befestigten Breite von durchschnittlich ca. 2,60 bis 2,80 m vom Dorfring aus zunächst etwa 50 m nach Südwesten, schwenkt dann nach Westen. Er verläuft über die Grundstücke FlNrn. 64, 190/3 sowie 64/1 und endet schließlich auf dem Grundstück FlNr. 188/7. Im Grundbuch sind Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte für die Eigentümer der jeweiligen Hinterliegergrundstücke eingetragen. Die Ortsstraße Dorfring wurde von der beklagten Stadt in den Jahren 2008/2009 im Zug der Dorferneuerung grundlegend saniert.

Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des vom Dorfring etwa 75 m entfernten Grundstücks FlNr. 64/1, über das der Spiegelweg führt und das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie wurden von der Beklagten mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 jeweils als Gesamtschuldnerin für den Ausbau des Dorfrings zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von (insgesamt) 3.605,90 € herangezogen. Ihre Widersprüche wurden vom Landratsamt jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme sei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) beitragsfähig. Die Beklagte habe sowohl die Ausdehnung der abzurechnenden Ortsstraße als auch den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt. Insbesondere gehöre das Grundstück der Klägerinnen zu den bevorteilten Grundstücken und unterliege deshalb der Beitragspflicht, auch wenn es nicht unmittelbar am Dorfring, sondern am Spiegelweg liege. Die Beitragspflicht beurteile sich bei einer solchen Fallgestaltung danach, ob der Spiegelweg ausbaubeitragsrechtlich als selbstständig oder als unselbstständig zu qualifizieren sei. Sei er selbstständig, koppele er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließe eine Beitragspflicht für die Straße, von der er abzweige, aus. Nach dem Gesamteindruck handele es sich bei dem Spiegelweg jedoch um ein nur unselbstständiges Anhängsel des Dorfrings. Seiner Länge komme kein entscheidendes Gewicht zu. Denn er weise lediglich eine notdürftige Teerdecke ohne Randbefestigung mit einer geringen Breite auf und erreiche damit nicht die Mindestanforderungen an eine Erschließungsanlage, auch wenn er den an ihm gelegenen Grundstücken die Bebaubarkeit vermittele. Er diene der Verbindung von nur drei Wohngrundstücken mit dem gewidmeten Dorfring und verfüge an keiner Stelle über eine Wendemöglichkeit. Außer für die Anwohner und deren Besucher bestehe weder ein Anlass noch das Recht, den Weg zu nutzen. Deshalb handele es sich nur um eine verlängerte Zufahrt.

Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Einwände.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 abzuändern und die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts vom 6. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die abgerechnete Ortsstraße und den Spiegelweg in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über den Augenschein vom 19. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 6. April 2016 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück FlNr. 64/1 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (KAG a.F.), die gemäß der Überleitungsregelung des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung findet. Die Bescheide sind deshalb unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

1. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme am Dorfring handelt es sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße, für welche die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 24. Februar 2011 von den Eigentümern derjenigen Grundstücke Straßenausbaubeiträge verlangen darf (und muss), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200).

Für einen solchen Sondervorteil sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (etwa BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 6 ZB 17.1099 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu Gute (BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 404). Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der der Weg abzweigt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17; vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).

Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen (bereits) selbstständiger Verkehrseinrichtung einerseits und (bloß) unselbstständiger Zufahrt oder Zuwegung andererseits („Anhängsel“) ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 21; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). Danach sind - öffentliche wie private - Stichstraßen grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 11; B.v. 15.1.2018 - 6 B 17.1436 - juris Rn. 11). Ob die Stichstraße mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann oder darf, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Zwar kann nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts ein Privatweg ein ausschließlich an ihm gelegenes Grundstück von der nächsten öffentlichen Anbaustraße nur dann abkoppeln, wenn er als selbstständige Erschließungsanlage im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist, was die Vermittlung der bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks voraussetzt (im Einzelnen Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018 § 13 Rn. 84 ff. m.w.N.). Diese vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze lassen sich auf das Straßenausbaubeitragsrecht aber wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beitragstatbestände nicht uneingeschränkt übertragen. Da im Straßenausbaubeitragsrecht zur Begründung eines relevanten Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung als solche genügt, kommt es auf die besonderen Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht an. Deshalb ist für ein Grundstück ausbaubeitragsrechtlich auch dann grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung maßgebend, wenn diese nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 22).

2. Gemessen an diesen straßenausbaubeitragsrechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Spiegelweg nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, die das nur an ihm gelegene Grundstück der Klägerinnen von der Ortsstraße Dorfring beitragsrechtlich abkoppelt.

Mit einer Länge von 138 m und einer deutlich sichtbaren Kurve nach etwa 50 m erweckt er aus jedem Blickwinkel den Eindruck einer selbstständigen Verkehrseinrichtung. Das gilt umso mehr im Vergleich mit der abgerechneten Ortsstraße Dorfring, von der er abzweigt. Denn diese besteht aus der nur etwa 57 m langen asphaltierten Verbindungsstrecke (von der Egerstraße zur Schachter Straße/ Dorfring) und dem nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil. Der daran anschließende Spiegelweg ist dagegen nicht nur deutlich länger, sondern kann wegen der Kurve auch nicht bis zum Ende eingesehen werden. Nicht nur wegen Ausdehnung und Verlauf, sondern auch mit Blick auf die durchgehende Oberflächenbefestigung mit Asphalt in einem durchschnittlichen Ausbauzustand wirkt er - zumal nach dem gepflasterten Stichweg des Dorfrings - nicht wie eine bloße Grundstückszufahrt, sondern erweckt den Eindruck einer neuen, eigenständigen Verkehrseinrichtung.

Es besteht kein Grund, von der 100 m-Regel zur Abgrenzung zwischen bloßer Zufahrt und selbstständiger Verkehrseinrichtung abzuweichen. Dass der Spiegelweg stellenweise nur um die 2,65 m breit ist und keine Wendemöglichkeit aufweist, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob er die - primäre - wegemäßige Erschließung vermittelt, also nicht nur mit Personen-, sondern auch mit kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden kann. Denn selbst wenn ihm die Befahrbarkeit in diesem Sinn fehlen sollte, würde er gleichwohl straßenausbaubeitragsrechtlich, wie oben ausgeführt, die nur an ihm gelegenen Grundstücke von der Ortsstraße Dorfring abkoppeln. Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass er „nur“ drei Wohngrundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet, rechtfertigt keine Ausnahme von der 100 m-Regel. Abgesehen davon sind im Straßenausbaubeitragsrecht nicht nur die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen, sondern sämtliche sinnvoll nutzbare Grundstücke, mithin auch die den drei Wohngrundstücken am Spiegelweg gegenüber liegenden Flächen.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 04/12/2014 00:00

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.