Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2019 - W 2 S 18.1450

published on 21/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2019 - W 2 S 18.1450
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.553,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruches“ vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 für das Grundstück FlNr. 4.../0 im Bereich des Antragsgegners, mit dem der Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.214,33 Euro herangezogen wurde.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde ein früherer entsprechender Antrag mit Beschluss des Gerichts vom 13. September 2018 eingestellt (W 2 S 18.531).

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sch. vom 8. August 2018, zugestellt am 13. August 2018, wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den vorgenannten Bescheid zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten 13. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller erneut beantragen, die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es lägen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vor. Beim Grundstück FlNr. 4.../0 Gemarkung E. handele es sich ungeachtet der Eigentümeridentität nicht um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück, weil die Zu- bzw. Abfahrt sowohl über das nördlich gelegene Grundstück FlNr. 1 …, als auch über die Grundstücke FlNr. 4.../4 und dann FlNr. 9... in südlicher Richtung möglich sei. Bei den Wegegrundstücken Fl. Nrn. 4.../4, 9... und 1 … der Gemarkung E. handele es sich ungeachtet der nicht erteilten Einverständniserklärung der Flurbereinigungsgenossenschaft E. und der deshalb nicht erfolgten straßenrechtlichen Widmung durch den Antragsgegner um „tatsächlich öffentliche Wege“. Die durch den Antragsteller erfolgte Löschung des Geh- und Fahrtrechtes für das Grundstück FlNr. ... 5 zu Lasten des Grundstücks FlNr. ... 4 stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner lässt beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren W 2 S 18.531 und W 2 K 18.1200 sowie der beigezogenen Behördenakten wird verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO blieb erfolglos (Schreiben des Antragsgegners vom 2.8.2017), so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden soll, nach dem das Widerspruchsverfahren (negativ) abgeschlossen ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und wenn dessen Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Solche bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und Widerspruchsbescheides) bestehen.

2.1 Anwendung findet vorliegend nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (der Bek. v. 4.4.1993, GVBl S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.5.2018, GVBl S. 230).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen - nach der hier geltenden alten Gesetzeslage - gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden (Straßenausbaubeiträge), soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Bundesrecht zu erheben sind.

2.2 Mängel an der der Beitragserhebung zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung werden im Eilverfahren nicht geltend gemacht.

2.3 Die erhobenen Einwendungen greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Dazu gilt Folgendes:

2.3.1 Im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme grundsätzlich durch die nächste von ihm aus zu erreichende selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt, wobei es - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf ankommt, ob diese Straße dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt; die qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme als solche genügt (vgl. zu allem BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris - und U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 juris).

Grundsätzlich reicht die Eigentümeridentität sowie die einheitliche Nutzung eines Grundstücks nicht allein als Anhaltspunkt aus, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris). Vorliegend ist aber eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke FlNrn. ... 4 und ... 5 als landwirtschaftliches Anwesen gegeben, die für eine Inanspruchnahme in nennenswertem Umfang auch durch das streitgegenständliche Grundstück ein starkes Indiz darstellt.

Beim streitgegenständlichen Grundstück FlNr. 4 .../0 handelt es sich zudem - bei summarischer Prüfung - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück. Das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... 4 ist unstreitig von der abgerechneten Maßnahme erschlossen. Das Grundstück FlNr. ... 5, das im Streit steht, hat aber keine anderweitige gesicherte Erschließung. Es grenzt an das Grundstück FlNr. 4.../4, dieses grenzt an das Grundstück FlNr. 9... und dieses an das Grundstück FlNr. 1 … Diese drei letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum der Flurbereinigungsgenossenschaft Ettleben, die einer Widmung dieser Grundstücke als „öffentlicher Weg“ nicht zustimmt. Ungeachtet dessen sind diese Flurbereinigungswege auch schon von der Lage her - bei summarischer Prüfung - ausbaubeitragsrechtlich selbständige zu qualifizierende Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück des Antragstellers von den nördlich, südlich und westlich gelegenen öffentlich gewidmeten Erschließungsstraßen abkoppeln. Die Zufahrt über diese Flurbereinigungswege kann deshalb allenfalls für landwirtschaftliche Fahrzeuge zulässig sein, nicht aber für alle sonstigen Fahrzeuge.

Deshalb ist eine Nutzung der abgerechneten Straße vom streitgegenständlichen Grundstück FlNr. ... 5 aus über das Grundstück FlNr. ... 4 im nennenswerten Umfang als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.

Es kommt im Ausbaubeitragsrecht deshalb auf die von der Antragstellerseite selbst vorgenommene Einstufung der vorgenannten Flurbereinigungswege als „tatsächlich öffentliche Wege“ nicht an. Die Löschung des Geh- und Fahrtrechts durch den Antragsteller auf seinem Grundstück FlNr. ... 4 hat im Hinblick auf die Eigentümeridentität keine entscheidungserhebliche Bedeutung; die Frage des Rechtsmissbrauchs - die die Antragstellerseite selbst aufwirft - insoweit ebenfalls nicht.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes auszugehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/09/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsam
published on 03/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
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published on 08/05/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 2 S 18.1450 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.