Die 1986 in ... geborene und im Mai 2012 von ihrem deutschen Stiefvater adoptierte Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie die Aufhebung ihrer Ausweisung und der Rücknahme der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen weder hinsichtlich der Ausweisung (I.) noch bezüglich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (II.) und der weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (III.) vor.
I.
Soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Ausweisung der Klägerin richtet, bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.). Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht ersichtlich (3.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie die Ausweisung der Klägerin betrifft, abgewiesen, weil es diese für rechtmäßig hielt. Die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage angesichts falscher Angaben der Klägerin zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem früheren deutschen Ehemann gegenüber der Beklagten in § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG. Außerdem habe sich die Klägerin durch ihre unrichtigen Angaben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen einer vorsätzlichen Straftat strafbar gemacht und könne daher auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften ausgewiesen werden. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe der Klägerin nicht zu. Die Beklagte habe darüber hinaus ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
In Auseinandersetzung mit der Klagebegründung hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus ausgeführt, es sei schon deshalb nicht darauf angekommen, ob die Klägerin nach der beabsichtigten Adoption durch ihren deutschen Stiefvater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe und die Ausweisung damit gegebenenfalls hinfällig werde, weil eine Adoption zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen habe. Abgesehen davon werde die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Annahme als Kind nicht schon dadurch erworben, dass das Familiengericht bestimme, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten. Auch eine solche Adoption habe den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vielmehr nach § 6 StAG nur dann zur Folge, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Nach der Gesetzesbegründung solle nur das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Bei der Adoption Volljähriger solle ein Staatsangehörigkeitserwerb hingegen generell ausgeschlossen sein. Dadurch solle jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die nunmehr beabsichtigte Adoption in einem funktionalen Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2003 gestellten Adoptionsantrag der Klägerin stünden. Das damalige Adoptionsverfahren sei nicht weiterverfolgt worden, weil das Jugendamt der Beklagten die Annahme als Kind nicht befürwortet habe.
Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Sie macht lediglich geltend, dass die Adoption inzwischen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen ausgesprochen worden sei, sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, damit nicht mehr dem Ausländerrecht unterfalle und nicht mehr ausgewiesen werden könne, so dass der angefochtene Bescheid ihr gegenüber keine Wirkung mehr habe.
a) Zwar hat die Klägerin mit diesen Ausführungen die Argumentation des Verwaltungsgerichts entkräftet, auf die Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Klägerin durch die Adoption sei es nicht angekommen, weil die Adoption zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen habe. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12 ff.). Zum danach für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Zulassungsantrag ist die Adoption der Klägerin durch ihren Stiefvater anders als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 bereits ausgesprochen gewesen. Es kommt daher auch für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach § 55 AufenthG, die nur gegenüber einem Ausländer erfolgen kann, darauf an, ob die Klägerin durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn Ausländer ist nach § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Deutsche wäre die Klägerin aber nach Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besäße.
b) Jedoch hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, darüber hinaus im Einzelnen begründet, warum die Klägerin seiner Auffassung nach durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwirbt. Mit dieser Argumentation, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig trägt, setzt sich die Zulassungsbegründung, die sich insoweit darauf beschränkt, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Adoption ohne nähere Begründung zu behaupten, aber in keiner Weise auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich gewesen. Denn ist das angefochtene Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27).
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache, soweit sie die Ausweisung betrifft, grundsätzliche Bedeutung hätte.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn die Klägerin hat bereits die konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, im Hinblick auf die die Rechtssache ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll, nicht formuliert.
3. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, obwohl sie im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt habe, das Verfahren sei nicht entscheidungsreif, habe das Verwaltungsgericht im vollen Bewusstsein der sich aus der Adoption ergebenden künftigen Rechtslage versucht, Tatsachen gegen die Klägerin zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass darin ein Verfahrensmangel läge, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte und im Hinblick auf den die Berufung daher nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen wäre.
Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1996 - 11 B 150/95 - juris Rn. 2). Ob das Verfahren entscheidungsreif war oder ob es erforderlich gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder die Entscheidung im Adoptionsverfahren abzuwarten, wie die Klägerin meint, beurteilt sich daher nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Danach war das Verfahren aber entgegen der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Ausweisung entscheidungsreif, so dass der in der Zulassungsbegründung in den Raum gestellte Verfahrensmangel nicht vorlag. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Adoption, wie ausgeführt, nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin führen. Die Klägerin blieb vielmehr auch im Falle ihrer Adoption Ausländerin, so dass der Ausgang des Adoptionsverfahrens in Bezug auf die Ausweisung für das Klageverfahren nicht entscheidungserheblich und die Klage folglich insoweit entscheidungsreif war.
II.
Hinsichtlich der Rücknahme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juni 2010 lassen sich der Begründung des Zulassungsantrags keine Zulassungsgründe entnehmen. Soweit die Klägerin sich allgemein darauf beruft, dass sie dem Ausländerrecht nicht mehr unterliege, weil sie durch ihre Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der erst im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption und nur für die Zukunft eintritt (vgl. Renner/Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 6 StAG Rn.29), stünde der Rücknahme einer der Klägerin als Ausländerin vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig erteilten oder verlängerten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
III.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung schließlich die Klageabweisung hinsichtlich der begehrten weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, sind Zulassungsgründe ebenfalls nicht dargelegt. Vielmehr steht die alleinige Argumentation der Klägerin, sie habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, der mit der Klage begehrten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, offensichtlich entgegen. Denn ist die Klägerin nicht mehr Ausländerin, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels von vornherein aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).