Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 BV 15.1830

published on 10/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 BV 15.1830
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Verwaltungsgericht Bayreuth, 5 K 11.349, 29/11/2013

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 4 BV 15.1830

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. November 2013, Az.: B 5 K 11.349)

4. Senat

Sachgebietsschlüssel: 144

Hauptpunkte:

Rückforderung einer staatlichen Zuwendung

Vertrauensschutz für die betroffene Gemeinde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Rückforderung einer staatlichen Zuwendung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Dezember 2015 am 10. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung der staatlichen Förderung ihres Vorhabens „Abwasseranlage S., BA 24, Ortsteil R.“ und die Rückforderung von 72.195,81 Euro.

Die Klägerin ist Mitgliedsgemeinde im Abwasserverband S. Sie beabsichtigte ursprünglich, die Entwässerung von R. im Trennsystem vorzunehmen und beantragte beim Wasserwirtschaftsamt H. (WWA) die vorzeitige Baufreigabe, die mit Schreiben vom 25. Juni 2004 dieses Amtes erteilt wurde. Nachdem das WWA mitgeteilt hatte, dass von den geplanten Maßnahmen ein Teil (Außerortskanäle, Druckleitung und Pumpwerk) über den Abwasserverband S. zu finanzieren seien, beschloss die Klägerin nach Prüfung mehrerer Varianten mit Stadtratsbeschluss vom 26. Oktober 2006, die Entwässerung im Mischsystem durchzuführen. Das WWA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. März 2007 mit, dass die Änderung des Entsorgungskonzepts begründet und nachvollziehbar sei. Die Gesamtkosten der geänderten Planung überstiegen die Kosten der ursprünglichen Planung nicht. Die Klägerin beantragte daraufhin am 18. Juli 2007 die Förderung der Maßnahme.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 teilte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Bayreuth dem WWA mit, dass einige Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands die bei ihnen angefallenen Kosten für den Bau von Abwasseranlagen dem Abwasserverband mitgeteilt hätten und diese Beträge dann als Aufwendungen der „sonstigen Abwasseranlagen“ in die dortige Ausbaukostenberechnung eingegangen seien. Dieser habe dadurch höhere Zuwendungen erhalten. Nach Ansicht des Rechnungsprüfungsamtes greife damit die Regelung für die Förderung von Verbänden nach Abschnitt E Nrn. 7 und 8 der „Fragen und Antworten zur RZWas 2000“, zusammengestellt vom damaligen Umweltministerium. Daraufhin nahm das WWA eine Neuberechnung der Förderung auf der Grundlage des sogenannten Verbandsfördersatzes vor, der Zuwendungssatz für das Bauvorhaben der Klägerin erhöhte sich dadurch von 15,22% auf 30,16%.

Mit Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2008 wurde der Klägerin für den BA 24 eine staatliche Zuweisung von 193.549,03 Euro in Aussicht gestellt. Die zuwendungsfähigen Kosten wurden mit 641.740,80 Euro, der Fördersatz mit 30,16% angesetzt. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Mai 2009 wurden für das Vorhaben Zuweisungen in Höhe von 93.549,03 Euro bewilligt. Mit Schlussbescheid des WWA vom 18. November 2009 wurde die mit Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2008 in Aussicht gestellte Zuweisung in Höhe von 193.549,03 Euro auf diese Summe festgesetzt. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 15. März 2010 wurden die restlichen 100.000 Euro bewilligt.

Da eine andere Mitgliedsgemeinde des Abwasserverbands von der Anwendung des Verbandsfördersatzes nachteilig betroffen wurde und sich gegen die Absenkung des ihr ursprünglich zugesagten Förderbetrags wandte, erfolgte eine Überprüfung der Förderung der Baumaßnahmen durch das WWA sowohl bei den betroffenen Mitgliedsgemeinden als auch beim Abwasserverband. In einer Besprechung beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit am 27. April 2010 wurde die Verknüpfung der Förderungen der Mitgliedsgemeinden mit der Förderung des Abwasserverbandes und die einheitliche Anwendung der Förderrichtlinien RZWas thematisiert. Dabei wurde vom Ministerium vertreten, dass der Fragen- und Antwortenkatalog zur RZWas 2000 nicht angewendet werden könne, weil der darin beschriebene Fall eine Globalbetrachtung über ein gesamtes Verbandsgebiet vorsehe. Die von der Absenkung der Förderung betroffene Mitgliedsgemeinde habe aber, wenn sie dies begehre, einen Anspruch auf Abrechnung unter Anwendung des individuellen Fördersatzes nach der RZWas, so dass eine Globalbetrachtung über das gesamte Gebiet des Abwasserverbands entfalle. Es gebe keine einheitliche Vorgehensweise oder Vorgabe, in welcher Art die Förderung von Verbänden erfolgen solle.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 hörte das WWA die Klägerin zur beabsichtigten teilweisen Rücknahme der bisherigen Bescheide an. Es ergebe sich für den BA 24 nur ein Fördersatz von ca. 18,9% und eine Zuwendung in Höhe von 121.000 Euro. Damit seien etwa 72.000 Euro zu viel an Fördergeldern in Aussicht gestellt und bewilligt worden. In die Ermittlung des Zuwendungssatzes dürften lediglich die Kosten und die Einwohner der Klägerin eingehen.

Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die Anwendung des einheitlichen Verbandsfördersatzes einer von den Fachbehörden des Freistaats Bayern angewendeten Verwaltungspraxis entsprochen habe. Damit sei eine Selbstbindung der staatlichen Behörden an den Gleichbehandlungsgrundsatz eingetreten, die nicht nachträglich und rückwirkend zulasten der Klägerin beseitigt werden könne.

Mit Schlussbescheid vom 13. April 2011 nahm der Beklagte den Schlussbescheid vom 11. November 2009 zurück und die Bewilligungsbescheide vom 27. Mai 2009 und 15. März 2010 teilweise zurück. Die Zuweisung für das Vorhaben BA 24 wurde neu auf 121.353,22 Euro festgesetzt. Der diese Summe übersteigende und bereits ausbezahlte Betrag werde auf 72.195,81 Euro festgesetzt und sei zu erstatten. Von einer Verzinsung in Höhe von 6% vom Tag der Auszahlung an werde abgesehen, wenn der Betrag bis 1. Juni 2011 entrichtet werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit Schlussbescheid vom 18. November 2009 festgesetzte Gesamtzuweisung unter Anwendung des Verbandsfördersatzes nicht möglich sei und deshalb neu festgesetzt werden müsse. Die Festsetzung des Fördersatzes durch das WWA zum damaligen Zeitpunkt habe nicht der üblichen Verwaltungspraxis entsprochen. Der Schlussbescheid vom 18. Dezember 2009 sei deshalb fehlerhaft und werde nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen. Die Bewilligungsbescheide seien teilweise rechtswidrig und würden auf Grundlage der RZWas 2005 im Umfang der Minderung zurückgenommen. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Es lägen auch keine Besonderheiten vor, die den teilweisen Verzicht auf die Rückforderung der gewährten Zuwendung rechtfertigen könnten. Die teilweise unberechtigte Förderung des Vorhabens der Klägerin würde bei Verzicht auf eine Rückforderung bei begrenzten Haushaltsmitteln zu Nachteilen für andere Antragsteller führen. Rechtsgrundlage für die Zinsforderung sei Art. 49a Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21. April 2011 zugestellt.

Die hiergegen fristgerecht erhobene Klage hatte nur teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 29. November 2013 hob das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 13. April 2011 nur insoweit auf, als darin festgesetzt war, dass der Erstattungsbetrag zu verzinsen sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Bewilligungsbescheide vom 27. Mai 2009 und vom 15. März 2010 sowie der Schlussbescheid vom 18. November 2009 seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Förderung unter Heranziehung des sog. Verbandsfördersatzes entgegen den Bestimmungen der hierfür maßgeblichen Richtlinien der RZWas 2005 erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Das Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2011 habe den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Mit den in diesem Schreiben erklärten Umständen seien der Klägerin alle maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt gewesen, die den Beklagten zur Neuberechnung der Förderung veranlasst hätten. Der angefochtene Bescheid vom 13. April 2011 sei in formeller Hinsicht auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er insbesondere in Ziff. 1 Satz 2 inhaltlich unbestimmt wäre (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). In Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides werde zwar der Gesamtumfang der Kürzung auf 72.195,81 Euro beziffert, ohne dass sich hieraus auch der genaue Umfang der erklärten Teilrücknahme der einzelnen Bewilligungsbescheide ergebe und damit auch nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang diese jeweils aufrechterhalten blieben. Da aber die Zuwendungen nach Ziff. 5.1 der RZWas 2005 als projektbezogene Zuwendungen gewährt würden und durch die Bewilligungsbescheide lediglich die ratenweise Auszahlung der in Aussicht gestellten Gesamtsumme verfügt werde, sei es für die Klägerin ohne Belang, in welchem Umfang die jeweiligen Bewilligungsbescheide aufrechterhalten blieben. Denn für die Klägerin werde aus Ziff. 2 des Bescheids deutlich, um welche genaue Summe sich der zunächst zugesagte Betrag verringere.

Die Anwendung eines Verbandsfördersatzes für eine einzelne Mitgliedsgemeinde finde in der RZWas 2005 und den zur Berechnung der Förderung hierzu anzuwendenden Anlagen keine Stütze. Vorhaben von Gebietskörperschaften würden projektbezogen gefördert, so dass maßgeblich sei, welche Vorhaben der jeweilige Träger durchführe. Dass bei diesem Rechenwerk auch Kosten bzw. Berechnungsparameter einfließen könnten, die anderen als dem Vorhabensträger selbst zuzuordnen seien, könne der RZWas 2005 nicht entnommen werden. Aus vom Ministerium erarbeiteten „Fragen und Antworten zur RZWas 2000“ könne die Klägerin keinen Anspruch auf Beibehaltung der ursprünglich gewährten Förderung herleiten. Ein Anspruch auf Förderung im ursprünglichen Umfang ergebe sich letztlich auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung wegen einer ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre, dass im gesamten Fördergebiet des Beklagten gleichgelagerte Sachverhalte über einen längeren Zeitraum in der Art und Weise behandelt worden wären, wie es bei der Anwendung des Verbandsfördersatzes im zurückgenommenen Schlussbescheid vom 18. November 2009 geschehen sei. Eine einheitliche Verwaltungspraxis könne entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht bereits deshalb angenommen werden, weil im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes, dem die Klägerin angehöre, aufgrund der Einschätzung des dortigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes bei den Vorhaben der Mitgliedsgemeinden der Verbandsfördersatz angewandt worden sei. Dabei handle es sich nur um eine einzelfallbezogene Entscheidung für dieses Verbandsgebiet und keine ständige bayernweit angewandte Förderpraxis. Die Klägerin könne sich diesbezüglich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG berufen. Der Vertrauensschutz gelte nicht für Behörden, wozu auch Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts zählten. Allerdings hätten sich im vorliegenden Fall aus Sicht der Klägerin gleich zwei Behörden, nämlich die Fachbehörde WWA und die Rechnungsprüfer einer anderen Ansicht angeschlossen. Allerdings sprächen weitere Umstände des vorliegenden Einzelfalles gegen einen besonderen Vertrauensschutz für die Klägerin. Denn im vorliegenden Fall sei die Klägerin ursprünglich selbst davon ausgegangen, dass für ihr Vorhaben der Normalfall einer Förderung nach dem individuell für sie zu ermittelnden Fördersatz der RZWas 2005 erfolgen solle. Erst im Gespräch mit dem WWA am 23. September 2008 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie mit einer höheren Förderung rechnen könne. Demgegenüber hätten aber bereits der Bauausschuss und der Stadtrat der Klägerin in den Jahren 2006/2007 unter Zugrundelegung der ursprünglichen Förderkulisse, also eines deutlich niedrigeren Fördersatzes, die Durchführung des Vorhabens in Kenntnis der finanziellen Auswirkungen für die Klägerin beschlossen.

Der Teilrücknahme stehe auch nicht der Ablauf der Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG entgegen. Vorliegend habe der Beklagte erst aufgrund des Gesprächs beim Ministerium im April 2010 Klarheit darüber erhalten, dass die Klägerin sowie die übrigen Mitgliedsgemeinden nicht nach dem Verbandsfördersatz gefördert werden könnten. Der angegriffene Bescheid vom 13. April 2011 sei damit innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ergangen. Der Beklagte habe auch das ihm zustehende Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Soweit allerdings der Beklagte in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides eine Verzinsung der zurückzugewährenden Summe festsetze, sei der Bescheid rechtswidrig. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG stehe dem Beklagten ein Ermessen zu, in besonders gelagerten Fällen auf die Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages zu verzichten. Dieses Ermessen habe der Beklagte nicht ausgeübt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 13. Dezember 2013 zugestellt, der hiergegen mit am 10. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz die zugelassene Berufung einlegte. Mit der am 13. Februar 2014 eingegangenen Berufungsbegründung vom 12. Februar 2014 beantragte die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des WWA vom 13. April 2011 in Nr. 1 insoweit aufzuheben, als unter dortiger Rücknahme der vorgängigen Bescheide eine Zuwendung in geringerer Höhe als 193.549,03 Euro festgesetzt wird.

Das WWA habe bereits in seinem Schreiben vom 19. August 2011 bestätigt, dass die Anwendung des Verbandsfördersatzes während der Verbescheidungsphasen 2007/2008 der damaligen Rechtslage, Richtlinienlage und Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen habe. Das WWA habe in seinem Schreiben an die Regierung von Oberfranken zur behördlichen Anwendung der ministeriellen Zusammenstellung „Fragen und Antworten zur RZWas 2000“ ausgeführt, dass entsprechend dem Abschnitt E Nr. 7 der Fragen und Antworten Verbände so gefördert werden sollten, dass die Investitionen und Einwohner des Verbandes sowie aller angeschlossener Mitgliedsgemeinden berücksichtigt würden. Der daraus resultierende Fördersatz solle auch für eigene Baumaßnahmen der Mitgliedsgemeinden Gültigkeit besitzen. Eine Doppelförderung liege bezogen auf die Baumaßnahme der Klägerin nicht vor. Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit und Bestandskraft der ab 15. Dezember 2008 ergangenen vier Förderbescheide des Beklagten über mehrere Jahre hinweg die gegenständliche Abwasseranlage zunächst vollständig vorfinanziert und hohe Eigenmittel von 450.000 Euro eingebracht. Im Vertrauen auf die Förderbescheide seien auch die Kalkulationen zur Heranziehung der Bürger mittels Beitragsbescheiden erstellt worden. Die Klägerin habe in einer jahrelang stark angespannten kommunalen Finanzlage ihr jährliches Haushaltsgefüge auf die Bewältigung der erfolgten Abwasserinvestitionen ausrichten müssen. Ihr Vertrauen sei gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schutzwürdig. Die Klägerin sei keine staatliche Behörde, sondern eine eigenständige Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Finanzhoheit. Ihr könne kein Mitverschulden angelastet werden. Bei der Festlegung des früheren Fördersatzes habe es sich nicht nur um einen Fehler oder Alleingang eines Sachbearbeiters gehandelt, sondern um die zwischen einem Rechnungsprüfungsamt und einem WWA mit breiter Außenwirkung angewandte staatliche Verwaltungspraxis. Das Verwaltungsgericht übersehe bei seinen Erwägungen zum Vertrauensschutz, dass es für die Klägerin vor dem Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2008 keinen vorgängigen Zuwendungsbescheid mit niedrigerem Fördersatz gegeben habe. Die Rechtsprechung habe zu derartigen Fällen schon wiederholt festgestellt, dass Änderungen eingeführter Förderpraktiken gegenüber den betroffenen Kommunen der behördlichen Selbstbindung unterlägen und allenfalls für künftige Förderverfahren herbeigeführt werden könnten. Danach komme es bei der behördlichen Anwendung von Verwaltungsvorschriften entscheidend auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an, wobei es ausreiche, dass diese vom Urheber zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber immerhin geduldet werde. Fehlte es somit bei Erlass des Zuwendungsbescheides an einer den ministeriellen Zielvorstellungen entsprechenden landesweiten Vollzugspraxis, so könne diese für das Vorhaben der Klägerin vorgenommene Berechnung nicht als fehlerhaft angesehen werden.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 29. April 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten habe die Klägerin nicht den einheitlichen Verbandsfördersatz übernehmen dürfen. Die geförderte Baumaßnahme BA 24 habe von vornherein, genauso wie die vorhergehenden BA 1 bis 23 des Gesamtvorhabens, im eigenen Wirkungskreis der Klägerin und somit in ihrer eigenen Verbandskompetenz als Gemeinde gelegen. Sie sei hingegen nicht in die Zuständigkeit des Abwasserverbandes gefallen. In der Zuständigkeit des Abwasserverbandes lägen nach der Zweckverbandssatzung nur der Sammler und die Kläranlage. Die streitgegenständliche Förderung sei auf Basis der RZWas 2005 in der Fassung vom 14. Oktober 2004 erfolgt. Hierbei sei bei der Ermittlung der anrechenbaren zuwendungsfähigen Kosten zu beachten, dass für die Vergangenheitskosten nur Kosten anerkannt würden, soweit diese Investitionen nicht bereits bei einer anderen staatlichen Förderung auf der Basis der Gemeindeteilbetrachtung berücksichtigt worden seien oder noch berücksichtigt werden sollen. Grundsätzlich gingen also die Investitionen aus dem Gesamtvorhaben des Vorhabensträgers in die Ermittlung der Ausbaukosten ein (Globalbetrachtung). Gemäß Nr. 3.2 Anlage 2 b RZWas 2005 könnten Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern neben der Globalbetrachtung auch die Gemeindeteilbetrachtung anwenden. Die solitäre Betrachtung eines Gemeindeteils habe im Regelfall einen höheren Fördersatz zur Folge als bei der Betrachtung mehrerer Gemeindeteile oder des gesamten Gemeinde- oder Zweckverbandsgebiets. Bei einer Förderung auf der Basis der Gemeindeteilbetrachtung dürften nur die Einwohner und Investitionen des zu berücksichtigenden Gemeindeteils angesetzt werden, nicht aber solche von weiteren Gemeindeteilen. Es gelte also stets der Grundsatz, dass bei der Ermittlung der Ausbaukosten mittels anrechenbarer zuwendungsfähiger Kosten nur Investitionen aufgeführt werden dürfen, soweit diese nicht bereits bei einer anderen staatlichen Förderung berücksichtigt wurden oder noch berücksichtigt werden sollen. Damit solle eine Doppelförderung ausgeschlossen werden. Ob eine Globalbetrachtung oder eine Gemeindeteilbetrachtung vorgenommen werden solle, entscheide der Zuwendungsempfänger zu Beginn der Förderung des Gesamtvorhabens. Diese Entscheidung binde den Zuwendungsempfänger jedoch, die einmal gewählte Methode für alle weiteren Bauabschnitte eines Gesamtvorhabens beizubehalten.

Würden Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband übertragen, könne dieser nach Nr. 3.1 RZWas 2005 ebenfalls Zuwendungen erhalten. Bei Zweckverbänden laufe die Ermittlung des Fördersatzes analog zur Förderung von Kommunen, also entweder auf der Grundlage der Globalbetrachtung oder auf der Grundlage der Gemeindeteilbetrachtung. Wenn die Gemeinde selbst Zuwendungsempfänger sei, stelle diese Förderung keine Gemeindeteilbetrachtung des Zweckverbands dar. Da es landesweit unterschiedliche Möglichkeiten zur Gestaltung und den Aufgaben eines Zweckverbands gebe, sei die Förderung entsprechend der jeweiligen Ausformung zu gewähren.

Die Klägerin sei vorliegend regelmäßig als Zuwendungsempfängerin für ihre eigenen Maßnahmen aufgetreten. Die Mitgliedsgemeinde habe demnach von Anfang an die Zuwendungen für ihre eigenen Vorhaben auf Grundlage eines Zuwendungssatzes erhalten, der ausschließlich die eigenen Vergangenheits-, Gegenwarts- und Zukunftskosten in den Ausbaukosten berücksichtigt habe. Auch der BA 24 der Klägerin sei entsprechend der vorhergehenden Bauabschnitte auf Grundlage der bei der Klägerin angefallenen Ausbaukosten zu fördern (ohne Berücksichtigung der Investitionen des Abwasserverbands oder anderer Mitgliedsgemeinden). Es sei unzulässig, auf einen Zuwendungssatz umzuschwenken, der die Investitionen des gesamten Verbandsgebiets beinhalte. Damit ginge ein Doppelansatz von Vergangenheits-, Gegenwarts- und Zukunftskosten bei verschiedenen Fördervorhaben einher.

Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, dass an der einmal gewählten Methode, mit der die Ermittlung des Fördersatzes erfolge, festgehalten werden müsse und damit nur Maßnahmen in der eigenen Zuständigkeit des Zuwendungsnehmers anzusetzen seien, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids vom 15. Dezember 2008 einheitlich gewesen. In der 16. und 17. Kalenderwoche 2014 habe das Staatsministerium eine telefonische Erhebung an acht von insgesamt 17 bayerischen Wasserwirtschaftsämtern durchgeführt. Die Ergebnisse der kursorischen Überprüfung hätten die Erfahrungen des Staatsministeriums bezüglich der einheitlichen Umsetzung der Vorgaben aus den RZWas und damit einer ständigen bayernweiten Verwaltungspraxis bestätigt.

Fördermittel würden sogar dann zurückgefordert, wenn die Zuständigkeit des Zweckverbands durch eine nachträgliche aber rückwirkende Änderung der Verbandssatzung entfalle. Der Staat habe haushaltsrechtlich kein Interesse daran, einer nach dem einschlägigen Fachrecht unzuständigen handelnden Stelle Zuwendungen zu gewähren.

Es stelle keine Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis dar, wenn im Ergebnisvermerk der Besprechung vom 27. April 2010 im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf S. 2 ausgeführt werde, es gebe keine einheitliche Vorgehensweise oder Vorgabe. Diesen Ausführungen könne nicht etwa entnommen werden, es hätte zur Förderung von Zweckverbänden und deren Mitgliedsgemeinden bis zu dieser Besprechung keine einheitliche Verwaltungspraxis im förderrechtlichen Sinne gegeben, so dass die Förderungen willkürlich gewährt worden wären. Das Fehlen einer „einheitlichen Vorgehensweise oder Vorgabe“ beziehe sich auf die jeweilige Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinden und Zweckverbänden, denn Gemeinden hätten einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Aufgaben sie in welchem Umfang einem Zweckverband übertrügen.

Auch die „Fragen und Antworten“ (Nr. E 7, Bl. 198 Behördenakte) begründeten keine uneinheitliche oder gar gegenteilige Verwaltungspraxis. Die genannten „Fragen und Antworten zur RZWas 2000“ seien keine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift, sondern ein behördeninternes, gegenüber Dritten geschlossenes Austauschforum zwischen Wasserwirtschaftsämtern und dem Staatsministerium gewesen. Die Nr. E 7 der Fragen und Antworten sei deswegen für den Fall der Klägerin nicht einschlägig, weil sie sich auf die Förderung von „Verbänden“ bezogen habe. Die Klägerin habe weder in der Berufungsbegründung tatsächliche Anhaltspunkte für eine abweichende oder uneinheitliche Verwaltungspraxis vorgetragen, noch seien solche Anhaltspunkte anderweitig ersichtlich.

Durch Umsetzung der Anregungen des Rechnungsprüfungsamts sei das WWA zwar hinsichtlich des BA 24 der Klägerin von der ständigen Verwaltungspraxis abgewichen. Maßgeblich bleibe aber die landesweite Verwaltungspraxis, die nicht durch vereinzelte rechtswidrige Abweichungen bzw. „Ausreißer“ in Frage gestellt werden könne. Vielmehr sei die fehlerhafte Anwendung des Verbandsfördersatzes erst durch die mit dem Schreiben des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts vom 18. Januar 2008 als unzuständiger Behörde aufkommenden Missverständnisse ins Spiel gebracht worden und zeige den dann für BA 24 erfolgten fördersystematischen Bruch mit den vorhergehenden Bauabschnitten des Gesamtvorhabens.

Die Klägerin könne sich im vorliegenden Fall nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 1 und 3 von Art. 48 BayVwVfG seien nicht anwendbar.

Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch das WWA sei nicht zu beanstanden. Das Ermessen des WWA sei im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der eine zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel und richtlinientreue Zuwendungen gebiete, in Richtung einer Rücknahme intendiert, wobei nur bei besonderen Umständen eine gegenteilige Entscheidung in Betracht komme. Für atypische Umstände, die das Ermessen dahingehend, von der Rücknahme abzusehen, auf Null reduzierten, sei nichts ersichtlich. Bei der Ermessensausübung sei auch in die Abwägung eingestellt worden, dass der Fehler im Behördenbereich des Beklagten entstanden sei.

Zur Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei auszuführen, dass die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Förderung, d. h. deren Abweichung von der ständigen Verwaltungspraxis, erst nach der Besprechung im damaligen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit am 27. April 2010 klar festgestellt worden sei.

Der Rückforderungsanspruch aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sei auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBG erloschen.

Die Klägerin vertiefte ihren Vortrag weiter mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014. Die Besprechung vom April 2014 im zuständigen Ministerium möge die gegenseitige Bestärkung zur neuen Verwaltungspraxis geliefert haben, sie schaffe jedoch die sechs Jahre zurückliegende Praxis gegenüber den Kommunen wie der Klägerin nicht rückwirkend aus der Welt. Gerade der offizielle und themabezogene Fragen- und Antwortenkatalog des zuständigen Ministeriums belege die Tatsache der damaligen Verwaltungspraxis für die hier maßgebenden Jahre 2007/2008. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs komme es bei der behördlichen Anwendung von Verwaltungsvorschriften entscheidend auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an, wobei genüge, dass diese vom Urheber zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber immerhin geduldet werde (hier in Form des ministeriellen Fragen- und Antwortenkatalogs). Die Klägerin mache gegenüber der Rückforderung auch den Einwand des Wegfalls der Bereicherung geltend, Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG.

Wegen eines beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens zum bayerischen Förderrecht (Az. 8 B 67.123) wurde der Rechtsstreit im August 2014 ruhend gestellt und im August 2015 unter dem jetzigen Aktenzeichen 4 BV 15.1830 wieder aufgenommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern äußerte sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. September 2015. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bescheid vom 13. April 2011 sei rechtmäßig, da sich die Rücknahme auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG stütze. Das Rücknahmeermessen sei bereits im Bescheid ordnungsgemäß ausgeübt worden. Mit Schreiben des WWA vom 7. Mai 2014 seien diese Erwägungen vorsorglich noch vertieft worden.

Die Klägerin äußerte sich abschließend mit Schriftsatz vom 13. September 2015. Die Frage ob sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Vertrauensschutz berufen könne, wenn sie aufgrund unterstützender Rechtsauffassung der beteiligten Staatsbehörden Fördermittel erhalten und verwendet habe, welche diese Behörden später als rechtswidrig bezeichneten, sei vom Bundesverwaltungsgericht eindeutig zugunsten der Klägerin beantwortet worden. Der Klägerin habe kein vorsätzliches Handeln im Förderverfahren angelastet werden können. Die Anwendung des höheren Verbandsfördersatzes habe nicht auf einem Alleingang des WWA beruht, sondern sei mit aktiver Beteiligung der Rechnungsprüfungsbehörden und auch des Ministeriums in Gestalt dessen damaliger Vollzugsrichtlinie „Fragen und Antworten zur RZWas“ autorisiert gewesen und habe der 2007/2008 geltenden Rechtslage/Richtlinienlage und Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. November 2013 hat keinen Erfolg. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch die Frage der Rückerstattungspflicht eines Betrages von 72.195,81 Euro gemäß Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 13. April 2011. Hinsichtlich der Frage der Verzinsung ist vom Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des WWA vom 13. April 2011 zu Recht abgewiesen:

1. Dass das WWA Hof mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. April 2011 die mit dem früheren Bescheid vom 18. November 2009 erfolgte Bewilligung von staatlichen Zuwendungen für den BA 24 teilweise zurückgenommen und die überbezahlten Gelder zurückgefordert hat, stand im Einklang mit den hier einschlägigen Vorschriften der Art. 48, 49a BayVwVfG, so dass die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

In formeller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargestellt, dass das Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2011 den Anforderungen des Art. 28 BayVwVfG entsprochen hat und dass der angefochtene Bescheid vom 13. April 2011 inhaltlich wegen der Teilrücknahme auch der Bewilligungsbescheide nicht unbestimmt ist (Nr. 1 a) aa) der Entscheidungsgründe, UA Seite 9/10). Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen und verweist auf diese. Auch materiell ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden:

a) Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden; dies gilt bei begünstigenden Verwaltungsakten allerdings nur unter den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 4.

aa) Der Schlussbescheid vom 18. November 2009 war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, von Anfang an rechtswidrig, weil der geförderte Bauabschnitt BA 24 nach den damals geltenden Förderrichtlinien der RZWas 2005 nicht mit dem Verbandsfördersatz förderfähig war. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht betont, dass aus den Anlagen zur RZWas 2005, die zur Berechnung der Förderung einzelner Vorhaben heranzuziehen sind, ersichtlich ist, dass es auf die bei den jeweiligen Antragstellern vorliegenden Berechnungsparameter ankommt und dass sich aus den sich daraus ergebenden örtlichen Gegebenheiten die Kostenrichtwerte und letztlich der Fördersatz und der Förderbetrag ermitteln. Gemäß Ziffern 3 und 5 RZWas 2005 werden Vorhaben von Gebietskörperschaften projektbezogen gefördert, so dass maßgeblich ist, welche Vorhaben der jeweilige Träger (im Rahmen seiner Zuständigkeit) durchführt. Weder kann der RZWas 2005 entnommen werden, dass bei dem Förder-Rechenwerk auch Kosten oder Berechnungsparameter anderer Vorhabensträger einfließen könnten, noch dass die bloße Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einem Abwasserverband bereits die Berechnungsparameter verändern soll. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht kritisiert, dass sowohl die Klägerin als auch das Rechnungsprüfungsamt die zunächst errechnete höhere Förderstufe nicht unmittelbar aus der RZWas 2005 hergeleitet hätten, sondern vielmehr als Grundlage die vom Ministerium seinerzeit erarbeiteten Fragen und Antworten zur RZWas 2000 herangezogen haben.

Der von der Klägerin erhobene Einwand, die Bemessung des Fördersatzes nach dem Verbandsfördersatz habe der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen und sei daher nicht rechtswidrig gewesen, greift ersichtlich nicht durch. Zwar kommt es bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsintern verbindlichen Vergaberichtlinien beruhen, nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (BayVGH, U. v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - BayVBl 2014, 210 Rn. 29 m. w. N.). Maßgebend ist dabei aber nicht die Sicht- und Verfahrensweise der im jeweiligen Einzelfall zuständigen Stelle, sondern die landesweite Vollzugspraxis (BayVGH a. a. O., Rn. 37 ff.; B. v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686 - juris Rn. 17). Selbst wenn das zuständige WWA über den streitgegenständlichen Fall hinaus schon bei früheren Gelegenheiten gemeindefremde Kostenanteile bei Förderungen nach den RZWas zugunsten der Klägerin oder einer anderen Gemeinde im Zuständigkeitsbereich der Behörde berücksichtigt hätte, ergäbe sich somit hieraus noch keine diese Handhabung rechtfertigende ständige Verwaltungspraxis. Es steht aber nicht einmal fest, dass es bei der genannten Behörde überhaupt weitere Fälle dieser Art gegeben hat; die Klägerin hat dazu keine konkrete Beispiele nennen können. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Mehrzahl der anderen bayerischen Wasserwirtschaftsämter den Standpunkt vertreten hätte, bei der Förderung von Projekten von Einzelgemeinden dürfte oder gar müsste wegen der Zugehörigkeit zu einem Abwasserverband der Verbandsfördersatz zugrunde gelegt werden. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, sind auch anlässlich einer im Jahr 2010 durchgeführten landesweiten Umfrage bei regionalen Vollzugsbehörden keine vergleichbaren Fälle bekannt geworden.

Auf die im vorliegenden Fall vom Rechnungsprüfungsamt ins Spiel gebrachten „Fragen und Antworten“ kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese bloße Arbeitshilfe ist ersichtlich keine Verwaltungsvorschrift im Rechtssinne. Sie bezieht sich zudem auf eine frühere Fassung der hier anwendbaren RZWas und wurde nach Auskunft des Beklagten nach einer nur kurzen Zeit der Verfügbarkeit schon im Jahr 2001 - also lange vor Erlass des ersten Förderbescheids im vorliegenden Fall - bereits wieder aus dem Intranet des Beklagten entfernt. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund für abwegig, eine historische Arbeitshilfe zu einer historischen Fassung der RZWas, die längst wieder zurückgezogen worden ist, überhaupt anwenden zu wollen. Für eine landesweite Vollzugspraxis in späteren Jahren kann daraus keinerlei Anhaltspunkt entnommen werden.

Selbst wenn sich aber für den maßgebenden Zeitraum ein vorherrschendes Verständnis dahingehend nachweisen ließe, dass Einzelgemeinden bei Anträgen nach den RZWas 2005 nur wegen der Mitgliedschaft in einem für andere Bauwerke zuständigen Abwasserverband nach dem Verbandsfördersatz gefördert würden, könnten die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht als rechtmäßig angesehen werden. Denn eine solche Verwaltungspraxis wäre, da sie eine gleichheitswidrige Begünstigung der Verbandsgemeinden und ihrer Einwohner bei der Vergabe staatlicher Fördermittel zur Folge hätte, in jedem Fall rechtswidrig. Bei staatlichen Verteilungsentscheidungen darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht willkürlich zwischen den betroffenen kommunalen Rechtsträgern differenziert werden. Das aus Art. 28 Abs. 2 GG folgende „interkommunale Gleichbehandlungsgebot“ verbietet eine Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen. Begünstigungen und Vorteile müssen nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die betreffenden Kommunen verteilt werden; das Verteilungssystem muss transparent sein und darf auch aufgrund seiner Modalitäten nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG, U. v. 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 Rn. 108 ff.). Würde bei Förderanträgen von Gemeinden (für Projekte in deren eigener Zuständigkeit) die Verbandszugehörigkeit berücksichtigt, käme es zu einem gleichheitswidrigen Fördervorteil. Die Einwohner von Gemeinden, die Mitglied eines Verbands sind, würden damit von der staatlichen Förderung für eine gemeindeeigene Baumaßnahme in höherem Maß profitieren. Für eine solche finanzielle Begünstigung verbandsangehöriger Gemeinden gegenüber sonstigen Gemeinden besteht kein sachlicher Grund. Die bloße Tatsache der Verbandsmitgliedschaft darf nicht durch eine staatliche Prämie honoriert werden, da es den Gemeinden nach den Bestimmungen des Art. 34 Abs. 1 und 6 BayWG freisteht, ob sie ihre Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung allein oder im Wege eines Zusammenschlusses mit anderen Körperschaften erfüllen. Allein aus der Zugehörigkeit zu einem Abwasserverband entstehen den betreffenden Kommunen und ihren Einwohnern auch keine Zusatzkosten, die eine höhere Förderung für eigene Projekte rechtfertigen könnten.

bb) Auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG, die der Rücknahme begünstigender Bescheide zwingend entgegenstehen können, kann sich die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht berufen. Öffentlich-rechtliche Gebiets- und Verbandskörperschaften können sich aufgrund ihrer eigenen Bindung an Recht und Gesetz grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen, so dass ihnen gegenüber die Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG bzw. Art. 48 Abs. 2 und 3 BayVwVfG nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 28 m. w. N.). Dies gilt ebenso für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden und kommunale Verbände, die - ungeachtet ihrer Autonomie - dem Staat eingegliedert sind (BVerwG, U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208/211 m. w. N.). Auch öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger besitzen allerdings, da sie mit den ihnen zugewiesenen Mitteln kalkulieren und sich auf eine zugesagte Refinanzierung verlassen müssen, ein schützenswertes Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers (BVerwG, U. v. 16.6.2015 - 10 C 15/14 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dieses Interesse steht einer Korrektur aber nicht generell entgegen, sondern ist (erst) im Rahmen des Rücknahmeermessens (dazu unten, dd) zu beachten und mit dem öffentlichen Interesse an einer Herstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006, a. a. O.).

cc) Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 18. November 2009 scheitert auch nicht an der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Ob diese Vorschrift, die ebenfalls dem Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten dient, zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft überhaupt Anwendung finden kann (ablehnend Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 202 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 27.4.2006, a. a. O.), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls war seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des WWA von den Tatsachen, welche die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung rechtfertigten, noch kein Jahr vergangen, ehe der Rücknahmebescheid vom 13. April 2011 erlassen wurde:

Die genannte Jahresfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u. a. - BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-) Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a. a. O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a. a. O.); dies setzt - sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können - auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris Rn. 7; U. v. 24.1.2001 - 8 C 8/00 - BVerwGE 112, 360/364 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall war es demnach für den Fristbeginn ohne Bedeutung, dass das WWA von der unzulässigen Anwendung des Verbandsfördersatzes schon früher erfahren hatte. Für die Prüfung, ob auch alle Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Rücknahmeentscheidung vorlagen, waren noch weitere Ermittlungen erforderlich, da bei rechtswidrigen Zuwendungen an öffentliche Träger kein gesetzlich vorgezeichnetes („intendiertes“) Ermessen zugunsten einer Rücknahme des Förderbescheids besteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2015, a. a. O. Rn. 29). Zu den notwendigen Aufklärungsmaßnahmen gehörte allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die Besprechung des Falles im Ministerium, aus der sich allenfalls Erkenntnisse über die Sichtweise der obersten Fachaufsichtsbehörde und keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen gewinnen ließen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.1990 - 11 B 89.3205 - NVwZ-RR 1991, 169). Die Behörde musste jedoch, nachdem sie sich grundsätzlich zur Rückforderung der bewilligten Zuwendung entschlossen hatte, auch die in der Sphäre der Klägerin liegenden Ermessensgesichtspunkte berücksichtigen, so dass es einer förmlichen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bedurfte. Da diese erst mit Schreiben vom 4. Februar 2011 erfolgte, war bei Erlass des Rücknahmebescheids am 13. April 2011 die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG noch nicht abgelaufen.

dd) Die Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist hat freilich zur Konsequenz, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - NVwZ 2002, 485/486). Ein solches Verhalten kann aber zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (BVerwG, a. a. O.; B. v. 12.9.1997 - 3 B 66/97 - juris Rn. 4). Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte, die Behörde werde von einer Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts absehen, und wenn er sein Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226/236; U. v. 13.5.1993 - 9 C 37/92 - BayVBl 1993, 663 m. w. N.). Dass eine solche Fallkonstellation hier gegeben sein könnte, ist aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Das WWA hat, wie aus den vorgelegten Behördenakten hervorgeht, nach Eingang einer Beschwerde einer anderen Verbandsgemeinde wegen der dortigen Verschlechterung durch die Anwendung des Verbandsfördersatzes ab dem Jahr 2010 mit der Überprüfung seiner früheren Förderbescheide begonnen. Die Klägerin konnte hiernach nicht darauf vertrauen, dass der ihm gegenüber ergangene Zuwendungsbescheid am Ende unangetastet bleiben würde. Die Rücknehmbarkeit dieses Bescheids war der Förderbehörde zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich nicht klar, so dass ihr Verhalten auch nicht den Schluss zuließ, auf die Ausübung der Befugnis zur Rücknahme solle dauerhaft verzichtet werden. Unabhängig davon kommt hier eine Verwirkung auch deswegen nicht in Betracht, weil nichts dafür erkennbar ist, dass die Klägerin gerade im Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis irgendwelche schützenswerten Dispositionen getroffen hätte.

ee) Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat das WWA sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ordnungsgemäß ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Wie die Gründe des angefochtenen Bescheids erkennen lassen, war sich die Behörde des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst. Sie hat ihre Ermessenerwägungen später im Verfahren mit Schreiben vom 19. August 2011 auch noch zulässigerweise (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 23) ergänzt und damit bei der getroffenen Abwägung ausdrücklich auch die finanziellen Interessen der Klägerin sowie ihr Vertrauen auf die gewährten Fördergelder und damit das Interesse an der Verlässlichkeit und fortwährenden Bestandskraft der Zuwendungsentscheidung berücksichtigt. Dass sie dieses Vertrauen als nicht besonders schutzwürdig angesehen hat, ist in der Sache zutreffend und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei konnte das WWA auch ergänzend berücksichtigen, dass der ursprüngliche Zuwendungsantrag der Klägerin für den BA 24 auf eine individuelle Ausbaukostenermittlung abstellte. Da die Klägerin im Rahmen der Anhörung keine der Rücknahme entgegenstehenden individuellen Abwägungsbelange geltend gemacht hatte, durfte das WWA bei seinen Ermessenserwägungen dem generellen Interesse an einer Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger, das einen einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinien verlangt, ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Die Feststellung, dass ein Verzicht auf Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Gelder angesichts der begrenzten Haushaltsmittel für die Förderung von Abwasseranlagen andere Antragsteller benachteiligen würde, reichte mangels besonderer Umstände auf Seiten der Klägerin aus, um die Rücknahme des rechtswidrigen Schlussbescheids vom 18. November 2009 zu rechtfertigen. Dass das damalige Vorgehen im Zusammenhang mit der Förderung gemäß der allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflicht (Art. 25 BayVwVfG) mit den zuständigen Vertretern des WWA abgesprochen und abgestimmt worden war und die Klägerin an der Anwendung des höheren Verbandsfördersatzes kein „Verschulden“ trifft, hat entgegen der Ansicht der Klägerin kein höheres Gewicht als die für die Rücknahme sprechenden Gründe. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend an der fehlerhaften Rechtsanwendung bei der ursprünglichen Förderung zwei Behörden auf Seiten des Beklagten beteiligt waren. Die bloße Anzahl der Irrenden bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Interessen der Klägerin, wobei die Vertreter des Beklagten zu Recht ergänzend darauf hinweisen, dass das Rechnungsprüfungsamt für den Fördervollzug selbst gar nicht zuständig (gewesen) ist.

b) Wegen der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durfte die Behörde gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG die teilweise Erstattung der ausgezahlten Zuweisungen verlangen und den entsprechenden Betrag von 72.195,81 Euro durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzen. Der auf eine Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Anspruch war noch nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB erloschen. Die dort festgelegte 3-Jahres-Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; maßgebend ist die Kenntnis der zuständigen Behörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGBGB). Es ist bereits zweifelhaft, ob dem WWA durch die am 24. Januar 2008 erhaltene Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts über die unzulässige Doppelförderung im Bereich des Abwasserverbands oder 2010 durch den Widerspruch einer anderen Verbandsgemeinde gegen die Anwendung des Verbandsfördersatzes die gegen die Anwendung des Verbandsfördersatzes sprechenden Umstände vollständig bekannt geworden sind. Denn ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Fördergelder bestand zum damaligen Zeitpunkt nicht, sondern wurde erst durch die später ergangene, im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung, die bisher nicht vollziehbar ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), rückwirkend zur Entstehung gebracht. Selbst wenn dennoch entsprechend einer älteren Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 17.6.1999 - 4 B 99.359 - juris Rn. 15 m. w. N.) als anspruchsbegründend diejenigen Tatsachen anzusehen wären, die eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen, wäre die Erlöschensfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 13. April 2011 (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch nicht abgelaufen gewesen, da die Frist selbst im Falle einer Kenntniserlangung im Jahr 2008 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen würde.

Auf einen Wegfall der Bereicherung, Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie durch die Verwendung der erhaltenen und jetzt zurückgeforderten Fördergelder eigene Aufwendungen erspart hat (vgl. Schwab in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 164/165).

2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.195,81 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 BV 15.1830 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Dezember 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. November 2013, Az.: B 5 K 11.349) 4. Senat Sachgebi
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Tenor 1. § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ist mit
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 BV 15.1830 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Dezember 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 29. November 2013, Az.: B 5 K 11.349) 4. Senat Sachgebi
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.