Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 B 15.1831

published on 10/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 B 15.1831
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

4 B 15.1831

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 8. November 2013, Az.: B 5 K 11.366)

4. Senat

Sachgebietsschlüssel: 140

Hauptpunkte: -Rückforderung staatlicher Zuwendungen, - Rechtswidrigkeit einer Doppelförderung, - Maßgeblichkeit der landesweiten Vollzugspraxis, - Verstoß gegen das „interkommunale Gleichbehandlungsgebot“, - Vertrauensschutz öffentlich-rechtlicher Körperschaften, - Berechnung der Rücknahmefrist, - Verwirkung der Rücknahmebefugnis, - Anforderungen an das Rücknahmeermessen, - Erlöschen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

beigeladen:

1. Stadt N.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, M1.-platz ..., N.,

2. Stadt S.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1.-str. ..., S.,

3. Stadt Sch.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, R.-platz ..., Sch.,

4. Stadt H.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, L1.-str. ..., H.,

bevollmächtigt zu 1: ... Rechtsanwälte ...

wegen Rückforderung von Fördermitteln;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Dezember 2015 am 10. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November 2013 wird abgeändert und erhält in Nr. 2 und 3 folgende Fassung:

2. Der Kläger trägt zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Abwasserverband, dem u. a. die Beigeladenen zu 1 bis 4 als Mitgliedsgemeinden angehören. Er wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die zuvor erteilte Bewilligung von staatlichen Fördermitteln zurückgenommen und deren Rückzahlung verlangt wird.

Für die vom Kläger geplante Ertüchtigung des Einlaufbereichs der Verbandskläranlage (Bauabschnitt 06 - BA 06) wurde mit Bescheiden vom 28. Juli und 13. Oktober 1999 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt. Am 17. Dezember 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung des BA 06 und legte dazu nach Abschluss der Bauarbeiten den Verwendungsnachweis und die Antragsunterlagen vor. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 bewilligte das Wasserwirtschaftsamt (WWA) H. die Förderung des Vorhabens in Höhe von 982.200 Euro. Der Förderbetrag wurde daraufhin an den Kläger ausbezahlt.

Im Zuge der Rechnungsprüfung des Bauabschnittes 20 der Beigeladenen zu 2) fand auch eine Überprüfung der Bauabschnitte 07 und 06 des Klägers statt. Dabei stellte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Bayreuth fest, dass die Kosten von Baumaßnahmen der Mitgliedsgemeinden im Rahmen der Gesamtinvestitionssumme auch beim Kläger zuschussbildend angesetzt worden waren. Die Kosten seien daher bei zwei unterschiedlichen Zuwendungsempfängern in die Ermittlung der speziellen Ausbaukosten eingeflossen. Dies wurde dem WWA mit einem am 24. Januar 2008 dort eingegangenen Schreiben mitgeteilt.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2011 hierzu angehört worden war, nahm das WWA H. mit Bescheid vom 15. April 2011 den Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2003 rückwirkend zurück und verpflichtete den Kläger zur Erstattung der ausgezahlten Zuweisungen in Höhe von 982.200 Euro; zugleich wurde festgesetzt, dass der Betrag bis zur vollständigen Rückzahlung mit 6% p. a. zu verzinsen sei. In der Begründung wird ausgeführt, Investitionskosten könnten lediglich bei demjenigen Vorhabensträger zuschussbildend angesetzt werden, der die Investitionen zu tragen habe. Dies sei hier nicht beachtet worden, da Investitionskosten der Verbandsmitglieder beim Kläger angesetzt worden seien. Ohne diese Kosten reduzierten sich die Ausbaukosten für den BA 06 von 2.264,90 Euro/AA auf 261,16 Euro/AA, so dass die Förderschwelle gemäß RZWas 91 von 2.000 DM/AA (1022,58 Euro/AA) unterschritten sei. Der damit von Anfang an rechtswidrige Bescheid vom 24. Februar 2003 werde nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien auch die finanziellen Interessen des Klägers sowie das Vertrauen auf die gewährten Fördergelder berücksichtigt worden. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Vertrauens könne nicht gesehen werden, da eine Umsetzung des Bauumfangs auch ohne staatliche Förderung notwendig gewesen wäre. Vor allem im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinien notwendig mache, komme das WWA zu dem Ergebnis, dass der Bescheid zurückgenommen werde. Es lägen keine Besonderheiten vor, die den teilweisen Verzicht auf die gewährten Zuwendungen rechtfertigen könnten. Der zu erstattende Betrag sei entsprechend Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts mit 6% zu verzinsen; die Festsetzung der Zinsen erfolge nach Zahlungseingang mit gesondertem Bescheid.

Der Kläger erhob hiergegen Klage mit den Anträgen,

den Bescheid des Beklagten vom 15. April 2011 aufzuheben und

den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 982.200 Euro nebst 6% Zinsen hieraus seit dem 29. Juli 2011 zu bezahlen.

Die Voraussetzungen der Art. 48 Abs. 1, Art. 49a BayVwVfG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht bewusst oder willentlich durch Hereinnahme von Kosten der Gemeinden einen höheren Fördersatz erreicht. Der Förderantrag sei mit dem WWA abgesprochen gewesen. Förderungen seien ständig so gehandhabt worden, dass bei den Anträgen sämtliche Kosten berücksichtigt worden seien, die das beauftragte Ingenieurbüro zusammengestellt habe. Der Kläger habe lediglich das Anraten des WWA umgesetzt, die gesamten Kosten anzugeben, da der Fördersatz so höher gewesen sei. Deshalb habe der Kläger entsprechend dem Schreiben vom 2. August 2002 an den Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 4) darum gebeten, aussagekräftige, detaillierte Investitionskostenzusammenstellungen mit prüffähigen Anlagen zusammenzustellen und zu übersenden; zudem habe man Herrn S. vom WWA H. als Ansprechpartner genannt. Diese Behörde habe zuvor erklärt, dass die Gesamtinvestitionskosten mitgeteilt werden müssten. Dabei sei auch die mögliche Förderung der Baumaßnahme aufgezeigt worden, die nun zu Unrecht als Doppelförderung angesehen werde. Der Kläger sei ausdrücklich aufgefordert worden, die gesamten Investitionskosten zu melden, und habe dies an die Mitgliedsgemeinden weitergeleitet. Von einer Doppelförderung könne keine Rede sein, da der Förderbescheid an den Kläger vom 24. März 2003 datiere, die Zuwendungsbescheide an die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) aber erst im Jahr 2008 erlassen worden seien. Eine Doppelförderung liege daher allenfalls bei den an die Gemeinden ergangenen Bescheiden vor. Einer Rückforderung stehe bereits § 242 BGB entgegen. Aufgrund des früheren Verhaltens des Beklagten stelle die Rückforderung ein venire contra factum proprium dar. Eine Rücknahme sei auch nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG unzulässig, da der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Leistung vertraut und diese verbraucht habe. Er habe keine falschen Angaben gemacht, sondern nur, wie vom WWA aufgegeben, sämtliche Kosten bekanntgegeben. Es habe eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen, da das öffentliche Interesse gegenüber dem überwiegenden Interesse des Klägers zurückstehen müsse. Auch sei die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG abgelaufen. Bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2008 habe das Staatliche Rechnungsprüfungsamt dem WWA mitgeteilt, dass die bei den Gemeinden angefallenen Kosten als Aufwendungen für „sonstige Abwasseranlagen“ in die Ausbaukostenberechnung des Klägers eingegangen seien. Mit Schreiben vom 29. April 2008 habe das WWA H. die Beigeladene zu 4) darauf hingewiesen, dass in den beim BA 06 angesetzten Kosten auch solche der Mitgliedsgemeinden enthalten seien, wodurch es zu einer Erhöhung der Ausbaukosten und einer höheren Zuwendung gekommen sei. Auch den gegenüber der Beigeladenen zu 4) ergangenen geänderten Berechnungen und Bewilligungsbescheiden vom 9. Februar und 26. März 2009 sowie dem Bescheid vom 8. Juli 2009 hätten Erwägungen zugrunde gelegen, dass beim BA 06 unzulässigerweise zuwendungsfähige Kosten der Beigeladenen zu 4) für den BA 23 enthalten gewesen seien. Durch den Widerspruch der Beigeladenen zu 4) vom 16. April 2010 sei ebenfalls auf diesen Umstand hingewiesen worden. Das WWA habe im Schreiben vom 19. April 2010 bereits von einem doppelten Kostenansatz gesprochen. Der Beklagte habe seit Eingang des Schreibens des Rechnungsprüfungsamtes am 24. Januar 2008 sichere Kenntnis von der angeblichen Doppelförderung. Eine Kenntnis ab Ende 2008 bzw. spätestens August 2009 sei auch mit Schreiben vom 19. April 2010 zugestanden worden. Der Kläger erhebe daher die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung. Der Kläger habe die Mittel unstreitig verwendet und ausgegeben. Diese Vermögensdisposition könne nicht einfach rückgängig gemacht werden. Es sei rechtlich irrelevant, ob die Baumaßnahme auch ohne staatliche Zuschüsse möglich gewesen sei. Da der Kläger die geforderte Rückzahlung inzwischen geleistet habe, könne er die Rückgängigmachung der Vollziehung beanspruchen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Förderrichtlinien sähen zwei Alternativen zur Ermittlung der einwohnerspezifischen Ausbaukosten (Euro/Abwasseranteil) vor. Zum einen könnten sämtliche anrechenbare Investitionskosten im Wirkungsbereich der Kommune mit den gesamten Einwohnern in Relation gesetzt werden, zum anderen könnten ein einzelner Ortsteil herausgelöst und die Investitionskosten den Einwohnern dieses Ortsteils gegenübergestellt werden. Ein Ansatz sowohl in der Globalbetrachtung als auch in der Gemeindeteilbetrachtung sei nicht zulässig. Vorliegend seien die Investitionskosten sowohl bei einzelnen Gemeinden als auch beim Kläger angesetzt worden. Eine Klärung der Frage, wie die Korrektur dieses Missstands erfolgen solle, habe nur im Rahmen einer Besprechung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit am 27. April 2010 erfolgen können. Bei der Korrektur komme es entscheidend auf die Satzung des Klägers an, die als Verbandsaufgabe lediglich den Bau und Betrieb der Verbandskläranlage sowie des Hauptsammlers und Teile der Mischwasserversorgung vorsehe; die Ortskanalisation bleibe dagegen Aufgabe der jeweiligen Kommune. Der Kläger könne daher nur die Kosten für Maßnahmen in Ansatz bringen, die ihm als Aufgabe oblägen. Nach der Reduzierung der Ausbaukosten um die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Kosten würden die Ausbaukosten die Förderschwelle unterschreiten. Der Bewilligungsbescheid sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen. Ob der Kläger die Kosten der Gemeinden bewusst und willentlich angegeben habe, sei nicht entscheidend. Das Ziel der Rücknahme sei gewesen, die Konformität mit den Förderrichtlinien wieder herzustellen. Die Verwendung der Fördergelder, um anteilig Baurechnungen zu begleichen, lasse sich mit zumutbarem Aufwand rückabwickeln und beispielsweise über Gebühren und Beiträge finanzieren. Es sei hier nicht gerechtfertigt, sich auf Entreicherung zu berufen. Die Maßnahme sei auch ohne staatliche Zuschüsse notwendig gewesen und wäre dann üblicherweise über Gebühren und Beiträge finanziert worden. Durch die Verknüpfung verschiedener Bauabschnitte habe sich eine komplexe Fragestellung ergeben, die erst im Rahmen der Besprechung mit dem Staatsministerium habe geklärt werden können; erst durch diese Besprechung seien dem WWA alle relevanten Aspekte bekannt geworden. Die zeitliche Abfolge der Anträge ändere nichts an den Fördergrundsätzen. Bereits in der Vergangenheit seien von den Verbandsmitgliedern Zuwendungsanträge gestellt und deren Vorhaben bezuschusst worden. Eine Doppelförderung habe damit nicht erst ab dem Jahr 2008 vorgelegen. Durch die fehlerhafte Ausbaukostenermittlung sei der Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt worden, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Ein Vertrauensschutz für den Kläger scheide daher aus. Für den Fristenlauf nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei maßgeblich die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigten. Es sei nicht ausreichend, dass die bloßen Umstände bekannt seien. Erst die Kenntnis der Rechtswidrigkeit könne die Frist in Lauf setzen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 wurden die Verbandsmitglieder Stadt N., Stadt S., Stadt Sch. und Stadt H. zum Verfahren beigeladen.

Mit Urteil vom 8. November 2013 hob das Verwaltungsgericht Bayreuth den Bescheid vom 15. April 2011 hinsichtlich der Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrags auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, da der BA 06 nach den einschlägigen Förderrichtlinien nicht förderfähig gewesen sei. Gemäß Nr. 16 RzWas 2000 seien für die Förderung des Bauabschnitts 06 die Regelungen der RzWas 1991 anzuwenden gewesen, weil dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt, mit dem Bau vor dem 16. Oktober 1999 begonnen sowie der Zuwendungsantrag und der Verwendungsnachweis vor dem 1. Oktober 2003 eingereicht worden seien. Nach Nr. 3 der Richtlinien für die Bemessung der Zuwendungen zum Bau kommunaler Abwasseranlagen (Anlage 8 zur RZWas 1991) bestehe eine Förderschwelle von Ausbaukosten ab 2000 DM/AA im Normalgebiet und von Ausbaukosten ab 1500 DM/AA im Zonenrandgebiet; Ausbaukosten würden dabei definiert als „die anrechenbaren zuwendungsfähigen Kosten je Abwasseranteil (DM/AA)“. Nach Nr. 5.2.2.1 RzWas 1991 seien Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei, nicht zuwendungsfähig. Die nicht vom Kläger, sondern von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu tragenden Kosten könnten daher bei der Berechnung der Ausbaukosten nicht berücksichtigt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Mitgliedsgemeinden ihre eigenen Förderanträge bereits vor dem Kläger gestellt hätten; entscheidend sei, wer die Kosten am Ende zu tragen habe. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung trügen die Mitgliedsgemeinden die Kosten für die von ihnen durchgeführten Maßnahmen an den „sonstigen Abwasseranlagen“ jedoch selbst, diese würden nicht vom Kläger getragen. Bei Nichtberücksichtigung der Kosten der Mitgliedsgemeinden ergäben sich zuwendungsfähige Kosten der Kläranlage von 11.850.085,00 Euro und der sonstigen Abwasseranlagen von 1.780.000 Euro und damit Ausbaukosten von 261,16 Euro/AA. Dieser Wert liege unter der Förderschwelle, so dass ein Anspruch auf Förderung nach den RZWas nicht bestehe. Die Aufhebung verstoße nicht gegen den in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG normierten Vertrauensschutz. Körperschaften des öffentlichen Rechtes wie der Kläger seien an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und könnten nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen. Dem Kläger sei trotz der Verwendung der Fördermittel ein Vorteil verblieben, weil er sich eigene Kosten in selber Höhe für die Ertüchtigung des Einlaufbereichs der Kläranlage erspart habe. Aus der vorherigen Absprache des Förderantrags mit dem WWA ergebe sich kein geschütztes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Förderbescheids. Eine falsche Behördenauskunft im Vorfeld der Antragstellung könne allenfalls Amtshaftungsansprüche begründen, wenn durch die falsche Beratung nachweislich ein Schaden entstanden sei. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Frist beginne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit allein genüge nicht, wenn neben der Entscheidung für die Rücknahme auch eine andere Entscheidung rechtmäßig sein könne. Zwar habe der Beklagte bereits seit dem Schreiben des Rechnungsprüfungsamtes vom 18. Januar 2008 Kenntnis vom Vorliegen einer Doppelförderung gehabt. Eine vollständige Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen habe er aber erst später erlangt. Trotz der Rechtswidrigkeit des Förderbescheides hätten grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten eines Vorgehens abgeklärt werden müssen. Erst in der Besprechung mit dem Ministerium am 27. April 2010 seien die Verknüpfungen der Förderungen der einzelnen Gemeinden mit der Förderung des Klägers und die einheitliche Anwendung der Förderrichtlinien RZWas geklärt worden. Insbesondere sei dabei abgeklärt worden, dass der Kläger und seine Mitgliedsgemeinden nicht analog eines Vollzugshinweises des StMUG behandelt werden könnten, der sich auf Gemeinden und ihre Gemeindeteile beziehe, wenn die Beigeladene zu 4) ihre Aufwendungen bei der Ermittlung ihrer Ausbaukosten selbst berücksichtigen wolle. Ausweislich des Ergebnisvermerks dieser Besprechung sei dann noch offen gewesen, ob dem Kläger Regelungen, Festlegungen oder Absprachen mit den Mitgliedskommunen bekannt gewesen seien, nach denen die Zuordnung der Investitionen anders erfolgen solle. Die vollständige Abklärung aller relevanten Fakten auch für die Ausübung des Rücknahmeermessens sei erst durch die Anhörung des Klägers vom 11. Februar 2011 erfolgt. Auch wenn man den Zeitpunkt der Kenntnis aller Tatsachen schon Ende April 2010 ansetze, weil der Kläger erst mit einer Verzögerung von 10 Monate angehört worden sei, sei die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG daher eingehalten. Der Beklagte habe das Rücknahmeermessen richtig ausgeübt. Er habe die Interessen des Klägers und dessen Vertrauen auf die gewährten Fördergelder berücksichtigt. Eine besondere Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens habe er ermessensfehlerfrei verneint. Ein solches Ermessen sei hier auch unter Berücksichtigung der möglicherweise gegebenen vorherigen Absprache des Förderantrags mit dem WWA nicht besonders schutzwürdig. Wegen des wirksamen Widerrufs des Bewilligungsbescheids sei der Förderbetrag nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG zu erstatten; der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Rückzahlung. Die Verpflichtung zur Verzinsung des zu erstattenden Betrags sei aufzuheben gewesen, da der Beklagte das ihm insoweit nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Da der Beklagte damit nur zu einem ganz geringen Teil (unter 2%) unterlegen sei, würden die Kosten des Verfahrens vollständig dem Kläger auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,

in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November den Bescheid des WWA H. vom 15. April 2011 insgesamt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 982.200 Euro nebst 6% Zinsen hieraus seit dem 29. Juli 2011 zu bezahlen.

Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids ergebe sich nicht aus einem Widerspruch zu den Förderrichtlinien, da wegen der vorherigen Absprache mit dem WWA H. ein Vertrauenstatbestand bzw. eine Zusage vorliege, auf deren Grundlage die Investitionsentscheidungen getroffen worden seien. Die Ergebnisse solcher Beratungsgespräche erwüchsen letztlich in Bescheidsform und hätten damit bindende Wirkung. Es habe eine von den Richtlinien faktisch abweichende Förderpraxis gegeben, wonach sämtliche vom Ingenieurbüro zusammengestellten Kosten berücksichtigt worden seien. Diese jahrelang geübte Praxis des WWA habe nicht auf einem Alleingang eines Sachbearbeiters beruht, sondern sei unter Einbindung weiterer Verwaltungsebenen des Beklagten erfolgt. Der Besprechung im Ministerium am 27. April 2010 könne keine Rückwirkung hinsichtlich dieser Verwaltungspraxis zukommen. Von einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis sei auch dann auszugehen, wenn das Ministerium es dulde, dass eine Regelung aufgrund ihres nicht eindeutigen Wortlauts und mangels fachaufsichtlicher Vollzugshinweise von den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern unterschiedlich verstanden und angewandt werde. Dem nicht in die Staatsverwaltung eingebundenen Kläger könne nicht unter Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Berufung auf Vertrauensschutz verwehrt werden. Zudem sei die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten. Dem WWA seien aufgrund der Schreiben des Rechnungsprüfungsamts sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen. Auf die Besprechung im Ministerium am 24. April 2010 könne daher nicht abgestellt werden; sie habe auch nicht den hier strittigen Bauabschnitt, sondern die Abschnitte BA 19, BA 23 und BA 24 zum Gegenstand gehabt. Die Behörde könne, wenn ihr die Rechtswidrigkeit eines Bescheids bewusst sei, die Entscheidung über eine Rücknahme nicht unbefristet offenhalten und dabei wie hier untätig bleiben. Am 11. Februar 2011 sei keine Anhörung des Klägers erfolgt; es existiere zu diesem Datum nur ein Schreiben. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG unterscheide nicht zwischen einer Ermittlungs- und einer Entscheidungsfrist. Die Rückforderung könne nicht auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung gestützt werden, da Nr. 2.1 ANBest-Was 1991 und Nr. 2.1 und 8.2.1 ANBest-K-Pilotprojekt keine solche Bedingung enthielten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner diesbezüglichen Entscheidung festgehalten habe, liege bei einer Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kein Fall intendierten Ermessens vor; dies gelte auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Ein formelhafter Verweis auf den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung genüge allein nicht. Es fehle daher die erforderliche Begründung, warum das Vertrauen auf den Bestand einer rechtsgültigen Forderung hinter dem Gleichbehandlungsgrundsatz zurücktreten solle. Der geltend gemachte Zinsanspruch werde auf eine entsprechende Anwendung von Art. 17 KG gestützt; vorsorglich würden Prozesszinsen verlangt. Die Rückforderung sei nicht nach Art. 71 Abs. 3 Satz 1 AGBGB ausgeschlossen, da der Kläger die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es hinsichtlich noch zu ermittelnder Tatsachen nicht auf die Verknüpfung der Förderung der einzelnen Gemeinden mit der Förderung des Klägers an. Auch die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil sei unrichtig, da die Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Zinsforderung wegen der Pflicht zur rückwirkenden Verzinsung ab Erhalt der Leistung nicht nur einen ganz geringen Teil der Klage betreffe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Ausbaukostenermittlung bei Zweckverbänden erfolge analog zur Förderung von Kommunen entweder im Wege einer Globalbetrachtung, bei der alle Einwohner und Investitionen des Verbands in die Baukostenermittlung aufgenommen würden, oder einer (Gemeinde-) Teilbetrachtung im Falle von Mitgliedsgemeinden unter 30.000 Einwohnern, bei der nur die Einwohner und Investitionen der zu berücksichtigenden Gemeinde oder des Gemeindeteils angesetzt würden, wobei es im letzteren Fall wie hier zum Absinken der Ausbaukosten des Zweckverbands (z. B. für Kläranlage und Verbandssammler) unter die Förderschwelle kommen könne. Förderrechtlicher Grundsatz sei stets der Ausschluss eines Doppelansatzes von Kosten bei der Ermittlung des Fördersatzes. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids habe es eine einheitliche ständige Verwaltungspraxis gegeben, wonach die Zuständigkeit des Zuwendungsnehmers für die Wahrnehmung der zu fördernden Maßnahme notwendige Voraussetzung jeglicher Förderung nach der RZWas 1991 gewesen sei. Der Beklagte habe wegen der Gefahr einer Doppelförderung haushaltsrechtlich kein Interesse an der Gewährung von Zuwendungen an eine nach dem einschlägigen Fachrecht unzuständige und ultra vires handelnde Stelle. Der Kläger habe nach § 3 Nr. 1 seiner Zweckverbandssatzung nur seine Kosten für Sammler und Kläranlage ansetzen können, die Mitgliedsgemeinden nur ihre Kosten für die Ortskanäle. Wenn es im Ergebnisvermerk zur Besprechung im Ministerium am 27. April 2010 heiße, es gebe „keine einheitliche Vorgehensweise oder Vorgabe“, so beziehe sich dies nur auf die jeweilige satzungsmäßige Zuständigkeitsregelung von Zweckverbänden, da die Gemeinden nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 1 KommZG hinsichtlich Art und Umfang der übertragenen Aufgaben einen weiten Gestaltungsspielraum hätten. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine abweichende oder uneinheitliche Förderpraxis seien weder vom Kläger vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Dass vom Kläger für den BA 06 Aufwendungen der Mitgliedsgemeinden in Ansatz gebracht worden seien, habe das Rechnungsprüfungsamt in seinem Schreiben vom 18. Januar 2008 zwar zutreffend festgestellt, daraus aber den falschen Schluss gezogen, dass der Verbandsfördersatz bei den Mitgliedsgemeinden anzuwenden sei. Die entscheidende Frage, ob der Kläger für die in Ansatz gebrachten Aufwendungen überhaupt zuständig gewesen sei, habe das Rechnungsprüfungsamt außer Betracht gelassen. Kommunale Körperschaften könnten sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht auf Vertrauensschutz oder auf Grundrechte berufen, was auch bei einer fehlerhaften Beratung durch die Förderbehörde gelte. Die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei hier nicht abgelaufen gewesen, da die Abweichung von der ständigen Förderpraxis und damit die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Förderung erst in der Besprechung am 27. April 2010 klar festgestellt worden sei. Erst hier sei auf den satzungsmäßigen Aufgabenbereich als entscheidendes Kriterium für den Ansatz der Investitionskosten abgestellt worden. Die Behörde habe das bestehende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. In die Ermessenserwägungen sei eingestellt worden, dass eine Umsetzung der Baumaßnahmen auch ohne staatliche Förderung notwendig gewesen wäre und ein Verzicht auf die Rückforderung zu Nachteilen bei den anderen Antragstellern führen würde.

Die Beigeladene zu 1 unterstützt das klägerische Vorbringen. Die zuständigen Behörden des Beklagten hätten durchgehend seit 2003 bis zum Jahr 2010 das Vertrauen auf die Richtigkeit und Bestandskraft der Entscheidungen geschaffen, genährt und aufrecht erhalten. Dem Kläger könne kein Mitverschulden an der entstandenen Situation angelastet werden. Wenn der Fehler wie hier im Bereich der Behörde liege, überwiege im Rahmen des Rücknahmeermessens regelmäßig der Vertrauensschutz; darauf könnten sich auch Selbstverwaltungskörperschaften berufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November 2013 hat nur zum geringeren Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des WWA H. vom 15. April 2011 und die damit verbundene Leistungsklage auf Rückzahlung von 982.200 Euro nebst 6% Zinsen hieraus seit dem 29. Juli 2011 zu Recht abgewiesen (1.). Die Entscheidung des Gerichts, trotz Aufhebung der in dem Bescheid unter Nr. 3 enthaltenen Verpflichtung zur Verzinsung die gesamten Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, widersprach dagegen den geltenden Bestimmungen und führt insoweit zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (2.).

1. Dass das WWA H. mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. April 2011 die mit dem früheren Bescheid vom 24. Februar 2003 erfolgte Bewilligung von staatlichen Zuwendungen für den BA 06 (Ertüchtigung des Einlaufbereichs der Abwasseranlage S.-tal) rückwirkend zurückgenommen und die ausgezahlten Gelder in voller Höhe zurückgefordert hat, stand im Einklang mit den hier einschlägigen Vorschriften der Art. 48, 49a BayVwVfG, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und bezüglich der geleisteten Zahlung auch keine Erstattung verlangen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

a) Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden; dies gilt bei begünstigenden Verwaltungsakten allerdings nur unter den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 4.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2003 war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, von Anfang an rechtswidrig, weil der geförderte Bauabschnitt BA 06 nach den damals geltenden Förderrichtlinien (Nr. 3 der Anlage 8 zur RZWas 1991, AllMBl 1992, 18) wegen Unterschreitens der Förderschwelle von 1.022,58 Euro/AA (2.000 DM/AA) nicht förderfähig war. Bei korrekter Berechnung hätten sich Ausbaukosten von lediglich 261,16 Euro/AA ergeben, da die im Förderantrag bei den „sonstigen Abwasseranlagen“ aufgeführten Kosten für Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsgemeinden und nicht in die Zuständigkeit des Klägers als Abwasserverband fielen, nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dies folgt aus Nr. 2.4 i. V. m. Nr. 3 Abs. 1 RZWas 1991, wonach bei Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung als Zuwendungsempfänger nur die jeweiligen „Träger des Vorhabens“ und damit jene Gebietskörperschaften oder kommunalen Verbände anzusehen sind, die die zu fördernde Maßnahme innerhalb ihres Aufgabenbereichs selbst realisieren und finanzieren. Da zu den Aufgaben des Klägers nach § 3 Nr. 2, § 4 Nr. 1 der Verbandssatzung (http://www.av-selbitztal.de/) nur die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung einer Sammelkläranlage, eines Hauptsammlers, einer Abwasserdruckleitung sowie von Pumpwerken und Mischwasserbehandlungsanlagen gehörten, hätten die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden gemeldeten Kosten für ihre sonstigen Baumaßnahmen (z. B. Ortskanäle) nicht als Teil der dem Kläger entstehenden Ausbaukosten anerkannt werden dürfen.

Der vom Kläger und von der Beigeladenen zu 1 erhobene Einwand, die Berücksichtigung der Kosten eigener Baumaßnahmen der Gemeinden bei der Berechnung der Ausbaukosten auf Verbandsebene habe der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen und sei daher nicht rechtswidrig gewesen, greift ersichtlich nicht durch. Zwar kommt es bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsintern verbindlichen Vergaberichtlinien beruhen, nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (BayVGH, U. v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - BayVBl 2014, 210 Rn. 29 m. w. N.). Maßgebend ist dabei aber nicht die Sicht- und Verfahrensweise der im jeweiligen Einzelfall zuständigen Stelle, sondern die landesweite Vollzugspraxis (BayVGH a. a. O., Rn. 37 ff.; B. v. 17.9.2007 - 4 ZB 06.686 - juris Rn. 17). Selbst wenn das WWA H. über den streitgegenständlichen Fall hinaus schon bei früheren Gelegenheiten verbandsfremde Kostenanteile bei Förderungen nach den RZWas zugunsten des Klägers oder eines anderen Abwasserverbands berücksichtigt hätte, ergäbe sich somit hieraus noch keine diese Handhabung rechtfertigende ständige Verwaltungspraxis. Es steht aber nicht einmal fest, dass es bei der genannten Behörde überhaupt weitere Fälle dieser Art gegeben hat; weder der Kläger noch die Beigeladenen haben dazu konkrete Beispiele nennen können. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die (Mehrzahl der) anderen bayerischen Wasserwirtschaftsämter den Standpunkt vertreten hätten, bei der Förderung von Abwasserverbänden dürften als Ausbaukosten auch die bei anderen Vorhabensträgern angefallenen Kosten mitberücksichtigt werden. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, sind auch anlässlich einer im Jahr 2010 durchgeführten landesweiten Umfrage bei den regionalen Vollzugsbehörden keine vergleichbaren Fälle bekannt geworden.

Selbst wenn sich aber für den damaligen Zeitraum ein vorherrschendes Verständnis dahingehend nachweisen ließe, dass Abwasserverbände bei Anträgen nach den RZWas 1991 als Teil der Ausbaukosten auch Aufwendungen angeben dürften, die ihren Mitgliedsgemeinden für eigene Maßnahmen entstehen, könnten die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht als rechtmäßig angesehen werden. Denn eine solche Verwaltungspraxis wäre, da sie eine gleichheitswidrige Begünstigung der Verbandsgemeinden und ihrer Einwohner bei der Vergabe staatlicher Fördermittel zur Folge hätte, in jedem Fall rechtswidrig. Bei staatlichen Verteilungsentscheidungen darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht willkürlich zwischen den betroffenen kommunalen Rechtsträgern differenziert werden. Das aus Art. 28 Abs. 2 GG folgende „interkommunale Gleichbehandlungsgebot“ verbietet eine Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen. Begünstigungen und Vorteile müssen nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die betreffenden Kommunen verteilt werden; das Verteilungssystem muss transparent sein und darf auch aufgrund seiner Modalitäten nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG, U. v. 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 Rn. 108 ff.). Würden bei Förderanträgen von Abwasserverbänden auch Aufwendungen berücksichtigt, die den einzelnen Verbandsgemeinden für deren förderfähige Baumaßnahmen entstanden sind, könnten diese Beträge insgesamt zweimal als Teil der Ausbaukosten angesetzt werden. Die Einwohner von Gemeinden, die Mitglied eines Verbands sind, würden damit von der staatlichen Förderung für ein und dieselbe Maßnahme doppelt profitieren, obwohl die Baukosten tatsächlich nur einmal anfielen. Für eine solche finanzielle Begünstigung verbandsangehöriger Gemeinden gegenüber sonstigen Gemeinden, deren Aufwendungen nur einmal angesetzt werden können, besteht kein sachlicher Grund. Die bloße Tatsache der Verbandsmitgliedschaft darf nicht durch eine staatliche Prämie honoriert werden, da es den Gemeinden nach den Bestimmungen des Art. 34 Abs. 1 und 6 BayWG freisteht, ob sie ihre Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung allein oder im Wege eines Zusammenschlusses mit anderen Körperschaften erfüllen. Allein aus der Zugehörigkeit zu einem Abwasserverband entstehen den betreffenden Kommunen und ihren Einwohnern auch keine Zusatzkosten, die eine Doppelförderung rechtfertigen könnten; ein erhöhter Pro-Kopf-Aufwand - infolge geringer dimensionierter Anlagen - wäre allenfalls bei nicht verbandsangehörigen (kleineren) Gemeinden zu erwarten.

[28] bb) Auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG, die der Rücknahme begünstigender Bescheide zwingend entgegenstehen können, kann sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Nr. 2 Satz 3 der Satzung) nicht berufen. Öffentlich-rechtliche Gebiets- und Verbandskörperschaften können sich aufgrund ihrer eigenen Bindung an Recht und Gesetz grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen, so dass ihnen gegenüber die Vorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VwVfG bzw. Art. 48 Abs. 2 und 3 BayVwVfG nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 28 m. w. N.). Dies gilt ebenso für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden und kommunale Verbände, die - ungeachtet ihrer Autonomie - dem Staat eingegliedert sind (BVerwG, U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208/211 m. w. N.). Auch öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger besitzen allerdings, da sie mit den ihnen zugewiesenen Mitteln kalkulieren und sich auf eine zugesagte Refinanzierung verlassen müssen, ein schützenswertes Interesse an einer verlässlichen und bestandssicheren Entscheidung des staatlichen Zuwendungsgebers (BVerwG, U. v. 16.6.2015 - 10 C 15/14 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dieses Interesse steht einer Korrektur aber nicht generell entgegen, sondern ist (erst) im Rahmen des Rücknahmeermessens (dazu unten, dd) zu beachten und mit dem öffentlichen Interesse an einer Herstellung rechtmäßiger Zustände abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006, a. a. O.).

cc) Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 24. Februar 2003 scheitert auch nicht an der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Ob diese Vorschrift, die ebenfalls dem Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten dient, zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft überhaupt Anwendung finden kann (ablehnend Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 202 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 27.4.2006, a. a. O.), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls war seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des WWA H. von den Tatsachen, welche die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung rechtfertigten, noch kein Jahr vergangen, ehe der Rücknahmebescheid vom 15. April 2011 erlassen wurde.

Die genannte Jahresfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zu laufen, wenn dem nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalter alle für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (BVerwG [GS], B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 u. a. - BVerwGE 70, 356/364 f.). Hierzu gehört neben der bloßen (Er-) Kenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids auch die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (BVerwG, a. a. O., 362 ff.). Nach dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Auslegung (vgl. BT-Drs. 10/6283 S. 5) beginnt der Fristlauf erst dann, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (BVerwG a. a. O.); dies setzt - sofern dadurch weitere entscheidungserhebliche Tatsachen ermittelt werden können - auch eine Anhörung des Betroffenen voraus (BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60/08 - juris Rn. 7; U. v. 24.1.2001 - 8 C 8/00 - BVerwGE 112, 360/364 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall war es demnach für den Fristbeginn ohne Bedeutung, dass das WWA H. von der unzulässigen Doppelverwertung der betreffenden Kostenanteile bereits im Januar 2008 aufgrund der damaligen Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts erfahren hatte. Denn damit erhielt die zuständige Stelle zunächst nur Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ihres früheren Bewilligungsbescheids ergab. Für die Prüfung, ob auch alle Voraussetzungen für eine ermessensfehlerfreie Rücknahmeentscheidung vorlagen, waren noch weitere Ermittlungen erforderlich, da bei rechtswidrigen Zuwendungen an öffentliche Träger kein gesetzlich vorgezeichnetes („intendiertes“) Ermessen zugunsten einer Rücknahme des Förderbescheids besteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2015, a. a. O. Rn. 29). Zu den notwendigen Aufklärungsmaßnahmen gehörte allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die Besprechung des Falles im Ministerium, aus der sich allenfalls Erkenntnisse über die Sichtweise der obersten Fachaufsichtsbehörde und keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen gewinnen ließen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.1990 - 11 B 89.3205 - NVwZ-RR 1991, 169). Die Behörde musste jedoch, nachdem sie sich grundsätzlich zur Rückforderung der bewilligten Zuwendung entschlossen hatte, auch die in der Sphäre des Klägers liegenden Ermessensgesichtspunkte berücksichtigen, so dass es einer förmlichen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bedurfte. Da diese erst mit Schreiben vom 11. Februar 2011 erfolgte, war bei Erlass des Rücknahmebescheids am 14. April 2011 die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG noch nicht abgelaufen.

dd) Die Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist hat freilich zur Konsequenz, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, U. v. 20.9.2001 - 7 C 6/01 - NVwZ 2002, 485/486). Ein solches Verhalten kann aber zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (BVerwG, a. a. O.; B. v. 12.9.1997 - 3 B 66/97 - juris Rn. 4). Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte, die Behörde werde von einer Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts absehen, und wenn er sein Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - BVerwGE 110, 226/236; U. v. 13.5.1993 - 9 C 37/92 - BayVBl 1993, 663 m. w. N.). Dass eine solche Fallkonstellation hier gegeben sein könnte, ist aber weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Das WWA H. hat, wie aus den vorgelegten Behördenakten hervorgeht, nach Erhalt der Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts noch im Jahr 2008 mit der Überprüfung seiner früheren Förderbescheide begonnen und dazu u. a. vom Kläger Unterlagen angefordert (Bl. 65 ff., 80 ff., 119 ff. d. A.). Auch wenn in diesen Aktivitäten zu Anfang die (unrichtige) Vorstellung zum Ausdruck kam, der Korrekturbedarf betreffe vorrangig die gegenüber den Mitgliedsgemeinden ergangenen Bewilligungsbescheide, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der ihm gegenüber ergangene Zuwendungsbescheid am Ende unangetastet bleiben werde. Die Rücknehmbarkeit dieses Bescheids war der Förderbehörde zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich nicht klar, so dass ihr Verhalten auch nicht den Schluss zuließ, auf die Ausübung der Befugnis zur Rücknahme solle dauerhaft verzichtet werden. Spätestens mit dem (Dritt-) Widerspruch der Beigeladenen zu 4 vom 15. April 2010 gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2003 musste der Kläger konkret damit rechnen, dass die festgestellte Doppelförderung durch eine Aufhebung dieses Bescheids rückgängig gemacht werden würde. Unabhängig davon kommt hier eine Verwirkung auch deswegen nicht in Betracht, weil nichts dafür erkennbar ist, dass der Kläger im Vertrauen auf die Nichtausübung der Rücknahmebefugnis irgendwelche schützenswerten Dispositionen getroffen hätte.

ee) Bei der Entscheidung über die Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat das WWA H. sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ordnungsgemäß ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Wie die Gründe des angefochtenen Bescheids erkennen lassen, war sich die Behörde des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst. Sie hat bei der getroffenen Abwägung ausdrücklich auch die finanziellen Interessen des Klägers sowie sein „Vertrauen auf die gewährten Fördergelder“ und damit das Interesse an der Verlässlichkeit und fortwährenden Bestandskraft der Zuwendungsentscheidung berücksichtigt. Dass sie dieses Vertrauen als nicht besonders schutzwürdig angesehen hat, weil eine Umsetzung des Bauumfangs auch ohne staatliche Förderung notwendig gewesen wäre, ist in der Sache zutreffend und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger die Möglichkeit der Anhörung nicht genutzt und keine der Rücknahme entgegenstehenden individuellen Abwägungsbelange geltend gemacht hatte, durfte das WWA H. bei seinen Ermessenserwägungen dem generellen Interesse an einer Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger, das einen einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinien verlangt, ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Die Feststellung, dass ein Verzicht auf Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Gelder angesichts der begrenzten Haushaltsmittel für die Förderung von Abwasseranlagen andere Antragsteller benachteiligen würde, reichte mangels besonderer Umstände auf Seiten des Klägers aus, um die Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheids vom 24. Februar 2003 zu rechtfertigen. Dass der damalige Förderantrag gemäß der allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflicht (Art. 25 BayVwVfG) mit den zuständigen Vertretern des WWA H. abgesprochen und abgestimmt worden war, stellte schon mangels Schriftform keine auf Erlass einer bestimmten Förderbescheids gerichtete Zusicherung dar (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), die sich später im Rahmen des Rücknahmeermessens zugunsten des Klägers hätte auswirken können.

b) Wegen der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsentscheidung durfte die Behörde gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG die volle Erstattung der ausgezahlten Zuweisungen verlangen und den entsprechenden Betrag von 982.200 Euro durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzen. Der auf eine Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Anspruch war noch nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB erloschen. Die dort festgelegte 3-Jahres-Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; maßgebend ist die Kenntnis der zuständigen Behörde (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGBGB). Es ist bereits zweifelhaft, ob dem WWA H. durch die am 24. Januar 2008 erhaltene Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts über die unzulässige Doppelförderung die den „Anspruch begründenden Umstände“ vollständig bekannt geworden sind. Denn ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Fördergelder bestand zum damaligen Zeitpunkt nicht, sondern wurde erst durch die später ergangene, im Ermessen stehende Rücknahmeentscheidung, die bisher nicht vollziehbar ist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), rückwirkend zur Entstehung gebracht. Selbst wenn dennoch entsprechend einer älteren Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 17.6.1999 - 4 B 99.359 - juris Rn. 15 m. w. N.) als anspruchsbegründend diejenigen Tatsachen anzusehen wären, die eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen, wäre die Erlöschensfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids am 14. April 2011 (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) noch nicht abgelaufen gewesen, da die Frist im Falle einer Kenntniserlangung im Jahr 2008 erst mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beginnen würde.

c) Da die im angefochtenen Bescheid enthaltene Verpflichtung zur Erstattung der ausgezahlten Fördermittel nicht rechtswidrig ist, hat der Kläger auch keinen (Folgenbeseitigungs-) Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Betrags und auf die zusätzlich geforderten Zinsen (dazu BVerwG, U. v. 13.07.1979 - IV C 66.76 - DÖV 1979, 761 m. w. N.).

2. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. November 2013 getroffene Kostenentscheidung (2.) verstößt gegen § 155 Abs. 1 VwGO und ist daher auf die Berufung des Klägers hin abzuändern.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dessen Sachentscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren Bestand hat, wurde die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag in Höhe von 982.200 Euro bis zur vollständigen Rückzahlung mit 6% jährlich zu verzinsen (Nr. 3 des Bescheids), aufgehoben, während die Klage gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheids und die Feststellung der Erstattungspflicht (Nr. 1 und 2 des Bescheids) ebenso wie das Begehren auf Rückzahlung und Verzinsung des Erstattungsbetrags abgewiesen wurde. In solchen Fällen, in denen ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt, sind die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen; die Kosten können allerdings nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift lägen vor, da der Beklagte mit der Aufhebung seiner Zinsforderung nur zu einem ganz geringen Teil (unter 2%) unterlegen sei, trifft nicht zu. Wegen der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheids umfasste die Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrags von 982.200 Euro den Zeitraum vom 24. Februar 2003 (Bl. 349 d. A.) bis zum 29. Juli 2011 (ca. acht Jahre und 5 Monate), so dass sich der vom Beklagten geforderte Zinsbetrag auf insgesamt 496.010 Euro belief. Dies entsprach etwa der Hälfte der vom Kläger zurückgeforderten Zuwendung, die für die Wertberechnung desjenigen Teils der Klage maßgebend ist, mit der er bereits beim Verwaltungsgericht unterlegen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren demgemäß zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen.

II. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beklagten zu tragen sind. Dieser Kostenanteil entspricht weniger als einem Hundertstel des Betrags der angefochtenen Rückforderung, die im Berufungsverfahren Bestand hat, so dass es angemessen ist, dem Kläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 982.200 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dass der Kläger zusätzlich zur Anfechtung des Rücknahme- und Leistungsbescheids auch die Verpflichtung zur Erstattung des bereits gezahlten Betrags beantragt hat, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da solche Anträge auf Beseitigung der Vollzugsfolgen eine wirtschaftliche Einheit mit dem jeweiligen Anfechtungsantrag bilden (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.1998 - 6 C 98.150 - juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 27.9.2012 - 5 A 189/12 - juris Rn. 5).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 4 B 15.1831 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Dezember 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 8. November 2013, Az.: B 5 K 11.366) 4. Senat Sachgebietsschlüs
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Tenor 1. § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ist mit
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 4 B 15.1831 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Dezember 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 8. November 2013, Az.: B 5 K 11.366) 4. Senat Sachgebietsschlüs
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.