I.
Die Kläger, ein Ehepaar aus Moldawien mit seinem ... geborenen Kind, begehren die Aufnahme als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion.
1. Sie legten nach ihrer letzten Antragstellung am 7. September 2004 unter anderem eine dem Kläger zu 1 ausgestellte Geburtsurkunde vom 26. April 2000 vor, worin die Mutter des Klägers zu 1 mit der Nationalität „Jüdin“ eingetragen ist, eine gerichtliche Entscheidung vom 17. Juli 2001 betreffend die Änderung einer Geburtsurkunde hinsichtlich der jüdischen Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers zu 1 sowie eine Bescheinigung des Innenministeriums vom 8. Januar 2001 hinsichtlich der diesbezüglichen Eintragung im zentralen Datenbankensystem.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 4. März 2010 wurde hinsichtlich der gesamten Familie die Erteilung einer Aufnahmezusage abgelehnt. Auf die Begründung wird verwiesen.
Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten unter anderem eine Bescheinigung vom 24. September 1955 hinsichtlich der Urgroßeltern des Klägers zu 1, einen Auszug aus dem Personalausweis vom 28. Oktober 1955 hinsichtlich der Großmutter des Klägers zu 1, eine Bescheinigung vom 2. November 1999 sowie eine Erklärung der Cousine der Mutter des Klägers zu 1 vom 6. Juli 2001 vor. Weiterhin reichten sie eine Geburtsurkunde der Mutter des Klägers zu 1 vom 25. Januar 2000 mit der Angabe „jüdische Nationalität“ ein.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Ablehnungsbescheid sei zu Recht ergangen, da - insoweit maßgeblich - der Kläger zu 1 nicht Ziff. I.2 lit. a der Anordnung des Bundesministers des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 (im Folgenden: Anordnung BMI 2007) erfülle. Er habe keine staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden vorgelegt, wonach er selbst oder mindestens ein Elternteil jüdischer Nationalität sei.
3. Dagegen haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vortragen lassen: Der Kläger zu 1 habe Unterlagen vorgelegt, woraus hervorgehe, dass sowohl die Urgroßmutter als auch seine Großmutter jüdischer Nationalität gewesen seien. Die jüdische Abstammung der Mutter des Klägers zu 1 sei anerkannt. Es stehe damit zugleich fest, dass auch der Kläger zu 1, Sohn einer jüdischen Mutter, Jude sei. Es komme nicht darauf an, ob die jüdische Nationalität der Mutter nachgewiesen sei, da Ziff. I.2 lit. a der Anordnung zwischen dem Nachweis der jüdischen Nationalität des Antragstellers einerseits und einer Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil andererseits unterscheide. Die Tatsache, dass sowohl die nachgewiesene Nationalität als auch die Abstammung als Kriterium gewählt worden seien, zeige, dass der Kreis der Begünstigten bezogen auf den jeweiligen Familienverbund soweit wie irgend möglich gezogen werden sollte, um eine Ungleichbehandlung von Personen mit jüdischer Abstammung auszuschließen, die sich zur jüdischen Nationalität bekannt hätten, und solchen, die dies unterlassen mussten, um das Auseinanderreißen des Familienverbandes zu verhindern. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. Im Übrigen stehe der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Verfahrensanordnung handele es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 19 BV 10.871 - entgegen.
Die Beklagte führte aus, dass sie die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht teile. Sie verlange in ihrer Verwaltungspraxis - insoweit in Kontinuität mit der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amts (AA), das bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für die Aufnahme jüdischer Zuwanderer zuständig gewesen sei - im staatlichen Zuwanderungsverfahren zum Nachweis staatliche Personenstandsurkunden und stelle auch bezüglich der Abstammung von einem jüdischen Elternteil auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Nationalität ab. Ziff. I.2 lit. a der Anordnung BMI 2007 sei fast wortgleich aus dem Teilrunderlass des AA vom 25. März 1997 (im Folgenden: TRE 97) unter Nr. II.3 entnommen. Es unterscheide sich von dem übernommenen Text nur durch die Einfügung, dass der Urkundenbeweis durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden geführt werden müsse, während der TRE 97 Vergleichbares mit anderen Worten umfangreicher ausführe. In TRE 97 werde ausdrücklich klargestellt, dass eine Abstammung nach den Großeltern nicht ausreiche. In der gängigen Praxis habe das AA daher für den Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil grundsätzlich immer verlangt, dass für die Annahme der Abstammung von einem jüdischen Elternteil die jüdische Nationalität dieses Elternteils mit alten staatlichen Urkunden nachgewiesen werden müsse. Auch im Neuverfahren sei es von Anfang an aufgrund interner Abstimmung mit dem BMI Verwaltungspraxis des Bundesamts, im 2. Halbsatz von Ziff. I.2 lit. a der Anordnung das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der jüdischen Nationalität des betreffenden Elternteils mit zu lesen. Das Abstellen auf die Nationalität auch bezüglich der Abstammung von einem Elternteil ergebe sich aus einer Besonderheit des Nationalitätenrechts der früheren Sowjetunion. Danach hätten in gemischt nationalen Ehen Kinder mit 16 Jahren optieren können, welche Nationalität eines Elternteils sie wählen wollten. Habe jemand nicht die jüdische Nationalität etwa der Mutter, sondern die des Vaters gewählt, stamme dessen Abkömmling nicht von einem jüdischen Elternteil ab.
In der angegriffenen Entscheidung habe die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet und - wie in anderen gleichgelagerten Fällen auch - gefordert, dass für den Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil staatliche, vor 1990 ausgestellte Urkunden vorgelegt werden müssten, aus denen sich die jüdische Nationalität dieses Elternteils ergäbe. Da dieser Nachweis nicht erbracht worden sei, habe die Beklagte - wie in anderen gleichgelagerten Fällen auch - den Antrag auf Aufnahme als jüdischer Zuwanderer abgelehnt.
4. Im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren (Az. 1 C 21.10) zur Rechtsnatur der Anordnung BMI 2007 und zur Anwendung von dessen Ziff. I.2 lit. a hat der Senat mit Beschluss vom 31. März 2011 das Berufungsverfahren ausgesetzt.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem obengenannten Verfahren mit Urteil vom 15. November 2011 - im Sinne der Beklagten - entschieden hatte, wurde das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 15. Februar 2012 wieder aufgenommen und angeregt, eine prozessbeendigende Erklärung abzugeben. Mit weiterer Verfügung vom 19. April 2012 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO angehört.
Die Kläger führten daraufhin aus, dass sie mit einer Entscheidung im Beschlussweg nicht einverstanden seien. Der vom Kläger zu 1 im Jahr 2001 bei der Botschaft persönlich gestellte Antrag hätte bearbeitet werden müssen. Es sei auch so, dass die Beklagte eine durchgehende Praxis weder behauptet, geschweige denn bewiesen habe. Es sei von einer abweichenden Verwaltungspraxis in der Vergangenheit auszugehen; die Mutter und der Bruder des Klägers zu 1 hätten entsprechende Aufnahmebescheide erhalten. Die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass sie jeden Fall, der mit dem vorliegenden Fall identisch sei, so entschieden habe wie im hier vorliegenden Fall. Dies werde bestritten. Das Verlangen, vor 1990 ausgestellte Urkunden vorzulegen, sei willkürlich. Die Mutter des Klägers zu 1 habe ihr Wahlrecht zugunsten der jüdischen Nationalität ausgeübt. Dies könne auch durch Zeugenbeweis bestätigt werden. Der Fall des Klägers zu 1 unterscheide sich nicht von dem seiner Mutter und seines Bruders, die beide in Deutschland aufgenommen worden seien. Bei den Klägern und bei der Mutter des Klägers zu 1 und dessen Bruder sowie bezüglich des verstorbenen Vaters sei offensichtlich ein unterschiedliches Verfahren angewandt worden, obwohl es bei der Ausreise der Mutter, des Bruders und des Vaters die Zusage gegeben habe, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt würden, auch der Kläger zu 1 wie der Vater, die Mutter und der Bruder behandelt würden.
Hierzu führte die Beklagte aus, dass für die Aufnahmezusage der Mutter und des Bruders des Klägers zu 1 seinerzeit die Auslandsvertretung (AV) auf Grundlage des TRE 97 entschieden habe. Nach einem Vermerk der AV in Chisinau vom 28. August 2002 wurde die Mutter des Klägers zu 1 von der AV als zur Aufnahme Berechtigte angesehen, weil die AV den Nachweis der jüdischen Nationalität ihrer Mutter, also der Großmutter des Klägers zu 1 offensichtlich über alte anerkennungsfähige Nachweise von deren Cousine F. L. als erbracht angesehen hat. Für den Kläger zu 1 könne dies, soweit die Beklagte sich den Standpunkt der AV Chisinau zu Eigen machen müsse, bestenfalls bedeuten, den Nachweis der Abstammung von einer Großmutter jüdischer Nationalität erbracht zu haben. Dies habe ihn aber auch nach dem TRE 97 nicht zur Aufnahme als jüdischer Zuwanderer berechtigt.
Mit Beschluss des Senats vom 7. November 2012 wurde die Berufung zurückgewiesen (19 BV 12.322).
5. Hiergegen haben die Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stellen lassen; auf die Begründung wird verwiesen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 wurde der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2012 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Zur Begründung ist dargetan, dass die von den Klägern behauptete Zusage rechtlich noch keine - unter einer aufschiebenden Bedingung stehende - Aufnahmezusage darstelle. Auch der Umstand, dass die behauptete Zusage seinerseits möglicherweise auf einer entsprechenden Aufnahmepraxis der Auslandsvertretungen beruhte, würde infolge der Änderung der Zuständigkeit für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens noch keinen Aufnahmeanspruch begründen. Das Berufungsgericht hätte mit Blick auf den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung aber prüfen müssen, wie das inzwischen zuständige Bundesamt mit Zusagen der Auslandsvertretungen, wie von den Klägern behauptet, umgegangen sei. Hierzu enthalte die Entscheidung keine Feststellung. Der Umstand, dass die Anordnung des Bundesministeriums des Innern keine Übergangsregelung enthalte, besage noch nicht, dass das Bundesamt etwaigen Zusagen der Auslandsvertretungen in der Praxis keinerlei Bedeutung beigemessen habe.
Auf Aufforderung des Senats vom 18. Juli 2013 darzulegen, wie die Beklagte und das inzwischen zuständige Bundesamt im Hinblick auf einen Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung mit früheren Zusagen der früheren Auslandsvertretungen umgegangen ist bzw. welche Bedeutung es diesen Zusagen beigemessen hat, wurde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 vorgetragen, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Familie B. in der Auslandsvertretung intensiv nach den Möglichkeiten einer Ausreise auch der Kläger erkundigt habe, vor allem, nachdem klar gewesen sei, dass der Antrag des Klägers zu 1 als Zugehöriger zur Enkelgeneration negativ zu entscheiden war und lediglich die Mutter mit Mann und unverheiratetem Sohn nach der damaligen Rechtslage zur Ausreise berechtigt sein konnte. Die Beklagte gehe weiter davon aus, dass Familie B. die Auskunft erhalten habe, ein Antrag des verheirateten Sohnes könne voraussichtlich dann erfolgreich gestellt werden, wenn seine Mutter und sein Bruder, so sie nach Deutschland übersiedeln würden, dort Mitglied einer jüdischen Gemeinde würden und er darüber eine Bestätigung vorlegen könnte. Denn im TRE 97 sei ausgeführt, dass zum Nachweis der Abstammung auch Bescheinigungen der jüdischen Gemeinden in Deutschland für bereits übergesiedelte Verwandte dienen könnten. Eine Zusage sei nach Aktenlage nicht erteilt worden.
Der Beklagten seien Fälle, in denen die Auslandsvertretung (AV) eine positive Entscheidung zugesagt hätte, nicht untergekommen. Daher gebe es auch keine Praxis des Bundesamtes im Umgang damit. Nach den Erfahrungen der Beklagten sei auch nicht vorstellbar, dass sich die AV auf diese Weise gebunden hätte. Außerdem sei die Aufnahmezusage seinerzeit vom zuständigen Bundesland erteilt worden, so dass schon von daher eine Zusage nicht gemacht werden konnte. Im Übrigen hätte eine Zusage auch der Schriftform bedurft. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass die Auslandsvertretung den Klägern lediglich Auskunft über eine in der Zukunft liegende Möglichkeit einer nicht von vornherein aussichtslosen Antragstellung des Sohnes gegeben habe.
Eine Praxis der Beklagten im Umgang mit den von der AV gegebenen Auskünften zu den Möglichkeiten und Aussichten einer Antragstellung unter der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage gebe es. So seien Fälle vorgekommen, in denen Antragstellern bereits früher eine Aufnahmezusage erteilt und den damals Aufnahmeberechtigten auf Nachfrage auch aktenkundig mitgeteilt worden war, man könne jederzeit wieder einen Antrag stellen, wenn man die Aufnahmezusage jetzt nicht nutzen wolle oder könne. Diese Auskunft habe der damals geltenden Rechtslage und Verwaltungspraxis entsprochen. Soweit diese Fälle nach einer erneuten Antragstellung (Zweitanträge) als Ü II-Fälle in die Zuständigkeit der Beklagten gelangt seien, seien diese von der Beklagten ausschließlich nach den neuen Regelungen entschieden und damit als unzulässig entsprechend der Anordnung BMI 2007 zurückgewiesen worden.
Die Praxis der Beklagten, solche „Auskunftsfälle“ ausschließlich auf Grundlage der Anordnung des BMI vom 24. Mai 2007 zu entscheiden, gelte auch für den vorliegenden Fall, ebenso wie für alle anderen Ü II-Fälle, die unter der bis 31. Dezember 2004 geltenden Verwaltungspraxis (mit oder ohne eingeholte Auskunft der AV über die Erfolgsaussichten) nach damaliger Rechtslage positiv ausgefallen wären, auf Grundlage der neuen Regelungen aber vom nun zuständigen Bundesamt negativ zu verbescheiden waren.
Seitens der Kläger wurde erwidert, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert sei; sie habe keinen Beweis für ihre Behauptungen angeboten. Es werde bestritten, dass der Beklagten Fälle, in denen die AV eine positive Entscheidung zugesagt hätte, nicht untergekommen seien und es damit auch keine Praxis des Bundesamtes zum Umgang damit gebe.
Nach den Erfahrungen der Beklagten „sei etwas nicht vorstellbar“; dieser Vortrag sei unschlüssig. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Vortrag der Beklagten passe nicht zu einem Aktenvermerk vom 10. Juli 2006. Dieser gehe noch Ende 2004 von einer entsprechenden Praxis aus. Die Beklagte habe zu dem Aktenvermerk vom 10. Juli 2006, dass nämlich der Aufnahme der Kläger nichts entgegenstünde, keine Stellung bezogen. Auch zu dem Aktenvermerk vom 28. August 2002 habe die Beklagte keine Stellung bezogen.
Die Praxis der Beklagten sei nämlich so gewesen, dass sie sich an entsprechende Zusagen der Auslandsvertretung selbst gebunden habe. Für die entsprechenden Behauptungen der Kläger werde sich auf das Zeugnis des D. L. (Bediensteter des AA) bezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die eindeutige Zusage der Botschaft zusammen mit dem Schreiben vom 10. Juli 2006 und den Erklärungen des Referatsleiters beim Bundesamt (BAMF) anlässlich zweier Telefonate im November 2009 und im März 2010 nicht binden sollten.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 14.Oktober 2010 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion zu erteilen.
Die Beklagte führte aus: Die behauptete Aussage der Auslandsvertretung binde sie nicht. Vielmehr komme es nur darauf an, wie sie mit solchen Aussagen umgegangen sei bzw. welche Bedeutung sie solchen Aussagen beigemessen habe. Auch wenn sich die Qualität der hier in Frage stehenden Aussage von den Aussagen unterscheiden würde, mit denen sich die Beklagte in ihrer bisherigen Praxis konfrontiert gesehen habe und als Zusage der Auslandsvertretung zu verstehen wäre, dann über einen Antrag der Kläger positiv zu entscheiden, wenn Mutter und Bruder in Deutschland Mitglieder in einer jüdischen Gemeinde würden, würde die Beklagte den vorliegenden Fall und dem gleichgelagerter Fälle ebenfalls ausschließlich auf Grundlage der Anordnung des BMI vom 24. Mai 2007 in der jeweils letzten Fassung entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen
1. Die zulässige Berufung (§ 124 a Abs. 1 bis 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2010 im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Bundesrepublik als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht erfüllen.
1.1 Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Zu Rechtscharakter und Inhalt dieser Anordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in der maßgeblichen Entscheidung vom 15. November 2010 - 1 C 21.10 -, der der Senat folgt, im Wesentlichen ausgeführt:
Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 2 AufenthG bestehe darin, einen gesetzlichen Rahmen und das Verfahren zu schaffen, um bestimmten Gruppen von noch nicht eingereisten Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierdurch könne bei Aufnahmeentscheidungen, die typischerweise eine größere Zahl von Ausländern in gleicher oder vergleichbarer Weise beträfen, ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden. Es stehe im Ermessen des Bundesministeriums, ob eine solche Anordnung erlassen werde; aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es bei der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei sei, allenfalls begrenzt durch das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot. Es handle sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Bundesministerium des Innern könne im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es könne dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, bestehe nicht (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 ). Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums gegenüber dem Bundesamt sei die Anordnung vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten habe das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - gegebenenfalls durch Rückfrage - zu ermitteln. Die genannten Anordnungen dienten nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer, sondern der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung verbiete eine Auslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweise. Der Anwendungsbereich könne auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Eine Außenwirkung komme der Anordnung nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu, soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis herausgebildet habe; dem Gericht obliege es nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt sei.
Ziff. I.2 lit. a der Anordnung regle verwaltungsintern, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Ermessenswege eine Aufnahmezusage erteilen dürfe, indem sie den begünstigten Personenkreis eingrenze. Zu den positiven Erteilungsvoraussetzungen zähle, dass als jüdischer Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden könnten, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität seien oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammten. Der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil könne nicht durch Urkunden der Großeltern oder nach der jüdischen Abstammungslehre (Halacha) erbracht werden. Vielmehr gehe das Bundesamt in ständiger, vom Bundesinnenministerium gebilligter Praxis bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden müsse. Der dabei verwendete Begriff der „jüdischen Nationalität“ beruhe auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten. Diese unterschieden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität; das Judentum werde der Nationalität zugerechnet, die in staatlichen Personenstandsurkunden angegeben sei.
1.2 Unter den vorgenannten Prämissen unterliegt Ziff. I.2 lit. a der Anordnung des Bundesinnenministers, die den begünstigen Personenkreis für eine Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik dahingehend begrenzt, dass eine eigene jüdische Nationalität oder die eines Elternteils - nur - mit vor 1990 ausgestellten Urkunden nachzuweisen ist, keiner eigenständigen inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte. Es liegt vielmehr allein im weitgehend freien und weiten Erschließungs- und Auswahlermessen des Bundesministers, entsprechende von der jüdischen Abstammungslehre unabhängige Aufnahmekriterien aufzustellen. Die betreffende Aufnahmevoraussetzung entspricht auch dem Rechtsstaatsgebot und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Exekutive, dem primären Zweck der Aufnahmeregelung entsprechend, das Leben der jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik zu stärken, die Aufnahmeberechtigung auf Personen beschränkt, die sich selbst oder zumindest deren Eltern sich vor 1990 - seinerzeit eventuell auch unter Hinnahme von Nachteilen - zu ihrer jüdischen Glaubenszugehörigkeit in Form der Angabe einer jüdischen Nationalität in staatlichen Personenstandsurkunden bekannt haben. Damit wurde für das Aufnahmeverfahren ein klares, leicht feststellbares Kriterium gewählt, das seitens des Gerichts nicht weiter inhaltlich hinterfragt werden kann.
In diesem Zusammenhang legen die Kläger zu Unrecht das Kriterium der „Abstammung von einem jüdischen Elternteil“ aus sich heraus und ungeachtet der zur Überzeugung des Senats in einer Vielzahl von Fällen dokumentierten tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend aus, dass hierfür der Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Großelternteil genüge und leiten daraus einen Bescheidungsanspruch her. Ihre wiederholten Darlegungen hinsichtlich ihrer jüdischen Abstammung sind dabei im Hinblick auf die Vorgaben der Anordnung und ihrer tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte nicht entscheidungserheblich.
Die Anordnung verstößt auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 GG). Die durch § 23 Abs. 2 AufenthG als Parlamentsgesetz eingeräumte Befugnis des Bundesinnenministeriums, Anordnungen zur Aufnahme von Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen zu treffen, dient - wie ausgeführt - ausdrücklich der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2010, a. a. O. Rn. 16). Ein Anspruch der Kläger, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht gerade nicht. Die Mutter, der Vater und der im Haushalt seiner Eltern lebende unverheiratete Bruder des Klägers zu 1 haben seinerzeit von der Möglichkeit einer Aufnahme in die Bundesrepublik Gebrauch gemacht. Soweit der Kläger zu 1 als Ausländer darüber hinaus einen Familiennachzug in die Bundesrepublik begehrt, ist er wie jeder andere Ausländer auf die Regelungen der §§ 27 ff AufenthG betreffend den Aufenthalt aus familiären Gründen zu verweisen.
Es beruht auch auf sachlichen, dem Rechtsstaatsgebot entsprechenden und dem Willkürverbot nicht widersprechenden Überlegungen, dass die Exekutive für den Nachweis der jüdischen Nationalität vor dem Jahr 1990 ausgestellte staatliche Urkunden fordert. Diese Anforderung berücksichtigt offensichtlich die mit der sogenannten Wende im Ostblock wesentlich veränderten Verhältnisse im Staats- und Verwaltungsapparat der Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Unter dem bis zum Jahr 1990 dort herrschenden strengen Regime war der Grad der Verlässlichkeit staatlicher Urkunden wesentlich höher als nach Auflösung der Sowjetunion. Das Abstellen auf vor dem Jahre 1990 ausgestellte staatliche Urkunden ist aus den genannten Gründen sachgerecht und stellt wegen der unterschiedlichen Verhältnisse vor und nach dem Jahr 1990 keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Auf den Beweiswert von später ausgestellten Personenstandsurkunden kommt es nach Wortlaut und tatsächlicher Handhabung der Anordnung dagegen nicht entscheidungserheblich an. Belastbare Anhaltspunkte für eine abweichende Verwaltungspraxis sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Vorliegend hat der Kläger zu 1, auf dessen Stammberechtigung sich auch die Kläger zu 2 und 3 bezogen haben, nicht durch entsprechende, vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden nachgewiesen, dass er selbst oder ein Elternteil jüdischer Nationalität sei. Die von dem Kläger zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde, in der seine Mutter mit jüdischer Nationalität angegeben ist, ist erst am 26. April 2000 ausgestellt worden.
Auch die übrigen von ihm vorgelegten Unterlagen weisen nicht gemäß Ziff. I.2 lit. a nach, dass er selbst oder seine Mutter jüdischer Nationalität sei.
Der vorgelegte Auszug aus dem Personalausweis vom 28. Oktober 1955 betrifft die Großmutter des Klägers zu 1 und erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ziff. I.2 lit. a, da es sich bei dieser gerade nicht um einen Elternteil im Sinne dieser Ziffer handelt.
Es ist auch im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen von den Klägern nicht überzeugend dargetan, dass das Bundesamt ihre Aufnahme abweichend von der vom Willen des erklärenden Bundesinnenministers gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in willkürlicher Weise abgelehnt hätte. Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des Bundesamts - wie in dem anhängigen Verfahren durch die Beklagte wiederholt vorgetragen und dem erkennenden Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt -, dass der Nachweis für eine Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch vor dem Jahr 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden erbracht werden muss, dass ein Beleg über die jüdische Nationalität eines Großelternteils nicht genügt und dass ein entsprechender Nachweis auch nicht nach der jüdischen Abstammungslehre erbracht werden kann. Auf eine leibliche Abstammung des Klägers zu 1 von seiner Großmutter mütterlicherseits - die von der Beklagten nicht bestritten wird - kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.
Die Kläger haben insoweit auch keine Anhaltspunkte für eine abweichende Verwaltungspraxis benannt.
Die Ablehnung einer Aufnahmezusage für den Kläger zu 1 verstößt auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG bzw. gegen den Schutz der Familie nach Art. 6 GG, weil seine Mutter, sein Vater und sein Bruder in der Bundesrepublik aufgenommen worden sind. Zum Einen dient - wie ausgeführt - die Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch betroffenen Ausländer. Zum Anderen liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen) und damit kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Der Vortrag des Klägers zu 1, auch seine Mutter habe nur eine nach 1990 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt und sei aufgenommen worden, weswegen eine Ungleichbehandlung vorliege, trifft so nicht zu. Wie sich aus dem im Verfahren vorgelegten Aktenvermerk der Botschaft in Chisinau vom 28. August 2002 ergibt, war die seitens der Mutter des Klägers zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde aus dem Jahre 2000 - basierend auf einem postsowjetischen Gerichtsurteil - entgegen der Annahme des Klägers zu 1 nicht entscheidend für die Aufnahmezusage. Vielmehr wurde die vorgelegte Bescheinigung des Dorfrats aus dem Jahr 1955, dass beide matrilinearen Großeltern der Mutter jüdischer Nationalität waren und somit für deren Mutter S. keine Wahlmöglichkeit für eine andere Nationalität bestanden hatte, durch einen Heiratsregisterauszug der Cousine F. L. mütterlicherseits bestätigt.
Diese tatsächliche Handhabung unter der Vorgängerregelung des Teilrunderlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 (Az. 514-516.20/7, im Folgenden: TRE 97) bestätigt auch, dass bereits unter Federführung des Auswärtigen Amtes allein nach 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nicht genügten, um einen Aufnahmeanspruch zu begründen. Nachdem im Fall des Klägers zu 1 neben seiner im Jahr 2000 ausgestellten Urkunde keine Urkunde vorgelegt wurde, die die jüdische Nationalität eines Elternnachteils nachweist, verbleibt es bei dem bisher gefundenen Ergebnis.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zu 1 Zeugen für seine Abstammung von einem Elternteil jüdischer Nationalität bzw. für seine jüdische Abstammung (letztere von vorneherein nach der Anordnung entscheidungsunerheblich) benannt hat. Nach dem verlautbarten Willen der Anordnung und ihrer tatsächlichen Handhabung ist dieser Nachweis der Abstammung von einem Elternteil mit jüdischer Nationalität eindeutig („nur“) mit vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden zu führen; dieses klare und verlässliche Kriterium eines Urkundenbeweises entspricht der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte, wie dem erkennenden, bundesweit allein zweitinstanzlich zuständigen Senat aus einer Vielzahl von Verfahren jüdischer Zuwanderer aus der Sowjetunion bekannt ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Praxis der Beklagten haben die Kläger nicht benannt.
1.3 Die Ablehnung einer Aufnahme der Kläger als jüdische Zuwanderer erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie wiederholt Aufnahmeanträge - so bereits im Jahr 2000 bzw. im August 2001 - gestellt hatten, und deshalb - wie vorgetragen - die seinerzeit geübte Rechtspraxis zugrunde zu legen gewesen wäre und nicht die in der seit 24. Mai 2007 wirksamen Anordnung enthaltenen verschärften Aufnahmevoraussetzungen.
Auch in der vorangegangenen Regelung, dem TRE 97 des seinerzeit zuständigen Auswärtigen Amtes, war als Aufnahmevoraussetzung festgelegt, dass zuwanderungsberechtigt nur Personen sind, die nach staatlichen Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen (im Sinne von jüdischer Nationalität) Elternteil abstammen und dass insoweit von der jüdischen Abstammungslehre (Halacha) abgewichen werde. Ausdrücklich war dort bestimmt, dass eine Abstammung nach den Großeltern nicht ausreicht (Ziff. II.3 TRE 97). Ziffer I.2 lit. a der Anordnung BMI 2007 unterscheidet sich von dem fast wortgleichen Text der TRE 97 nur durch die Einfügung, dass eine Abstammung durch „vor 1990 ausgestellte“ Personenstandsurkunden nachzuweisen sei. Diese ausdrückliche Klarstellung entsprach nach Angabe der Beklagten jedoch der gängigen Praxis des seinerzeit zuständigen Auswärtigen Amtes, das für den Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil insoweit die Vorlage von alten staatlichen Urkunden verlangte.
Entsprechend diesen Vorgaben wurden der erste Antrag des Klägers zu 1 (wohl vom 6.8.2000, vgl. Anlage A 1, Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 22.3.2012 Bl. 141 VGH-Akte) zu Recht gemäß TRE 97 abgelehnt oder „nicht verbeschieden“ bzw. - wie zuletzt vorgetragen - zurückgenommen. Die - vom Bevollmächtigten der Kläger als fehlend monierte - Begründung ergibt sich - auch - aus dem Vermerk der Botschaft vom 10. Juli 2006 (1. Absatz; Bl. 285 VGH-Akte). Danach konnte dem Antrag des Klägers zu 1 seinerzeit nicht entsprochen werden, weil dieser der Enkelgeneration zugeordnet worden war.
Auch der zweite Antrag - wohl vom 2. August 2001 - wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen des TRE 97, weil nämlich der Kläger zu 1 der Enkelgeneration angehörte, nicht verbeschieden.
Auch unter Zugrundlegung des Vorbringens der Beklagten, das Auswärtige Amt habe in der Vergangenheit für den Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil auch auf Bescheinigungen der jüdischen Gemeinden in Deutschland für bereits übergesiedelte Verwandte zurückgegriffen (vgl. hierzu auch TRE 97 Ziff. III Nr. 3), was im Übrigen auch durch die Aktenvermerke der Auslandsvertretung in Chisinau vom 28. August 2002 und vom 10. Juli 2006 gestützt wird und die Annahme einer dementsprechenden Verwaltungspraxis nahelegt, erweist sich die Ablehnung der Aufnahmezusage nicht als rechtswidrig.
Dabei ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht maßgeblich und kommt es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob über diese wiederholten Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufnahmezusage hätte entschieden werden müssen. Auch die aufgeworfene Frage, ob die diesbezüglichen Antragsunterlagen allein wegen einer fehlenden Unterschrift nicht weiter bearbeitet worden seien, stellt sich nicht.
So ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anträge der Kläger bis zur Vorlage der Bestätigung der jüdischen Gemeinde in Deutschland vom 5. August 2002 (Bl. 29 der Akten) bei der Auslandsvertretung wohl im September 2004 (vgl. hierzu Aktenvermerk der Botschaft Chisinau vom 10.7.2006 Bl. 285 VGH-Akte) wegen der Zugehörigkeit des Klägers zu 1 zur Enkelgeneration - wie ausgeführt - nicht die Aufnahmevoraussetzungen des TRE 97 erfüllten. Ob mit Vorlage der - im Übrigen weder mit einem Briefkopf versehenen noch unterzeichneten - Bescheinigung nach der Regelung im TRE 97 der Antrag vom 2. August 2001 auf Erteilung einer Aufnahmezusage positiv hätte entschieden werden können (vorher hätte er, wie ausgeführt, abgelehnt werden müssen) oder ob auf die dritte Antragstellung vom 7. September 2004 abzustellen ist, kann offen bleiben, denn jedenfalls war für die ab 1. Juli 2001 gestellten Anträge, in denen nicht vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage erteilt worden war, die Beklagte zuständig. Diese hatte und hat in ständiger und gebilligter Verwaltungspraxis nach den Vorgaben der Anordnung BMI vom 24. Mai 2007 über diese sogenannten Ü II-Fälle zu entscheiden.
Soweit der Bevollmächtigte der Kläger diese Aussage der Beklagten bestreitet bzw. einen Nachweis der Beklagten fordert, dass dies in jedem Fall geschehen sei, erfordert dieses Vorbringen keine weitere Aufklärung. Nicht die Beklagte muss in einer Vielzahl von mehreren tausend Fällen eine Auflistung über die Gründe für eine Aufnahmezusage oder -ablehnung vorlegen, vielmehr müssten die Kläger zunächst substantiiert Anhaltspunkte oder konkrete Einzelfälle für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis anführen, woran es jedoch mangelt. Hinweise auf eine möglicherweise andere Behördenpraxis der Auslandsvertretung sind hier ebenso wenig geeignet (vgl. BVerwG im Zurückverweisungsbeschluss vom 27.6.2013 Rn. 7 am Ende) wie eine Bezugnahme auf die Aufnahme der Mutter und des Bruders des Klägers zu 1, die seinerzeit jedenfalls insoweit die Kriterien des TRE 97 erfüllten, als die Abstammung der Mutter vom mindestens einem jüdischen Elternteil (vgl. Vermerk vom 28.8.2002) bzw. die Zugehörigkeit des seinerzeit ledigen Bruders zum Haushalt der aufnahmeberechtigten Mutter - Ziff. II.8 TRE 97 - festgestellt wurde. Soweit der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Mutter und des Bruders in Zweifel zieht, wären sie bei ihm erst recht nicht gegeben; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde nicht.
Entgegen den Darlegungen der Kläger sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass angesichts der im Zeitraum von 2001 bis 2004 gestellten Vielzahl von Aufnahmeanträgen der Antrag der Kläger absichtlich liegen gelassen worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Verfahren der Kläger selbst nicht ordnungsgemäß betrieben hat, und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist, haben die Kläger nicht benannt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG, sogenanntes Kontingentflüchtlingsgesetz), das dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 zu Folge auf die Aufnahme jüdischer Kontingentflüchtlinge entsprechend anzuwenden war, zusammen mit dem Ausländergesetz, mit dem es verknüpft war (vgl. 1 Abs. 1 HumHAG) zum Jahresende 2004 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 BGBl. I, 1950). Wegen dieses Wegfalls von Entscheidungsgrundlagen zum Jahreswechsel 2004/2005 ist die Bearbeitung von Neuanträgen sowie derjenigen Fälle zunächst eingestellt worden, in denen bis einschließlich 31. Dezember 2004 noch keine Aufnahmezusage zugestellt worden war (Übergangsfälle II; zur Neuregelungsabsicht insoweit vgl. IMK-Beschluss vom 29.12.2004 Az. IV E 3.10 vor Nr. 1).
Die Übergangsfälle II wurden erst (weiter-)bearbeitet, als durch den Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 18. November 2005 (Az. IV E 3.10) neue Regelungen getroffen worden waren.
Dem entspricht auch die Aktenlage im vorliegenden Fall. Nach dem in den Akten befindlichen Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau vom 9. Mai 2005 (Bl. 200 VGH-Akte) haben die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik in den ehemaligen sowjetischen Republiken wegen der laufenden innerdeutschen Verhandlungen zwecks Neufassung der Richtlinie geraume Zeit keinerlei Anträge auf jüdische Emigration den deutschen Behörden zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung vorgelegt. Dem entspricht das spätere Schreiben der Botschaft vom 4. Oktober 2005 an den Kläger zu 1, wonach zur Zeit keine Anträge auf jüdische Zuwanderung bearbeitet werden können und umgehend eine Mitteilung zum Antrag des Klägers ergehe, sobald die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für jüdische Zuwanderung mit der entsprechenden Weisung des Auswärtigen Amtes vorliegen. Vorsorglich wird in diesem Schreiben der Kläger zu 1 auch darauf hingewiesen, dass der Antrag nur nach den neuen Richtlinien für die jüdische Zuwanderung geprüft und entschieden werden kann. Der Antrag des Klägers zu 1 wurde wohl im Juli 2006 (Bl. 210 VGH-Akte) an das zuständige Bundesamt zur Bescheidung übersandt.
Auch die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. März 2013 sprechen für eine geordnete Bearbeitung. Insbesondere hat die Beklagte ausgeführt, dass im Rahmen der Neuregelung des jüdischen Zuwanderungsverfahrens über 8000 bei den Auslandsvertretungen der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gestellte und noch offene Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als jüdischer Emigrant mit einer Antragstellung ab dem 1. Juli 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2004 in die Bearbeitungszuständigkeit des BAMF übergegangen waren, darunter auch der Antrag der Kläger als einer von vielen. Alle diese Fälle seien, soweit das Anliegen auf Zuwanderung durch Abgabe neuer Antragsunterlagen von den Antragstellern noch weiter betrieben worden sei, unter der neuen Zuständigkeit des BAMF nach der neuen Rechtslage entschieden worden. Die Forderung einer erneuten Antragstellung unter Beibehaltung des bestehenden Antrags im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar mit der nach der Anordnung BMI 2007 neu aufzustellenden Integrationsprognose begründet.
1.4 Die Ablehnung der Aufnahme als jüdische Zuwanderer erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil dem Kläger zu 1 mündlich von der Botschaft zugesagt worden sei, dass sie auch ausreisen bzw. einreisen könnten oder aufgenommen würden (insoweit unterscheiden sich die entsprechenden Behauptungen), wenn sie eine Bescheinigung über eine Mitgliedschaft der Mutter des Klägers zu 1 in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland vorlegten.
Dass seinerzeit eine Aufnahmezusage eines Bundeslandes schriftlich erteilt worden wäre, wird nicht behauptet. Auch eine mündliche Aufnahmezusage seitens eines Bundeslandes wird nicht behauptet, sondern lediglich eine mündliche „Zusage“ der Auslandsvertretung, demzufolge die Kläger ebenfalls Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden könnten.
1.4.1 Es kann letztlich offen bleiben und muss nicht weiter aufgeklärt werden, ob es zu einer derartigen mündlichen Zusage und mit welchem Inhalt gekommen ist, insbesondere, ob an einer derartigen Zusage die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Juli 2013 angeführten Zweifel bestehen und deshalb nicht ansatzweise ein Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage besteht. Auch die informatorische Befragung der Mutter des Klägers zu 1 hat keine neueren Erkenntnisse gebracht.
Unstreitig liegen insoweit kein Aktenvermerk oder sonstige Hinweise in den Behördenakten vor. Aus den Vermerken vom 28. August 2002 und 10. Juli 2006 sind lediglich Rückschlüsse auf eine bestimmte Behördenpraxis der Auslandsvertretung Chisinau (Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil auch durch Bescheinigung der Mitgliedschaft dieses Elternteils in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland) möglich, nicht aber - wie der Bevollmächtigte der Kläger meint - auf eine „Zusage“. Es spricht deshalb alles dafür, dass die Auslandsvertretung lediglich eine mündliche Auskunft dahingehend erteilt hat, dass ein Antrag des Klägers nach den seinerzeitigen Bestimmungen erfolgreich sei, wenn er einen Abstammungsnachweis durch Bescheinigung der Mitgliedschaft eines Elternteils in einer jüdischen Gemeinde in Deutschland erbringe. Über eine derartige Auskunft zur - seinerzeit wohl herrschenden - Weisungslage bedurfte es (entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten) keines Aktenvermerks. Aus einer derartigen Auskunft ergäbe sich keinerlei Anspruch auf eine Aufnahmezusage.
Wie jedenfalls im Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 (BVerwG 1 B 3.13 1 PKH 1.13) ausgeführt, würde auch eine derartige - von den Klägern behauptete - Zusage rechtlich noch keine - unter einer aufschiebenden Bedingung stehende - Aufnahmezusage darstellen. Denn die Entscheidung über die Aufnahme jüdischer Flüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion oblag - was den Klägern aus dem Verfahren der Eltern und des Bruders des Klägers zu 1 bekannt gewesen sein dürfte - schon seinerzeit nicht den Auslandsvertretungen. Zuständig für die Erteilung einer Aufnahmezusage waren vielmehr die Länder. Nach dem TRE 97 konnten Aufnahmeanträge zwar nur bei den Auslandsvertretungen in der ehemaligen Sowjetunion gestellt werden (vgl. II.1 TRE 97). Diese entschieden - allerdings nur verwaltungsintern - in der Regel abschließend über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis (4.1 TRE 97). Die geprüften Anträge wurden von den Auslandsvertretungen an das Bundesverwaltungsamt übersandt, das die Antragsteller auf die Länder verteilte (vgl. II.2 TRE 97). Erst die Länder erteilten nach Maßgabe der verfügbaren Plätze Aufnahmezusagen, die den Auslandsvertretungen über das Bundesverwaltungsamt übersandt und von dort aus den Antragstellern zugestellt wurden (vgl. IV 3 TRE 97).
Auch der Umstand, dass eine von den Klägern behauptete Zusage seinerzeit möglicherweise auf einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Auslandsvertretungen beruhte, würde noch keinen Aufnahmeanspruch begründen. Insoweit hat die Beklagte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass das Auswärtige Amt in der Vergangenheit für den Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Elternteil auch auf Bescheinigungen der jüdischen Gemeinden in Deutschland für bereits übergesiedelte Verwandte zurückgegriffen hat. In diese Richtung deuten im Übrigen auch die Aktenvermerke der Auslandsvertretungen in Chisinau vom 28. August 2002 und vom 10. Juli 2006. Im Aktenvermerk vom 28. August 2002 (Bl. 188 VGH-Akten) geht die Botschaft davon aus, dass die Eltern und der Bruder des Klägers zu 1 zur jüdischen Emigration berechtigt seien, der Kläger zu 1 hingegen „momentan“ noch nicht zur Ausreise berechtigt sei. Im Aktenvermerk vom 10. Juli 2006 (Bl. 285 VGH-Akten) weist sie darauf hin, dass der Kläger zu 1 unter anderem eine Bescheinigung der Zentralwohlfahrtsstelle in F. vorgelegt habe, die bestätige, dass seine Mutter und sein Bruder Mitglied der jüdischen Kultusgemeinde in F. seien (tatsächlich heißt es nur, dass keine Bedenken gegen eine Aufnahme bestünden), und keine aktuellen Erkenntnisse vorlägen, die einer Aufnahme der Kläger entgegenstünden. Auf die Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amts kommt es entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger aber schon deshalb nicht entscheidend an, weil - nach der Verlagerung der Zuständigkeit für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 AufenthG von den Ländern auf den Bund - inzwischen ausschließlich das Bundesamt für die Erteilung einer Aufnahmezusage zuständig ist (§ 75 Nr. 8 AufenthG). Entscheidungserheblich bleibt somit allein, wie die Beklagte mit derartigen Zusagen der Auslandsvertretung umgegangen ist bzw. welche Bedeutung sie ihnen beigemessen hat.
1.4.2 Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die tatsächliche und auch aktuelle Verwaltungspraxis des zuständigen Bundesamts für Anträge jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen nach dem 30. Juni 2001, in denen nicht vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage zugestellt worden ist, in jedem Fall nach Maßgabe der Anordnung BMI 2007 erfolgte und erfolgt. Auf die Frage, ob es tatsächlich unter der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amts eine Zusage oder weitere Zusagen gegeben hat, kommt es demnach nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht an.
Die Beklagte hat dazu erklärt, dass Fälle, in denen die Auslandsvertretung eine positive Entscheidung zugesagt habe, nicht bekannt („nicht untergekommen“) seien und es daher auch keine Praxis des Bundesamts zum Umgang damit gebe. Nach dieser Erklärung existiert bei der Beklagten keine Verwaltungspraxis, aus der heraus der Kläger zu 1 aufgrund eines Anspruchs auf Gleichbehandlung die Erteilung einer Aufnahmezusage verlangen kann.
Darüber hinaus hat die Beklagte erneut (vgl. bereits Schreiben vom 29.6. 2010 im erstinstanzlichen Verfahren) ausgeführt, dass es in ihrer Verwaltungspraxis (selbst dann, wenn früher eine der seinerzeitigen Rechtslage entsprechende Auskunft zur Möglichkeit eines Abstammungsnachweises durch Bescheinigung einer Mitgliedschaft eines Elternteils in einer jüdischen Gemeinde gegeben wurde) in allen Ü II-Fällen - wie dem des Klägers zu 1 - eine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der Verfahrensordnung des BMI vom 24. Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung getroffen hat und trifft. Diese Handhabung hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Es besteht kein Anlass, diese Darlegungen in Zweifel zu ziehen. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen rechtfertigt nicht die Annahme, es bestehe in Wahrheit eine abweichende Verwaltungspraxis. Belastbare Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Praxis der Beklagten hat der Bevollmächtigte der Kläger nicht benannt. Allein die von den Auslandsvertretungen in der Vergangenheit geübte Verwaltungspraxis ist entgegen den wiederholten Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger nicht entscheidungserheblich.
Der unter dem Vermerk der Auslandsvertretung vom 10. Juli 2006 befindliche Text „Bitte als Ü-II-Antrag registrieren. Verteilung für Hessen vorgesehen.“ zeigt - entsprechend den Vorgaben der Anordnung BMI 2007 - lediglich die verfahrensmäßige Einordnung des Antrags der Kläger auf, belegt jedoch in keiner Weise eine den Klägern gegenüber rechtsverbindlich erteilte Zusage durch die Beklagte. Dies gilt gleichermaßen für das Formblattschreiben der Beklagten vom 3. August 2006, in dem das Regierungspräsidium Darmstadt um Erteilung einer Aufnahmezusage gebeten wird. Die Beklagte konnte zwar nicht aufzeigen, warum noch im August 2006 - weit nach der Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesamt - das unter der alten Regelung praktizierte Pendelbriefverfahren (vgl. IV 3 TRE 97) angewendet wurde. Diese Handhabung, die wohl auch dem Umstand geschuldet war, dass die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer erst mit Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 (MI1 -125 225-3/6) umgesetzt wurde, vermag an der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten in der Sache selbst nichts zu ändern. Da in diesem Formblattschreiben die Variante „Die Aufnahmezusage wird erteilt.“ nicht angekreuzt ist, können die Kläger jedenfalls nicht davon ausgehen, dass verbindlich über ihren künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden wurde. Die Darlegung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dieses Schriftstück lasse im Zusammenhang mit dem Aktenvermerk der Auslandsvertretung vom 10. Juli 2006 den Schluss auf eine Bindung des Bundesamtes zu, den Klägern eine Aufnahmezusage zu erteilen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
Auch der Behauptung des Klägerbevollmächtigten, die Praxis der Beklagten sei immer so gewesen, dass sie sich an Zusagen der Botschaft selbst gebunden habe, was durch das Zeugnis des Botschaftsbediensteten D.L. belegt werden könne, ist nicht nachzugehen. Diese Behauptung ist gänzlich unsubstantiiert geblieben; es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Bedienstete bei der Auslandsvertretung durchgängig von der Verwaltungspraxis der für die Aufnahmezusage allein zuständigen Beklagten informiert bzw. in sie eingebunden war.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht hinsichtlich der Verfügungen der Beklagten (Bl. 44 der Akten) vom 16./19. Oktober 2006 angezeigt. Die Vertreterin der Beklagten hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Formulierung „Personen mit jüdischer Abstammung“ sich auf den vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Umstand bei Antragstellung bezieht; diese Verfügung dient ersichtlich dem in diesem Formular auch bezeichneten Unterlagenversand, da - wie sich auch aus den vorliegenden Akten der Kläger ergibt - die Unterlagen für Personen mit und für Personen ohne jüdische Abstammung unterschiedlich sind.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus den mit einem Referatsleiter beim Bundesamt geführten Telefonaten der Mutter des Klägers zu 1. So hat diese entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Seite 4) in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie den Referatsleiter erst nach Erhalt des Ablehnungsbescheids im März angerufen habe. Er habe ihr empfohlen, soweit sie doch noch Nachweise einer jüdischen Abstammung des Klägers zu 1 habe, diese sofort vorzulegen.
Auch die Bezugnahme auf einen handschriftlichen Vermerk in der Bundesamtsakte (Bl. 230 der Akten) geht fehl. Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten der Kläger heißt es dort nicht „Auch“, sondern „Außer die Bestätigung der jüdischen Gemeinde wäre ein nach TRE 97 anerkanntes zusätzliches Beweismittel.“ Die Frage nach der Anerkennungsfähigkeit derartiger Bestätigungen war zu diesem Zeitpunkt nach dem Aktenvermerk vom 27. Oktober 2009 noch nicht endgültig geklärt, wurde aber offensichtlich später verworfen.
Nach der nachvollziehbaren Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - im Hinblick auf dementsprechende Aktenvermerke des Referatsleiters beim Bundesamt vom 14. Oktober 2009 und vom 27. Oktober 2009 - habe es eine Zeitlang auch Überlegungen gegeben, ob man die Nachweisvoraussetzungen für die jüdische Abstammung großzügiger gestalten könne; man habe deshalb zugewartet.
Insgesamt ist damit nicht feststellbar, dass die Beklagte von ihrer Praxis, ausschließlich auf der Grundlage der Anordnung BMI 2007 in der jeweils letzten Fassung zu entscheiden, abgewichen ist. Bei der gebotenen Gleichbehandlung besitzt daher der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage.
1.5 Entgegen der Auffassung der Kläger liegt in der Anwendung der Anordnung BMI 2007 auf die Aufnahmeanträge der Kläger keine unzulässige Rückwirkung bzw. kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Eine sogenannte echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) liegt schon deshalb nicht vor, weil die zusätzliche Anforderung (Nachweis mit vor 1990 ausgestellten Urkunden) nicht nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift (vgl. BVerfG, U. v. 3.12.1997 BVerfGE 97/67 und BVerwG, U. v. 11.5.2006 - 5 C 10/05 juris).
Aber auch eine sogenannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung), bei der eine Norm - was verfassungsrechtlich zulässig wäre - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit sogleich die betroffene grundrechtlich geschützte Rechtsposition nachträglich entwertet, liegt nicht vor. Eine solche Rechtsposition haben die Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung vom 25. Mai 2007 nicht inne gehabt; insbesondere hatten sie weder nach § 32 AuslG 1990 noch nach § 23 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Aufnahme, sondern allenfalls auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt den Antrag der Kläger nicht ebenso wie die Anträge anderer Antragsteller aus diesem Zeitraum behandelt hätte, haben die Kläger weder substantiiert benannt noch sind solche sonst erkennbar.
Aber selbst wenn man eine vergleichbare Situation annähme und von einer unechten Rückwirkung ausginge, wäre ein Vertrauen der Kläger auf eine Aufnahme, wie sie nach TRE 97 vorgesehen war, nicht schutzwürdig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 12.9.2007 - 1 BVR 58/06; BVerwG, U. v. 29.8.1995 - 9 C 391/94; BVerwG, U. v. 12.4.2001 - 5 C 19/00; BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 jeweils ) kann niemand darauf vertrauen, dass der Normgeber - oder wie hier die ausführende Verwaltung - die erforderlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines bestimmten Rechtsstatus nicht für die Zukunft modifiziert. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt nicht vor jeder Enttäuschung; verfassungsrechtlich geschützt ist grundsätzlich nur ein betätigtes Vertrauen, das zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat. Dies schließt grundsätzlich ein, dass auch für bereits gestellte Anträge Übergangsvorschriften nicht geschaffen werden müssen. Auch ist nachvollziehbar und damit nicht willkürlich, dass die Regelung zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aufgrund früher gemachter - negativer - Erfahrungen neu gefasst wurde, um aufgetretene Missbrauchsfälle - wie sie die Kläger mit der Anlage zum Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 selbst belegt haben - im Rahmen einer Neuregelung möglichst zu vermeiden.
Der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides steht auch nicht entgegen, dass sich die Kläger auf einen in ihrem Fall vorliegenden Härtefall berufen. Die streit-gegenständliche Anordnung des Bundesministeriums des Innern sieht nach ihrem verlautbarten Willen auch in Härtefällen nicht von den Aufnahmekriterien nach Ziff. I.2 lit. a der Anordnung ab. Nach Ziff. I 6 der Anordnung kann in Härtefällen (insbesondere in Fällen der Familienzusammenführung) lediglich vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziff. I.2 lit. b und c, d. h. von der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes sowie von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, abgesehen werden.
1.6 Beweisanträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht stellen lassen. Eine Beweiserhebung entsprechend den Anregungen insbesondere in den Schriftsätzen vom 22. März 2012, 5. Dezember 2013 und 19. Dezember 2013 musste sich dem Senat aus den vorgenannten Gründen auch nicht aufdrängen.
1.7 Die Klägerin zu 2 beruft sich selbst nicht auf eine jüdische Abstammung gemäß Ziff. I.2 lit. a der Anordnung. Als Familienangehörige (Ehefrau) des Klägers zu 1 kann sie keine Aufnahme finden, da dieser - wie ausgeführt - selbst nicht die Aufnahmevoraussetzungen der Ziff. I.2 lit. a der Anordnung erfüllt. Gleiches gilt für das Kind des Ehepaares, die Klägerin zu 3. Dies erfüllt in eigener Person ebenfalls nicht die Aufnahmevoraussetzungen. Zwar sieht Ziff. I.2 lit. a der Anordnung in der zur Zeit der Entscheidung des Senats gültigen Fassung vom 21. Dezember 2011 vor, dass bei ab dem Jahr 1990 geborenen Personen der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Großelternteil genügt. Die Klägerin zu 3 ist zwar im Jahr 1992 geboren, kann aus den oben genannten Gründen jedoch ebenfalls keinen Nachweis für eine jüdische Nationalität eines Großelternteils (hier: Mutter des Klägers zu 1) erbringen. Der Nachweis für eine jüdische Nationalität eines Urgroßelternteils genügt wiederum nicht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs.1, § 154 Abs. 2 VwGO, wobei die Kläger die Kosten gesamtschuldnerisch tragen (§ 159 VwGO). Der Ausspruch für die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 ff ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.