Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.2087

published on 03/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.2087
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 10A DK 14.1983, 30/07/2015

Gericht

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Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am … 1978 geborene Beklagte war vom 12. August 2009 bis 31. Mai 2012 als Geschäftsleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … tätig. Seit 1. Juni 2012 ist er als Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) der Stadt N … beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines 2008 geborenen Sohnes und zweier im Jahr 2014 geborener Töchter.

In den Jahren 2008 und 2012 wurde er jeweils mit „10 Punkten“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte war und ist beihilfeberechtigt. Während seiner Beschäftigung bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … war er zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angemeldet.

2. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 (Az. 21 Cs 111 Js 14442/12) wurde gegen den Beklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs, davon dreimal in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchten Betrug in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 € als Geldbuße auferlegt.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts R … werden folgende Feststellungen getroffen:

„Sie waren als Beamter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … in der Zeit vom 12.08.2009 bis 31.05.2012 beihilfeberechtigt und zur Beihilfeversicherung bei der B. B. AG […] angemeldet.

I.

In der Zeit vom 21.01.2011 bis 18.10.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sechs Anträge für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten den Anträgen jeweils Rechnungen des Rückenzentrums R … oder der Physiotherapiepraxis M … als Nachweis für die beantragten Leistungen bei. Diese Rechnungen waren, wie sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum oder der Physiotherapiepraxis ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden. Die darin abgerechneten Leistungen waren tatsächlich nicht erbracht worden.

Sie handelten jeweils, um dadurch unberechtigt Beihilfe in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. So getäuscht veranlasste der zuständige Sachbearbeiter bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse jeweils die Zahlung der Beihilfeanteile.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Antrag vom 21.01.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

2.

Antrag vom 12.03.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

3.

Antrag vom 18.05.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 30.03.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und der Rechnungen des Rückenzentrums vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

4.

Antrag vom 08.07.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

5.

Antrag vom 17.08.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

6.

Antrag vom 18.10.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

Von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse wurden insgesamt Leistungen in Höhe von 4.458,40 Euro erbracht, auf die Sie, wie Sie wussten, keinen Anspruch hatten. Der Bayerischen Beamtenkrankenkasse entstand ein entsprechender Schaden.

II.

Am 6.12.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse einen weiteren Antrag für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten zwei Rechnungen des Rückenzentrums R … vom 19.07.2011 und zwei vom 25.08.2011 über jeweils 590,00 Euro bei. Auch diese Rechnungen waren, wie Sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden.

Sie handelten wiederum, um dadurch unberechtigt Beihilfeleistungen in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. Der zuständige Sachbearbeiter erkannte jedoch entgegen Ihrer Vorstellung die Täuschung und es kam nicht zur Auszahlung der Leistungen.

Sie handelten in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu erschließen.“

3. Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte der erste Bürgermeister der Stadt N … die Landesanwaltschaft Bayern über den Sachverhalt des Strafbefehls und übertrug ihr seine Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Er wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Im behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich ein. Er legte u.a. einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 10. Dezember 2012 vor, der ihm eine „mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit Unreife und anankastischen [= zwanghaften] sowie impulsiven Persönlichkeitszügen“ attestierte.

Unter dem 7. Februar 2014 legte der Beklagte einen weiteren psychotherapeutischen Befundbericht vom 24. Januar 2014 vor. Dort berichtet sein psychologischer Psychotherapeut (PP) N …, der Beklagte habe ihm über Betrugshandlungen gegenüber der Beihilfeversicherung berichtet. Der Beklagte habe im Tatzeitraum unter einer gestörten Impulskontrolle gelitten. Objektiv sei zwar keine wirtschaftliche Notlage vorhanden gewesen. Subjektiv habe der Beklagte dies aber so empfunden. Da das Girokonto immer wieder für längere Zeit im Minus gewesen sei und es keine Aussicht auf Besserung gegeben habe, habe er den inneren Zwang gehabt, mit den Betrugshandlungen fortzufahren. Es sei derartig in einem Tunnelblick gewesen, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen nicht klar gewesen seien.

Das von der Landesanwaltschaft eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. O … vom 26. August 2014 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten zwar psychische Störungen in der Vergangenheit und bis in die Gegenwart hinein diagnostiziert werden könnten (nämlich vornehmlich im Sinne einer Anpassungsstörung, im Sinne einer reaktiven Depression, vor dem Hintergrund einer subjektiv außergewöhnlich belastend erlebten beruflichen Beanspruchung), die jedoch in ihrem Ausprägungsgrad nicht dem geforderten Schweregrad entsprächen, der zur Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gefordert sei.

Im Rahmen des Anamnesegesprächs, das der Beurteilung des Prof. Dr. O … zugrunde liegt, gab der Kläger auf die Frage, ob es im inkriminierten Zeitraum eine finanzielle Notsituation gegeben habe, an:

„Na ja, was heißt Notsituation? 2008 wurde unser Sohn geboren. Meine Ehefrau hat dann nicht mehr gearbeitet. Ich ging später dann in Elternzeit. Da hatten wir schon deutlich weniger Einkommen. Irgendwie sind wir dann dauernd im Minus gewesen. Wir haben uns aber keine Luxusreisen gegönnt; klar waren wir ‘mal im Urlaub. Wir hatten aber auch kein teures Auto. Eigentlich war immer alles ganz normal. Nur das Geld hat leider nicht gereicht. Ich selbst hatte mich um die Auszüge und die Kontostände gekümmert, meine Ehefrau hat sich da raus gehalten. 2010 habe ich mir ‘mal 2.000 Euro von meinem Bruder geliehen. In der Folge habe ich mich aber geschämt, meine Eltern anzusprechen, bzw. die Schwiegereltern zu fragen. Das wäre mir unangenehm gewesen. Irgendwann bin ich dann auf die Idee gekommen, die Rechnungen zu fälschen. Ich war zum damaligen Zeitpunkt wegen Rückenbeschwerden regelmäßig bei der Gymnastik und beim Physiotherapeuten. Da bin ich dann auf die Idee mit den Rechnungen gekommen. Das hat ja auch immer irgendwie geklappt, das war gar nicht schwierig. Ich bin da irgendwie so drauf gekommen; letztendlich kann ich mir das auch alles nicht erklären.“

Auf die Frage zu seinem Motiv antwortete der Beklagte:

„Das kann man so leicht nicht beantworten; ich kann mir das nicht erklären, im Rückblick. Ich war damals in W … Geschäftsleiter der Verwaltung. Mir ist es damals recht schlecht gegangen. Ich war eben in schlechter Verfassung, hatte depressive Episoden, hatte keinen Schwung und kein Interesse. Ich habe mich nur noch in die Arbeit geschleppt. …Naja, Selbstzweifel, Minderwertigkeitsgefühle, Schlafstörungen, Gefühle der Ausweglosigkeit. Ich habe das auf meine Arbeitsbelastung zurückgeführt. Vielleicht bin ich grundsätzlich anfällig für solche Gefühle. Ich war schon als Kind ängstlich; besondere Probleme habe ich während der Bundeswehrzeit gehabt, auch da hatte ich Depressionsgefühle.“

4. Am 28. November 2014 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 wurde der Beklagte in das Amt eines Verwaltungsinspektors zurückgestuft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beklagten spreche, dass er die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Der Kläger habe die Taten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen, in welchem die Familie finanziell belastet gewesen sei und sich sein berufliches Umfeld als schwierig gestaltet habe. Durch den Wechsel zum neuen Dienstherrn sei es ihm gelungen, das Vertrauen des neuen Dienstherrn zu gewinnen und seine neuen Aufgaben zufriedenstellend zu lösen. Dafür spreche auch das positive Persönlichkeitsbild, das der neue Dienstvorgesetzte im Dezember 2014 erstellt habe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 17. August 2015, am 10. September 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mildernd darauf abgestellt, dass der Beklagte die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Für diesen Milderungsgrund müssten die negativen Lebensumstände eine schwerwiegende Ausnahmesituation begründen. Die Ausnahmesituation müsse über das hinausgehen, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen könne. Das sei vor dem Hintergrund der Schwere der Tat ersichtlich nicht der Fall, insbesondere handele es sich nicht um eine individuelle Extremsituation. Die dargelegten beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten seien - zumal sie nicht über das hinausgingen, was jeden treffen könne - nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die begangenen wiederholten Betrügereien und Urkundenfälschungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befunden. Aus der beiliegenden psychotherapeutischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergebe sich, dass seine Behandlung unter Berücksichtigung der depressiven Persönlichkeitsstruktur erfolgreich sei und zu erwarten sei, dass er seine dienstlichen Pflichten als Beamter zukünftig gewissenhaft erfüllen werde.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der gewerbsmäßig über den Zeitraum fast eines Jahres die Bayerische Beamtenkrankenkasse als Beihilfeversicherer seines Dienstherrn mittels gefälschter Rechnungen betrogen hat, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers ist. Die dort im Einzelnen aufgelisteten dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten sind identisch mit dem im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 sanktionierten Sachverhalt. Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB). Weiter hat er dadurch seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

Die Betrugshandlungen und die Urkundenfälschungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Durch das Vorlegen der Scheinrechnungen hat der Beklagte im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe an ihre Bediensteten eine Beihilfeversicherung abgeschlossen und die Beihilfe als Versicherungsnehmer über die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK) als Versicherer abgewickelt hat (Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG), handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Verwaltungsgemeinschaft zur Beihilfe. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG ergibt, können sich die Gemeindeverbände durch den Abschluss einer Beihilfeversicherung nicht aus ihrer nach Art. 96 Abs. 1 BayBG bestehenden Pflicht zur Gewährung von Beihilfe gegenüber ihren Bediensteten lösen, sodass das Verhältnis zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Beklagtem als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Die Zahlung wird durch die BBK, die für die Beihilfeversicherung gesetzlich ermächtigt ist (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaats Bayern vom 23.7.1994, GVBl. S.603), als Beihilfeleistung im Namen des Versicherungsnehmers - hier der Verwaltungsgemeinschaft - erbracht.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts R … zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB bzw. § 267 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Umstand, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die Betrugshandlungen über 11 Monate andauerten, sowie die Höhe der Schadenssumme, sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Ebensolches gilt für die hinzukommenden Urkundenfälschungen, bei denen es sich nicht um bloße Begleitdelikte handelt und die bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 70). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte ausweislich des Strafbefehls gewerbsmäßig, d.h. zur Erzielung weiterer Einkünfte handelte.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 13). Für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der hier vom Verwaltungsgericht bejaht worden ist, gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 a.a.O.). Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 14 BayDG zu berücksichtigen.

2.3.1 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19). Der Senat geht davon aus, dass beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag, mithin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatbestandlich ausscheidet. Er folgt insofern dem im Disziplinarverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. O … vom 26. August 2014, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat. Die dortigen Feststellungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O … leidet der Beklagte jedoch an einer Anpassungsstörung (als Reaktion auf berufliche und private Belastungen, aktuell insbesondere durch das laufende Verfahren) bzw. einer protrahierten leichten bis mittelgradigen reaktiven Depression, was bei der Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG einzustellen ist.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17). Im Übrigen hat der Beklagte wiederholt, zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, bei objektiver Betrachtung sei die finanzielle Situation nicht schlecht gewesen.

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

2.4.1 Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Beklagte konnte im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Prof. Dr. O … nicht ansatzweise seine Motivation für die von ihm begangenen Dienstvergehen deutlich machen. Die lapidare Feststellung, das Geld habe leider nicht gereicht und er sei aus Scham, familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, auf die Idee mit den Rechnungen gekommen, mag Ausfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung sein, zeigt aber eine Beliebigkeit und Gedankenlosigkeit, die erheblich gegen den Beklagten spricht. Die an sich naheliegende Idee, sich um ein Bankdarlehen zu bemühen, kam dem Beklagten offensichtlich überhaupt nicht in den Sinn. Für ihn war vielmehr das Begehen erheblicher Straftaten der bequemere Weg, um an das benötigte Geld zu kommen, zumal er sich Dritten nicht anvertrauen musste. Die Aussagen gegenüber dem Sachverständigen bleiben merkwürdig blass und substanzlos und beschränken sich auf Schlagwörter wie „Selbstzweifel“, „Minderwertigkeitsgefühle“, „Schlafstörungen“ und „Gefühle der Ausweglosigkeit“, ohne diese wirklich zu veranschaulichen. Insoweit ist die Kommentierung dieser Aussagen durch den Sachverständigen, sie wirkten „wie auswendig gelernt“, naheliegend und nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beklagte seinen inneren Zwang („Tunnelblick“) nicht plausibel machen. Die Aussage, er habe sich damals mit Selbstmordgedanken getragen, ist neu, findet sich in keinerlei der von ihm vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen und auch nicht im Gutachten Prof. Dr. O … Der Senat sieht darin ein gesteigertes Vorbringen und schenkt dem Beklagten insoweit keinen Glauben, zumal auch hier jeder nachvollziehbarer Vortrag fehlte, der die behauptete damalige Not oder innere Ausweglosigkeit zu veranschaulichen vermochte. Dem Senat bleibt rätselhaft, warum der Beklagte sich zu den Straftaten hat hinreißen lassen, zumal unstreitig - objektiv betrachtet - überhaupt keine ausweglose finanzielle Situation herrschte.

Entlastende Wirkung hat schließlich nicht die vom Sachverständigen festgestellte Anpassungsstörung. Sie kann im Ergebnis das Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht kompensieren und daher nicht zu einer anderen (milderen) Bewertung der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum erfolgten, führen. Der Beklagte hatte im Laufe der monatelangen Handlungen jeweils immer wieder einen neuen Entschluss gefasst, von ihm gefälschte Rechnungen einzureichen, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen können demgegenüber die festgestellten psychiatrisch erkennbaren relevanten Störungsmuster, die ca. im Jahr 2007 aufgetreten sind, den vielfachen Vertrauensbruch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sie können ihn allenfalls erklären.

2.4.2 Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 40; U.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 11; B.v. 9.10.2016 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).

Die vom Beklagten geltend gemachten finanzielle Belastung und das als schwierig empfundene berufliche Umfeld belegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen. Die Umstände mögen schwierig und lästig gewesen sein, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer individuellen Extremsituation.

2.4.3 Dass der Beklagte die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für ihn, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie seine guten dienstlichen Leistungen führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die genannten Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13). Die Persönlichkeitsbilder des derzeitigen Dienstherrn (vom 29.10.2014 und 2.2.2017) sind wohlwollend, vermögen den Beklagten aber auch nicht durchgreifend zu entlasten.

2.4.4 Der Beklagte hat mit dem Einreichen der Scheinrechnungen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 WD 3/15 - juris Rn. 58) regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die Tatsache, dass der Dienstherr den Beklagten auf seinem bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, nachdem ihm dessen Fehlverhalten bekannt geworden war, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr., BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 17). Dementsprechend kommt dem Entschluss des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig zu beschäftigen, für die von den Verwaltungsgerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Zudem kann dieser Entschluss des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von Art. 6 BayDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 2 B 16/15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Durch die Weiterbeschäftigung wurde gerade nicht bestätigt, dass die Landesanwaltschaft nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Die Landesanwaltschaft hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 18. November 2014 deshalb von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen, weil der Beklagte bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren am 29. Juli 2013 die mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit Wirkung vom 1. Juni 2012 erteilte Feststellungsbefugnis der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war. Abschließend wird betont, dass diese Entscheidung nicht den Schluss rechtfertigt, dass noch ein Restvertrauen in seine Amtsführung vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass der Beklagte nach Kenntnis der Verurteilung (Juli 2013) bis heute (Mai 2017) im Dienst verblieben ist, weder als Indiz für ein etwaiges Restvertrauen noch als Umstand zu werten, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden sollte, wieder ein Vertrauen gegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit aufzubauen. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache, dass der Beklagte seinen Dienst weiter verrichten konnte, nicht die Annahme, allein deshalb habe er das Vertrauen seines Dienstherrn zurückgewinnen können. Für eine Nachbewährung, die eine Steigerung der Leistungen in fachlicher Hinsicht und eine in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Führung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 WD 10/12 - juris Rn. 48), besteht kein Raum mehr, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 WD 33/11 - juris Rn. 71).

Dass die (jetzigen) Dienstvorgesetzten des Beklagten, die mit den Straftaten des Beklagten nicht unmittelbar konfrontiert waren, die Zusammenarbeit nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten als vertrauensvoll bezeichnen, ist unerheblich. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben - wie bereits ausgeführt - nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern die Disziplinargerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf dem Dienstposten nichts zu ändern.

Auch die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig von ihrem Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er bereits vor Entdeckung seiner Taten psychologischen Rat eingeholt und die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 7). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Beamten, der gewerbsmäßigen Beihilfebetrug in Zusammenhang mit Urkundenfälschungen begangen hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18).

3. Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.