Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juni 2018 - AN 13b D 17.2408

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juni 2018 - AN 13b D 17.2408
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird in das Amt eines Lehrers (BesGr. A 12) zurückgestuft.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, als Schulleiter der Mittelschule … in … und als Verantwortlicher für die Führung der schulischen Konten unberechtigt Beträge entweder selbst vom Schulkonto abgehoben oder die Abhebung durch seine Ehefrau geduldet zu haben.

I.

Der am … 1955 geborene Beklagte schloss im Jahr 1975 seine Schulausbildung am …Gymnasium in … mit dem Abitur ab. Nach Besuch der erziehungswissenschaftlichen Fakultät in … legte er im Jahr 1979 erfolgreich die erste Prüfung des Lehramts an Volksschulen mit der Note 2,36 ab. Mit Urkunde vom … 1979 wurde der Beklagte durch die Regierung von Mittelfranken im Auftrag des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst ernannt. Nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes legte er die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen im Jahr 1982 mit der Note 2,91 ab.

Mit Urkunde vom … 1982 wurde der Beklagte durch die Regierung von Mittelfranken in Auftrag des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt.

Mit weiterer Urkunde vom … 1985 wurde der Beklagte mit Wirkung vom … 1985 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Mit Urkunde vom … 2005 der Regierung von Mittelfranken im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wurde der Beklagte mit Wirkung vom …2006 zum Konrektor an der Volksschule …, …Schule ernannt.

Mit Wirkung vom … 2009 wurde der Beklagte schließlich zum Rektor an der Volksschule* … (nun Mittelschule), … ernannt.

In den Jahren 2003, 2005, 2006, 2007 und 2009 erhielt der Beklagte eine Leistungsprämie für sein besonderes Engagement im Rahmen der schulischen Arbeit.

Der Beklagte erzielte zuletzt folgende Beurteilungen: 2006: Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt 2010: Leistung, die die Anforderungen übersteigt 2014: Leistung, die die Anforderungen übersteigt Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016, rechtskräftig seit dem 1. Dezember 2016, wurde der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Untreue in 26 Fällen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Bewährungsbeschluss enthält die Auflage, entweder eine Geldbuße in Höhe von 2.400,00 EUR an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen oder dort 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Im Übrigen ist der Beklagte bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der Beklagte bezieht Bezüge der BesGr. A14 mit Amtszulage. Seit dem Jahr 2005 wurden auf Grund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts … immer wieder Pfändungen vom Gehalt des Beklagten vorgenommen.

Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

II.

Mit Verfügung vom 14. August 2015 leitete die Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.

Nach Mitteilung des Staatlichen Schulamts der Stadt … an die Regierung von Mittelfranken vom 10. Juli 2015 sei es im Zeitraum Dezember 2008 bis Juli 2015 im Rahmen der Kontoführung des Schulkontos der Mittelschule … in … zu Unregelmäßigkeiten dahingehend gekommen, dass für eine Vielzahl von Kontobewegungen (darunter auch Auszahlungen von Geldautomaten) keine Belege vorlägen.

Das Schulkonto soll zum Stand 10. Juli 2015 einen Fehlbetrag von 7.000,00 EUR aufgewiesen haben.

Die Buchführung soll von der Schulleitung bereits seit Jahren auf die Fachlehrerin … … übertragen worden sein. Verfügungsberechtigt über das Konto sollen der Beklagte sowie der Konrektor sein. Frau … soll insbesondere mit Vermerk vom 20. Februar 2009, vom 1. Mai 2010 sowie vom 30. September 2011 den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass für bestimmte Buchungsvorgänge keine Belege vorlägen. Der Beklagte soll diesen Mitteilungen jedoch nicht nachgegangen sein.

Der Beklagte soll die EC-Karte für das Schulkonto gemeinsam mit der PIN bei sich zu Hause aufbewahrt haben. In der Folgezeit soll seine Ehefrau zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt in mehreren Fällen Abhebungen vom Schulkonto ohne sein Wissen getätigt haben.

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom 14. August 2015 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, zur Sache auszusagen. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Für die Abgabe der Rückäußerung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2015 eingeräumt.

Der Beklagte wurde zudem auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 übermittelte die Regierung von Mittelfranken der Landesanwaltschaft Bayern die Originalaufzeichnungen der kontoführenden Fachlehrerin, Frau … … über das genannte Schulkonto.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft …gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue (Az. …*) gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDG aus.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte das Staatliche Schulamt in der Stadt … der Regierung von Mittelfranken mit, die Aufgaben von Frau … hätten darin bestanden, die Belege zu ordnen und diese zu verwahren. Zudem habe sie die Schulleitung regelmäßig mindestens einmal jährlich auf Fehlbestände auf dem Konto hingewiesen und darum gebeten, den Kontoabweichungen nachzugehen. Damit sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, Vorgesetzte auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam zu machen.

Nachdem zum Beklagten ein sehr enges Vertrauensverhältnis bestanden habe, sei Frau … nicht davon ausgegangen, dass der Schulleiter die Kontoabbuchungen selbst veranlasst habe.

Eine echte Kassenprüfung sei von Frau … angemahnt, nach ihrer Aussage aber nicht durchgeführt worden. Bis auf die Aufzeichnungen von Frau … hätten auch keine schriftlichen Ergebnisse einer Rechnungsprüfung gefunden werden können.

Frau … habe im Rahmen der üblichen Zuständigkeit einer Verwaltungsangestellten die Abwicklungen von Überweisungen vorgenommen.

Frau … habe sich als neu ernannte Konrektorin auch den Fehlbeständen im Schulkonto angenommen, nachdem sie darüber von Frau … in Kenntnis gesetzt worden sei.

Anfang des Kalenderjahres 2015 habe Frau … der zuständigen Schulamtsdirektorin Frau … in einem vertraulichen Gespräch mitgeteilt, dass sie nicht die Verantwortung für die Handkasse übernehmen wolle. Sie habe Vermutungen geäußert, dass es dort zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, habe sich aber erst intern um Klärung bemühen wollen, auch um die Zusammenarbeit mit dem Schulleiter als neue Konrektorin nicht zu erschüttern.

Frau … habe sich an den damaligen Personalratsvorsitzenden … … gewandt, um über diesen und über die Stadt eventuell weitere Informationen zu möglichen Missständen zu erhalten. Insgesamt sei damals weder die Tragweite der Missstände, noch die Höhe der finanziellen Unregelmäßigkeiten den Beteiligten klar gewesen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft … der Regierung von Mittelfranken die Anklageschrift gegen den Beklagten. In dieser wird der Beklagte beschuldigt, durch 26 selbständige Handlungen gewerbsmäßig die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben, strafbar als Untreue in 26 Fällen gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 13, 54 StGB.

In der Anklageschrift wurde dem Beklagten zur Last gelegt, im Zeitraum vom 25. März 2013 bis 27. Januar 2015 entweder selbst Bargeld vom Schulgeld abgehoben oder jedenfalls die Abhebung durch seine Ehefrau, Frau …, geduldet zu haben. Bei den 26 Abhebungen seien insgesamt 12.400,00 EUR abgehoben worden.

Die Landesanwaltschaft Bayern setzte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 das Disziplinarverfahren fort und dehnte das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die in der Anklageschrift vom 11. Mai 2016 genannten Handlungen aus.

Auf Grund der Anklageerhebung wurde das Disziplinarverfahren erneut nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG ausgesetzt.

Der Beklagte wurde über seinen Bevollmächtigten unter dem gleichen Datum nach Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und zu den Vorwürfen sowie der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und einem Einbehalt der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 BayDG angehört. Ihm wurde ein Formblatt „Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ übersandt.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 Stellung und verwies auf die prekäre finanzielle Situation des Beklagten.

Der derzeitige Ermittlungsstand rechtfertige eine vorläufige Dienstenthebung nicht. Dem Schreiben war eine Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten beigefügt. Die Regierung von Mittelfranken nahm zu dem vorgenannten Schreiben unter dem 27. Juli 2016 Stellung.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. Oktober 2016 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben (Art. 39 Abs. 1 BayDG).

Mit weiterer Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14. November 2016 wurde die Einbehaltung von 30 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten angeordnet.

Nach Vorlage weiterer Belege durch den Bevollmächtigten des Beklagten wurde mit weiterer Verfügung vom 22. November 2016 unter Abänderung der Verfügung vom 14. November 2016 die Einbehaltung von nur noch 10 v.H. der monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Die Verfügungen vom 25. Oktober 2016, 14. November 2016 und 22. November 2016 wurden von dem Beklagten nicht angefochten.

III.

Mit seit dem 1. Dezember 2016 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016, Az. … wurde der Beklagte wegen Untreue in 26 Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 13, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Am gleichen Tag hatten die dortigen Bevollmächtigten des Beklagten im Strafverfahren eine Erklärung des Beklagten eingereicht, in welcher dieser unrechtmäßige Abhebungen durch seine Ehefrau einräumt.

Das Urteil enthält folgende Ausführungen zum Sachverhalt:

„1.

Der nach einer Verständigung (§ 257 c StPO) geständige Angeklagte ist nicht vorbelastet.

Der Angeklagte ist verheiratet, hat keine unterhaltsberechtigten Kinder und verfügt als Berufstätiger über Einkünfte in Höhe von ca. 4.500,00 €, von denen er einen Kredit in Höhe von 1.750,00 € monatlich für den Hausbau bezahlen muss.

2. Der Angeklagte ist verbeamtet und seit 01.09.2007 als Schulleiter an der Mittelschule … in … eingesetzt. Als Schulleiter hatte er Kontovollmacht für das Schulkonto Kontonummer … bei der Sparkasse … Ihm war die EC-Karte für dieses Konto alleinig anvertraut. Diese EC-Karte verwahrte der Angeklagte gemeinsam mit der PIN in seinen Wohnräumen im … in … Als Schulleiter und aufgrund der eingeräumten Kontovollmacht waren ihm die finanziellen Interessen anvertraut und er war für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich.

Zu den nachfolgend benannten Zeitpunkten hob der Angeklagte entweder selbst (Fall 19) die nachfolgend im Einzelnen bezeichneten Geldbeträge in Bar ab oder duldete jedenfalls die Abhebung durch seine Ehefrau, die … Er wusste, dass er weder befugt war, von dem Konto für sich privat Gelder zu vereinnahmen sowie, dass er verpflichtet war einer entsprechenden Vereinnahmung durch seine Ehefrau entgegen zu wirken.

Von den Abhebungen mittels EC-Karte von dem Schulkonto hatte er spätestens seit 01.05.2010 Kenntnis. Insoweit hatte die für die Kontoführung zuständige Fachlehrerin, die Zeugin … ihn über die Unregelmäßigkeiten bei der Abhebung informiert.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Datum

Uhrzeit

Betrag

Geldautomat

1.

25.03.2013

08:52 Uhr

200 €

Sparkasse …

2.

27.03.2013

10.44 Uhr

200 €

Sparkasse …

3.

27.05.2013

12.57 Uhr

1.000 €

Sparkasse …

4.

28.05.2013

11.37 Uhr

1.000 €

Sparkasse …

5.

11.06.2013

19:50 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

6.

02.07.2013

18:21 Uhr

1.000,00 €

Sparkasse …

7.

03.07.2013

21:30 Uhr

1.000,00 €

Sparkasse …

8.

08.07.2013

19:05 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

9.

16.07.2013

08:09 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

10.

27.07.2013

08:05 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

11.

11.08.2013

08:46 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

12.

17.08.2013

08:48 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

13.

21.08.2013

06:33 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

14.

24.08.2013

08:15 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

15.

23.09.2013

19:45 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

16.

26.09.2013

19:10 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

17.

19.10.2013

08:20 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

18.

24.10.2013

16:46 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

19.

07.03.2014

Nicht näher feststellbarer Zeitpunkt

2.700 €

Nicht näher feststellbarer

Schalter der Sparkasse …

20.

14.08.2014

11:22 Uhr

500,00 €

Sparkasse …

21.

19.08.2014

11:23 Uhr

400,00 €

Sparkasse …

22.

22.08.2014

10:45 Uhr

700,00 €

Sparkasse …

23.

27.08.2014

10:47 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

24.

15.09.2014

16:33 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

25.

16.02.2015

12:25 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

26.

27.02.2015

12:20 Uhr

500,00 €

Sparkasse …

Insgesamt hat der Angeklagte Bargeld in Höhe von 12.400 EUR abgehoben bzw. die Abhebung durch seine Ehefrau geduldet, sodass ein Schaden in gleicher Höhe entstanden ist.

Demgegenüber stehen Einzahlungen lediglich in Höhe von 6.300 EUR im oben genannten Zeitraum. Erst nachdem der Angeklagte mit den Vorwürfen am 14.07.2015 konfrontiert wurde, zahlte er am 17.07.2015 weitere 7.000 EUR auf das Schulkonto ein, um den Schaden wiedergutzumachen. Zwischenzeitlich ist der gesamte Schaden wiedergutgemacht.

Der Tatvorwurf war gemäß § 154 As. 1 StPO auf die genannten Taten und den genannten Zeitraum beschränkt.

II.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den Aussagen der glaubwürdigen Zeugen … …, … …, … … und … … sowie der in Augenschein genommenen Unterlagen.“

Zur Strafzumessung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, zu Gunsten des Beklagten sei berücksichtigt worden das Geständnis, die gezeigte Reue und die Entschuldigung, die vollständig erfolgte Schadenswiedergutmachung und der Umstand, dass keine Vorbelastungen vorhanden seien. Zudem sei zu sehen gewesen, dass durch mangelndes Interesse der Kontrollgremien die Tatausführung erleichtert worden sei. Auch sei die schwierige Lebenssituation (Hausbau) und die Krankheit der Ehefrau berücksichtigt worden.

Zu Lasten des Beklagten hätten die Höhe des ursprünglichen Schadens und die vielen Fälle, begangen über einen langen Zeitraum, berücksichtigt werden müssen.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren fort. Die vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der monatlichen Bezüge des Beklagten wurden aufrechterhalten.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom selben Tag wurde die Stadt … um Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtsgerichts …, mangelndes Interesse der Kontrollgremien habe die Tatausführung erleichtert, gebeten.

Die Regierung von Mittelfranken teilte der Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 8. Februar 2017 unter Hinweis auf ein KMS vom 19. Mai 2015 zu Schulkonten zur finanziellen Abwicklung von Schülerfahrten mit, dass eine staatliche Schule nicht Inhaber eines Kontos sein könne. Zudem sei die Eröffnung von Schulkonten im Namen des Freistaats Bayern nur unter strengen Rahmenbedingungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke, z.B. Schülerfahrten, möglich. Insbesondere müsse jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch drei Mitglieder der Lehrerkonferenz erfolgen.

Existiere hingegen ein vom Schulaufwandsträger für die Schule zur Verfügung gestelltes Konto, liege die Zuständigkeit und die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung und das nähere Vorgehen zur Handhabung des Kontos (beispielsweise im Zusammenhang mit der Rechnungslegung) beim jeweiligen Sachaufwandsträger.

Die Bevollmächtigten des Beklagten trugen mit Schriftsatz vom 30. März 2017 vor, es sei richtig, dass durch mangelnde Überwachung der Ehefrau des Beklagten diese über die EC-Karte für das Schulkonto mehrere Abhebungen getätigt und der Beklagte seine Ehefrau insoweit nicht hinreichend überwacht, diese Abhebungen aber keinesfalls geduldet habe.

Der Beklagte habe das Fehlverhalten umfänglich eingeräumt, Reue gezeigt, sich entschuldigt und vollständig den Schaden wiedergutgemacht. Auch sei die schwierige Lebenssituation des Beamten infolge eines gescheiterten Hausbaus mit der Folge erheblicher Zahlungsverpflichtungen und die Krebserkrankung der Ehefrau zu berücksichtigen.

Zu Recht stelle das Amtsgericht auch auf den Umstand ab, dass mangels Interesse der Kontrollgremien die Tatausführung erleichtert worden sei.

Die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme sei nicht tat- und schuldangemessen. Trotz der beamtenrechtlichen Verfehlung sei das Vertrauensverhältnis der Öffentlichkeit in die Amtsführung des Beklagten nicht derartig erschüttert, dass eine Entfernung aus dem Dienst die einzig adäquate Disziplinarmaßnahme wäre.

Der Beklagte habe eine sogenannte Brennpunktschule in der … … mit über 20 Nationen geleitet. Dem Beklagten sei es zusammen mit seinem Kollegium gelungen, vielen jungen Menschen mit problematischem familiären Hintergrund und/oder mit Migrationshintergrund zu einer abgeschlossenen Schulausbildung zu verhelfen.

Zu Gunsten des Beklagten sei auch zu werten, dass die Landesanwaltschaft die vorläufige Dienstenthebung erst am 25. Oktober 2016 angeordnet habe.

Da die Abhebung von der Ehefrau getätigt worden sei, könne die fehlende Überwachung der Ehefrau kaum als innerdienstliches Dienstvergehen angesehen werden, sondern nur als außerdienstliches.

Der Beklagte sei nicht wegen Untreue in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Eine einfache Untreue sehe jedoch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Bei einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wäre die Rückzahlung der noch bestehenden Verbindlichkeiten von rund 30.000,00 EUR (Stand November 2016) nicht gewährleistet.

Die finanziellen Verpflichtungen seien nicht auf vorwerfbares Handeln des Beamten zurückzuführen.

Zudem sei das Dienstvergehen atypisch. Das Dienstvergehen sei nicht unter Ausnutzung der Dienststellung begangen worden, sondern im außerdienstlichen Bereich durch mangelnde Überwachung der Ehefrau. Dem Beklagten sei einsichtig, dass er eine Garantenpflicht gehabt hätte, seine Ehefrau genauer zu überwachen. Es sei jedoch keinesfalls so, als ob der Beklagte selbst final oder final mit seiner Ehefrau als Werkzeug die Untreuehandlungen begangen hätte. Die fehlende Kontrolle der Ehefrau sei nicht zu vergleichen mit dem finalen und bewussten Zugriff auf Konten des Sachaufwandsträgers. Das Fehlverhalten des Beklagten sei deshalb nur der mittleren Kategorie zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Stadt … der Landesanwaltschaft Bayern mit, bei dem besagten Konto handele es sich um ein städtisches Konto in Form eines sogenannten Handkassenkontos.

Die diesbezügliche Kontoführung sei wie folgt geregelt:

1. Das Handkassenkonto sei ein reines Guthabenkonto („Handvorschuss“). Bei Überziehungen von Handkassenkonten wende sich Frau … (Sparkasse …*) umgehend an das Schulamt.

2. Seitens der Stadt … sei die Höhe des Kontostands gedeckelt. Für die Handkassenkonten der Mittelschulen sei der Höchstbetrag verfügbarer Mittel auf 500,00 EUR festgelegt.

3. Es würden nur solche Aufwendungen ersetzt, die sich belegen ließen und die auch dem Sachaufwand zuzurechnen seien. Inhaltlich nicht dem Sachaufwand zurechenbare Rechnungen würden zurückgewiesen (mit der Bitte, die Finanzierung z.B. über Fördervereine sicherzustellen).

4. Die Kontrolle der Belege finde bei … und bei … statt („Mehr-Augen-Prinzip“). Von diesem Prinzip sei nach bisherigem Stand bei keiner der bei der Stadt eingereichten Rechnungen abgewichen worden.

5. Bei den Handkassenbuchungen finde allerdings kein Abgleich der Belege mit den Kontoauszügen statt, da das Schulamt keine Kontoeinsicht habe. Werde auf diese Handkassenkonten Geld aus Mitteln Dritter (z.B. Elternentgelte für Klassenfahrten) eingezahlt, würden diese Mittel folglich von der Stadt nicht erfasst. Einzahlen und Abheben von Fremdmitteln wären/seien also - ohne städtische Kontrolle - möglich.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 zu dem Schreiben der Stadt … Stellung. Die Angaben der Stadt … widersprächen objektiv den Annahmen der strafrechtlichen Verurteilung. Nach dem Vortrag der Stadt sei es unmöglich, dass der Beklagte über Beträge im Sinne der Anklageschrift hätte verfügen können. Die Angaben seien geeignet, den Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung zu Fall zu bringen. Unbekannt bleibe, wer überhaupt geschädigt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 legte das staatliche Schulamt in der Stadt … ein Persönlichkeitsbild zum dienstlichen Verhalten des Beklagten vor.

Unter dem 27. Juli 2017 erstellte die Landesanwaltschaft Bayern einen Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung. Der Beklagte wurde unter gleichem Datum unter Übersendung des genannten Vermerks abschließend angehört.

Mit Schreiben vom 23. August 2017 gab die Stadt …, Amt für allgemeinbildende Schulen, gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern eine weitere Stellungnahme zur Führung des Handkassenkontos der Mittelschule … ab.

In dem Schreiben wird ausgeführt, dass die Handkassenkonten in städtischer Bilanz geführt würden („Städtische Schulkonten“). Auf Handkassenkonten würden die Handvorschüsse des Schuletats bewirtschaftet. Die Konten seien bereits vor dem Jahr 2000 eingeführt worden und ursprünglich als „Schulkonten“ bezeichnet worden. Von diesen gänzlich getrennt zu sehen seien die ähnlich klingenden sogenannten „Schulgirokonten“, auf denen die nicht städtischen Schulfinanzen abzubilden seien. Auf den Schulgirokonten würden Finanzmittel nicht städtischer Art (vor allem für Klassenfahrten, Schülerverpflegung und Konzerte) verwaltet. Derzeit könne jede Schule bis zu drei dieser Schulgirokonten bei der der Sparkasse … führen.

Für die städtischen Schulen sei die Anweisung zur Abwicklung von Einnahmen an Schulen in der Fassung vom 26. Juli 2004 erlassen worden. Bei den staatlichen Schulen habe eine Anweisung nur die Fälle umfassen können, bei denen Mittel auf einem solchen Konto geführt worden seien, die an die Stadt … abzuführen waren, so z.B. bei Kopiergeldeinnahmen.

Klar hervor gehe jedoch, dass an jeder Schule die Einnahmen nicht auf dem Handkassenkonto, sondern auf dem Schulgirokonto hätten verwaltet werden sollen, daher sei diese Anweisung an die allgemein bildenden Schulen, auch im Bereich von … gegangen.

Besonders deutlich werde dies mit einer ausschließlich an die Grund-, Haupt- und Förderschulen im Aufgabenbereich … adressierten Anweisung des damaligen Verwaltungsleiters von …, Herrn …, vom 27. August 2009. Die damaligen Hauptschulen seien heutzutage ausnahmslos Mittelschulen, so auch die Mittelschule … Zur Prävention gegen den Missbrauch städtischer Mittel bei Handkassenkonten griffen mehrere Sicherungseinrichtungen. Das Handkassenkonto (Sparkassenkonto …*) sei ein reines Guthabenkonto („Handvorschuss“). Bei Überziehungen von Handkassenkonten wende sich Frau … von der Sparkasse … umgehend an das Schulamt.

Seitens der Stadt … sei die Höhe des Kontostands gedeckelt. Für die Handkassenkonten der Mittelschulen sei der Höchstbetrag verfügbarer Mittel auf 500,00 EUR festgelegt.

Bezüglich des „Wiederauffüllens“ nach Verbrauch, würden nur solche Aufwendungen ersetzt, die sich belegen ließen und die auch dem Sachaufwand zuzurechnen seien. Inhaltlich nicht dem Sachaufwand zurechenbare Rechnungen würden zurückgewiesen mit der Bitte, die Finanzierung anderweitig, z.B. über Fördervereine, sicherzustellen.

Das Risiko eines Vermögensschadens der Stadt sei auf die Vorschusshöhe begrenzt Die Kontrolle der Beleg finde beim … und bei … statt („Mehr-Augen-Prinzip“).

Die Handkassenkonten seien ausschließlich für die Abwicklung des städtischen Handvorschusses für die Schuletats eingerichtet und nicht um den gesamten Geldverkehr der Schulen lückenlos zu überwachen. Zwar habe die Stadt … zu Recht die Erwartungshaltung, dass ihre Anweisungen zur Mittelbewirtschaftung bei den Schulleitungen Beachtung fänden (Art. 14 Abs. 1 BaySchFG, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KommHV-Doppik), doch bedingten Sachmittel- und Personalknappheit unter gewissen Umständen „blinde Flecken“.

Das Schulamt habe keine Möglichkeit, in die Handkassenkonten Einsicht zu nehmen. Mangels Vorliegen der Kontoauszüge seien hier lediglich die Strömungsgrößen bekannt, welche von den Schulen zur Abrechnung eingereicht würden. Die erlaubte Bewirtschaftung von Drittmitteln auf den Handkassenkonten sei damit nicht „in Echtzeit“ und ohne Beteiligung der Schulen grundsätzlich nur unter größerem Aufwand über die Sparkasse … festzustellen.

Es sei auch denkbar, dass eine Schule z.B. bei neuem Personal etwaigen Sachaufwand mangels Erfahrung nicht als solchen einordnen könne oder dass die Abrechnung bewusst nicht über die Stadt … abgewickelt werde. Würden zusätzlich noch auf dem Handkassenkonto Drittmittel „geparkt“ und ein dem Sachaufwand zuzurechnender Einkauf fälschlicherweise über diese bezahlt, könne dies eventuell zu Unklarheiten über das Eigentum an einer Sache führen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KommHV-Doppik könne die Stadt … einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse über ein Girokonto der Stadt gewähren. Sie müsse in diesem Fall die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Führung der Handvorschüsse durch Dienstanweisung regeln.

Die Beauftragten bräuchten explizit keine Beschäftigten der Stadt … zu sein. In diesem Zusammenhang sei die Stadt … auch den staatlichen Schulleitungen gegenüber weisungsbefugt.

Mit Einführung der Handkassenkonten sei eine Belehrung der Schulleitungen (Dienstanweisung) erfolgt, wie diese Handkassen zu nutzen seien. Die zugehörige Handreichung für die Schulen aus dieser Zeit mit der Zusammenfassung der wichtigsten Vorgabe sei als Anlage IV beigefügt. Aus dieser ergebe sich, dass damals von den Schulen unter anderem die Allgemeinen Finanzwirtschaftsbedingungen der Stadt … (* …) mit der Bitte um Beachtung zugeleitet worden seien.

Auswertungen der Kontobewegungen auf dem Handkassenkonto der Mittelschule … … zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2016 hätten einige dutzend Barbewegungen ergeben, die abseits der Handkassenabrechnungen erfolgt und nicht belegt seien.

Um etwaige dienstlich bedingte Fehlnutzungen des Handkassenkontos herauszufiltern, habe das Schulamt die Auszüge des Jahres 2016 als Referenz verwendet, da in diesem Jahr kein Kontozugriff der Familie des Beklagten mehr erfolgt sei. Die 2016 erfolgten Einzahlungen und Abhebungen von Bargeld seien dem Tagesgeschäft der Mittelschule … geschuldet. Vergleichbare Bewegungen in den Vorjahren dürften also nicht der Familie … zuzurechnen seien.

Auf dem Handkassenkonto sei die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips bei den Buchungen der über die Stadt … laufenden Zahlungen stets gewährleistet geblieben. Der Kostenersatz sei lediglich für auf offiziellem Weg eingereichte und geprüfte Rechnungen erfolgt. Der Vorschussbetrag als Kombination aus Kontostand und eingereichten Rechnungen in Höhe von 500,00 EUR sei nicht unterschritten worden.

Damit sei der Stadt … kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden. Gleichwohl sei durch Ausnutzen der oben angesprochenen Lücke das Handkassenkonto zweckentfremdet worden.

Die verbleibenden Barbewegungen des Handkassenkontos seien nahezu deckungsgleich mit dem Ermittlungsergebnis der Landesanwaltschaft. Lediglich eine Barabhebung in Höhe von 1.000,00 EUR am frühen Abend des 13. April 2014 von einem Geldautomaten im Ortsteil … und eine Schalterabhebung in Höhe von 500,00 EUR vom 22. Mai 2014 würden in den vorliegenden Akten der Landesanwaltschaft nicht erwähnt. Zumindest die Abhebung vom 13. April 2014 dürfte auf Grund von Abhebungsart, Ort und Uhrzeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Familie des Beklagten zuzurechnen seien.

Die Prüfpflicht sei in der Schule bis in die jüngste Zeit eingehalten worden. Gemäß Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 29. Juli 2015 (Regierungsdirektorin …*) habe der Beklagte in einem Gespräch am 14. Juli 2015 angegeben, es habe jährlich eine Überprüfung der Kontobewegungen stattgefunden.

Die bereits ab 2010 wiederholten Meldungen der mit der Kontoführung betrauten Personen (Frau …, Frau …*) an die Schulleitung über festgestellte Unregelmäßigkeiten habe jedoch weder der Beklagte, noch ein anderer Teil der Schulführung an … weitergeleitet.

Der Mittelschule …seien bereits seit der Einführung der Handkassenkonten die sich hieraus ergebenden Pflichten für die jeweilige Schulleitung bekannt gewesen. Der Beklagte habe diese „formell“ erfüllt, indem er die vorgegebene Trennung von Bewirtschaftung (Frau …, Frau …*) und Prüfung (Frau …*) eingehalten habe.

Auch die von der Stadt … geprüfte Bewirtschaftung rein städtischer Mittel habe zu keiner Zeit Anlass zur Beanstandung gegeben.

Obschon die vom Handkassenkonto abgehobenen Beträge keine städtischen Mittel betroffen hätten, habe der Kontomissbrauch zu einer (wenngleich geringfügigen) Verfälschung der städtischen Bilanz geführt, da die Handkassenkonten in selbiger abgebildet würden. Das pflichtwidrige Bewirtschaften nicht städtischer Mittel auf dem Handkassenkonto sei angesichts der an sich strengen Regulierung dort vorgesehener Geschäftsvorgänge nur möglich gewesen, weil hier eine Überwachungslücke existiert habe.

Diese habe zum einen auf dem Vertrauen der Stadt in das grundsätzlich integre Handeln der Schulleitungen beruht und zum anderen auf den nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Kosten-/Personalaufwand, der eine lückenlose Kontrolle aller Handkassenkonten bei rund 100 derartigen Konten für das Schulamt bedeutet hätte, und das just in einem Zeitraum, in welchem das Schulamt unter Personalreduzierung aus der Zusammenlegung zweier Ämter gebildet worden sei und zugleich strengen Sparauflagen unterlegen habe.

Der Bevollmächtigte des Beklagten trug mit Schreiben vom 25. September 2017 vor, die Disziplinarbehörde dürfe noch keine Abschlussentscheidung treffen, da der Sachverhalt bisher nicht hinreichend geklärt sei. So sei die Stellungnahme der Stadt … vom 23. August 2017 noch nicht berücksichtigt worden.

Dieser könne entnommen werden, dass die Stadt … als Sachaufwandsträger der Mittelschule … nicht geschädigt worden sei. Der Beklagte habe weder eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern noch gegenüber der Stadt … verletzt. Aus diesem Grunde liege auch kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB vor.

Deshalb könne auch nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil gegen den Beklagten zurückgegriffen werden, Art. 25 Abs. 1 BayDG sei nicht einschlägig. Die Bindungswirkung beziehe sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch. Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils seien angebracht.

Die strafrechtliche Verurteilung spreche bezüglich der Vermögensbetreuungspflicht lediglich von „anvertrauten finanziellen Interessen“ und bezüglich des Nachteils von einer Verantwortung für das „Vermögen der Schule“.

Bezüglich der Vermögensbetreuungspflicht sei eine Pflicht gemeint, die gerade den Schutz des betreuten Vermögens desjenigen bezwecken müsse, der dem Schädiger Rechtsmacht über sein Vermögen eingeräumt habe (vgl. Fischer, Rn. 21 zu § 266 StGB). Finanzielle Interessen allein stellten keine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht dar. Die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn bzw. des Sachaufwandträgers zu schonen, sei nicht verletzt worden. Bezüglich des Missbrauchtatbestandes fehle bereits die rechtsgeschäftliche Verfügung (gemeint wohl: Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen.

Da eine Schule keine juristische Person oder sonstige Rechtspersönlichkeit sei, reiche die gerichtliche Beschreibung „Vermögen der Schule“ mangels juristischer Qualität dieser Aussage nicht aus.

Dem Amtsgericht … sei die Stellungnahme der Stadt … vom 23. August 2017 nicht bekannt gewesen. Das Gericht habe nicht gewusst, dass das Vermögen des Freistaats Bayern oder der Stadt … nicht betroffen sei.

Der Beklagte räume ein, dass er mangels hinreichender Überwachung seiner Ehefrau dieser ermöglicht habe, an die Kontokarte in seiner Geldbörse zu gelangen und mit der ihr bekannten Geheimzahl Beträge abzuheben, die dann später wieder eingezahlt worden seien. Die EC-Karte sei nur anfangs zu Hause gewesen. Nachdem der Beklagte von der mit der Kontoführung beauftragten Lehrkraft auf nicht nachvollziehbare Abhebungen vom Handkassenkonto informiert worden sei, habe er herausgefunden, dass diese teilweise von seiner Ehefrau vorgenommen worden seien. Das habe diese auch eingeräumt. Der Beklagte habe seine Ehefrau aufgefordert, dies zu unterlassen um den entstandenen Schaden umgehend wiedergutzumachen. Dies sei zwar geschehen, dennoch habe die Ehefrau des Beklagten mehrere Male wieder die Kontokarte benutzt. Der Beklagte habe außerdienstlich über die normative Zurechnung der fehlenden Überwachung seiner Ehefrau gehandelt. Die Ansicht, dass die Kontrolle der Ehefrau eine innerdienstliche Dienstpflicht sei, habe auch erheiternde Aspekte, die auf wenig Gegenliebe bei Frauen stößen würde.

Es liege kein vorsätzliches Handeln vor. Nur in einem Fall habe der Beklagte selbst Geld abgehoben, um einen Beamer zu kaufen, was jedoch nicht verwirklicht worden sei. Der Schaden sei wieder ausgeglichen worden. Auch dies sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen.

Unter dem 2. Oktober 2017 erstellte die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - einen weiteren Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung. Der Beklagte wurde unter dem gleichen Datum unter Übermittlung des Ergebnisses der Ermittlungen abschließend angehört.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 Stellung. Unrichtig sei die Aussage, dass die EC-Karte für das Handkassenkonto dem Beklagten allein anvertraut gewesen wäre. Bis 2012 habe der Konrektor ebenfalls eine Karte besessen.

Der Beklagte habe die Abhebungen weder selbst getätigt, noch habe er Abhebungen seiner Ehefrau geduldet. Die Ehefrau sei für die Finanzen der Familie verantwortlich gewesen. Nachdem der Beklagte festgestellt habe, dass seine Ehefrau Abhebungen getätigt habe, habe er diese zur Rede gestellt und weitere Abhebungen verboten. Seitdem habe er die Karte in der Schule verwahrt. Es sei jedoch vorgekommen, dass er später gleichwohl die Karte mit sich geführt habe, z.B. um Anschaffungen für die Schule zu tätigen oder Kontoauszüge abzuholen, was von seiner Ehefrau bemerkt und dazu ausgenutzt worden sei, erneut Abhebungen zu tätigen.

Bezüglich des Abhebungsvorgangs Nr. 19 sei diese durch den Beklagten erfolgt, um für die Schule Beamer zu kaufen. Aus den bereits genannten Gründen habe der Beklagte von dem Kauf Abstand genommen und den abgehobenen Betrag in den Tresor der Schule gelegt.

An der Schule des Beklagten existierten drei Schulgirokonten, nämlich ein Girokonto für Klassenfahrten, für Ganztagsbetreuung und für die Berufsorientierung.

Der Stellungnahme der Stadt … sei nicht zu entnehmen, dass nichtstädtische Gelder zwingend nur auf einem der drei Schulgirokonten gebucht werden müssten.

Bis heute sei nicht geklärt, woher die hier relevanten Geldbeträge stammten und wofür sie gezahlt worden seien, für die nach Ansicht der Disziplinarbehörde der Beklagte eine Fürsorgepflicht habe.

Das Urteil des Amtsgerichts … sei offenkundig unrichtig, da es nachträglich nach der Urteilsverkündung bekannt gewordene Sachverhalte nicht mehr zur Kenntnis genommen habe. Es sei rechtsstaatlich nicht vertretbar, sehenden Auges bewusst und vorsätzlich neuen bzw. neu bekannt gewordenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seien weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht davon ausgegangen, dass andere als der Freistaat Bayern oder die Stadt … geschädigt worden seien. Das Urteil spreche lediglich vom Schutz des Vermögens der Schule. Eine Schule könne kein Vermögen haben, sondern allenfalls ein Sachaufwandsträger, der mit dem Dienstherrn identisch sein könne, aber gerade bei Grund- und Mittelschulen nicht identisch sein müsse. Die Behauptungen, dass es sich um Gelder für Klassenfahrten etc. handele, seien in keiner Weise belegt, zumal es für Klassenfahrten Schulgirokonten gegeben habe.

Ob der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, werde im Urteil nicht geprüft. Tatsächliche Feststellungen hierzu fehlten. Sofern das Verhalten der Ehefrau dem Beklagten zugerechnet werden solle, geschehe dies rechtsdogmatisch über Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft oder Garantenstellung. Bei Anwendung dieser Rechtsinstitute auf den Untreuetatbestand sei zu beachten, dass dieser ausschließlich vorsätzlich erfüllt werden könne. Eine fahrlässige Untreue gebe es nicht. Daher gebe es auch keine fahrlässige Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft oder Garantenstellung durch grob fahrlässiges Unterlassen.

Daher sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege und zwar unabhängig vom Strafurteil, dessen Bindungswirkung sich lediglich auf tatsächliche Feststellungen beschränke, zu deren Element die Schuld nicht gehöre.

Ob ein Zugriffsdelikt vorliege, könne dahinstehen. Zunächst könne die Ehefrau des Beklagten weder innerdienstlich noch außerdienstlich ein Zugriffsdelikt begehen. Die vom Beklagten eingeräumte fehlende nachhaltige Überwachung seiner Ehefrau ändere daran nichts. Insbesondere liege keine Kassenverfehlung vor.

Dies könne jedoch dahinstehen. Entscheidend für die Festsetzung des Disziplinarmaßes sei nicht mehr die Einordnung als Zugriffsdelikt, sondern die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. U.v. 10. Dezember 2015, 2 C 6/14. Danach sei bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen an den gesetzlich bestimmten Strafrahmen anzuknüpfen.

Auch begrifflich liege kein Zugriffsdelikt vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005) charakterisiere ein Zugriffsdelikt dadurch, dass ein Beamter auch dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld bzw. auf gleichgestellte Werte zugreift und dadurch den einschlägigen wertmäßigen Stand seines Dienstherrn unmittelbar vermindert.

Das Zugriffsdelikt sei mit der unmittelbaren Verminderung des Vermögens des Dienstherrn verbunden. Es stehe jedoch außer Streit, dass der Dienstherr nicht geschädigt worden sei.

Es erschließe sich zudem nicht, weshalb von einem innerdienstlichen Dienstvergehen ausgegangen werde. Die Abhebungen seien außerhalb des Dienstes durch die Ehefrau des Beamten erfolgt.

Sollte das Verhalten der Ehefrau dem Beklagten zugerechnet werden, scheitere mangels vorsätzlicher Begehungsweise die Zuordnung nach bekannten Strafrechtsinstituten wie Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft und Täterschaft durch Unterlassen.

Es liege eine Vorteilsbeschaffung ohne Schädigung des Dienstherrn vor.

Die Entfernung aus dem Dienst sei keinesfalls gerechtfertigt. Hierfür spreche vor allem die fehlende Schädigung des Dienstherrn, das fehlende Zugriffsdelikt, die nicht hinreichende Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass die geschädigten Dritten unbekannt seien und der außerdienstliche Charakter des Verhaltens bzw. Unterlassens des Beklagten, wobei die Einordnung als fahrlässig bzw. grob fahrlässig den strafrechtlichen Schuldvorwurf zu Fall bringen würde.

Auch lägen Milderungsgründe vor. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Milderungsgründen wie z.B. die unverschuldete Vermögenssituation, die schwere Krebserkrankung der Ehefrau und die dadurch entstandene psychische Ausnahmesituation, die eigene Erkrankung, die Erkrankung des Sohnes durch Schimmelbefall der angemieteten Wohnräume und der dadurch notwendig gewordene Umzug, die Wiedergutmachung, die Unbekanntheit der Geschädigten, der Ansehensverlust durch die vorläufige Dienstenthebung, die fehlende Vorbelastung, das beanstandungsfreie Verhalten als Beamter, die Leistungsprämien, das positive Persönlichkeitsbild des Beamten und die schwierige Aufgabe eines mit A14 Z bezahlten Schulleiters, eine Brennpunktschule im Süden … mit über 20 Nationen zu leiten, seien alles Gründe, die anzuerkennen seien und die von der Landesanwaltschaft nach deren Aussage zwar berücksichtigt worden seien, ohne aber anzugeben, worin die Berücksichtigung gelegen habe.

IV.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. November 2017, erhob die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - gegen den Beklagten eine Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

In der Disziplinarklage wird dem Beklagten der oben wiedergegebene Sachverhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 23. November 2016 zur Last gelegt.

Die tatsächlichen Feststellungen seien entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend und würden den Rechtsfolgenausspruch tragen.

Einen Lösungsbeschluss könne das Gericht nur treffen, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig seien (Art. 55 Hs. 2 BayDG). Offenkundig sei die Unrichtigkeit der Feststellung dann, wenn diese dem Gericht als verständigen Betrachter ohne nähere Prüfung und ohne weiteres ins Auge falle, weil die Entscheidung z.B. in sich widersprüchlich ist oder gegen allgemeine Denkgesetze verstößt. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reiche für einen entsprechenden Lösungsbeschluss nicht aus.

Vorangestellt sei, dass im Strafverfahren eine Verständigung stattgefunden habe und der Beklagte geständig gewesen sei. So habe der Verteidiger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 eine Erklärung für den Beklagten abgegeben, in der dieser die Vorwürfe im Wesentlichen einräume (Blatt 153, 158 f der Strafakte). Der Einlassung des Beklagten und der Verständigung entsprechend habe der Verteidiger in der Hauptverhandlung schließlich die Verurteilung des Beklagten beantragt. Aus dem Protokoll des vorangegangenen Hauptverhandlungstermins am 9. November 2016 ergebe sich überdies, dass der Verteidiger im Strafverfahren sein Vorgehen mit dem Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren abgesprochen habe.

Soweit das Urteil des Amtsgerichts Feststellungen enthalte, die der Beklagte nicht ausdrücklich in seiner Erklärung eingeräumt habe, sei weiterhin festzustellen, dass er gegen das Urteil des Amtsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt habe. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er sowohl gegen die Feststellungen, von denen das Amtsgericht ausgegangen sei, als auch gegen die strafrechtliche Würdigung durch das Gericht keine Einwände geltend mache.

Der Beklage verhalte sich widersprüchlich, wenn er nunmehr im Disziplinarverfahren vortrage, die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts … seien nicht zutreffend und trügen nicht den Rechtsfolgenausspruch. Mit Ausnahme der Stellungnahme der Stadt … seien dem Beklagten alle Punkte, die er nun im Disziplinarverfahren bestreite, bereits während des Strafverfahrens bekannt gewesen, so dass er sie dort habe vortragen können. Soweit die Stellungnahme der Stadt … betroffen sei, sei zudem davon auszugehen, dass dem Beklagten als kontoführenden Schulleiter jedenfalls die der Stellungnahme zu Grunde liegenden Tatsachen bekannt gewesen seien, nämlich die Frage, ob es sich bei den auf dem Konto verwalteten Geldern um städtische, staatliche Mittel oder Drittmittel und um welche Art Konto es sich gehandelt habe. Wenn der Beklagte im Strafverfahren dennoch geständig gewesen sei, überzeuge es nicht, nunmehr vorzutragen, dass es sich bei der Stellungnahme der Stadt … um ein völlig neues Beweismittel handele, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erheblich in Zweifel zöge.

Unabhängig davon trage der Beklagte aber ohnehin keine Gründe vor, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils führen könnten.

Soweit der Beklagte nunmehr behaupte, er hätte die Abhebungen weder selbst getätigt, noch die Abhebungen seiner Frau geduldet, führe dieses Bestreiten nicht zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Feststellung des Urteils, die nach den oben genannten Grundsätzen zu beurteilen sei. Weder sei die Entscheidung in diesem Punkt in sich widersprüchlich, noch verstoße sie gegen allgemeine Denkgesetze. Es handele sich bei dem Vortrag des Beklagten in diesem Punkt nur um die Darstellung eines anderen Geschehensablaufs, die für einen Lösungsbeschluss nicht ausreiche.

Auch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … zu der Frage des geschädigten Vermögens seien weder offensichtlich unrichtig, noch widersprächen sie den Feststellungen in der Stellungnahme der Stadt … vom 23. August 2017.

Der Beklagte habe die erforderliche Trennung zwischen Handkassen und Schulgirokonten nicht gewahrt. Er habe das Handkassenkonto insoweit zweckentfremdet, als hierauf weisungswidrig auch Drittmittel verwaltet worden seien. Die im Urteil des Amtsgerichts … aufgeführten Barabhebungen beträfen solche Drittmittel. Eine städtische lückenlose Kontrolle sei nicht vorgesehen gewesen, da den Schulleitungen insoweit vertraut worden sei.

Soweit der Bevollmächtigte mit seinem Hinweis darauf, dass es eine Weisung gegeben habe, ein Schulgirokonto nicht zu führen, sich offensichtlich auf die soeben dargestellten allgemeinen Regularien beziehe, führe dieses Argument nicht weiter, da die Stadt … gerade zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beklagte diese nicht eingehalten habe.

Wenn der Bevollmächtigte feststelle, dass weder die Stadt …, noch der Freistaat Bayern durch die Abhebungen durch den Beklagten und seine Ehefrau geschädigt worden sei, sei dies zutreffend, stehe aber nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts … Im Urteil des Amtsgerichts … seien zu diesem Punkt folgende Feststellungen getroffen worden: „Als Schulleiter und auf Grund der eingeräumten Kontovollmacht waren ihm die finanziellen Interessen anvertraut und er war für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich.“ Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten gehe das Amtsgericht … damit gerade nicht davon aus, dass der Freistaat Bayern oder die Stadt … geschädigt wären, sondern dass das „Vermögen der Schule“ geschädigt worden sei.

Möge auch die Formulierung „Vermögen der Schule“ möglicherweise juristisch unpräzise sein, bilde sie aber insoweit das Ergebnis der Stellungnahme der Stadt … ab, als dort festgestellt werde, dass von den Abhebungen Drittmittel, also etwa Einzahlungen von Eltern etc. betroffen seien, die dem jeweils Verantwortlichen der Schule zur Verwendung von Interessen der Schule oder der Schülerschaft anvertraut worden seien.

Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten stelle die Landesanwaltschaft nicht die Behauptung auf, dass es sich bei den Geldern um Gelder für Klassenfahrten gehandelt habe. Die Landesanwaltschaft ziehe aus der Stellungnahme der Stadt … lediglich den zwingenden Schluss, dass es sich bei den auf den verfahrensgegenständlichen Konto verwalteten Geldern um Drittmittel gehandelt haben müsse, nachdem ausgeschlossen worden sei, dass es sich um städtische oder staatliche Mittel gehandelt habe. Dass es sich bei Drittmittel z.B. um Elternentgelte für Klassenfahrten handele, sei ein veranschaulichendes Beispiel, zitiert aus der Stellungnahme der Stadt … vom 2. Mai 2017.

Geschädigt seien damit die jeweiligen Einzahler der Drittmittel. Wer dies im Einzelnen gewesen sei, könne dahinstehen, da die Mittel jedenfalls für die Verwendung in schulischen Angelegenheiten und nicht für private Zwecke des Beklagten vorgesehen gewesen seien.

Der Beklagte habe durch die Begehung der strafrechtlich rechtskräftig festgestellten Untreue in 26 tatmehrheitlichen Fällen gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 13, 53 StGB verstoßen. Damit habe der Beklagte zugleich seiner Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung im Sinne von § 34 Satz 2 BeamtStG sowie seiner Verpflichtung zur Achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG zuwider gehandelt.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten würden die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … den Schuldspruch der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB tragen.

Der Beklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem für ihn fremden Vermögen gehabt, nämlich je nach Herkunft der Mittel entweder des öffentlichen Sachaufwandsträgers oder - wie im vorliegenden Fall - der jeweiligen Dritten (Elternschaft etc.).

Eine weitere Aufklärung, woher die Drittmittel gestammt hätten, sei entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten nicht erforderlich, da auf Grund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Feststellungen des Amtsgerichts es nicht bei der Landesanwaltschaft liege, nachzuweisen, dass der Sachverhalt, von dem das Amtsgericht ausgehe, zutreffe, sondern es dem Beklagten obliege, die angebliche Unrichtigkeit der Feststellungen darzutun.

Im Urteil des Amtsgerichts … würden zu diesem Punkt folgende Feststellungen getroffen: „Als Schulleiter und auf Grund der eingeräumten Kontovollmacht waren ihm die finanziellen Interessen anvertraut und er war für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich.“ Damit hat das Gericht die Tatsachen festgestellt, die zu einer rechtlichen Vermögensbetreuungspflicht des Schulvermögens, also der in schulischem Zusammenhang eingenommenen Drittmittel führten. Die Abhebungen vom Schulkonto hätten dieses Vermögen betroffen. Diese Befugnis, über das fremde Vermögen zu verfügen, habe der Beklagte missbraucht, in dem Urteil des Amtsgerichts … genannten Beträge für eigene Zwecke verbraucht habe, soweit im vorliegenden Fall die Ehefrau des Beklagten die Abhebungen getätigt habe, habe der Beklagte eine entsprechende Garantenpflicht, den Missbrauch durch sie zu verhindern.

Der Beklagte trage nichts vor, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen und der auf diesen beruhenden rechtlichen Beurteilung wecken könnte. Vielmehr ergebe sich auch aus der dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 beigefügten Erklärung des Beklagten, dass er „sich im Klaren darüber war, dass er durch sein Verhalten seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Schule nicht nachgekommen ist“ (Blatt 160 der Strafakte).

Die Veruntreuung der dem Beklagten anvertrauten Gelder stelle in disziplinarrechtlicher Sicht ein innerdienstliches Vergehen dar, da der Beklagte bzw. seine Ehefrau die Mittel der bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen und für eigene Zwecke verwendet hätten. Dem Bevollmächtigten zuzugestehen sei, dass die Einordnung als sogenanntes Zugriffsdelikt überholt sei. Für die Einordnung des Vergehens als schwerwiegende innerdienstliche Pflichtverletzung sei dies im Ergebnis aber nicht entscheidend. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Verfehlung bemesse sich nicht in erster Linie nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr komme es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Zu fragen sei, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BayVGH, U.v. 9.4.2014 - 16a D 12.1439). Ein materieller Bezug sei stets anzunehmen, wenn die Handlung mit der Dienststellung des Beamten oder mit dem Dienstbetrieb in einem so engen Zusammenhang stehe, dass sie ohne diesen Zusammenhang nicht oder zumindest nicht in dieser Weise möglich gewesen wäre.

Es handele sich hier um ein innerdienstliches Fehlverhalten, da die Gelder dem Beklagten in seiner Funktion als Schulleiter anvertraut gewesen seien. Bei der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem geschädigten Vermögen handele es sich um eine Pflicht, die sich unmittelbar aus der dienstlichen Stellung des Beklagten herleite. Die Veruntreuung sei insoweit kausal und logisch überhaupt nur auf Grund seiner Stellung als Schulleiter möglich gewesen. Gleiches gelte für die Abhebungen, die durch die Ehefrau des Beklagten vorgenommen worden seien, da die Pflicht des Beklagten, die missbräuchliche Verwendung der EC-Karte zu verhindern, unmittelbar aus der Vermögensbetreuungspflicht resultiere und deren Verletzung somit der innerdienstlichen Sphäre zuzuordnen sei.

Der Beklagte habe auch im Hinblick auf die Abhebungen der Ehefrau vorsätzlich gehandelt. Das Urteil des Amtsgerichts … enthalte hierzu folgende tatsächlichen Feststellungen: „Er wusste, dass er weder befugt war, von dem Konto für sich privat Gelder zu vereinnahmen, sowie, dass er verpflichtet war, einer entsprechenden Vereinnahmung durch seine Ehefrau entgegenzuwirken. Von den Abhebungen mittels EC-Karte von dem Schulkonto hatte er spätestens seit 01.05.2010 Kenntnis. (…) Insgesamt hat der Angeklagte Bargeld in Höhe von 12.400,00 EUR abgehoben bzw. die Abhebung durch seine Ehefrau geduldet, so dass ein Schaden in gleicher Höhe entstanden ist.“

Diese Feststellungen, denen der Beklagte nichts Substantiiertes entgegensetze, würden die Annahme tragen, dass der Beklagten jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Die Ausführungen des Beklagten gäben keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen.

Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor.

Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache (wird in der Disziplinarklage näher ausgeführt).

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten sowie den Bevollmächtigten des Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG zugestellt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten teilten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 mit, den Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung vom 23. Januar 2018 wiederholte und vertiefte die Bevollmächtigten des Beklagten den bisherigen Sachvortrag. Es wurde erneut gerügt, dass nach wie vor nicht geklärt sei, wer durch die Abhebungen geschädigt worden sei. Insoweit könne keine Rechtskraftwirkung des Urteils bestehen. Eine Bindungswirkung bestehe insbesondere nicht hinsichtlich der Entscheidungsgründe. Es seien keine tatsächlichen Feststellungen zum Vermögensgeschädigten getroffen worden. Urteile, die keine notwendigen tatsächlichen Feststellungen enthielten, lösten keine Bindungswirkung aus.

Zudem liege auch deshalb keine Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vor, da Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 25 Abs. 1 BayDG angebracht seien. Schließlich werde in nachhaltiger Form die Unabhängigkeit des Disziplinarrichters eingeschränkt.

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung komme zudem auch aus sachlich logischen Gründen in Betracht, da zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils nicht bekannt gewesen sei, dass weder die Stadt … noch der Freistaat Bayern geschädigt worden seien. Vor dem Strafgericht habe der Beklagte eingeräumt, dass er 2.700,00 EUR abgehoben habe. Damit sei nicht das Geständnis verbunden gewesen, dass er diesen Betrag für private Zwecke verbraucht habe.

Die subjektive Seite der Tatbestandsverwirklichung sei im Strafverfahren nicht geklärt worden.

Bezüglich der Verwirklichung des Disziplinartatbestandes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Gelder keine Vermögensbetreuungspflicht für den Freistaat Bayern oder für die Stadt … gehabt habe. Bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Dritten enthalte die strafrechtliche Verurteilung keine Aussagen. Im Übrigen sei auch die Stadt … Dritter, da die Stadt … nicht Dienstherr des Beklagten sei.

In der Disziplinarklage werde behauptet, dem Beklagten sei als Schulleiter und auf Grund der eingeräumten Kontovollmacht die finanziellen Interessen anvertraut worden und er sei für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich. Woraus diese Verpflichtung erfolge, werde seitens des Klägers nicht ausgeführt. Selbst wenn man von einer Vermögensbetreuungspflicht ausgehen wolle, gehöre diese jedenfalls nicht zu den Kernaufgaben eines Schuldirektors.

Es liege ein außerdienstliches Dienstvergehen vor.

Inwieweit die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt sein solle, erörterte die Landesanwaltschaft nicht. Auch werde nicht begründet, weshalb der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung verletzt haben solle.

Hinsichtlich des Disziplinarmaßes wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Unterlassen, weitere Abhebungen durch die Ehefrau zu verhindern, keine Untreue darstelle. Das Unterlassen einer effektiven Kontrolle der Ehefrau rechtfertige jedenfalls nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Disziplinarbehörde habe zudem die bereits vorgetragenen Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt.

Zum Beweis der Tatsache, dass Abhebungen zu Zeitpunkten getätigt worden seien, an denen der Beklagte in der Schule gewesen sei, werde beantragt, Fachoberlehrerin Frau … … als Zeugin einzuvernehmen.

Zum Beweis der Tatsache, dass mit einer Ausnahme die Abhebungen nicht vom Beklagten, sondern von dessen Ehefrau vorgenommen worden seien, werde beantragt, die Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen.

Mit der Klageerwiderung vorgelegt wurde ein ärztliches Attest von Herrn PD Dr.med …, …, wonach der Beklagte derzeit unter ausgeprägten psychischen Störungen leide, die aus Sicht des Unterzeichners eine Verhandlungsunfähigkeit bedingten.

Der Kläger replizierte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018.

Durch die Übernahme eines Pflichtenkreises könne eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung hieraus folge aus der Überlegung, dass demjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen seien, dann auch eine „Sonderverantwortlich“ für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereich treffe. Maßgeblich sei die Bestimmung des Verantwortungsbereichs, den der Verpflichtete übernommen habe. Dabei komme es nicht auf die Rechtsform der Übertragung an, sondern darauf, was unter Berücksichtigung des normalen Hintergrunds Inhalt der Pflichtenbindung sei (vgl. BGHSt 43, 82). In der Rechtsprechung anerkannt seien insoweit Garantenstellungen, die aus der Übernahme von bestimmten Funktionen abgleitet würden. Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmten sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen habe (BGH, U.v. 17.7.2009 - 5 Str 394/08, BGHSt 54, 44 - 52, Rn. 26).

Unabhängig von der Frage, ob § 13 Abs. 1 StGB auf § 266 StGB überhaupt anwendbar sei (vgl. BGHSt 36, 227), habe der Beklagte demnach jedenfalls eine Garantenpflicht, die sich aus seiner Stellung als Schulleiter unter der Vermögensbetreuungspflicht ergeben habe.

Entgegen der Behauptung des Beklagten mache das Urteil auch Angaben zum Vorsatz des Beklagten.

Auch lasse das Strafurteil nicht offen, ob der Beklagte oder seine Ehefrau die Abhebungen getätigt habe. Vielmehr werde im Urteil festgestellt, dass der Beklagte im Fall 19 selbständig tätig geworden sei, im Übrigen seine Ehefrau die Abhebungen getätigt habe.

Der Einzahlungsbeleg vom 17. Juli 2015, den der Beklagte als Anlage B1 vorlege, vermöge die Behauptung des Beklagten, der Betrag in Höhe von 2.700,00 EUR, den er am 7. März 2014 abgehoben habe, habe er nicht vereinnahmt, sondern in den Schultresor gelegt, nicht zu untermauern.

Auch zur Kernpflicht sei in der Disziplinarklage ausgeführt worden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch in der Rechtsprechung bereits entschieden worden sei, dass die ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Gelder im Rahmen einer Klassenfahrt zum Kernbereich der Pflichten eines Lehrers gehöre (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2007 - DL 16 S. 2306, juris Rn. 32). Das müsse erst Recht für einen Schulleiter gelten, dem nicht nur eine reine Lehrtätigkeit, sondern die Verwaltung der Schule samt Führung der schulischen Konten obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt eines Lehrers (BesGr. A 12).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016 – …, mit welchem der Beklagte wegen Untreue in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 1. Dezember 2016 rechtskräftig.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Beklagten sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend, da die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 55 BayDG).

Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen.

Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt aber auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (BVerwG, U.v. 29.11.2000 - 1 D 13.99, BVerwGE 112, 243, v. 14.32007 - 2 WD 3.06, BVerwGE 128, 189 und v. 1.3.2013 - 2 B 78/12, NVwZ-RR 2013, 559; B.v. 24.7.2007 - 2 B 65.07, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. und v. 26.8.2010 - 2 B 43.10, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5).

Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen oder die bloße Möglichkeit eines objektiv oder subjektiv anderen Geschehens reichen für eine Lösung von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen folglich nicht aus.

Die genannten Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindungswirkung liegen nicht vor.

Zwar beruht das Urteil auf einem Geständnis des Beklagten, dem eine Verständigung nach § 257c StPO vorangegangen ist.

Bei dem Geständnis des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um ein inhaltsleeres Formalgeständnis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die richterliche Überzeugungsbildung nicht ausreicht und deshalb im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entfaltet Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht … vom 23. November 2016 haben die Verständigungsgespräche zu dem Ergebnis geführt, dass im Falle eines Geständnisses sich das Gericht die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen mindestens 9 und höchstens 11 Monaten vorstellen könne, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei.

Am gleichen Tag hatten die dortigen Bevollmächtigten des Beklagten eine schriftliche Erklärung für diesen vorgelegt, in welcher er unberechtigte Abhebungen von dem Schulkonto Nr. … bei der Sparkasse … durch seine Ehefrau eingeräumt hat.

Das Amtsgericht … hat sich in den Gründen des Urteils vom 23. November 2016, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurden, inhaltlich in einer ausreichenden Weise mit dem Tatvorwurf auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe zeigen, dass sich das Gericht unter vollständige Ausschöpfung des damals vorhandenen Materials eine Überzeugung zur Strafbarkeit des Beklagten gebildet hat. Der Sachverhalt wurde insbesondere durch die Einvernahme von Zeugen weiter aufgeklärt, in den Gründen dargelegt und rechtlich gewürdigt. Das abgelegte Geständnis war auch ohne weiteres mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren, in sich stimmig und hat auch die getroffenen Feststellungen getragen. Eine Abweichung besteht nur insoweit, als das Urteil auch den Tatvorwurf Nr. 19 (Abhebung von 2.700.- EUR durch den Beklagten) ahndet, dieser in der schriftlichen Erklärung vom 23. November 2016 jedoch nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies ist jedoch unschädlich, da der Beklagte in dem genannten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. November 2016 die Abhebung vom 23. November 2016 jedenfalls nicht in Abrede gestellt und auch nicht eine geplante dienstliche Verwendung des Betrages geltend gemacht hat, obwohl der Tatvorwurf Nr. 19 Gegenstand der Anklage war und die betragsmäßig auch die betragsmäßig höchste Abhebung darstellte.

Die Landesanwaltschaft Bayern weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte - sofern er das Urteil des Strafgerichts wegen der Berücksichtigung des Tatvorwurfs Nr. 19 für fehlerhaft hält - Berufung hätte einlegen können.

Auch in den ersten Stellungnahmen der Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren vom 30. März 2017 und vom 25. September 2017 wurde nicht vorgetragen, dass die Abhebung von 2700.- am 7. März 2014 durch den Beklagten aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Entsprechender Sachvortrag erfolgt erstmals mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017.

Das nunmehrige Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts … vom 23. November 2016 reicht jedoch nicht aus, um die Bindungswirkung nach Art. 55 BayDG aufzuheben. Denn insoweit hätte der Beklagte bereits bei der Verständigung nach § 257c StPO entsprechende Einschränkungen bzw. Klarstellungen machen können. Wenn er dies unterlassen hat, um eine Verurteilung unterhalb der Grenze zu erreichen, die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte, geht dies zu seinen Lasten und führt nicht dazu, dass die die Feststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig wären.

Die Bindungswirkung entfällt auch nicht auf Grund der Ausführungen der Stadt … in der Stellungnahme vom 23. August 2017. Denn das genannte Schreiben enthält keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die dazu führen würden, dass sich die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … nunmehr als offensichtlich unrichtig erweisen würden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Hinweis der Stadt …, durch das Verhalten des Beklagten sei ihr kein Schaden entstanden.

In den Gründen des Strafurteils wird ausgeführt, dem Beklagten seien aufgrund der ihm eingeräumten Kontovollmacht die finanziellen Interessen anvertraut worden und er sei für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich gewesen. Durch die Abhebungen in Höhe von 12.400.- EUR sei ein Schaden in gleicher Höhe entstanden.

Für die Bejahung eines Schadens ist es im Anwendungsbereich des § 266 StGB ausreichend, dass der Beklagte (zumindest) geduldet hat, dass Gelder, die ausschließlich für schulische Zwecke auf dem Handkassenkonto der Stadt … vorhanden waren, unberechtigt durch seine Ehefrau für private Zwecke verwendet wurden, und er in einem Fall selbst eine derartige Abhebung vorgenommen hat. (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74). Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse an den auf das Handkassenkonto eingezahlten Geldern kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob durch die Abhebungen öffentliches Vermögen beeinträchtigt wurde (VGH BW, U.v. 3.5.2017 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Der Beklagten hat im Übrigen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt auch im Disziplinarverfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2017 insoweit eingeräumt, dass er durch mangelnde Überwachung seiner Ehefrau dieser ermöglicht hat, über die EC-Karte von dem Handkassenkonto Abhebungen zu tätigen.

III.

Der Beklagte hat, wie durch das Amtsgericht … im Urteil vom 23. November 2016 zutreffend festgestellt worden ist, sich durch das ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegte Verhalten wegen Untreue in 26 Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Gemessen daran erfüllen die dem Beklagten zu Last gelegten Abhebungen von Bargeld vom Handkassenkonto der Mittelschule … in … und die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10, juris).

Dem Beklagten war durch die Stadt … als Aufwandsträger gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KommHV-Doppik die Verfügungsbefugnis über das Handkassenkonto übertragen worden, wozu dieser eine EC-Karte für das Konto erhielt. Damit oblag dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der auf dem Handkassenkonto verwahrten Gelder (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 12. A. 2012, Rn. 129 zu § 266 m.w.N.; BGH, U.v. 6.5.1986 - 4 StR 124/86, juris; VGH BW, U.v. 3.5.2007 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er es 25 Fällen pflichtwidrig geduldet hat, dass seine Ehefrau unter Verwendung der dem Beklagten von der Stadt … überlassenen EC-Karte von dem Handkassenkonto Bargeldbeträge abgehoben hat sowie in einem Fall selbst einen Betrag in Höhe von 2.700.- EUR abgehoben hat und nach den bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016 diese Gelder privat vereinnahmt, also einer privaten Verwendung zugeführt worden sind.

Soweit es die Abhebungen durch seine Ehefrau betrifft, hat er seine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der auf dem Handkassenkonto verwahrten Gelder durch Unterlassen (§ 13 StGB) verletzt. Denn ein Vermögensverwalter ist auch dann nach § 266 StGB verantwortlich, wenn er einer Schädigung des anvertrauten Vermögens durch andere nicht entgegentritt (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. A. 2014, Rn. 31 zu § 13; BGH, U.v. 21.7.1989 - 2 StR 214/89, juris). Dies hat der Beklagte im Strafverfahren über seinen Bevollmächtigten auch selbst eingeräumt.

Durch die Vereinnahmung und zumindest vorübergehende private Nutzung der für schulische Zwecke bestimmten Geldbeträge auf dem Handkassenkonto der Stadt … ist ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten. Dieser liegt - wie bereits ausgeführt – in der unberechtigten privaten Nutzung von Geldern, die dem Beklagten über das Handkassenkonto dienstlich anvertraut worden waren. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse an den auf das Handkassenkonto eingezahlten Geldern kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob öffentliches Vermögen beeinträchtigt wurde (VGH BW, U.v. 3.5.2017 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Die Absicht, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig auf das Handkassenkonto zu überweisen, beseitigt den eingetretenen Vermögensnachteil nicht (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74).

Der Beklagte hat bei der Begehung des einheitlichen Dienstvergehens vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Dies ergibt sich aus den auch insoweit die Disziplinarkammer bindenden Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 23. November 2016 (BVerwG, B.v. 25.2.2016 - 2 B 1/15, juris Rn. 9).

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Das Handeln bzw. Unterlassen des Beklagten war in sein Amt als Rektor und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er dienstlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG die Verfügungsbefugnis und damit auch die Vermögensbetreuungspflicht für die auf dem Handkassenkonto verwahrten Gelder übertragen erhalten hatte.

Der Beklagte hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat jedoch nicht zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 16).

Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt oder einem gleichgestellten Delikt kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt; Hieraus lässt sich schließen, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758, juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777, juris Rn. 31). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist vielmehr auch bei innerdienstlichen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 83).

Für Untreue ist gemäß § 266 Abs. 1 StGB ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017, a.a.O., Rn. 83; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris Rn. 70, 72).

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch weder geboten noch verhältnismäßig, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit (noch) nicht endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG).

Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14, juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten. Zwar hat sich der Beklagte der Untreue in 26 Fällen schuldig gemacht. Auch ist die vom Strafgericht festgestellte Schadenshöhe durch die zumindest vorübergehende Verwendung von auf dem Handkassenkonto verwahrten Geldern in Höhe von 12.400.- erheblich.

Allerdings bestehen vorliegend Besonderheiten, die es rechtfertigen, von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, und (nur) auf die Zurückstufung in das Eingangsamt zu entscheiden.

Dem Kläger ist zunächst zuzugeben, dass sog. anerkannte Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ zu Gunsten des Beklagten nicht vorliegen.

Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.2087). Der Beklagte hat in einem Zeitraum von fast zwei Jahren Abhebungen durch seine Ehefrau geduldet. Aus den gleichen Gründen liegen die Voraussetzungen einer „schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ nicht vor.

Der Milderungsgrund der tätigen Reue greift ebenfalls nicht, da vor der Entdeckung der Untreuehandlungen nur 6.300.- EUR wieder auf das Handkassenkonto eingezahlt worden waren.

Auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liegt nicht vor. Dieser setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1979 - 1 D 39.78, BVerwGE 63, 219, vom 23.8.1988 - 1 D 136.87, NJW 1989, 851, v. 27.1.2011 - 2 A 5.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17, v. 28.2. 2013 - 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 und v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, NVwZ 2016, 722).

Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. So liegt der Fall hier:

Der Beklagte war im Tatzeitraum in der Lage, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Dies zeigt sich in seiner guten dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 und den positiven Ausführungen in dem für den Beklagten erstellten Persönlichkeitsbild vom 13. Juli 2017.

Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum erheblich vermindert war. Hiervon ist auch das Amtsgericht … im Urteil vom 23. November 2016 ausgegangen.

Allerdings ist bei Fehlen sog. anerkannter Milderungsgründe stets auch zu prüfen, ob sonstige Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar und deshalb geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10, juris; U.v. 20.12.2013 - 2 B 35/13, juris).

Dies ist hier der Fall:

Zunächst kann in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB mildernd berücksichtigt werden, dass der Beklagte nur in einem Fall selbst eine Abhebung für private Zwecke von dem Handkassenkonto vorgenommen hat und in den übrigen 25 Fällen (nur) Abhebungen durch seine Ehefrau pflichtwidrig nicht verhindert hat. Das Unterlassen solcher gebotener Maßnahmen durch den Beklagten wiegt weniger schwer als ein aktives Tun (vgl. BGH, U.v. 21.7.1989 - 2 StR 214/89, juris).

Weiter hat die Stadt … in ihrem Schreiben vom 23. August 2017 eingeräumt, dass das pflichtwidrige Bewirtschaften nicht städtischer Mittel auf dem Handkassenkonto nur möglich war, weil eine Überwachungslücke existiert hatte. Wäre eine Überprüfung des Handkassenkontos erfolgt, hätte unschwer festgestellt worden können, dass im großen Umfang nicht städtischer Mittel auf dem Konto vorhanden waren. Bei einer daraufhin durchzuführenden näheren Prüfung hätten auch die hier relevanten Bargeldabhebungen auffallen müssen. Hinzu kommt, dass die Stadt … zwar den Höchstbetrag verfügbarer Mittel für die Handkassenkonten der Mittelschulen auf 500.- EUR festgelegt, gleichwohl aber mit der Stadtsparkasse … ein „ZV-Tageslimit“ von 10.000.- EUR vereinbart hatte, wodurch die Begehung des Dienstvergehens erleichtert wurde.

Hinzu kommt, dass der damalige Konrektor der Hauptschule … spätestens seit Mai 2010 durch entsprechende Hinweise von Frau … und Frau … eine Überprüfung der Handkassenkontos hätte veranlassen oder aber die Schulaufsichtsbehörden informieren können.

Schließlich ist zugunsten des Beklagten, auch wenn die Voraussetzungen einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht vorlagen, zu berücksichtigen, dass dieser sich im Tatzeitraum infolge der von ihm nicht zu vertretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Kauf eines Hauses im Jahr 1985 nach der Insolvenz des Bauträgers und der Notwendigkeit, das Haus zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung zu verkaufen, weiterhin in einer wirtschaftlich angespannten Situation befunden hat.

Besonders zu berücksichtigen ist aber, dass die persönlichen Umstände in der Familie durch die Krebserkrankung der Ehefrau des Beklagten im Jahr 2009 mit nachfolgendem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und die Erkrankung des Beklagte am Herzen, die 2013 eine Operation notwendig machte, zu einer zusätzlichen besonderen Belastung des Beklagten geführt haben, die als Milderungsgrund zu werten ist.

Weiter ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten zur Überzeugung der Kammer nachträglich aufgearbeitet hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2015 – 2 B 31/14). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich nunmehr selbst um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmert und es ein Fehler war, dies zuvor nicht getan zu haben, wodurch auch die Abhebungen durch seine Ehefrau möglich geworden seien.

Schließlich spricht auch das vom Dienstherrn erstellte positive Persönlichkeitsbild vom 13. Juli 2017 zu Gunsten des Beklagten.

In der Gesamtschau ist es deshalb weder geboten noch verhältnismäßig, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ausreichend, zur Pflichtenmahnung aber auch unbedingt erforderlich, ist die Herabstufung des Beklagten in das Eingangsamt. Eine weitere Tätigkeit als Rektor mit der Verantwortung für das Schulvermögen (Art. 14 BaySchF) ist damit ausgeschlossen. Demgegenüber ist das Vertrauen des Dienstherrn oder Allgemeinheit angesichts der geschilderten besonderen Umstände noch nicht in einem solchen Umfang beeinträchtigt, dass ein weiterer Einsatz des Beklagten als Lehrer nicht vertretbar wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.