Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 wird gegen die Ruhestandsbeamtin auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von zwei Jahren um 1/20 erkannt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die am 3. Januar 19... geborene Beklagte stand als Polizeiobermeisterin im Dienst des Klägers. Sie wurde am 3. Januar 2004 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums O. vom 16. November 2012 wurde sie mit Ablauf des Monats November wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 15. Juni 2005 krankgeschrieben war (abgesehen von einem Arbeitsversuch in der Zeit vom 1.9.2005 bis 8.9.2005 und einem Wiedereingliederungsversuch in der Zeit vom 27.3.2006 bis 3.4.2006). Das gegen die Ruhestandsversetzung gerichtete Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 eingestellt (Verfahren M 5 K 13.1106).

Die Beklagte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II. Die Beklagte wurde am 1. Juli 2008 zur Überprüfung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit im I. Klinikum - Klinik T. (...) - psychiatrisch begutachtet. Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau K. kommt in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2008 zu dem Ergebnis, dass bei der Beamtin eine chronifizierte depressive Störung mit schweren Episoden (ICD-10 F 33, DSM IV 296.33) und einer erheblichen somatogenen Symptomatik vorliegt. Aus gutachterlicher Sicht sei die Beamtin nicht polizeidienstfähig und für eine Umschulung gesundheitlich nicht geeignet. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest für den Innendienst sei nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen. Aufgrund der Komplexität, der Schwere und der Dauer des Störungsbildes sei aus Sachverständigensicht eine stationäre Behandlung in einer psychotherapeutischen Behandlung indiziert, um mittelfristig eine begrenzte Dienstfähigkeit der Beamtin wiederherzustellen.

Frau Dr. K. vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei teilte dem Polizeipräsidium O. (Polizeipräsidium) das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung mit Schreiben vom 22. Mai 2009 mit. Mit dem fachärztlichen Gutachten von Frau K. bestehe polizeiärztlicherseits hinsichtlich der Beurteilung der aktuellen Dienstfähigkeit und des empfohlenen weiteren Procedere Einverständnis. Nach polizeiärztlichem Dafürhalten solle der Beamtin auferlegt werden, sich einer nochmaligen stationären Behandlung in einer psychotherapeutischen (psychosomatischen) Fachklinik zu unterziehen und anschließend eine ambulante Psychotherapie durchzuführen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 informierte das Polizeipräsidium O. (Polizeipräsidium) die Beklagte über das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung und fragte an, ob die Klägerin die indizierte psychotherapeutische Therapie mittlerweile durchgeführt habe bzw. ob eine entsprechende Behandlung konkret geplant sei.

Die Beklagte verneinte dies mit Schreiben vom 28. August 2009 und legte eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2008 vor, aus der hervorgeht, dass sich bei der Beamtin trotz „diverser medikamentöser Behandlungsversuche und ambulanter Psychotherapien“ keine deutliche Besserung des Zustandsbildes habe einstellen können und dass aus psychiatrischer Sicht eine erneute stationäre psychotherapeutische Behandlung bei Chronifizierung und schlechter Prognose insgesamt nicht indiziert sei.

Das Polizeipräsidium ordnete daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2009 den sofortigen Beginn einer stationären Therapiemaßnahme in einer geeigneten psychosomatischen Fachklinik an.

Die Beklagte legte hiergegen mit Schreiben vom 25. November 2009 Widerspruch ein und listete ihre bisherigen stationären Aufenthalte auf:

30.11.2005 - 21.12.2005

04.04.2006 - 30.06.2006

26.07.2006 - 10.08.2006

28.09.2006 - 15.12.2006

10.12.2006 - 11.12.2006

25.04.2007 - 01.06.2007

08.08.2007 - 29.08.2007

04.09.2007 - 02.11.2007

20.11.2007 - 14.12.2007

Klinikum B.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Psychosomatische Klinik R.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Schlaflabor der Asklepios Fachklinik G.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G.

Klinikum der Universität M., Psychiatrische Klinik

A.-Klinik S., Abt. f. Psychosomatische Medizin

Zu diesem Vortrag gab Frau Dr. K. vom polizeilichen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2010 zusammenfassend an, dass weder der stationäre Aufenthalt in der A.-Klinik noch der Aufenthalt in der Klinik R. hinsichtlich des damaligen Behandlungsverlaufs und -erfolgs bewertet werden könne, da die Beklagte weder dem polizeiärztlichen Dienst noch der Gutachterin Frau K. die Abschlussberichte zur Verfügung gestellt habe. Aus polizeiärztlicher Sicht werde das Gutachten von Frau Dr. K. nicht in Frage gestellt, d. h. eine mindestens 6-wöchige Therapie werde als sinnvoll und zumutbar angesehen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 legte die Beklagte (nochmals) Widerspruch gegen die Anordnung der Therapie ein und wies darauf hin, dass aus psychiatrischer Sicht des behandelnden Arztes Dr. M. die stationären Maßnahmen ausgeschöpft seien.

Frau Dr. K. teilte hierzu am 17. Juni 2010 telefonisch mit, dass sie sich auf ihre Stellungnahme vom 11. Januar 2010 beziehe und die stationäre Therapie ein „absolutes Muss“ sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2010 wurde die Beamtin nochmals unter Fristsetzung aufgefordert, die stationäre Maßnahme im Rahmen ihrer Gesunderhaltungspflicht anzutreten, andernfalls müsste sie mit disziplinaren Folgen rechnen.

Hiergegen legte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2010 Widerspruch ein, der vom Kläger mit Schreiben vom 8. September 2010 mangels VA-Qualität der angefochtenen Anordnung als unstatthaft angesehen wurde. Hinsichtlich keiner der eingelegten Widersprüche erfolgte eine förmliche Widerspruchsentscheidung.

Die Beamtin legte in der Folge ein weiteres Attest von Dr. M. vom 19. November 2010 vor. Es habe keine Besserung des Zustandsbildes erzielt werden können. Die Behandlungsmaßnahmen inklusive der stationären seien ausgeschöpft.

Am 27. November 2010 beantragte die Beklagte bei der HUK-Coburg die Kostenübernahme für eine stationäre Psychotherapie. Ein aktuelles Einweisungsschreiben eines Psychiaters habe sie nicht. Grundlage sei das beiliegende Schreiben der Polizeiärztin vom 22. Mai 2009.

Die HUK-Coburg lehnte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ab, da die Entscheidung, ob eine stationäre Therapie angeraten sei, im Rahmen der Privaten Krankenversicherung dem behandelnden Psychotherapeuten obliege. Ihrem Schreiben könne jedoch entnommen werden, dass eine stationäre Psychotherapie aktuell von ihrem Therapeuten gerade nicht befürwortet werde.

Auf Nachfrage teilte Frau Dr. K. von polizeiärztlichen Dienst mit E-Mail vom 23. Dezember 2010 mit, dass sie eine stationäre Therapie nach wie vor für notwendig erachte.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 1. März 2011 eine stationäre Therapie in einer psychosomatischen Klinik anzutreten. Sollte bis zum 1. März 2011 kein Nachweis über den Antritt einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Klinik vorliegen, müssten disziplinare Maßnahmen eingeleitet werden.

Nachdem die Beamtin der Aufforderung nicht nachkam und sich weigerte, eine stationäre Therapie anzutreten, entschied das Polizeipräsidium Anfang Mai 2012 nach Rücksprache mit dem polizeiärztlichen Dienst, eine externe Begutachtung durch das M.-...-Institut für Psychiatrie zur Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit zu veranlassen.

Hierüber wurde die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2012 informiert. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wurde die Beamtin gebeten, sich am Dienstag, 17. Juli 2012 und Mittwoch, 18. Juli 2012, jeweils 8.00 Uhr, beim M.-Institut für Psychiatrie zur externen Begutachtung vorzustellen.

Die Beklagte legte mit Telefax vom 16. Juli 2012, 17 Uhr, ein ärztliches Attest von Dr. M. vom 14. März 2008 vor. Sie sei nicht in der Lage die „schuld- und schambesetzten Themen“ gegenüber Männern anzusprechen. Dem solle bei der Begutachtung Rechnung getragen werden.

Der Kläger leitete das Telefax mit Schreiben mit E-Mail vom 16. Juli 2012 einschließlich des Attestes an Prof. Dr. W., Leiter der Gutachtensstelle des M.-...-Instituts für Psychiatrie, weiter.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 teilte Prof. Dr. W. mit, dass sich die Beamtin zwar pünktlich zu dem am 17. Juli 2012 anberaumten Untersuchungstermin eingefunden habe, jedoch eine Mitwirkung an der Untersuchung unter Hinweis auf das fachärztliche Attest von Dr. M. abgelehnt habe, nachdem er ihr im Vorbereitungsgespräch eröffnet habe, dass er als Leiter der Gutachtensstelle zur unabhängigen Urteilsbildung verpflichtet sei und daher alle inhaltlich und medizinisch relevanten Fragen persönlich mit ihr besprechen müsse.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 trägt die Beklagte vor, sie habe den Untersuchungstermin nicht grundlos abgebrochen und legt zum einem ein Attest von Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juli 2012 und eine fachärztliche Stellungnahme vom 23. Juli 2012 von Dr. M. vor. Aus dem Attest von Dr. H. ergibt sich, dass die Beamtin am 17. Juli 2012 in seiner Praxis vorstellig geworden sei und von einer für sie negativen, sehr belastenden Begegnung mit Ärzten des M.-Instituts berichtet habe. Die Beamtin habe sich in einer akuten Konfliktsituation befunden, die durch verbale Intervention und subcutaner Gabe eines Medikaments normalisiert habe werden können. Nach der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. befindet sich die Beklagte seit dem 10. Januar 2008 in seiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung. Diagnostisch lägen eine rezidivierende depressive Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Im bisherigen Behandlungszeitraum habe sich keine Besserung des Zustandsbildes einstellen können. Im Falle einer angeordneten Begutachtung werde dringend angeraten, diese durch eine weibliche Gutachterin durchführen zu lassen. Ansonsten wäre von einer weiteren Gefährdung des Gesundheitszustands auszugehen. Allein der Versuch den für den 17. Juli 2012 anberaumten Termin bei zwei männlichen Psychiatern wahrzunehmen, habe zu einer erneuten depressiven Dekompensation geführt.

III. Mit Vermerk vom 17. Juli 2012 leitete das Polizeipräsidium gegen die Beklagte wegen ihrer Weigerung, sich einer stationären Therapie zu unterziehen und wegen des Abbruchs des Untersuchungstermins am 17. Juli 2012 ein Disziplinarverfahren ein. Die Beklagte wurde jeweils nach Art. 22 Abs. 1 BayDG über ihre Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.

Am 22. Mai 2013 erhob das Polizeipräsidium M. - Disziplinarbehörde - Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Der Kläger wirft der Klägerin vor, gegen die Gehorsams- und Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben:

1. Die Beklagte sei am 1. Juli 2008 zur Überprüfung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeit im Bezirkskrankenhaus T./... psychiatrisch begutachtet worden. Nach dem fachärztlichen Gutachten vom 27. November 2008 sei die Beklagte zum Untersuchungszeitpunkt vorübergehend nicht polizeidienstfähig und zudem nicht für den Innen- und Verwaltungsdienst geeignet gewesen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit habe nach der gutachterlichen Beurteilung noch nicht vorgelegen, zur Wiederherstellung einer - zumindest begrenzten - Dienstfähigkeit sei aus der Sachverständigensicht eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik indiziert.

Mit Schreiben vom 13. November 2009 sei daher die Durchführung einer stationären Therapiemaßnahme in einer geeigneten psychosomatischen Fachklinik angeordnet und ausdrücklich auf die bestehende Gehorsams- und Gesunderhaltungspflicht hingewiesen worden. Obwohl die Beklagte in der Folgezeit wiederholt (Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 13.8.2010, 8.9.2010, 22.9.2010, 28.10.2010, 28.10.2010, 6.12.2010, 20.12.2010 und 12.1.2011) zur Durchführung der stationären Therapie aufgefordert und auch mehrfach ausdrücklich auf ihre Gesunderhaltungspflicht und die Folgen eines Verstoßes gegen dieselbe belehrt worden sei, habe sie bis dato die medizinisch indizierte Therapiemaßnahme verweigert und infolgedessen ihre Dienstfähigkeit nicht wiedererlangt.

2. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 5. Juli 2007 aufgefordert worden, sich zur Überprüfung der Dienst- und Verwendungsmöglichkeit am 17. Juli und 18. Juli 2012 einer externen Begutachtung im M.-Institut für Psychiatrie zu unterziehen. Sie sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Verweigerung der Untersuchung ein Dienstvergehen darstelle.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 habe der Leiter der Gutachtenstelle des M.-Instituts, Prof. Dr. W., mitgeteilt, dass die Beklagte zwar pünktlich zu dem anberaumten Begutachtungstermin erschienen sei, jedoch eine Mitwirkung an der Untersuchung abgelehnt habe, nachdem ihr Prof. Dr. W. im Vorbereitungsgespräch eröffnet habe, dass er als Leiter der Gutachtensstelle zur unabhängigen Urteilsbildung verpflichtet sei und daher auch alle für die Fragestellung inhaltlich und medizinisch relevanten Fragen persönlich mit der Beklagten besprechen müsse. Sie habe ihre Ablehnung mit einem Attest des behandelnden Facharztes Dr. M. vom 14. März 2008 begründet, wonach eine Diskussion „schuld- und schambesetzter“ Themen mit männlichen Untersuchern eine Retraumatisierung hervorrufen könne.

IV. Mit Urteil vom 14. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt.

Ein Beamter müsse seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, er habe diese zu erhalten und sie im Falle der Dienstunfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen. Dabei habe er den Vorschlägen der Ärzte, insbesondere dem Vorschlag des Polizeiarztes zu folgen.

Die Beklagte leide mindestens seit der fachärztlichen Begutachtung im November 2008 an psychosomatischen Beschwerden, die ihr eine Dienstleistung nicht ermöglichten. Die externe Gutachterin und der polizeiliche Dienst sähen in einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit zumindest teilweise wiederherzustellen. Die Beklagte habe eine solche Behandlung nicht verweigern dürfen. Sie habe sich dazu entschieden, sich auf die medikamentöse Behandlung durch ihren Psychiater zu verlassen. Auf die notwendige Behandlung ihrer psychosomatischen Problematik habe sei seit Januar 2008 verzichtet. Diese Entscheidung der Beklagten könne aber nicht zur Folge haben, dass der Dienstherr an seiner Pflicht zur lebenslangen Alimentation festgehalten werden müsse. Auch der Allgemeinheit (d. h. dem Steuerzahler) sei es nicht zu vermitteln, dass eine junge Beamtin kurz nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit es beharrlich ablehne, zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit durchzuführen. Dies gelte auch für die Ablehnung der Mitwirkung an einer erneuten fachärztlichen Begutachtung.

Das Dienstvergehen der Beklagten wiege schwer. Sie habe ihre Kernpflichten verletzt. Die Beklagte wolle alimentiert werden, ohne ihrerseits ihre zumutbaren Pflichten zu erfüllen. Dies laufe dem Beamtenverhältnis, das ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis sei, diametral zuwider. Rechtsfertigungsgründe stünden der Beklagten nicht zur Seite. Sie habe vielmehr ihre leicht einsehbaren Kernpflichten bewusst und gewollt und über einen langen Zeitraum hinweg verletzt. Einem solchen Beamten könnten der Dienstherr, die Allgemeinheit und die Kollegen kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Die Basis für ein Dienst- und Treueverhältnis sei zerstört und das Vertrauen endgültig verloren. Die Beklagte müsse daher - sollte sie ihren aktiven Beamtenstatus wieder erlangen - aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Bei ihrem derzeitigen Status als Ruhestandsbeamtin sei ihr das Ruhegehalt abzuerkennen.

V. Mit der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie habe nicht gegen ihre Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Sie verweist auf die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, die eine Einweisung in eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik ablehnten. Neben den bereits im Disziplinarverfahren vorgelegten Atteste bzw. fachärztlichen Stellungnahmen handele es sich um folgende ärztliche Stellungnahmen bzw. Bescheinigungen:

Dr. M. habe der HUK-Coburg unter dem 1. Februar 2011 mitgeteilt, dass sich die Beklagte seit 10. Januar 2008 in seiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung befinde. In den Jahren 2006 und 2008 seien insgesamt drei stationär-psychiatrische Behandlungsversuche an der Klinik G... sowie an der Universitätsklinik M., Psychiatrische Klinik, durchgeführt worden. Zweimalige stationär-psychosomatische Behandlungsmaßnahmen seien an der Psychosomatischen Klinik R. sowie an der Klinik A. durchgeführt worden. Eine ambulante Psychotherapie habe nach erlebter Retraumatisierung mit Verschlechterung der Symptomatik im Jahre 2008 abgebrochen werden müssen. Bei erfolglos eingesetzten stationär-psychosomatischen Maßnahmen sowie einer als Retraumatisierung mit Verschlechterung erlebten ambulanten Psychotherapie sei ein erneuter Versuch einer ambulanten/stationär-psychosomatischen Behandlung nicht indiziert.

Nach einer fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 7. Dezember 2009 sei aus psychiatrischer Sicht bei ausgeschöpften stationären Maßnahmen eine erneute stationäre Behandlung nicht indiziert.

Mit Schreiben vom 14. März 2008 habe Dr. M. bei der Beklagten eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich auf der Basis wiederholter, auch sexueller Traumatisierungen entwickelt. Diese zu thematisieren stelle für die weiterhin instabile Beamtin aus psychiatrischer Sicht derzeit noch eine unüberwindliche Hürde dar. Insbesondere Männern gegenüber sei die Beklagte nicht in der Lage, die schuld- und schambesetzen Themen anzusprechen. Dies käme zum derzeitigen Stand einer Retraumatisierung gleich.

Herr Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, weise mit Attest vom 4. Juni 2013 darauf hin, dass die von ihm bereits langjährig betreute Beamtin am 17. Juli 2012 im Rahmen einer hausärztlich-allgemeinmedizinischen Notfallbehandlung, bei einer ausgeprägten psychovegetativen Entgleisung behandelt worden sei.

Eine stationäre Behandlung sei nicht zumutbar. Die Ablehnung einer Einweisung in die stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik beruhe nicht auf einer eigenen Einschätzung, sondern auf fachärztlichen Stellungnahmen. Die Beklagte habe stationär mehrere Psychotherapien gemacht. Dabei sei die Erfahrung gemacht worden, dass es keinen Unterschied zwischen psychiatrischen und psychosomatischen Therapien gebe. Den geforderten Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik habe die Beklagte zweimal absolviert. Die geringe Aufenthaltsdauer ergebe sich daraus, dass die Beklagte bei ihrer Krankenversicherung nur 30 Tage pro Jahr für diesen Zweck versichert sei. Hieraus sei wiederum ersichtlich, dass die Beklagte auch mit Kostenübernahme durch ihre Krankenversicherung die geforderten sechs Wochen ohne zusätzliche Kostenübernahme durch den Freistaat Bayern nicht erreicht hätte. Aus diesem Umstand ergebe sich auch der längere Aufenthalt in der Psychiatrie statt in der psychosomatischen Klinik. Das Verwaltungsgericht habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unrichtig angewandt. Die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der subjektiven Seite, zeige, dass von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen sei. Zu ihren Gunsten sei zu werten, dass sie bislang zu keinem Zeitpunkt disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Weiterhin befinde sie sich in fortwährender fachmedizinischer bzw. fachärztlicher Behandlung und habe stets Stellungnahmen ihrer Fachärzte vorgelegt, welche eine Einweisung in einer stationären Behandlung abgelehnt hätten. Fachlich fundierte Zweifel an diesen Stellungnahmen gebe es nicht. Zusätzlich sei festzuhalten, dass auch ihre Krankenkasse aufgrund der fehlenden fachärztlichen Einweisung eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Die Disziplinarbehörde habe verkannt, dass die amtsärztliche Befürwortung einer stationären Behandlung es nicht vermöge, eine fehlende fachärztliche Einweisung zu ersetzen. Die Beklagte habe auf ihre Fachärzte vertrauen können und dürfen. Verhältnismäßig sei allenfalls eine Gehaltskürzung im untersten Bereich.

Der Kläger beantragt am 4. März 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte habe seit Januar 2008 verzichtet, die notwendigen Behandlungen hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit durchführen zu lassen. Sie habe sich vielmehr allein auf die Einschätzung ihrer Privatärzte verlassen, ohne die Meinung des polizeiärztlichen Dienstes zu befolgen. Ein Beamter sei aufgrund seiner Gesunderhaltungspflicht verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seine Dienstfähigkeit wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang habe er auf die Vorschläge der behandelnden Ärzte, des Dienstvorgesetzten und des Amtsarztes wegen deren Sachkunde auch dann einzugehen, wenn er der Auffassung sei, noch ohne eine stationäre Behandlung auskommen zu können. Es werde nicht bestritten, dass die Beklagte mehrere Psychotherapien durchgeführt habe. Nur sei die seitens des Polizeipräsidiums O. mehrfach angeordnete, dringend notwendige Therapie über Jahre hinweg nicht durchgeführt worden. Die Ausführungen, die Kostenübernahme sei nicht ausreichend durch die Krankenversicherung der Beklagten gesichert gewesen, könnten ebenfalls nicht überzeugen. Die Beklagte habe die Möglichkeit, eine Erhöhung des Beihilfesatzes zur weitgehenden Kostenübernahme der stationären Behandlung bei der Beihilfestelle zu beantragen. Ggf. sei die Kostenübernahme auch durch den Dienstherrn möglich. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei nicht ersichtlich. Die Beklagte werde eine ihr angeordnete Therapie auch in Zukunft nicht antreten. Sie selbst vertraue auf Empfehlungen des Privatarztes und empfinde eine Therapie als nicht notwendig. Jedoch berechtige ein fehlerhaftes oder als ungerecht empfundenes Verhalten (Therapieanordnung) des Dienstherrn nicht zum Ungehorsam. Die Beamtin habe vielmehr den Weisungen nachzukommen und hinsichtlich der Klärung der Dienstfähigkeit mitzuwirken.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 12. März 2014 ein Attest des Universitätsklinikums G... vom 20. Februar 2014 und ein Attest von Dr. H. vom 28. Februar 2014 vor, aus denen sich ergibt, dass eine ambulante Therapie derzeit ausreichend zu sein scheine bzw. weitere Therapieansätze im Sinne einer stationären Behandlung als nicht zielführend im Sinne einer möglichen Heilung abzulehnen seien. Mit Schreiben vom 2. April 2014 legte sie ein Attest von Dr. T. vom 27. März 2013 vor, wonach eine stationäre Behandlung aktuell aufgrund der bestehenden Instabilität nicht indiziert sei.

Der Kläger führte hierzu unter dem 6. Mai 2014 aus, dass nach polizeiärztlicher Beurteilung in keinem der vorgelegten ärztlichen Schreiben nachvollziehbar begründet oder gar belegt sei, dass eine stationäre Behandlung derzeit medizinisch nicht indiziert sei. Nach polizeiärztlichen Dafürhalten könne eine Verbesserung des Gesundheitszustands allenfalls noch von einer erneuten stationären Therapiemaßnahme erwartet werden, nicht hingegen von den von der Beklagten durchgeführten ambulanten Behandlungsmaßnahmen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Personalakt in 5 Bänden, 1 Disziplinarakte, 1 Vorgang „Ärztliche Unterlagen“) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung der Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 wird gegen die Beklagte auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/20 auf die Dauer von zwei Jahren erkannt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der Senat sieht - unter Zugrundelegung der Disziplinarklage vom 22. Mai 2013 - den im Tatbestand unter II. dargestellten Sachverhalt als erwiesen an. Die Beamtin hat den äußeren Sachverhalt im Disziplinarverfahren und im Gerichtsverfahren nicht bestritten.

Damit steht fest, dass die Beklagte entgegen der Anordnungen vom 13. November 2009, 18. August 2010 und 12. Januar 2011 keine stationäre psychosomatische Behandlung angetreten bzw. sich einer solchen unterzogen hat und die Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit im Rahmen einer externen Begutachtung im M.-Institut für Psychiatrie am 17. Juli 2012 durch deren vorzeitigen Abbruch vereitelt hat.

III. Durch die ihr zur Last gelegte Taten hat die Beklagte ein einheitliches Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

1. Mit der Weigerung, sich der polizeiärztlich für erforderlich gehaltenen 6-wöchigen stationären psychosomatischen Therapie zu unterziehen, hat die Beklagte gegen ihre Gesunderhaltungspflicht verstoßen.

Eine ausdrückliche Regelung über die Gesunderhaltungspflicht und deren Grenzen enthält das Beamtenstatusgesetz nicht. Eine grundsätzliche Pflicht zur Gesunderhaltung kann jedoch aus der Pflicht zum vollen Einsatz im Beruf hergeleitet werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 34 BeamtStG Rn. 83 mit weiteren Nachweisen; BVerfG, B. v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 - juris Rn. 34). Die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf umfasst das Bemühen, die Gesundheit so weit zu bewahren, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung nicht schuldhaft eingeschränkt oder aufgehoben wird. Der gesunde Beamte ist danach verpflichtet, seine volle Dienstfähigkeit und damit seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nach Möglichkeit zu bewahren und, soweit sie eingeschränkt oder aufgehoben ist, nach Möglichkeit wieder zu erlangen (vgl. BVerwG, U. v. 10.1.1980 - 1 D 56/79 - BVerwGE 63, 327 - juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 34).

Dies setzt ggf. auch voraus, sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Ob sie zumutbar ist, kann nicht grundsätzlich, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 34 BeamtStG Rn. 97; BVerwG, B. v. 9.5.1990 - 2 B 8.90 - ZBR 1990, 261 - juris). Maßgebend ist dabei, welche Erfolgsaussichten die jeweils in Frage kommende Behandlung bietet und welche Kosten, Belastungen und Risiken mit ihr verbunden sind. Insoweit hat eine umfangreiche Abwägung aller Umstände zu erfolgen (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.1983 - 1 D 98.82 - BVerwGE 76, 103 - juris).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erscheint die stationäre psychosomatische Behandlung zumutbar. Nach dem psychiatrischen Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K. vom I. -...-Klinikum vom 27. November 2008 konnte bislang keine durchgreifende und anhaltende Besserung der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der angegebenen posttraumatischen Erlebniswelten erzielt werden, obwohl sich die Beklagte seit 2006 (bis 2007) mehrmonatigen Behandlungen in verschiedenen psychiatrischen Kliniken mit unterschiedlichen Antidepressiva aber auch psychotherapeutischen Interventionen ergänzt von ambulanten Maßnahmen unterzogen habe. Die Ärztin hält es für möglich, dass sich die Beklagte mit ihrem erheblichen Misstrauen und der eingeschränkten Offenheit bisher nicht ausreichend auf therapeutische Prozesse habe einlassen können, obwohl sie durchaus über die intellektuellen Möglichkeiten verfüge, um von therapeutischen Maßnahmen profitieren zu können. Die Ärztin verspricht sich von einer ausreichend langen stationären und nachfolgend ambulanten Behandlung eine mittelfristige Stabilisierung. Es erscheine zwar momentan unrealistisch, dass die Beamtin den körperlichen und psychischen Anforderungen im Außendienst sowie belastenden Ereignissen wie dem Einsatz bei Suiziden werde standhalten können. Prinzipiell sollte jedoch mittelfristig der polizeiliche Innendienst wieder leistbar sein können. Die Polizeiärztin Dr. K. hat sich dieser Einschätzung angeschlossen und hält eine mindestens 6-wöchtige Therapie für sinnvoll und zumutbar.

Dieser Einschätzung stehen die von der Beklagten vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Die ärztlichen Bescheinigungen ihres behandelnden Arztes Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2008, 7. Dezember 2009, 13. August 2009, 19. November 2010 und 1. Februar 2011 sind nicht geeignet, die Empfehlungen des polizeiärztlichen Dienstes zu erschüttern. Sie erschöpfen sich in der Aussage, aus psychiatrischer Sicht sei bei ausgeschöpften stationären Maßnahmen eine erneute stationäre Behandlung nicht indiziert, die damit begründet wird, dass bisher insgesamt drei stationär-psychiatrische und zwei stationär-psychosomatische Behandlungsversuche erfolglos gewesen seien und eine ambulante Psychotherapie mit Verschlechterung der Symptomatik im Jahr 2008 habe abgebrochen werden müssen. Es finden sich keine Erklärungen für die Erfolglosigkeit der bisherigen stationären Aufenthalte der Beklagten bzw. für den Abbruch der ambulanten Therapie. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Beweggrund für die vorgeschlagene (erneute) stationäre psychosomatische Behandlung, nämlich das „erhebliche Misstrauen“ und die „eingeschränkte Offenheit“ der Beklagten für therapeutische Prozesse, lassen die ärztlichen Stellungnahmen missen. Die privatärztlichen Stellungnahmen von Dr. M. sind damit nicht geeignet, das amtsärztliche Gutachten bzw. das von der beigezogenen Fachärztin erstellte Gutachten zu entkräften. Gleiches gilt für die ärztliche Einschätzung von Dr. H., der in seinem Attest vom 28. Februar 2014 Therapieansätze im Sinne einer stationären Behandlung im Hinblick auf die bereits vielfach stattgehabten Aufenthalte als nicht zielführend im Sinne einer möglichen Heilung ablehnt und - ohne weitere Begründung - davon ausgeht, die aktuell erreichte, zwar reduzierte aber leidlich stabile Lebensqualität der Beamten werde durch eine solche Maßnahme erheblich gefährdet. Auch hier fehlt die substantiierte Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Polizeiärztin.

Auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren weiter vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen entkräften die polizeiärztliche Einschätzung nicht. Der Bericht des Universitätsklinikums G... vom 20. Februar 2014 und das Attest von Dr. T. vom 27. März 2014 verhalten sich nicht zum hier maßgeblichen Zeitraum von der erstmaligen Aufforderung, sich der Therapie zu unterziehen, bis zur Erhebung der Disziplinarklage, sondern geben lediglich eine Momentaufnahme bezogen auf den Zeitpunkt des Berichts bzw. des Attestes wieder, wenn eine ambulante Therapie derzeit ausreichend erscheine bzw. eine stationäre psychosomatische Behandlung aktuell aufgrund der bestehenden psychophysischen Instabilität nicht indiziert sei.

Eine erneute stationäre Behandlung erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund angezeigt, als sich die Beamtin nach Angaben von Dr. M. seit 2008 in seiner psychiatrischer Behandlung befindet, ohne dass sich eine erkennbare Besserung bezüglich ihrer Dienstfähigkeit erkennen lässt, zumal Dr. M. im Rahmen der psychiatrischen Therapie das Hauptaugenmerk auf die medikamentöse Behandlung und nicht auf eine Psychotherapie legt, die von der Polizeiärztin für erforderlich gehalten wird. Soweit sich die Beamtin flankierend zu ihrer medikamentösen Behandlung bei der Dipl.-Psychologin T. einer Psychotherapie unterzieht, vermag dies die für erforderlich gehaltene stationäre psychosomatische Behandlung nicht zu ersetzen, zumal diese Therapie nicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum absolviert worden ist.

Es ist des Weiteren nicht erkennbar, dass durch die angeordnete Behandlung gesundheitliche Risiken für die Beamtin gegeben wären, zumal sich die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt freiwillig stationären psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungen unterzogen hat. Aus dem Umstand, dass im Jahre 2008 eine ambulante Psychotherapie abgebrochen werden musste, lässt sich nicht schließen, dass dies später in einer anderen Einrichtung mit anderen Ärzten auch geschehen könnte, zumal sich die Beamtin frei entscheiden kann, in welche Fachklinik sie sich begibt und ob dort ihren Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Nicht zuletzt bestehen auch in finanzieller Hinsicht keine Bedenken gegen die Anordnung einer solchen Maßnahme, da die Beklagte zum einem privat versichert und zum anderen als Ruhestandsbeamtin beihilfeberechtigt ist. Hinsichtlich etwaiger nicht abgedeckter Kosten bestünde die Möglichkeit nach § 46 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBhV eine Erhöhung des Beihilfesatzes zu beantragen und im Falle einer immer noch bestehenden Unterdeckung an den Dienstherrn heranzutreten, der sowohl im Disziplinarverfahren als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte, die (dann immer noch) nicht gedeckten Kosten zu übernehmen.

Es liegt schließlich auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin vor. Wie bereits oben dargelegt, ist ein Beamter verpflichtet, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Im Widerstreit stehen hier das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und die in den Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Bei der hier gegebenen Kollision zweier Grundrechtsnormen, die einerseits ein Recht geben und andererseits eine Pflicht auferlegen, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffs eine nach dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmende Abwägung entscheidend. Die Anordnung des Dienstherrn ist danach dann als verfassungsgemäß anzusehen, wenn das besondere dienstliche Interesse für die Anordnung den dadurch bewirkten Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertigt, wobei das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Beamtenrecht den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ausfüllt (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1990 - 2 B 48.90 - ZBR 1990, 261 - juris 3; BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - ZBR 2015, 250 - juris Rn. 123).

Nach diesen Grundsätzen besteht unter Berücksichtigung der 7 Jahre lang andauernden Dienstunfähigkeit und der bisher ersichtlich nicht erfolgreichen Therapieansätze kein Zweifel daran, dass eine 6-wöchige stationäre psychosomatische Behandlung eine angemessene Maßnahme zur möglichen (teilweisen) Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft darstellt, die auch zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - BVerwGE 76, 103 - juris Rn. 18; sich anschließend: BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 35) und den Grundrechtseingriff damit rechtfertigt.

Es steht für den Senat fest, dass die Ruhestandsbeamtin schuldhaft keine geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit ergriffen hat. Von ihr wird das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, verlangt und zwar unabhängig davon, ob sie eine solche Behandlung für sich selbst für nötig hält oder nicht. Für die Beklagte war erkennbar, dass sie ohne entsprechende Schritte nicht mehr sachgerecht eingesetzt werden konnte. Indem sie dennoch die Durchführung einer stationären psychosomatischen Therapie unterließ, nahm sie die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, den Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit, in Kauf. Der Senat hält es damit für erwiesen, dass die Ruhestandsbeamtin vorsätzlich, zurechenbar und ohne Rechtfertigung die Durchführung einer stationären Behandlung, die auch für sie zumutbar war, verweigert hat.

Mit der Weigerung, die ärztlicherseits für erforderlich gehaltene und zumutbare stationäre psychosomatische Therapie anzutreten, hat die Beklagte zugleich gegen ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Der Gehorsamsverstoß war nicht schon deshalb rechtlich unbeachtlich, weil die Beklagte gegen die Anordnungen, eine stationäre Therapie anzutreten, Widerspruch eingelegt hat. Diesen Widersprüchen kam keine aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es sich bei den Anordnungen mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - ZBR 2013, 128 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 22). Die Beamtin ist wiederholt auf die Gehorsamspflicht und etwaige disziplinare Folgen einer Weigerung hingewiesen worden, so dass der Senat insofern von einem vorsätzlichen Verstoß ausgeht.

2. Mit dem Abbruch der Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit am 17. Juli 2012 hat die Beklagte ebenfalls gegen ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Auch insoweit liegt ein vorsätzlicher Weisungsverstoß vor.

IV. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Kürzung der Ruhestandsbezüge der Beklagten gemäß Art. 12 BayDG auf die Dauer von zwei Jahren um ein Zwanzigstel. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkung auf das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich.

1. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme hatte der Senat zu berücksichtigen, dass es bei der zur Beurteilung stehenden Dienstverfehlung kein Regelmaß gibt, sondern stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

a. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend die Weigerung der Beamtin, sich einer stationären psychosomatischen Behandlung zu unterziehen, dar.

Das der Beklagten vorgehaltene Dienstvergehen wiegt schwer. Die Treuepflicht und die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun.

Die Beamtin hat vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen und ein schweres Dienstvergehen begangen.

Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der ihr nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist auf dessen Substanz von erheblichen Einfluss: Ohne körperlich und geistig jederzeit voll einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich bzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder im gegebenen Fall durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Das muss jedenfalls gelten, wenn dienstliche Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung, wie hier die dauernde Dienstunfähigkeit, eingetreten sind. Hierin wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar.

Der Vorwurf wiegt jedoch nicht so schwer, dass er die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt. Denn dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass sich die Beklagte bereits vor der entsprechenden Anordnung erfolglos einer stationären Behandlung unterzogen hat und sich mit ihrer Weigerung auf eine entsprechende Einschätzung ihres Therapeuten stützen konnte (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2006 - 16a D 05.1837 - juris Rn. 37/39).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.7.1983 - 1 D 98/82 - BVerwGE 76, 103 - juris Rn. 16) muss für den Fall, dass der Beamte (Ruhestandsbeamte) sich einer zumutbaren Behandlung nicht stellt, weil es für ihn keine Motivation der Behandlung gibt, und er es vielmehr darauf anlegt, ohne weitere Dienstleistung den Ruhestand zu erreichen (bzw. ihn sich zu erhalten), die fehlende Motivation geschaffen werden. Sie wird erreicht durch eine Disziplinarmaßnahme, die dem Beamten (Ruhestandsbeamten) deutlich macht, dass er Gefahr läuft, seine Beamtenrechte zu verlieren, wenn er weiterhin die Belange des Dienstherrn ignoriert.

Auf den hier konkret zu entscheidenden Fall angewendet bedeutet das:

Die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der subjektiven Seite, lässt es vertretbar erscheinen, gegenwärtig von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Zugunsten der Ruhestandsbeamtin kann gewertet werden, dass sie auf ihre behandelnden Ärzten vertrauend, die stationäre psychosomatische Behandlung abgelehnt hat. Aus der - von der Ärztin K. festgestellten - Uneinsichtigkeit der Beklagten gegenüber der für notwendig gehaltenen Therapie mag die Weigerung aus ihrer Sicht entschuldbar gewesen sein. Deshalb und auch vor dem Hintergrund eines bisherigen disziplinarischen Unbescholtenheit und demnach (naturgemäß) auch dem Fehlen einer einschlägigen Vorwarnung ist trotz fehlender Rechtfertigungsgründe zu erwarten, dass der Ruhestandsbeamtin eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich den drohenden Verlust ihrer Beamtenrechte für den Fall hinreichend deutlich macht, dass sie ihr Verhalten nicht ändern sollte (BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 39). Hinzu kommt der weitere Gehorsamsverstoß, Abbruch der Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit, der von seiner Gewichtigkeit jedoch gering ist und zudem dadurch erheblich abgeschwächt ist, dass die Beklagte im Vorfeld der Untersuchung - wenngleich ausgesprochen kurzfristig - auf ihr Problem hingewiesen hatte, bestimmte - intime - Themen mit Männern zu besprechen, was zudem durch das Attest vom14. März 2008 belegt war, und sich nach dem Gespräch mit Prof. Dr. W. am Nachmittag in ärztliche Behandlung begeben musste und sich ausweislich des Attestes vom 22. Juli 2012 in einer akuten Konfliktsituation befand, die medikamentös bewältigt werden musste. Der Gehorsamsverstoß spielt damit hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme eine untergeordnete Rolle.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände erscheint dem Senat die Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG) auf die Dauer von zwei Jahren angemessen und geboten. Der Senat hat in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 21.3.2001 - 1 D 29/00 - ZBR 2001, 362 - juris Rn. 20) den Kürzungsumfang auf ein Zwanzigstel des Ruhegehalts festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U. v. 20.4.2005 - 16a D 04.531 - juris Rn. 39) gelten diese Grundsätze auch bei Ruhestandsbeamten.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 3 CE 15.1042

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2015 - 16a D 14.351.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 16a D 14.2483

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von drei Jahren erkannt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2017 - 16a D 15.1110

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. April 2015 wird der Beklagte in das Amt eines Steuersekretärs (BesGr. A 6) versetzt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Ta

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Apr. 2017 - M 5 E 17.501

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antrags

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners steht, befand sich aufgrund einer längerfristigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 3. März 2011 bis 8. Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach erfolgloser Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme war sie ab dem 3. November 2011 erneut dienstunfähig erkrankt; laut Gesundheitszeugnis von Dr. G. vom 2. Dezember 2011 wurde anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung vom 21. November 2011 eine psychische Beschwerdesymptomatik festgestellt. Eine aufgrund der polizeiärztlichen Nachuntersuchung vom 16. Mai 2012 mit Gesundheitszeugnis von Dr. G. vom 24. Mai 2012 in Aussicht gestellte Wiedereingliederungsmaßnahme konnte nicht durchgeführt werden. Vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 war die Antragstellerin in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Auf Antrag des Polizeipräsidiums S. vom 20. Dezember 2012 wurde sie am 19. April, 27. August und 9. September 2013 im Bezirkskrankenhaus A. begutachtet. Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 24. Oktober 2013 gelangte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 zu der Einschätzung, dass aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin im Untersuchungszeitpunkt nicht zu befürworten sei; ob die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden, hierfür seien psychiatrische Nachuntersuchungen erforderlich.

Vom 2. September 2013 bis 18. April 2014 wurde bei der KPI M. aufgrund ärztlicher Empfehlung die stufenweise Wiedereingliederung der Antragstellerin im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen durchgeführt.

Am 6. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines fachärztlichen Attests ihres behandelnden Arztes Dr. K., Bezirkskrankenhaus M., vom 4. Februar 2014, die Einschränkungen hinsichtlich einer Verwendung im Außendienst und des Führens von Dienstwaffen aufzuheben. Zwischenzeitlich sei eine weitergehende Stabilisierung eingetreten, so dass aus fachärztlicher Sicht befürwortet werde, dass die Antragstellerin, die sich weiterhin regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde, auch wieder am Außendienst teilnehmen und eine Waffe tragen könne.

Die Polizeiärztin Dr. G. konnte dieser Einschätzung mit E-Mail vom 10. Februar 2014 nicht zustimmen. Laut dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses A. sei die Antragstellerin polizeidienstunfähig, so dass ihres Erachtens Außendienst und Tragen einer Waffe bis auf Weiteres nicht Frage komme, solange nicht eine erneute gutachterliche Überprüfung erfolgt sei. Im Übrigen sei sie der Auffassung, dass es schwierig sei, die Polizeidienstfähigkeit vorbehaltslos zu bestätigen, solange die Antragstellerin einer Einholung des Klinikberichts und einer psychologischen Testung nicht zustimme. Weiteres sei letztlich durch Nachbegutachtung im Bezirkskrankenhaus A. zu klären.

Seit 20. April 2014 leistet die Antragstellerin wieder Dienst in Vollzeit bei der KPI M., allerdings nach wie vor im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch begutachten zu lassen. Dem hiergegen gestellten Antrag nach § 123 VwGO gab der Senat mitBeschluss vom 6. Oktober 2014 (3 CE 14.1357) statt.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin erneut auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch begutachten zu lassen. Nach Aufforderung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nahm das Polizeipräsidium S. die Anordnung mit Schreiben vom 20. April 2015 zurück.

Mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Schreiben vom 28. April 2015 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin erneut auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch, einschließlich Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, begutachten zu lassen. Aufgrund der - in der Anordnung im Einzelnen aufgeführten - durchgehenden, sehr langen krankheitsbedingten Abwesenheit hätten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestanden. Eine deshalb veranlasste psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus A. habe u. a. ergeben, dass bei ihr zum Untersuchungszeitpunkt eine nicht vollständig remittierte psychische Erkrankung vorgelegen habe. Die Polizeidienstfähigkeit sei deshalb nicht befürwortet worden. Ob sie innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, sei nach gutachterlicher Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher zu beurteilen gewesen. Der weitere Remissionsverlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankung bleibe abzuwarten. Hierzu seien aus Sicht der Gutachter psychiatrische Nachuntersuchungen erforderlich. Aufgrund der bisher nicht erfolgten, gutachterlicherseits für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Nachuntersuchungen habe der Remissionsverlauf der psychischen Erkrankung der Antragstellerin nicht beurteilt werden können und hätten die aufgrund der vorangegangenen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und des weiterhin gültigen Gutachtens bestehenden Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin weder bestätigt noch ausgeräumt werden können. Solange diese begründeten Zweifel bestünden, sei lediglich eine eingeschränkte Verwendung der Antragstellerin im Innendienst ohne das Führen von Dienstwaffen möglich. Aus den genannten Gründen, insbesondere den nach wie vor bestehenden, gutachterlich gestützten Zweifeln an der Polizeidienstfähigkeit, sei zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin deshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin einschließlich Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik veranlasst. Die Untersuchung könne ambulant erfolgen und werde mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Der Termin für die testpsychologischen Untersuchungen werde gesondert mitgeteilt.

Bereits zuvor hatte das Polizeipräsidium S. Herrn Prof. Dr. Sch., Bezirkskrankenhaus A., mit Schreiben vom 22. Januar 2015 gebeten, bei der Antragstellerin eine erneute psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Diagnostik zur Frage der Polizeidienstfähigkeit durchzuführen.

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 2015 den Antragsgegner aufgefordert hatte, die Untersuchungsanordnung vom 28. April 2015 bis 30. April 2015, 16:00 Uhr, aufzuheben, beantragte sie am 30. April 2015, 16:37 Uhr, beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung aufgrund der Anordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 zu befolgen, freizustellen.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2015, der Antragstellerin zugestellt am 7./11. Mai 2015, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Unabhängig davon, ob der Antrag überhaupt zulässig sei, weil die Antragstellerin dem Antragsgegner nur eine sehr kurz bemessene Frist zur Aufhebung der Untersuchungsanordnung gesetzt habe, habe er jedenfalls in der Sache mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Darin werde nicht nur die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und sie aufgefordert, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, sondern dargelegt, aufgrund welcher konkreten Vorfälle Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit bestünden. Die Anordnung sei aus sich heraus verständlich. Die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung seien der Antragstellerin damit bekannt gewesen und hätten von ihr überprüft werden können. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit mit einer eineinhalb Jahre zurückliegenden Begutachtung begründet würden. Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG könne das Bezirkskrankenhaus A. mit der Erstattung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens beauftragt werden. Die Amtsärztin habe am 10. Februar 2014 die Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens dargelegt. Bei der psychiatrischen Untersuchung handle es sich auch nicht um eine Beobachtung. Es sei ausreichend, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Diagnostik angeordnet worden sei. Aufgrund des Gutachtens des Bezirkskrankenhauses A. vom 24. Oktober 2013 ergäben sich Zweifel hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr Dienst in Vollzeit verrichte, führe nicht dazu, dass keine Zweifel an ihrer Polizeidienstfähigkeit bestünden, da sie lediglich im Innendienst, nicht im Polizeivollzugsdienst mit dem Führen von Dienstwaffen tätig gewesen sei.

Mit ihrer am 7. Mai 2015 eingelegten und am 5. Juni 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Die mit Telefax vom 29. April 2015 gesetzte Frist zur Aufhebung der Untersuchungsanordnung sei zwar kurz, jedoch ausreichend zur Überprüfung der Anordnung durch den Antragsgegner gewesen. Jedenfalls habe der Antragsgegner durch seinen Abweisungsantrag unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er an der Untersuchungsanordnung festhalten wolle. Diese werde nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen gerecht. In ihr werde zwar auf die Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. verwiesen, in der die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nicht befürwortet worden sei. Diese Einschätzung sei jedoch vor dem Hintergrund einer vorherigen zweieinhalbjährigen ununterbrochenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erfolgt. Seit Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme habe die Antragstellerin jedoch beanstandungsfrei und ohne Auffälligkeiten vollschichtig wieder Dienst geleistet. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner hierauf noch begründete Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützen wolle. Auch ergebe sich aus der Untersuchungsanordnung nicht, weshalb die psychiatrische Untersuchung nicht durch den Amts- bzw. Polizeiarzt erfolgen, sondern im Bezirkskrankenhaus A. stattfinden solle, obwohl die Untersuchung nach den beamtenrechtlichen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich durch die Gesundheitsverwaltung vorgenommen werden solle. Zudem solle nicht nur ein ergänzendes fachärztliches Gutachten eingeholt werden, sondern eine umfassende Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. erfolgen. Dass eine externe Begutachtung im Bezirkskrankenhaus A. auch von der zuständigen Polizeiärztin für erforderlich gehalten werde, ergebe sich weder aus der Untersuchungsanordnung noch aus der E-Mail vom 10. Februar 2014; diese sei überdies nahezu 15 Monate alt. Eine mehrere Stunden andauernde psychiatrische Untersuchung stelle zudem eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG dar, ohne dass diese amtsärztlich angeordnet worden sei. Der Antragsgegner lege sich auch nicht auf eine ambulante Untersuchung fest, so dass diese auch stationär erfolgen könne. Die Mitwirkung an der testpsychologischen Diagnostik stelle eine zusätzliche Untersuchung für die Antragstellerin dar, ohne dass sie der Anordnung entnehmen könne, warum diese erforderlich sei. Eine psychiatrische Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit einer Polizeivollzugsbeamtin müsse nicht notwendigerweise mit einer testpsychologischen Diagnostik einhergehen.

Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2015 und 7. September 2015 führte die Antragstellerin weiter aus, die Art der (möglichen) Erkrankung der Antragstellerin sei dem Antragsgegner bereits bei Erlass der Untersuchungsanordnung bekannt gewesen, so dass es ihm - nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - möglich gewesen wäre, Art und Umfang der psychiatrischen Untersuchung näher zu konkretisieren und diese einzugrenzen. Das konkrete Ziel der beabsichtigten Untersuchung sei jedoch nicht erkennbar und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt worden. Insbesondere die Notwendigkeit einer testpsychologischen Untersuchung ergebe sich weder aus der Untersuchungsanordnung selbst, noch sei diese vom Antragsgegner dargelegt worden. Dieser könne auch nicht begründen, weshalb eine solche Untersuchung für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin aus medizinischer Sicht erforderlich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der polizeiärztliche Dienst die Untersuchung nicht selbst durchführen könne und ob die externe Begutachtung und die Zusatztestung erforderlich seien Die Antragstellerin habe am 6. Februar 2014 ein fachärztliches Attest von Dr. K. vom 4. Februar 2014 vorgelegt, in dem dieser die uneingeschränkte Verwendung der Antragstellerin befürwortet habe. Der Antragsgegner hätte sich deshalb mit der Frage der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin auseinander setzen müssen. Zwar habe die zuständige Polizeiärztin die Verwendung der Antragstellerin im Außendienst mit Führen von Dienstwaffen in der Wiedereingliederungsphase mit E-Mail vom 10. Februar 2014 abgelehnt. Diese Mitteilung sei bei Erlass der Untersuchungsanordnung jedoch nahezu 15 Monate alt gewesen. Der letzte persönliche Kontakt der Antragstellerin mit dem polizeiärztlichen Dienst habe am 27. November 2012 stattgefunden. Aufgrund des Attestes wäre eine neue Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes einzuholen gewesen, was jedoch unterblieben sei. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nicht im Polizeivollzugsdienst tätig gewesen sei. Sie sei zwar nur im Innen- und nicht Außendienst tätig, aber im Übrigen mit allen vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag - unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht -, zu Recht abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Polizeivollzugsbeamten, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG) ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt i. S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 12).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann. Auch sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn durch sie - wie hier durch Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung - grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtspositionen beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 13). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

3. Das Verfahren hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der für den 8. Mai 2015 angesetzte Untersuchungstermin verstrichen ist, da streitbefangen die grundlegende Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung vom 28. April 2015 ist.

4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung ist bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen.

4.1 Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (siehe dazu BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B.v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - wegen der damit verbundenen Eingriffe in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zu einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei polizeidienstunfähig. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht" (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20).

Genügt die Untersuchungsanordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 21).

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22).

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 23).

4.2 Diesen Anforderungen wird die Anordnung vom 28. April 2015 gerecht.

Die Gründe für die psychiatrische Nachuntersuchung der Antragstellerin sind in der Untersuchungsanordnung in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise angegeben. Sie ergeben sich aus den im Einzelnen in der Anordnung selbst schlüssig dargelegten durchgehenden zweieinhalbjährigen Fehlzeiten, in denen die Antragstellerin aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung dienstunfähig krankgeschrieben war, so dass sie nach Einschätzung der Polizeiärztin Dr. G. auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. Sch., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 im Untersuchungszeitpunkt jedenfalls nicht uneingeschränkt in der Lage war, die Dienstpflichten einer Polizeivollzugsbeamtin zu erfüllen. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden begründete Zweifel an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit, die psychiatrische Nachuntersuchungen zur Beurteilung der aktuellen Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin erforderlich machen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 27).

In der Untersuchungsanordnung wird dabei nicht nur eine erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die hierfür maßgeblichen Umstände zu überprüfen. Vielmehr werden darin sämtliche Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, konkret bezeichnet und nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund dessen eine psychiatrische Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Untersuchungsanordnung geht dabei auch ausdrücklich auf das dem Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 zugrunde liegende fachärztliche Gutachten des Bezirkskrankenhauses A. vom 24. Oktober 2013 ein, wonach zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin eine psychiatrische Nachuntersuchung erforderlich ist.

Diese Gründe rechtfertigen es, eine psychiatrische Nachuntersuchung anzuordnen, da nach Ansicht der Polizeiärztin Dr. G. im Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 sowie in der E-Mail vom 10. Februar 2014 nur dadurch sicher beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin gegenwärtig uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Ein Polizeivollzugsbeamter ist nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Aufgrund der in den genannten beiden Gutachten geäußerten Bedenken gegen die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen auch begründete Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 31).

Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund einer durchgehenden Erkrankung seit März 2011 erfolgt ist, während die Antragstellerin nunmehr seit 20. April 2014 nach erfolgter Wiedereingliederung wieder in Vollzeit, wenn auch nur im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen, tätig ist. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin uneingeschränkt polizeidienstfähig wäre, da sie aufgrund der polizeiärztlich geäußerten Bedenken auch nach dem Ende der Wiedereingliederungsphase nicht im Wechselschichtdienst (mit Tragen von Dienstwaffen) tätig war. Die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit i. S. d. Art. 128 BayBG ist wegen der hierfür bestehenden besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes von der Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG zu unterscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 10).

Es trifft zwar zu, dass die der verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung zugrunde liegenden Gutachten aus 2013 stammen. Das führt jedoch nicht dazu, dass die polizeiärztliche Einschätzung, die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit könne nicht befürwortet werden, keine Gültigkeit mehr hätte. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer psychiatrischen Nachuntersuchung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Dabei hat es sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, dass sie durch die Ablehnung einer erneuten fachpsychiatrischen Untersuchung die Überprüfung ihres aktuellen Gesundheitszustands bislang verzögert hat. Dass bis dato keine neue Untersuchung stattgefunden hat, kann deshalb nicht dem Antragsgegner angelastet werden.

Die Erforderlichkeit einer psychiatrischen Nachuntersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Antragstellerin ein Attest ihres behandelnden Privatarztes Dr. K. vom 4. Februar 2014 vorgelegt hat, in dem dieser befürwortet, dass sie wieder Außendienst leisten und eine Waffe tragen könne. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Einschätzung der Polizeiärztin an, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin derzeit uneingeschränkt polizeidienstfähig ist und eine Waffe sowie ein Dienst-Kfz führen oder ggf. unmittelbaren Zwang anwenden kann, eine erneute fachpsychiatrische Untersuchung im Krankenhaus A. erforderlich ist. Letztlich kann nur der Polizeiarzt beurteilen, ob ein Beamter den speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen ist, da dieser - im Gegensatz zum Privatarzt - die Anforderungen an das konkrete Amt kennt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 19).

Darüber hinaus kann dem vorgelegten privatärztlichen Attest auch nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Feststellungen Dr. K. von uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin ausgeht. Insoweit gibt das vorgelegte Attest selbst Anlass, die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nochmals psychiatrisch untersuchen zu lassen, da ohne Offenlegung der Befundtatsachen keine fundierte Aussage über ihren aktuellen Gesundheitszustand getroffen werden kann. Dr. G. hat sich in ihrer E-Mail vom 10. Februar 2014 auch mit dem Attest auseinandergesetzt und trotz der darin enthaltenen positiven Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit an ihrer Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 festgehalten, dass ohne erneute fachpsychiatrische Begutachtung die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin jedenfalls nicht vorbehaltlos bestätigt werden könne.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der von der Polizeiärztin zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen Nachuntersuchung der Antragstellerin das Bezirkskrankenhaus A. mit der Nachbegutachtung betraut hat. Die Polizeidienstfähigkeit ist nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Unter einem amtsärztlichen Gutachten ist ein Zeugnis der zuständigen Gesundheitsverwaltung zu verstehen (vgl. Nr. 1.3.1 Abschnitt 8 VV-Beamtenrecht). Dies ist für Polizeivollzugsbeamte der polizeiärztliche Dienst (vgl. Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 GDVG). Bei fehlender eigener Fachkompetenz des Amtsarztes ist ein ergänzendes fachärztliches Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 36). Der Polizeiarzt hat dabei aufgrund seiner besonderen Erfahrungen bei der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in eigener Kompetenz zu beurteilen, ob er ein ergänzendes Gutachten für erforderlich hält. Die zuständige Polizeiärztin hat sich mit E-Mail vom 10. Februar 2014 dafür ausgesprochen, die aus ihrer Sicht erforderliche Nachbegutachtung der Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus A. durchführen zu lassen, das bereits 2013 mit der Untersuchung der Antragstellerin betraut worden war und daher am besten zur Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin aktuell wieder polizeidienstfähig ist, in der Lage ist. Mit der erneuten Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. wird auch nicht die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit diesem übertragen, da die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit allein der hierfür zuständigen Polizeiärztin obliegt. Insoweit handelt es sich bei der angeordneten Nachuntersuchung auch nur um die Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens. Anhaltspunkte dafür, dass das Bezirkskrankenhaus A. wegen seiner behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Antragsgegner bei Erstellung des Gutachtens nicht neutral wäre, gibt es objektiv nicht.

In der Anordnung einer mehrere Stunden dauernden psychiatrischen Untersuchung liegt nicht zugleich eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Aufgrund der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung, eine Beobachtung anzuordnen, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, kann der Beamte verpflichtet werden, sich stationär untersuchen zu lassen, um eine umfassende Begutachtung zu ermöglichen (vgl. VG München, U.v. 27.10.2009 - M 5 K 09.1147 - juris Rn. 14). Dies ist hier aber nicht angeordnet worden. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Untersuchung ambulant erfolgen kann. Damit wird nicht etwa ggf. eine stationäre Untersuchung ermöglicht, sondern nur klargestellt, dass es einer solchen vorliegend nicht bedarf.

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der Untersuchung jedenfalls in den Grundzügen auch selbst bestimmt und diese nicht dem Gutachter überlassen, indem er die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin, einschließlich der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit angeordnet hat. Der Antragsgegner hat damit das Ziel der Untersuchung, mit der geklärt werden soll, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist, in der Anordnung festgelegt und die nach Einschätzung der Polizeiärztin hierfür erforderlichen Untersuchungen genannt. Der Dienstherr ist regelmäßig auch nicht verpflichtet, bereits in der Anordnung anzugeben, welche Untersuchungen (im Fall einer psychiatrischen Untersuchung neben einer Anamnese i.d.R. Gespräche und Testungen) im Einzelnen durchgeführt werden sollen. Die Eingriffsintensität wird maßgeblich durch die Art der Untersuchung und deren Zielrichtung bestimmt. Damit kann der Beamte beurteilen, ob die angeordnete Untersuchung erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu überprüfen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12). Darüber hinaus hat die Antragstellerin es auch abgelehnt, den Klinikentlassungsbericht vorzulegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, so dass es dem Antragsgegner bzw. der Polizeiärztin ohne eine nähere Kenntnis von der Erkrankung der Antragstellerin auch nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Untersuchungen näher zu konkretisieren und ggf. auch einzugrenzen.

Soweit die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen ihre Mitwirkung an einer testpsychologischen Diagnostik ablehnt, weil der Antragsgegner nicht dargelegt habe, inwiefern diese Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sei, ist eine vorbehaltlose Bestätigung der Polizeidienstfähigkeit ohne Durchführung einer psychologischen Testung nach Ansicht der zuständigen Polizeiärztin nicht möglich. Es obliegt auch der Einschätzung der Polizeiärztin und nicht der des Dienstherrn, ob dieser Test zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Methode, psychiatrische Erkrankungen in ihrer Ausprägung und Form exakt einschätzen zu können. Testpsychologische Untersuchungen bilden heutzutage ein wesentliches Element der klinischen Diagnostik und liefern wertvolle Zusatzinformationen zur Diagnose und Differenzialdiagnose, da häufig das klinische Urteil alleine dazu nicht ausreicht (vgl. Schneider & Niebling, 2008, Psychologische Erkrankungen in der Hausarztpraxis, S. 40). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass ihr eine Mitwirkung hieran nicht zumutbar wäre.

5. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.