…
…
Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Er ist schwerbehindert (50 GdB).
II.
Mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 14. Februar 2008 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügung vom 3. September 2008 ausgedehnt wurde. Der Beklagte wurde jeweils nach Art. 22 BayDG über seine Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.
Am 18. August 2009 erhob die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt um 1/10 auf 3 Jahre zu kürzen. Grundlage hierfür sind die folgenden Vorwürfe:
1. Der Beklagte hat die Kassenaufsicht in den Jahren 2005 bis 2007 nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und seine allgemeine Dienstaufsicht gegenüber der damaligen Kassenverwalterin Frau K. verletzt und
2. in den Jahren 2004 bis 2006 keine örtlichen Kassenprüfungen durchgeführt.
3. Er hat am 30. April 2008, dem letzten Tag seiner Amtszeit als erster Bürgermeister der Gemeinde E., einen am selben Tag per Telefax vom Architekturbüro Z. und R. zugesandtem Architekturvertrag unterzeichnet. Damit wurden bereits erbrachte planerische Leistungen des Büros für ein gemeindliches Gebäude geregelt. Bereits am 26. März 2008 war der Gemeinde dazu eine Teilschlussrechnung des Architekturbüros in Höhe von 30.173,14 € zugegangen. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats lag nicht vor.
4. Im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße RO10 durch den Landkreis Rosenheim hat der Gemeinderat E. am 10. Oktober 2006 bzw. 7. November 2006 zwei Baumaßnahmen beschlossen, nämlich die bestehenden Gehwege an der S. Straße zu pflastern und ab dem Sportplatz bis zur Frühlingsstraße einen Gehweg neu zu bauen (Lückenschluss). Nach Beginn der Baumaßnahme wurde aufgrund mündlicher Absprachen mit dem Beklagten der Umfang der beschlossenen Baumaßnahmen erweitert. Für diese Änderungen hat die Fa. S. B. GmbH entsprechende Nachtragsangebote gestellt. Das eine Nachtragsangebot enthält einen Vermerk des Gemeindebeamten K. vom 13. Juli 2007, dass lt. Anordnung des Beklagten der Nachtrag genehmigt wird. Ein weiteres Nachtragsangebot vom 21. Juli 2007 der Fa. S. B. GmbH an die Gemeinde, eingegangen bei dieser am 27. Juli 2007, enthält den Vermerk „soll lt. Bgm. nicht in den GR. Wird in Absprache mit H. K. anders abgerechnet“.
Der Gemeinderat war mit der Angelegenheit nicht befasst.
5. In der Sitzung vom 16. November 2004 beschloss der Gemeinderat E., nach dem Jahr 2005 keine weiteren Konzerte im Rahmen des „Musiksommers zwischen Inn und Salzach“ durchzuführen, nachdem diese Konzerte in den letzten Jahren Defizite für die Gemeinde bis zu 4.000 € erbracht hatten. Entgegen dieser Grundsatzentscheidung des Gemeinderats schloss der Beklagte auch für die Jahre 2006 bis 2008 Verträge für die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des „Musiksommers zwischen Inn und Salzach“ für die Gemeinde ab.
6. Der Beklagte hat am 30. April 2008, dem letzten Tag seiner Amtszeit als erster Bürgermeister der Gemeinde E., eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis mit den Architekten Z. und R. abgeschlossen. Die Architekten und ihre Mitarbeiter erhalten danach für Beratungen bei Gemeindevorhaben (Gebäude und Freianlagen) pro Stunde ein bestimmtes Honorar. Der Gemeinderat E. hat in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2008 den Abschluss der Honorarvereinbarung auch nicht nachträglich genehmigt.
Die Vorwürfe sind im Einzelnen auf Seiten 8 bis 20 der Disziplinarklage vom 18. August 2009 (M 13 DK 09.3755) dargestellt.
III.
Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. November 2010 wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Kläger die Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage beabsichtige. Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 wurde das Verfahren ausgesetzt. Die am 28. September 2011 eingegangene Nachtragsdisziplinarklage zählt folgende - weitere - Vorwürfe als Dienstvergehen auf:
7. In nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats E. am 19. Juli 2005 berichtete der Beklagte dem Gemeinderat über das Angebot des Eigentümers zur Veräußerung des Grundstücks FlNr. 170/2 mit einer Fläche von 754 m² an die Gemeinde zu einem Preis von rund 11.000 €. Mit Beschluss vom selben Tag sprach sich der Gemeinderat für den Erwerb des angebotenen Grundstücks zu einem maximalen Preis von 10.000 € aus.
Am 26. Januar 2006 schloss der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag über dieses Grundstück ab. Abweichend vom Gemeinderatsbeschluss vereinbarte er jedoch einen Kaufpreis in Höhe von 11.000 €. Eine nachträgliche Genehmigung des Vertrags vom 26. Januar 2006 wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 verweigert.
8. Die Gemeinde E. stellte für den Ortsteil W. einen mittlerweile rechtskräftigen Bebauungsplan auf. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde mehrfach von Herrn Johann W. beantragt, auch Teile seiner Grundstücke mit einem Baurecht zu überplanen. Dies wurde jedoch vom Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen abgelehnt.
Am 27. April 1995 schloss der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde E. mit Herrn J. W. eine Vereinbarung über die Gestattung für den Bau und Betrieb eines Schmutzwasserkanals auf dessen Grundstücken. Der Vereinbarung war eine weitere Vereinbarung vom selben Datum beigefügt, die in Nr. 4 folgendes regelte:
„Die Gemeinde verpflichtet sich, zukünftig und unbegrenzt von der Römerstraße bis zum jetzigen Ortseingang W. entlang der gesamten Länge des Kanals weder auf Nachbargrundstücken der Trasse noch an der Straße zwischen W. und W. mit Ausnahme W. irgendwelche dritte Anschlüsse zuzulassen und zu genehmigen. Auf den in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan wird Bezug genommen.“
Die Vereinbarung wurde vom Beklagten unterzeichnet. Unter seiner Unterschrift war ursprünglich handschriftlich vermerkt, nunmehr aber durchgestrichen:
„Hinsichtlich Ziff. 4 vorbehaltlich eines noch zu erwirkenden Gemeinderatsbeschlusses (Rest nicht lesbar)“,
In der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats E. vom 23. Mai 1995 gab der Beklagte die zusätzlich geschlossene Vereinbarung mit Herrn W. zur Kenntnis. Der Gemeinderat verweigerte die Genehmigung dieser Vereinbarung.
Mit notarieller Urkunde vom 19. Januar 2000 wurde der Gemeinde E., vertreten durch den Beklagten, dem Grundstückseigentümer W. eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf dem Grundstück FlNr. 1302 und 1306 der Gemarkung E. eingeräumt. Die Dienstbarkeitsbestellung traf unter Nr. III 3 folgende Regelung:
„Im Übrigen gelten hierfür die Vereinbarungen des Gestattungsvertrags und der zusätzlichen „Vereinbarung“ vom 27. April 1995, die dieser Urkunde beigefügt sind und weiterhin Gültigkeit zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde E. haben.“
Der Beklagte machte die zusätzliche Vereinbarung vom 27. April 1995 zum Bestandteil der notariellen Urkunde vom 19. Januar 2000, obwohl er wusste, dass der Gemeinderat die Genehmigung dieser Vereinbarung verweigert hatte.“
Auch hier war der Beklagte zunächst vor Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage mit Schreiben vom 27. September 2011 abschließend angehört worden.
IV.
Der Beklagte wurde mit Berufungsurteil des Landgerichts Traunstein vom 26. März 2011 (Az: 7 Ns 540 Js 19969/08) wegen Verleitung einer Untergebenen zu einer Untreue gemäß §§ 357 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
„I. Allgemeines
Die Gemeinde E. hat knapp 3.000 Einwohner und liegt im Landkreis Rosenheim. In der Gemeindeverwaltung sind mehrere Mitarbeiter beschäftigt, die aber größtenteils Teilzeit arbeiten. Im Jahr 2004 betrug die Summe 5,24 Vollzeitkräfte. Im Jahr 2000 schied die bisherige Kassenverwalterin W. aus familiären Gründen aus. Als ihre Nachfolgerin wurde die Zeugin K. ab dem 1. Mai 2000 mit einer Wochenarbeitszeit von 28 Stunden eingestellt. Sie war zuvor in der Kasse der Gemeinde Be. im gleichen Landkreis tätig. Das zunächst befristete Arbeitsverhältnis wurde immer verlängert, bis am 28. April 2006 ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden ab dem 1. Mai 2006 vereinbart wurde.
In der Gemeindeverwaltung war daneben noch der Zeuge P. als Kämmerer und stellvertretender Kassenverwalter tätig. Einen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes gab es nicht, da der Angeklagte selbst die entsprechende Qualifikation hatte. Da ein Aufstieg für den Zeugen P. bei der Gemeinde E. nicht abzusehen war, wechselte er in die Gemeinde Ch. im Nachbarlandkreis T. und schied im Frühjahr 2006 aus. Sein Nachfolger wurde der Zeuge B. am 1. Juni 2006. Auch er war für die Aufgaben des Kämmerers zuständig und stellvertretender Kassenverwalter. Auf diesem Gebiet war er zuvor jedoch nie tätig gewesen. Seine Tätigkeiten bei anderen Gemeinden beschränkten sich auf die Verwaltungsangelegenheiten bzgl. ausländerrechtlicher Fragen. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er erklärte jedoch dem Zeugen, dass dieser sich ja die entsprechenden Kenntnisse aneignen könne und außerdem noch der bisherige Kämmerer P.für Auskünfte zur Verfügung stehen würde.
Im Jahre 2004 fand eine überörtliche Kassenprüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt in R. unter Beteiligung der Zeugen K., B. und H. statt. Dabei kam es zu zahlreichen Beanstandungen im Bereich der Kassenverwaltung, welche jedoch meist die Einhaltung von Formvorschriften betrafen, in ihrer Häufigkeit jedoch auffällig waren. Die Zeugin H. fertigte hierzu eine Liste an, in der sie die Auffälligkeiten aus einzelnen Jahren aufführte. Neben der Tatsache, dass in der Gemeinde E. die Anordnungsbefugnis für Zahlungsanweisungen nicht geregelt war, wurde auch moniert, dass sich der Angeklagte teilweise sogar Erstattungen an sich selbst angewiesen hatte. In Einzelfällen wurde aber auch gerügt, dass falsche Formulare verwandt worden waren und ähnliches. Die Mitarbeiter der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle fanden jedoch keine Hinweise dafür, dass die Zeugin K. Geld beiseite geschafft hätte. Die Beanstandungen waren Thema einer Schlussbesprechung, an der neben dem Angeklagten, die Kassenverwalterin und der Kämmerer teilnahmen. Der Angeklagte und die Zeugin K. versicherten, sich künftig an die Vorgaben zu halten. Deshalb wurde die Liste der Verstöße nicht in den offiziellen Schlussbericht aufgenommen.
II. Strafrechtlich relevantes Verhalten der Zeugin K.:
1.
Die finanzielle Lage der Zeugin K. verschlechterte sich ab dem Jahr 2005 drastisch. Der Angeklagte hatte ihr bis zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Vorschüsse bewilligt, deren Tilgung vom laufenden Gehalt sich immer weiter hinausschob.
In Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:
Datum
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Betrag
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Ende Ratenzahlung
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Zweck
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23.1.2002
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2.400,00 €
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Januar 2003
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Lehrgang
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4.4.2003
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2.400,00 €
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April 2014
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Möbelbeschaffung
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28.11.2003
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1.600,00 €
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Dezember 2004
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Kfz-Beschaffung
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4.8.2004
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1.700,00 €
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August 2005
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Kfz-Reparatur
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4.4.2005
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800,00 €
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Januar 2006
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Kfz-Reparatur
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1.8.2005
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1.700,00 €
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September 2006
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Umzug
|
Die Tilgungsrate wurde jeweils auf 200,00 € monatlich festgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass die Vorschüsse gewährt wurden, als die Ratenzahlungen für die zuvor gewährten Vorschüsse nicht vollständig bezahlt wurden. Im Jahr 2005 hatte die Zeugin K. ein Jahresnettogehalt von 14.663,00 €, im Jahre 2006 von 17.055,44 €. Gleichzeitig hatte sie erhebliche Schulden aus einem mit dem mittlerweile geschiedenen Ehemann betriebenen Hausbau. Ihr Ehemann und sie konnten die Ratenzahlungen nicht pünktlich aufbringen. Wiederholt verhandelte die Zeugin K. mit dem Kreditsachbearbeiter der Bank, weil Raten nicht rechtzeitig bezahlt wurden und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohten. Auch durch einen Nebenjob als Zeitungsausträgerin konnte sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommen. Ihr Girokonto befand sich ständig im Minus. Die Zeugin K. begann nun Bargeld aus der Kasse der Gemeinde E. zu entnehmen. Da sich in der Kasse in der Regel nur Beträge von mehreren hundert bis dreitausend Euro befanden, musste sie Bargeld aus laufenden Einnahmen entnehmen und diese Einnahmen nicht verbuchen. Andernfalls wäre es sofort aufgefallen, dass zwischen dem im EDV-System durch die Buchungen errechneten Kassenbestand und dem tatsächlichen Kassenbestand ein deutliches Defizit bestand. Bei der Gemeinde E. bestanden hierzu mehrere Möglichkeiten. Insbesondere wurden die Mieten für zwei gemeindliche Wohnungen von den Mietern bzw. deren Beauftragten jeweils in bar bei der Gemeinde einbezahlt. Ebenso konnten die Bürger im Wertstoffhof Kompost erwerben gegen Barzahlung. Schließlich gab es für die Zeugin K. auch die Möglichkeit, Bargeld zur Seite zu schaffen, das die Gemeindemitarbeiter des Bauhofs aus einem Parkautomaten entleert hatten. Dieser stand auf einem öffentlichen Parkplatz im Bereich des Hartsees, wobei besonders in den Sommermonaten einiges an Bargeld in Münzen zusammenkam. Hier musste die Kassenverwalterin nur einen Betrag der Kasse in Scheinen entnehmen, der in etwa dem entsprach, was an Münzgeld geliefert wurde. Das Münzgeld konnte sie dann bei der Bank einzahlen. Wenn sie die Verbuchung dieses Betrags in der Kasse unterließ, war das Geld sozusagen für sie zur Entnahme frei.
Auf diese Weise verursachte die Kassenverwalterin K. im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ein Defizit in der Barkasse in Höhe von 6.999,95 €, in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 9.787,95 € und vom 1. Januar 2007 bis 9. Oktober 2007 in Höhe von 16.659,14 €.
Die Zeugin K. vertuschte die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und dem Kassenbestand dadurch, dass sie auch die einfachste Buchung (z.B. die monatlichen Einnahmen aus der Miete der Gemeindewohnungen) nicht im System eingab. Es wurde allenfalls eine Liste mit sogenannten „Schwebeposten“ geführt, die sie nebenbei führte, ohne jedoch für eine zeitnahe Aufarbeitung dieser Schwebeposten zu sorgen. Bereits im Jahre 2006 wurde dem Angeklagten und dem Kämmerer P bewusst, dass die Kassenverwalterin ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllte. Der Zeuge P. konnte vor seinem Ausscheiden im Jahr 2006 schon nicht mehr die Jahresabschlüsse 2005 fertigen, weil die Kassenverwalterin nicht die nötigen Einzelbuchungen fertiggestellt hatte. Der Zeuge P. versuchte gemeinsam mit der Kassenverwalterin (mit der er bis dahin noch ein Liebesverhältnis hatte), die Arbeitsrückstände aufzuarbeiten, was ihm jedoch bis zum April 2006 nicht mehr gelang. Davon hatte auch der Angeklagte Kenntnis. Er hatte bereits aus nicht mehr feststellbaren Gründen in den Jahren 2004 und 2005 darauf verzichtet, eine nach § 3 Abs. 3 KommPrV erforderliche unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen. Nunmehr wollte er im Oktober 2006 eine solche unvermutete örtliche Kassenprüfung vornehmen. Obwohl er im Juni 2006 seinerseits ein Liebesverhältnis mit der Kassenverwalterin begonnen hatte, sah er keinen Anlass, sich gemäß Art. 21 BayVwVfG dieser Amtshandlung zu enthalten. Der Angeklagte stellte nach kurzer Zeit fest, dass die Kassenprüfung nicht möglich war, weil die Kassenverwaltung erhebliche Arbeitsrückstände aufwies. Nicht ausschließbar war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aber noch im Glauben, dass die Zeugin K. bis dahin kein Geld entnommen hatte. Der Angeklagte forderte die Zeugin nur mündlich auf, Arbeitsrückstände aufzuarbeiten. Er unterließ es im Folgenden aber, die Aufarbeitung zu kontrollieren und Fristen für die Erledigung zu setzen. Die Zeugin K. konnte daher im Folgenden weiterhin aus den laufenden Einnahmen Geld für sich behalten und durch Nichtbuchung den Fehlbetrag verschleiern.
Die Kassenverwalterin war sich ihrer besonderen Stellung als derzeitige Lebensgefährtin des 1. Bürgermeisters durchaus bewusst und spielte dies auch gegenüber den Mitarbeiterinnen aus. Sie war seit 7. November 2006 in der Wohnung des Angeklagten gemeldet und erschien teilweise mit ihm gemeinsam zur Arbeit. Häufiger war sie jedoch nicht pünktlich an der Arbeitsstelle. Die für sie geltenden Kernzeiten von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr hielt sie nicht ein. Sie erschien teilweise deutlich später und an einigen Tagen auch überhaupt nicht, wobei sie dann nachträglich Urlaub genehmigen ließ. Bei der Gemeindeverwaltung E. waren diese „Spontanurlaube“ schon zum geflügelten Wort geworden. Ende des Jahres 2006 begannen sich die Kollegen der Kassenverwalterin über diese beim Bürgermeister zu beschweren. Insbesondere die Zeugin W. brachte vor, dass die Zeugin K. während der Dienstzeiten sich nicht im Bereich der Kassenräume aufhielt, sondern in der Teeküche, wo sie mit dem Angeklagten oder einer befreundeten Reinigungskraft dem Alkohol zusprach. Dies hatte zur Folge, dass die Mitarbeiter des Bürgeramtes Gebühren von Gemeindebürgern entgegennahmen, ohne dass eine Quittung ausgestellt wurde. Bargeld musste dann der Kassenverwalterin übergeben werden, wenn sie wieder in den Räumen der Kasse anzutreffen war. Beschwerden der Mitarbeiter wimmelte der Angeklagte jedoch ab. Sie mussten außerdem erleben, dass sie anschließend von der Lebensgefährtin des Angeklagten massiv angegangen wurden. Es entstand allgemein der Eindruck, dass Beschwerden über die Kassenverwalterin wenig sinnvoll seien, weil der Angeklagte sie decken würde.
Dies bestärkte die Zeugin K. in ihrem Glauben, dass sie relativ gefahrlos Geld beiseiteschaffen konnte. Zudem begann sie ab dem Ende des Jahres 2006 vermehrt Alkohol zu trinken. Insbesondere bediente sie sich aus den Beständen der Gemeinde E., die für Hochzeitsfeiern italienischen Schaumwein und Kräuterlikör als Gastgeschenk bereithielt („Chiemseer Kräuterlikör“). Auch Hinweise der Mitarbeiter über den Alkoholkonsum wimmelte der Angeklagte zunächst ab.
Unter dem 19. April 2007 fertigte der Angeklagte immerhin ein Schreiben aus, in dem der Kassenverwalterin arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt wurden, wenn sie wiederum am Arbeitsplatz Alkohol konsumieren würde. In dem Schreiben wurde sie auch aufgefordert, die Tagesabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006 und 2007 ordnungsgemäß zu erstellen. […]
2. Im Frühjahr 2007 verschärfte sich die finanzielle Lage der Kassenverwalterin weiterhin. Rechtsanwalt Dr. W. erwirkte für den Gläubiger St. (vormaliger Vermieter der Kassenverwalterin in ihrer Wohnung in P) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Betrag von 1.317,36 €, der der Gemeinde E. - vertreten durch den Beamten K. - am 5. März 2007 zugestellt wurde. Gehaltsforderungen der Kassenverwalterin wurden damit gepfändet. Darüber informierte die Personalsachbearbeiterin E. den Angeklagten noch im März. Die Zeugin K. erreichte, dass diese Forderung beglichen wurde durch die Sparkasse, was dem Angeklagten ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich auch schon der Zeuge B. als stellvertretender Kassenverwalter über die Zeugin K. beim Angeklagten beklagt und ihn darauf hingewiesen, dass durch die zahlreichen unerledigten Buchungen von Bareinnahmen eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Barkassenbestand und dem sich durch die ausstehenden Nachbuchungen ergebenden Kassensollbestand bestand. In der Gemeindeverwaltung gab es zu diesem Zeitpunkt schon niemanden mehr, der die Vertretung der Kassenverwaltung übernehmen wollte. Die Zeugin K. achtete sehr darauf, dass auch ihr Stellvertreter B. keinen näheren Zugriff auf die Kasse hatte. Sie begann den Kassenschlüssel, der zuvor im Tresor der Gemeinde aufbewahrt wurde, an sich zu nehmen, auch wenn sie abwesend war. Am 30. April 2007 (ein sogenannter Brückentag) waren sowohl der stellvertretende Kassenleiter B. als auch die Auszubildende Leppelt (die Kenntnisse in der Kassenverwaltung erworben hatte) im Urlaub. Die Kassenverwalterin K. war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, den an diesen Tag erfahrungsgemäß erhöhten Besucherverkehr auch in der Kassenverwaltung abzuwickeln. Es war Geld entgegenzunehmen. Die Zeugin B1. aus dem Bürgerbüro war zur Vertretung in der Kasse nur bereit, wenn sie eine sogenannte Handkasse zur Verfügung erhielt, ohne mit der eigentlichen Kasse vollständig betraut zu sein. Aufgrund der ihr bekannten chaotischen Zustände in der Kasse der Gemeinde wollte sie die Verantwortung nicht weitergehend übernehmen. Am 2. Mai 2007 kehrte der Zeuge B. zurück und stellte gemeinsam mit der Zeugin L. fest, dass aus der Kasse bei sorgfältiger Abrechnung selbst über das Wochenende 150,00 € fehlten. Die Zeugin K. hatte am Wochenende trotz ihrer Krankheit die Kassenräume betreten und 150,00 € entnommen. Dies gab sie anschließend auch gegenüber der Zeugin L. zu und meinte noch, dass sie dringend das Geld benötigt habe. Sie habe einen Zettel hingelegt. Diese Angabe entsprach jedoch nicht der Wahrheit.
3.
Der Zeuge B. begann nunmehr, sich die unerledigten Buchungen genauer anzuschauen und stellte nach kurzer Zeit fest, dass es sich um erhebliche Beträge handelte. Während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Zeugin K. Anfang Mai 2007 wollte er die Abrechnung für das 1. Quartal des Wertstoffhofes erstellen. Da er keine Einbuchungen im Sachbuch feststellen konnte, suchte er diese auf dem Schreibtisch der Kasse. In einer schwarzen Mappe sowie in Ablagen fand er die Originalkostenverzeichnisse sowie weitere etliche Einzahlungsbestätigungen. Als Kostenverzeichnisse wurde bei der Gemeinde E. Listen bezeichnet, in denen fortlaufende Einnahmen von Kleinbeträgen listenmäßig erfasst und dann gesammelt als Einnahme gebucht wurden. Dadurch wurde vermieden, dass auch solche Kleinbeträge täglich zu verbuchen waren. Diese Kostenverzeichnisse durften aber nicht zeitlich unbegrenzt geführt werden, sondern mussten ebenfalls zeitnah gebucht werden. Dies hatte die Zeugin K. aber unterlassen. Nach kurzer Überprüfung stellte der Zeuge fest, dass die Masse der aufgefundenen Unterlagen in der Kasse zwar bar eingenommen, jedoch nicht verbucht wurden. Der Zeuge fand allein hier Kostenverzeichnisse für den Wertstoffhof über 2.533,00 € und 1.321,50 €, den Weihnachtsmarkt über 1.403,00 € und den Musiksommer 2006 über 1.701,00 €. Daneben fanden sich mehrere Einzahlungsquittungen und Kostenverzeichnisse ebenfalls in der Mappe der Kassenverwaltung, die bisher nicht eingebucht wurden. Der Zeuge stellte fest, dass schon allein durch die oben genannten Positionen der Bestand der Barkasse sich dementsprechend erhöhen würde. Der Bestand war jedoch in der Barkasse nicht enthalten und konnte auch durch Einzahlungsbelege etwa bei der Bank nicht nachgewiesen werden. Eine Nachschau auf den Kontoauszügen hatte ergeben, dass die bisherigen Bareinzahlungen auf der Bank auch mit der Zahlwegsberichtigung und somit Entlastung der Barkasse durchgeführt wurden. Der Tagesabschluss am 8. Mai 2007 hätte einen Barsollbestand von 4.638,47 € ergeben. Tatsächlich seien in der Kasse nur 1.363,34 € auch unter Berücksichtigung bereits rückständiger Quittungen vorhanden gewesen. Der Zeuge errechnete einen Tagesabschluss der Barkasse von ca. 10.000,00 €, der zu erwarten sei. Daraus ergibt sich ein Kassenfehlbetrag von 7.500,00 € bis 8.000,00 €. Die Tendenz sei wahrscheinlich steigend. Eine genaue Höhe könne erst nach absoluter Aufarbeitung der Rückstände genannt werden. Dies teilte der Zeuge dem Angeklagten mündlich nur wenige Tage nach dem 10. Mai 2007 mit. Auch die Feststellung der Zeugin L., dass die Kassenleiterin 150,00 € am Wochenende entnommen hatte, teilte B. dem Angeklagten mit. Er informierte auch den Zeugen K., einen leitenden Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Der Zeuge K. konnte das Vorbringen des Zeugen B. nachvollziehen und sprach seinerseits den Angeklagten auf diese Kassenrückstände an. Ihm war jedenfalls schon Anfang des Jahres 2007 aufgefallen, dass es in der Kasse erhebliche Arbeitsrückstände gab, ohne dass er zunächst von einem Fehlbetrag ausging.
Der Angeklagte erkannte nunmehr, dass hier nicht nur Arbeitsrückstände und Schlampereien vorlagen, sondern dass seine derzeitige Lebenspartnerin ein erhebliches Defizit in der Kasse verursacht hatte. Er wusste zudem, dass sie in erheblichem Umfang dem Alkohol zusprach und dies auch am Arbeitsplatz tat, weswegen er sie ja unter dem 19. April 2007 abgemahnt hatte. Diese schriftliche Abmahnung wurde ihr jedoch erst am 16. Mai 2007 vom Angeklagten ausgehändigt. Deswegen händigte er ihr am 18. Mai 2007 eine Abmahnung vom gleichen Tag aus, in der sie aufgefordert wurde, Rückstände in der Kassenverwaltung unverzüglich aufzuarbeiten. Sie solle die Tagesabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006 und 2007 ordnungsgemäß erstellen.
Was in diesen Tagen mündlich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K. besprochen wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls äußerte der Angeklagte nach dem 18. Mai 2007 gegenüber den Zeugen K. und B., dass er das Ganze überprüft habe. Es sei allenfalls eine Differenz von 3,46 € in der Kasse festzustellen. Es habe sich alles geklärt. Dies konnten weder der Zeuge B. noch der Zeuge K. nachvollziehen. Der Zeuge B. suchte in der Folgezeit ein Gespräch mit dem Leiter der für E. zuständigen Polizeiinspektion P-, Herrn EKHK K1. Der Zeuge K1. war dem Zeugen B. aus früherer Zeit dienstlich bekannt. Der Zeuge B. war in Amberg für Ausländerangelegenheiten zuständig, wo zur gleichen Zeit damals der Polizeibeamte K1 tätig war. Private Beziehungen gab es jedoch zwischen diesen beiden Zeugen nicht. Der Zeuge B. wollte keine offizielle Anzeige erstatten, zumal er wusste, dass der geschäftsleitende Beamte der Polizeiinspektion Prien ein Parteifreund des Angeklagten war. Er schilderte dem Zeugen K1 die von ihm gemachten Feststellungen. Der Zeuge K1 riet dem Zeugen B., dem Angeklagten schriftlich die Vorhaltungen zu machen. Auch solle er darauf bestehen, dass eine Überprüfung der Kasse zeitnah stattfinden solle. Der Zeuge K. sah zunächst aufgrund der ihm nicht näher bekannten Abläufe in der Kasse keine Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten. Er wollte das Ergebnis der Überprüfungen abwarten.
Der Zeuge B. fertigte deshalb einen Aktenvermerk, in dem er die oben geschilderten Punkte schriftlich niederlegte und händigte dies dem Angeklagten am 10. Juni 2007 aus. Der Angeklagte unternahm daraufhin nichts. Der Zeuge K. fertigte ebenfalls unter dem 15. Juni 2007 einen Vermerk, in dem er noch einmal ausführlich die Gespräche mit dem Angeklagten wiedergab. Er wies den Angeklagten im Juni 2006 ausdrücklich auf die Vorschrift des Art. 103 GO hin. Der Angeklagte bestätigte dem Zeugen K., dass ihm diese Vorschrift bekannt sei. Er habe der Zeugin K. eine Frist von zwei Wochen zur Erledigung der noch unerledigten Vorgänge gesetzt. Schriftliche Abmahnungen und zeitnahe Kontrollen der Erledigung oder ähnliches führte der Angeklagte jedoch nicht durch.
Der Angeklagte verzichtete vielmehr in der Folgezeit ab 11. Juli 2007 sogar vollständig auf die Abzeichnung der Tagesabschlüsse. Dies begründete er gegenüber dem Zeugen K. damit, dass er nicht etwas abzeichne, was sowieso nicht stimme. Gleichwohl beließ er die Zeugin K. auf ihrem Posten.
Der Angeklagte rechnete spätestens seit Beginn Mai 2007 und dem Vorhalt durch den Zeugen B. damit, dass die Zeugin K. Geld aus der Kasse entnahm. Er erkannte auch, dass er als Dienstvorgesetzter der Zeugin nunmehr spätestens jetzt hätte aktiv werden müssen und sie von ihren Pflichten unverzüglich entbinden hätte müssen. Der Angeklagte erkannte aber auch, dass dies für seine eigenen politischen Ambitionen sehr abträglich sein könnte. Er wusste, dass eine untreue Kassenverwalterin, mit der er ein Liebesverhältnis und die er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht ausreichend überwacht hatte, seine politischen Ambitionen gefährden würden. Er versuchte deshalb auf Zeit zuspielen und ließ die Zeugin gewähren. Er rechnete damit, dass sie auch weiterhin Geld entnehmen würde. Er sah jedoch für sich keine ungefährliche Möglichkeit, die Angelegenheit zu beenden. Er hoffte, dass er die Sache nach einiger Zeit mit einem Auflösungsvertrag aus der Welt würde schaffen können.
Das Nichtstun des Angeklagten hatte zur Folge, dass die Zeugin K. sich relativ sicher fühlte und weiterhin Bargeldbeträge entgegennahm und diese nicht verbuchte, sondern für sich verbrauchte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Alkoholkonsum der Zeugin erheblich zugenommen. Sie war am 27. und 28. Juni 2007 jeweils betrunken in der Arbeit erschienen, was der Zeuge K. dem Angeklagten mitteilte. Dieser forderte die Zeugin jedoch nur auf, einen Nachweis über eine therapeutische Behandlung zur Lösung ihres Alkoholproblems beizubringen.
Der Angeklagte beließ die Zeugin gleichwohl auf ihrem Arbeitsplatz.
Dies ermöglichte der Zeugin folgende Straftaten vorzubringen:
a. Konzert (Fall 3):
Mittels Auszahlungsquittung vom 28. Juni 2007 über einen Betrag von 600,00 € entnahm die Angeklagte aus der Barkasse einen Betrag von 600,00 €, von dem 400,00 € als Gage für einen Musiker eines Konzerts und 200,00 € als Wechselgeld vorgesehen waren. Das Wechselgeld in Höhe von 200,00 € leitete die Angeklagte K. nicht an die Zeugin B2, welche für die Durchführung des Konzerts zuständig war, weiter, sondern behielt und verbrauchte das Geld für sich.
b. Miete der Mieterin L1 (Fall 14):
Die Mieten für die gemeindeeigene Wohnung in der O. Straße 3, die von der Mieterin L1 bewohnt wurde, wurden monatlich in Höhe von 413,02 € bei der Gemeindekasse bar einbezahlt. Die Kassenverwalterin K. behielt die von ihr am 4. Juni 2007, 9. Juli 2007 und 6. August 2007 jeweils kassierten Wohnungsmieten für sich oder entnahm diese in die Gemeindekasse bar einbezahlten Mietbeträge von monatlich 413,02 € aus der Barkasse der Gemeinde. Insgesamt behielt oder entnahm die Kassenverwalterin K. in diesem Fall also 1.239,06 € (dreimal 413,02 €). Dieses Geld hat sich die Kassenverwalterin K., wie sie wusste, rechtswidrig zugeeignet.
c. Miete der Mieter Sch. (Fall 15):
Die Mieten für die gemeindeeigene Wohnung in der O. Straße 9, die von der Familie Sch. gemietet war, wurden monatlich in Höhe von mindestens 500,00 € bar bei der Gemeindekasse einbezahlt. Die Kassenverwalterin K. behielt den von ihr in diesem Zusammenhang am 6. Juli 2007 kassierten Bargeldbetrag von 612,00 € sowie den von ihr in diesem Zusammenhang am 10. September 2007 kassierten Bargeldbetrag von 500,00 € für sich oder entnahm diesen Betrag jeweils aus der Gemeindekasse, um sich diesen Betrag jeweils rechtswidrig zuzueignen.
Insgesamt hat die Kassenverwalterin K. insoweit 1.112,00 € entnommen oder behalten.
d. Parkscheinautomat (Fall 17):
Am 22. Juni 2007 zahlte der Zeuge G. bei der Gemeindekasse 978,40 € bar ein. Es handelte sich um Einnahmen aus Leerungen der Parkscheinautomaten am Hartsee. Die Kassenverwalterin nahm diesen Bargeldbetrag entgegen und behielt ihn für sich oder entnahm ihn der Barkasse, um das Geld für sich zu behalten. Zur Verdeckung dieser Unterschlagung unterließ die Kassenverwalterin K. die Verbuchung dieser Einnahme.
e. Motorradtreffen (Fall 18):
Am 23. Juli 2007 wurde von einem Gemeindebediensteten die für ein Motorradtreffen vereinnahmten Veranstaltungsgebühren in Höhe von 67,00 € bei der Gemeindekasse einbezahlt. Die Kassenverwalterin nahm diese Barzahlung entgegen und behielt das Geld für sich oder entnahm es anschließend der Gemeindekasse. Zur Verdeckung dieser Unterschlagung unterließ die Kassenverwalterin die Verbuchung dieser Einzahlung.
Die Summe errechnet sich wie folgt:
Summe 3.596,46
Der Angeklagte sprach der Zeugin K. am 31. Juli 2007 die Kündigung aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist aus, mit Rücksicht auf die minderjährige Tochter. Grund sei, dass sich die Zeugin am 17. Juli vormittags und am 24. und 31. Juli 2007 nachmittags ohne Absprache mit dem Angeklagten frei genommen hatte, obwohl wieder ein starker Anstieg der Fehlzeiten zu verzeichnen sei. Auch sei sie am 30. und 31. Juli 2007 alkoholisiert gewesen. Der Angeklagte hielt in einem Vermerk am 17. August 2007 fest, dass die Notwendigkeit einer Alkoholentziehungskur bestehe und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nicht zu erwarten sei. Auch seien die Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr 2006 und 2007 noch nicht ordnungsgemäß erstellt. Eine Fortsetzung der Arbeit sei nicht möglich. Der Angeklagte hielt in dem Vermerk weiter fest, dass gerade in der Funktion als Kassenleiterin der Gemeinde mit doch erheblicher Außenwirkung es für den Arbeitgeber nicht zumutbar sei, sich Schadensersatzansprüchen oder strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Um einen eventuellen langwierigen und kostspieligen Gerichtsprozess zu vermeiden, vereinbarte der Angeklagten dann einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einverständnis zum 31. Oktober 2007. Diesen Aufhebungsvertrag hat die Zeugin K. am 6. August 2007 unterzeichnet. Auch all dies war für den Angeklagten jedoch kein Anlass, die Zeugin von ihren Aufgaben als Kassenverwalterin zu suspendieren.
4.
Der Angeklagte wollte dann die Zeugin W. wieder als Kassenverwalterin gewinnen. Diese war hierzu auch bereit, bestand aber auf einer unabhängigen Kassenprüfung. Ihr waren die Rückstände der Kasse schon seit längerem bekannt. Der Angeklagte nahm daher in der 2. Augusthälfte mit der Zeugin S. Kontakt auf und vereinbarte eine solche Kassenprüfung für September 2007. Die Zeugin S. war früher selbst in der Kassenverwaltung bei Gemeinden tätig und hatte sich mittlerweile selbständig gemacht. Sie bereitete die Kassenprüfungen der Kommunen durch überörtliche Prüfungsstellen auf Honorarbasis vor. Die Zeugin S. begann am 18. und 19. September 2007 eine Kassenprüfung im Auftrag des Angeklagten. Sie prüfte zunächst die Kassen des Schulverbandes, für die die Zeugin K. ebenfalls verantwortlich war. Sie stellte fest, dass Buchungen nicht zeitnah erfolgten und teilweise Belege fehlten, fand jedoch keine Hinweise für Geldentnahmen. Am 19. September 2007 um 10.30 Uhr prüfte die Zeugin S. mit dem Zeugen K. und der Zeugin K. den Kassenbarbestand. In der Kasse befanden sich 209,54 €. Laut Tagesabschluss vom 18. September 2007 sollte der Bestand 30.391,28 € betragen. Sie stellte eine Differenz von 30.181,84 € fest. Dies teilte sie dem Angeklagten am 20. September 2007 unter Aushändigung eines schriftlichen Vermerks mit. Außerdem äußerte sie gegenüber dem Angeklagten den Verdacht, dass die Zeugung K. ein Alkoholproblem habe. Dies sei ihr Eindruck sofort gewesen, da sie diesbezüglich auch schon in ihrem Umfeld Erfahrungen gemacht habe. Der Angeklagte tat ganz erstaunt und meinte, dass ihm das auch schon Mal ein Mitarbeiter berichtet habe, er habe dies aber nicht glauben können. Die von ihm ausgesprochenen Abmahnungen und bekannten Vorgänge verschwieg er der Zeugin S. gegenüber. Die Zeugin S. versuchte dann im weiteren Verlauf am 2. und 4. Oktober mit der Zeugin W. die Kassendifferenz aufzuklären. Es war jedoch aufgrund der zahlreichen „Schwebeposten“ nicht möglich, ein zuverlässiges Bild zu gewinnen. Der Zeugin fiel jedoch gleich auf, dass die Zeugin K. einen Betrag von über 17.000,00 € für Tilgung von Krediten und Zinszahlungen auf die Barkasse als Ausgabe gebucht hatte, kurz bevor die Zeugin S. zur Kassenprüfung erschienen war. Für die Zeugin S. war sofort klar, dass die Zeugin K. hier versucht hatte, den Barkassenbestand herunterzurechnen mit Buchungen, die nicht den Zahlungsweg Barkasse betrafen. Derartige Zahlungen wurden immer über die Bankkonten der Gemeinde erledigt.
Die Zeugin S. empfahl dem Angeklagten, die überörtliche Rechnungsprüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts Rosenheim einzuschalten. Außerdem teilte sie ihm mit, dass von einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht gesprochen werden könne. Der Angeklagte wurde dann aktiv und schaltete den Zeugen K. von der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle ein. Dieser erschien dann am 8. Oktober 2007 bei der Gemeinde E. mit Mitarbeitern. Am 9. Oktober 2007 untersagte der 2. Bürgermeister der Gemeinde E., der Zeuge O., den Zeugen K. und B. das Tätigen von Kassengeschäften. Die Zeuginnen E. und W. wurden zu Kassenverwalterinnen ernannt. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte Anlass gesehen, sich weiterer Tätigkeiten zu enthalten.“
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2013 (Az. 4 StRR 53/13) als unbegründet verworfen.
V.
Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 10. September 2013 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Der disziplinarrechtlichen Beurteilung könnten die im Tatbestand unter 1. bis 8. aufgeführten Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt werden. Für die unter 1. und 2. genannten Sachverhalte gelte gemäß Art. 55, 25 BayDG die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils vom 26. März 2012. Die Sachverhalte unter Nrn. 3 bis 8 seien durch Urkunden belegt und vom Beklagten eingeräumt worden. Das innerdienstliche Verhalten des Beklagten stelle eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Er habe die Gesetze nicht beachtet. Dies gelte sowohl für die Strafgesetze als auch für die Gemeindeordnung und die hierzu ergangenen Vorschriften. Der Beklagte sei seiner Vorbildfunktion als erster Bürgermeister und Repräsentant der Gemeinde nicht gerecht geworden. Bürgermeister in Bayern würden von den wahlberechtigten Gemeindebürgern direkt und als Person gewählt. Sie könnten nicht abgewählt werden. Sie erhielten von ihren Wählern einen persönlichen Vertrauensvorschuss. Die Bürger verließen sich darauf, dass sich ihr Repräsentant nicht nur für die Entwicklung der Gemeinde engagiere, sondern auch seine Kernpflichten in der Verwaltung erfülle. Dies gelte hier umso mehr, als der Beklagte über eine einschlägige Ausbildung bzw. Qualifikation (Studium an der Beamtenfachhochschule) verfügt habe. Gerade deswegen habe man in der Gemeinde auf die Ernennung eines gehobenen Beamten als Geschäftsleiter verzichtet. Umso mehr wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, auf ordnungsgemäße Abläufe in der Gemeindeverwaltung zu achten. Hinzu komme, dass bereits die überörtliche Kassenprüfung im Jahr 2004 gewisse Missstände bei der Kassenverwaltung festgestellt habe. Seit 2005 hätten sich Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung über die Kassenverwalterin beschwert und den Beklagten auf die Zustände im Bereich der Kassenverwaltung hingewiesen. Gleichwohl habe sich der Beklagte nicht veranlasst gesehen, den Hinweisen nachzugehen und seiner Pflicht, die Kasse zu prüfen, nachzukommen. Es sei dem Beklagten zumutbar gewesen, angesichts der ihm bekannten Missstände eine externe Kassenprüfung zu veranlassen. Schwerwiegend sei auch, dass sich der Beklagte über Beschlüsse des Gemeinderats hinweggesetzt habe oder eigenmächtig Verpflichtungen zu Lasten der Gemeinde eingegangen sei. Die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister habe dem Beklagten aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsleiter vertraut sein müssen. Er habe nicht gegen bzw. ohne den Gemeinderat handeln dürfen - und zwar auch dann nicht, wenn er Entscheidungen des Gemeinderats hierfür nicht richtig bzw. zielführend erachtet habe. Trotz der starken Stellung, die die Bayerische Gemeindeordnung dem Bürgermeister zuweise, könne und dürfe er nicht schalten und walten, wie er es persönlich für richtig halte. Das Gericht habe den Eindruck, dass der Beklagte nach wie vor wenig Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung zeige. Ebenso wenig messe er der Verteilung der Aufgaben, wie sie die Bayerische Gemeindeordnung vorsehe, große Bedeutung zu. Der Beklagte sehe sich als „Manager“ der Gemeinde, den „kleine Geister“ und „bürokratische Hürden“ daran hinderten, seine Vision zum Nutzen der Gemeinde zu verwirklichen. Das Gericht sei daher bei der Bewertung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Allgemeinheit und der Dienstherr dem Beklagten endgültig kein Vertrauen mehr entgegenbringen könnten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, den Beklagten lebenslang zu alimentieren. Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG sei dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Beklagte wendet sich mit einer Berufung gegen das Urteil und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Disziplinarklage (einschließlich der Nachtragsdisziplinarklage) abzuweisen, hilfsweise auf eine minderschwere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.
Er stellt die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts Traustein vom 26. März 2012 in Abrede und wendet sich gegen eine Übernahme der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Traunstein auch für das Disziplinarverfahren. Er begehrt weitere Beweiserhebungen. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe auf einer „nicht wirksamen und nachweisbar verhandelten Sachverhaltsgrundlage“ entschieden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hätte der Beklagte nämlich erst ab Mai 2007 erkennen können, dass Kassendefizite durch Manipulationen der Kassenverwalterin verursacht worden seien. Dennoch habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine nicht ordnungsgemäße Kassenaufsicht und eine Verletzung der Dienstaufsicht gegenüber der Kassenverwalterin K. zur Last gelegt. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht auf relevante Einzelheiten im Verteidigungsvorbringen des Beklagten eingegangen sei. Wenn überhaupt könne man den Entscheidungsgründen nur entnehmen, dass die in seinem Fachhochschulstudium erworbene Qualifikation dem Beamten als erhöhte Kompetenz zur Aufgabenerfüllung der Beachtung ordnungsgemäßer Abläufe in der Gemeindeverwaltung angerechnet werde. Der Beklagte habe sich aber im behördlichen und gerichtlichen Verfahren selber nie auf die Entschuldigung zurückgezogen, er sei nicht qualifiziert. Er habe den richtigen Zeitpunkt für die Versetzung der Kassenverwalterin auf einen anderen Posten versäumt. Das Verwaltungsgericht habe eine herausragende Besonderheit des Einzelfalls nicht gewürdigt, nämlich dass in der gesamten Verwaltung der Gemeinde E. kein einziger Bediensteter in der Lage und vor allem auch nicht bereit gewesen sei, den Posten der Kassenverwalterin einzunehmen. Er rügt, dass im angefochtenen Urteil nirgends die vom ihm im September 2007 veranlasste Beauftragung der externen Sachverständigen für örtliche Prüfungen, Frau S., mit der Prüfung der Gemeindekasse erwähnt oder gar bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme gewürdigt worden sei. Allerdings habe der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht angenommen, dass Kassendefizite durch Unterschleif der Kassenverwalterin K. entstanden seien. Veruntreuungen durch die Kassenverwalterin K. bei der Barkasse seien für den Beklagten aus der Entwicklung der Kontostände bei den Tagesabschlüssen bis Mitte September 2007 nicht erkennbar gewesen.
Die Entscheidungsgründe ließen nicht erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Auswirkungen der Aberkennung des Ruhegehalts befasst habe. Ebenso wenig ergebe sich, mit welchen Erwägungen auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beklagten in Gegenwart und Zukunft und seiner Dienste für die Gemeinde und die Öffentlichkeit als Verwaltungsbeamter und erster Bürgermeister die abgeurteilte Disziplinarmaßnahme gerecht und angemessen sei. Das Urteil erwecke den (unzutreffenden) Anschein, dass ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden durch Manipulationen der Kassenverwalterin K. dem Beklagten zuzurechnen sei.
Der Beklagte vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 29. August 2014, 9. September 2014, 18. September 2014, 24. Oktober 2014, 5. Dezember 2014 und 22. Januar 2015.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat am 21. Dezember 2016 mündlich zur Sache verhandelt.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Traunstein sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt (Art. 13 BayDG).
Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.) Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich bei einem Verhalten, das gleichzeitig eine Straftat und ein Dienstvergehen darstellt, nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der seinen Amtspflichten (hier: Kassenprüfung und Dienstaufsicht) nicht nachkommt, die Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats grob missachtet und insbesondere Straftaten im Amt begeht, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass dem Beklagten wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit das Ruhegehalt abzuerkennen ist (2.4).
1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage des Klägers ist.
1.1 Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage) umfasst die Handlungen, die dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. März 2011 zugrunde liegen. Dieser Sachverhalt steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.
Da die Bindungswirkung lediglich „denselben Sachverhalt“, nicht aber die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts betrifft, geht der Hinweis des Beklagten auf Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayDG ins Leere. Nach dieser Bestimmung reicht die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren im Sinne des § 88 VwGO nur soweit, als im Rahmen der Klageschrift oder der Nachtragsdisziplinarklage durch die Darstellung der Handlungen der Verfahrensstoff als solcher durch die klagende Disziplinarbehörde festgelegt wird (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2016, Art. 58 Rn. 16). Das Gericht bestimmt die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß Art. 14 BayDG, ohne an die Wertungen und den Sachantrag des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund musste der Verstoß gegen § 357 Abs. 1 StGB nicht explizit als Dienstvergehen qualifiziert und in die Disziplinarklageschrift aufgenommen werden.
Der Bindung nach Art. 25 Abs. 1 BayDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U.v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).
1.1.1 Aufgrund des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 26. März 2011 steht fest, dass der Beklagte der Verleitung einer Untergebenen zu einer Untreue gemäß §§ 357 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB schuldig ist. Er hätte jedenfalls ab Mai 2007 weitere Straftaten der Kassenverwalterin verhindern können und müssen und hat dies vorsätzlich unterlassen. Bereits die überörtliche Kassenprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2003 im Jahre 2004 ergab Hinweise auf nachlässiges Arbeiten der Kassenverwalterin, auch wenn es sich nur um Formalitäten handelte. Der Beklagte hatte entgegen gesetzlicher Bestimmungen (§ 3 Abs. 1 KommPrV) 2004 und 2005 keine unvermuteten örtlichen Kassenprüfungen durchgeführt. Im Herbst 2006 hatte der Beklagte festgestellt, dass keine Kassenprüfung möglich ist. Er hatte zwar die Kassenprüfung im Monat Oktober 2006 eingeleitet, dann aber unterbrochen, weil er feststellen musste, dass nicht alle Buchungen zeitnah vorgenommen worden waren und sich eine erhöhte Anzahl sog. Schwebeposten gezeigt hatte. Das Landgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, dass er in diesem Zeitpunkt noch von Arbeitsrückständen und Schlampereien der Kassenverwalterin ausgegangen ist. Dem Beklagten war jedoch bewusst, dass er der Kassenverwalterin wiederholt Zuschüsse gewährt hatte, obwohl vorangegangene Vorschüsse noch nicht getilgt waren. Das ist ein eindeutiger Hinweis auf finanzielle Nöte. Weiter war dem Beklagten bekannt, dass im März 2007 der Gemeinde bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden war. Die Kassenverwalterin hatte zwar eine Zahlung der Bank auf diese Schuld erreicht. Gleichwohl musste dies ein weiteres Alarmzeichen für den Beklagten sein, zumal in den Verwaltungsvorschriften zu § 43 KommHV-Kameralistik unter Ziff. 3 ausgeführt ist, dass in der Kasse nur zuverlässige Bedienstete mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind. In dieser Situation kam der Kämmerer B. zu dem Beklagten und legte ihm ausführlich dar, dass der Kassensollbestand um ein Vielfaches höher ist als der tatsächliche Kassenbestand. Darüber hinaus wusste der Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass es bei der Kassenverwalterin ein massives Alkoholproblem gab. In Kenntnis all dieser Umstände hätte der Beklagte den Sachverhalt vollständig und umfassend aufklären müssen. Eine Kontrolle der Kassenverwalterin fand jedoch weiterhin nicht statt. Der Beklagte erwog noch nicht einmal, sie von ihrem Posten abzusetzen. Ab 11. Juli 2007 verzichtete der Beklagte auf die Tagesabschlüsse, weil er nicht etwas unterschreiben wolle, „was eh nicht stimme“. Gleichwohl sah er keinen Anlass, die Kassenverwalterin von ihren Aufgaben auch nur teilweise zu entbinden oder ihr einen Kontrolleur zur Seite zu stellen. Die Kassenverwalterin hat in dem Zeitraum ab Mai 2007 in fünf Fällen, die im Sachverhalt des Strafurteils näher ausgeführt sind, Untreue im Form des Treuebruchtatbestands begangen und dadurch der Gemeinde einen Schaden in Höhe von 3.596,46 € zugefügt. Diese Untreue hat der Beklagte im Sinne des § 357 StGB geschehen lassen.
1.1.2 Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 25 Abs. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BayVGH, U.v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m.w.N). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt allerdings noch nicht vor, wenn ein anderer Tathergang oder eine andere Erklärung für das Tatgeschehen möglich oder wahrscheinlich ist. Die Disziplinargerichte dürfen insoweit die eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle derjenigen der Strafgerichte setzen (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103; OVG NW, U.v. 27.3.2013 - 3d A 2363/09.O - juris Rn. 31 m.w.N.). Ein Lösungsbeschluss kommt ferner in Betracht, wenn neue Beweismittel - z.B. neue Sachverständigengutachten oder neue Zeugenaussagen - zur Verfügung stehen, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. OVG NW, U.v. 27.3.2013 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze fehlen im vorliegenden Verfahren der Sache nach die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Lösungsbeschlusses durch den erkennenden Senat.
Valide Anhaltspunkte dafür, dass das Strafurteil des Landgerichts Traunstein auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, werden von dem Beklagten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, zumal das Oberlandesgericht München die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein durch Beschluss vom 22. April 2013 als unbegründet verworfen hat. Auch für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Strafurteils bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich oder seitens des Beklagten dafür vorgetragen worden, dass die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen oder dass das Urteil auf nicht zum Straftatbestand gehörende oder unschlüssige Feststellungen gestützt ist. Das Landgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen insbesondere auf die von ihm als glaubhaft eingestuften Aussagen der Zeugen W., E., D. und B. gestützt. Die Disziplinargerichte dürfen - wie bereits oben ausgeführt - ihre eigene Beweiswürdigung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Aber auch unabhängig davon ergeben sich im Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Aussagen durch das Landgericht keine offenkundigen Unstimmigkeiten. Substantiierte rechtliche Beanstandungen (BVerwG, B.v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6) hat der Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen:
a. Dem Landgericht Traunstein sind hinsichtlich des Tatvorwurfs „Parkscheinautomat“ keine Denkfehler unterlaufen, insbesondere hat es nicht angenommen, Bareinnahmen seien stets auf dem Zahlungsweg 02 Barkasse zu buchen. Die insoweit vom Beklagten als Beleg für einen Denkfehler genannte Passage des strafgerichtlichen Urteils bezieht sich nicht auf die Bareinnahmen aus dem Parkscheinautomaten, sondern auf Einnahmen aus dem Wertstoffhof. Die dortige Aussage „Das Bargeld war ja in der Gemeindekasse eingegangen und musste deshalb in der Barkasse auch gebucht werden“ kann nicht generalisierend auf alle Bareinzahlungen übertragen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat in seinem - im strafgerichtlichen Verfahren erstellten - Gutachten festgestellt, dass die Leerungen des Parkscheinautomaten bis auf die Einzahlung vom 22. Juni 2007 in Höhe von 978,40 € vollständig auf den Bankkonten nachvollziehbar gewesen seien. Eine Einzahlung auf das gemeindliche Konto sei nicht erfolgt. Damit sind auch die Feststellungen des Landgerichts Traunstein in Einklang zu bringen, das ausgeführt hat, die Kassenverwalterin habe den Bargeldbetrag entgegen genommen und ihn für sich behalten bzw. ihn der Barkasse entnommen.
b. Soweit der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen hat, dass fehlerhafte bzw. doppelte Buchungen zu dem festgestellten Kassendefizit geführt haben könnten, legt er bereits deshalb keinen offenkundigen Fehler im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung dar, weil allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht ausreicht (vgl. VGH BW, U.v. 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 - juris Rn. 33).
c. Gleiches gilt für den Versuch des Beklagten, wie bereits im Strafverfahren, zu suggerieren, dass es zu einer Nichtbuchung von Auszahlungsbelegen gekommen sein könne und deshalb das Defizit weitaus geringer sei. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Traunstein (Bl. 25 f. des Urteilsabdrucks). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Aussagen der sowohl im Straf- als auch im hiesigen Berufungsverfahren genannten Zeuginnen einige Auffälligkeiten aufwiesen, wobei der Verdacht bestanden habe, dass die Zeuginnen in ihrer Aussage vom Beklagten beeinflusst worden waren. Diese tatrichterliche Einschätzung verstößt nicht gegen Denkgesetze. Eine offenkundige Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts Traunstein ist damit nicht zu erkennen.
1.2 Die sonstigen unter Ziff. 3 bis 8 der Disziplinarklage und Nachtragsdisziplinarklage aufgeführten Sachverhalte (Verstöße gegen die Zuständigkeiten der Gemeindeordnung) wurden in dem Berufungsverfahren bis auf die Ziff. 4 der Disziplinarklage (Ausbau der Kreisstraße RO10) eingeräumt. Hier sei die Sache eilbedürftig gewesen, sodass es eines Gemeinderatsbeschlusses nicht bedurft habe.
Der Senat geht auch hinsichtlich der Ziff. 4 der Disziplinarklage von einem Dienstvergehen aus. Bei der Genehmigung der Nachtragsangebote durch den Beklagten handelte es sich nicht um dringliche Anordnungen i.S.d. Art. 37 Abs. 3 GO. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass die Entscheidung über die Annahme des Nachtragsangebots so dringlich und eilbedürftig gewesen wäre, dass bei einer Einschaltung des Gemeinderats unter Beachtung der Ladungsfrist die dabei eintretende Verzögerung zu einer Schädigung der gemeindlichen Interessen oder Nachteilen für die Allgemeinheit oder Einzelner geführt hätte. Das Landratsamt Rosenheim ist im Rahmen seiner kommunalaufsichtlichen Überprüfung nach Durchsicht der Unterlagen davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall war. Der Beklagte trägt vor, dies sei nur eine Mutmaßung. Er habe die Straßenbaumaßnahme wegen der Verkehrsbedeutung möglichst zügig abschließen wollen. Eine Befassung des Gemeinderats hätte unweigerlich zu einer Verzögerung der Straßenfertigstellung geführt. Damit kann er keine Dringlichkeit im Sinne des Art. 37 Abs. 3 GO darlegen. Zum einem kommt es für die Dringlichkeit nicht auf die subjektive Auffassung des ersten Bürgermeisters an, sondern auf die objektive Sachlage (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Mai 2016, Art. 37 Rn. 12), zum anderen berührt die (behauptete) Bauverzögerung objektiv betrachtet weder gemeindliche Interessen noch lässt sie Nachteile für die Allgemeinheit oder Einzelner befürchten, auch wenn es ärgerlich sein mag, wenn sich Baumaßnahmen länger als notwendig hinziehen. Eine dingliche Anordnung vermag dies jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Beklagte nicht - wie behauptet - eine dringliche Anordnung treffen wollte, sondern den Gemeinderat bewusst umgehen wollte. Anders ist der Vermerk auf dem Nachtragsangebot der Fa. S. GmbH vom 21. Juli 2007 („Soll lt. Bgm. nicht in den GR. Wird in Absprache mit H. K. anders abgerechnet“) nicht zu erklären, zumal der Beklagte dem Gemeinderat auch nicht in der nächsten Sitzung Kenntnis von seiner Maßnahme gegeben hat. Eine entsprechende Verpflichtung ist jedoch in Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO geregelt. Hier wurden erst im Zuge der Abrechnung der Baumaßnahme die Nachtragsangebote bekannt, der Gemeinderat wurde erstmal im Juli 2008 mit der Angelegenheit konfrontiert.
1.3 Die Verfehlungen des Beklagten stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 1 DB 20.99 - juris). Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang, nämlich einer vorschriftswidrigen Ausübung des Bürgermeisteramtes. Sein Verhalten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 11 m.w.N.).
Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen seine Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 33 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 357 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG in der bis 31.7.2012 geltenden Fassung sowie § 34 Satz 3 BeamtStG).
2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfall in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).
Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahmen nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).
2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).
Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Urteil des Landgerichts Traunstein zugrunde lagen - hier die Verleitung einer Untergebenen zu einer Untreue -, die schwerste Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris: Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach der schwersten Verfehlung). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat nach §§ 357 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 - juris Rn. 20).
2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Aberkennung des Ruhegehalts, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG wird einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Für Ruhestandsbeamte, die ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 2 BeamtStG begangen haben, gelten für diese Dienstvergehen dieselben Maßstäbe wie für aktive Beamte. Der Eintritt in den Ruhestand ist daher kein Grund, unabhängig davon, ob er in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren steht, die Dienstvergehen anders zu beurteilen (vgl. Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, Stand Juni 2010, Art. 14 Anm. 3; zur gleichlautenden Bundesregelung: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2015, § 13 Rn. 136).
Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat eine Untergebene zu einer Straftat verleitet, indem er - jedenfalls ab Mai 2007 - die Kassenverwalterin K. nicht ausreichend kontrolliert bzw. die zu diesem Zeitpunkt zwingend gebotene Entfernung der Kassenverwalterin aus dem operativen Kassengeschäft unterlassen hat. Dadurch konnte die Kassenverwalterin in der Zeit von Mai 2007 bis zu ihrer Suspendierung am 9. Oktober 2007 insgesamt 3.596,46 € aus der Gemeindekasse entnehmen und für sich behalten.
Dieses Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Der Beklagte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt: Obwohl seine Verpflichtung zur Kassen- und Dienstaufsicht letztlich der Verhinderung von Untreuehandlungen dient, hat er solche geduldet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte hinsichtlich der Ziff. 3, 4, 6 und 7 der (Nachtrags-)Disziplinarklage ohne den erforderlichen Gemeinderatsbeschluss Verpflichtungen zu Lasten der Gemeinde einging bzw. sich hinsichtlich der Ziff. 5 und 8 mit seinem Handeln über entgegenstehende Beschlüsse des Gemeinderats E. hinweggesetzt hat, was beispielsweise hinsichtlich der Ziff. 4 der Disziplinarklage zu erheblichen Mehrkosten für die Gemeinde (ca. 23.000 €) führte. Mit der vorsätzlichen Missachtung kommunalrechtlicher Bestimmungen hat der Beklagte seine aus der Stellung als erster Bürgermeister resultierenden Kernpflichten gegenüber der Gemeinde verletzt (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 - D 6 A 555/10 - juris Rn. 88; BayVGH, U.v. 13.7.2011 a.a.O. Rn. 132). Hinzu kommt, dass der Beklagte als erster Bürgermeister der Gemeinde eine besondere Vertrauensstellung innehatte, in der er versagt hat (BayVGH, U.v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 - juris Rn. 58). Ein erster Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter besitzt in seiner Gemeinde weitreichende Befugnisse. Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsfähigkeiten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Gemeindeverwaltung hat er Vorbildfunktion für nachgeordnete Bedienstete. Außerdem steht er als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung der Gemeindebürger. Sein Fehlverhalten ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 48).
Hinzu kommen die dem Beklagten aufgrund der Rechtsstellung eines Bürgermeisters als Beamter auf Zeit (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 GO) obliegenden besonderen Amtspflichten. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Da die Selbstverwaltung aber nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet ist, hat der Bürgermeister die rechtlichen Grenzen der Selbstverwaltung, also die Gesetzesbindung zu beachten. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) legt ihm dabei besondere Pflichten auf. Er ist zur Wahrung der Rechtmäßigkeit nicht nur in den Bereichen verpflichtet, für die er gemäß Art. 37 GO originär zuständig ist, also bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, dem Treffen dringlicher Anordnungen und dem Besorgen unaufschiebbarer Geschäfte, der ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Weisungsaufgaben, sondern hat darüber hinaus auch über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Gemeinderats zu wachen (Art. 59 Abs. 2 GO). Zu berücksichtigen ist auch der beamtenrechtliche Pflichtenkatalog nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG in der Fassung bis zum 31. März 2009, Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG in der Fassung bis zum 31. Juli 2012, wonach der beamtete Bürgermeister stets dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet ist.
Hieraus ergibt sich, dass die strikte Beachtung der Gesetze wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht des Bürgermeisters ist. Eine besondere Vorbildfunktion kommt dem Bürgermeister auch dadurch zu, dass er gemäß Art. 38 Abs. 1 GO die Gemeinde nach außen vertritt und nach Art. 37 Abs. 3 GO die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde führt. Angesichts dieser Pflichtenstellung eines Bürgermeisters erschüttert die Begehung einer vorsätzlichen innerdienstlichen Straftat das Vertrauen der Mitarbeiter, der Gemeinderäte, der Öffentlichkeit und der Aufsichtsbehörden in erheblichem Maße.
Schwerwiegend ist auch, dass sich der Beklagte über Beschlüsse des Gemeinderates hinweggesetzt hat oder eigenmächtig Verpflichtungen zu Lasten der Gemeinde eingegangen ist. Die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister musste dem Beklagten aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsleiter vertraut sein. Er durfte nicht gegen bzw. ohne den Gemeinderat handeln und zwar auch dann nicht, wenn er Entscheidungen des Gemeinderats für nicht richtig bzw. für nicht zielführend erachtete. Trotz der starken Stellung, die die Bayerische Gemeindeordnung dem Bürgermeister zuweist, kann und darf er nicht schalten und walten, wie er es persönlich für richtig hält.
Die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes, die sich am Strafrahmen orientiert, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte als Gemeinderatsmitglied in E. bis zum Ablauf der Wahlperiode 2014 und mit seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter bei der Gemeinde E. im Landkreis D. weiterhin öffentliche Ämter bekleidete. Der Beklagte meint, dies zeige zumindest, dass ein endgültiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit in Bezug auf die Person des Beklagten bei Tätigkeiten im „hoheitlichen Bereich“ nicht eingetreten sei. Dies führt inides zu keiner anderen Beurteilung, weil sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit ausschließlich nach objektiven Bemessungsgesichtspunkten beantwortet.
2.3 Anhaltspunkte für die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe liegen nicht vor. Auch die Würdigung der dienstlichen Leistungen des Beklagten führt nicht dazu, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beklagte ist zwar weder disziplinarrechtlich noch (bis auf die ihm vorliegend zur Last gelegten Verurteilungen) strafrechtlich vorbelastet und ist auch seinen übrigen Dienstpflichten beanstandungsfrei nachgekommen. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen aber regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 – juris 13).
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist auch nicht deshalb möglich, weil sich der Beklagte in seiner Amtszeit Verdienste um die Gemeinde erworben hat und durch Gewerbeflächen- und Baulandausweisungen die Grundlage für bleibend hohe Gewerbesteuereinnahmen gelegt hat. Auch ein überdurchschnittliches Engagement als erster Bürgermeister kann die zu Lasten der Gemeinde begangene Verleitung einer Untergebenen zur Untreue, bei der es sich um einen gravierenden Pflichtverstoß handelt, nicht ungeschehen machen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27).
2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 37).
2.4.1 Es ergeben sich keine Milderungsgründe aus dem Vortrag, der Beklagte habe dem Kämmerer und stellvertretenden Kassenverwalter B. aus Gutmütigkeit viel Zeit zur Einarbeitung gelassen, dass der Beklagte nicht im Stand gewesen wäre, bestehende Rückstände in der Buchhaltung von der Kassenverwalterin aufarbeiten zu lassen und dass kein einziger Bediensteter willens gewesen wäre, den Posten der Kassenverwalterin einzunehmen. All dies ändert nichts am Vorwurf, dass der Beklagte seine ihm originär obliegenden Pflichten zur Kassenprüfung und zur Dienstaufsicht gegenüber der Kassenverwalterin nicht wahrgenommen hat. Nicht in einem milderen Licht erscheint die Dienstpflichtverletzung auch angesichts der Tatsache, dass der Beklagte schließlich durch die Beauftragung der externen Sachverständigen im September 2007 versucht hat, seinen Pflichten doch noch nachzukommen. Die lange Zeit der Pflichtverletzung (die mit dem Unterlassen der örtlichen Kassenprüfung 2004 begann) wird dadurch weder aufgewogen, noch ungeschehen gemacht. Unmaßgeblich ist auch, ob die Veruntreuungen durch die Kassenverwalterin bei den Tagesabschlüssen erkennbar gewesen wären. Bei korrekter Ausübung der Kassenaufsicht und der Kassenprüfungen wären die Fehlbeträge vermeidbar bzw. erkennbar gewesen. Auch die externe Sachverständige hat die Kassenfehlbeträge bei der Durchführung der örtlichen Kassenprüfung erkannt.
Ein Milderungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte auf die Auskunft der Kassenverwalterin vertraute, dass es einer örtlichen Prüfung des Jahres 2004 nicht bedürfe, weil bereits eine überörtliche Prüfung der Jahresrechnung durchgeführt worden sei. Der erste Bürgermeister durfte sich hinsichtlich offener Fragen seiner originären Zuständigkeit zur Kassenprüfung nicht auf die zu prüfende untergebene Kassenverwalterin verlassen, zumal der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung diese Frage auch in eigener Verantwortung hätte klären können.
Auch aus der vom Beklagten behaupteten Entlastung durch den Finanzausschuss der Gemeinde E. nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO ergibt sich kein Milderungsgrund, weil Fragen der disziplinarrechtlichen Verfolgung etwaiger Pflichtwidrigkeiten oder der strafrechtlichen Konsequenzen ersichtlich außerhalb des vom Gesetz auf das Haushaltsrecht bezogenen Entscheidungsrahmens liegen (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.1984 - 4 B 81 A.2021 - BeckRS 1984, 4123).
2.4.2 Der Beklagte erklärt die Verträge mit den Architekten Z. und R. (Ziff. 3 und 6 der Disziplinarklage) damit, dass eine Sachlage vorgelegen habe, wie sie häufig im kommunalen Alltag anzutreffen sei: Die langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem bestimmten Planer führe dazu, dass Architekturleistungen auch ohne schriftliche Beauftragung durch die Kommune erbracht worden seien. So auch hier. In der Praxis führe dieser Umstand bei Beendigung der Aufträge oder sich ändernder politischer Konstellationen nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen Planer und Kommune über die Höhe der zu honorierenden Architektenleistungen. Dem Beklagten sei auch aus diesem Grund daran gelegen gewesen, die aufwändigen Planungen der Architekten auch zu vergüten. Der Beklagte habe zwar den Vertrag unterzeichnet, ohne zuvor mit dem Gemeinderat zu sprechen. Der Vertrag habe jedoch nur Leistungen abdecken sollen, die mit Wissen und Wollen des Gemeinderats erbracht worden seien. Es sei nur um Architekturleistungen gegangen, die zur auftragsgemäßen Bauantragstellung erforderlich gewesen seien. Ziel des Beklagten sei es gewesen, künftig Unklarheiten bei der Inanspruchnahme des Architekturbüros abzuwenden; die geforderten Stundensätze seien keineswegs unangemessen gewesen.
Der Gemeinderat hat die nachträgliche Genehmigung der Verträge versagt. Ob dies „rechtlichen bzw. nachvollziehbaren Gründen“ oder der „causa B.“ geschuldet war, wie der Beklagte meint, kann dahin gestellt bleiben. Aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 17. Juni 2008 ist jedenfalls ersichtlich, dass ursprünglich seitens der Architekten zugesagt worden sei, „die entsprechenden Arbeiten erst bei der Durchführung der Sanierungsarbeiten [Anm.: des Gastberger Hauses] in Rechnung zu stellen“, was zur Versagung der nachträglichen Genehmigung des Architektenvertrages, der nur Teilleistungen zum Gegenstand hatte, führte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, das Architekturbüro habe keine Zahlungsklage erhoben, weshalb der Gemeinde kein Schaden entstanden sei.
Einen Milderungsgrund kann der Senat insoweit nicht erkennen. Das Motiv des Beklagten, bereits mit Wissen und Wollen des Gemeinderats erbrachte Leistungen zu honorieren, ist für sich genommen nachvollziehbar. Gleichwohl kann es nicht den Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften entschuldigen bzw. den Verstoß hiergegen mildern. Es bestand keinerlei Notwendigkeit, am letzten Tag seiner Amtszeit den per Telefax übersandten Vertrag zu unterschreiben. Dies gilt insbesondere für die für die Zukunft wirkende Honorarvereinbarung. Der Beklagte wollte künftig „Unklarheiten bei der Inanspruchnahme des Architekturbüros“ abwenden. Damit hat er in erster Linie als Interessenwalter des Architekturbüros gehandelt. Zur Frage, ob und zu welchen Konditionen die Architekturleistungen honoriert werden, war allein der Gemeinderat berufen. Der Umstand, dass das Architekturbüro bislang davon abgesehen hat, die Architekturleistungen (vgl. Teilschlussrechnung in Höhe von 30.173,14 €) einzuklagen, vermag auch keinen Milderungsgrund darzustellen. Dem Umstand, dass der Beklagte eventuell als vollmachtloser Vertreter für die Erfüllung der vertraglich begründeten Honorarforderung bzw. auf Schadensersatz an die Architekten haftet, misst der Senat keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Bundesgerichtshof zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Auffassung dem ersten Bürgermeister durch Art. 38 Abs. 1 GO eine umfassende Vertretungsmacht im Außenverhältnis eingeräumt wird, mit der Folge, dass die Gemeinde durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet wird, wenn es an einem erforderlichen Beschluss der Gemeindevertretung fehlt (vgl. B.v. 18.3.2016 - V ZR 266/14 - juris).
Der Beklagte behauptet, der Gemeinderat habe seine Zustimmung nur deshalb versagt, weil der Beklagte im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die nachträgliche Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft am 17. Juni 2008 politisch eine „persona non grata“ gewesen ist. Es könne im Ergebnis nicht angehen, dass ein rechtlich fragwürdiges und objektiv unvernünftiges, also im Grund willkürliches „Nein“ des Gemeinderats zu einem Architektenvertrag dem Beklagten als schwerer Verstoß gegen kommunalrechtliche Bestimmungen vorgeworfen werde.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein durchgreifender Milderungsgrund nicht zu erkennen. Selbst wenn man in der vom Beklagten reklamierten nachträglichen Genehmigungsfähigkeit einen Milderungsgrund sehen wollte, hat dieser jedenfalls kein entscheidendes Gewicht. Denn eine nachträgliche Genehmigung betrifft in erster Linie den privatrechtlichen Vertrag und dessen Wirksamkeit (sofern es hierauf überhaupt ankommt: vgl. BGH, B.v. 18.3.2016 - V ZR 266/14 - juris) und „heilt“ bzw. relativiert nicht den kommunalrechtlichen Verstoß.
Soweit der Beklagte vorträgt, auch die die Verweigerung der Stundensätze hinsichtlich des Vorwurfs Ziff. 6 der Disziplinarklage (Honorarvereinbarung) durch den Gemeinderat sei nicht nachvollziehbar, erkennt der Senat keinen Milderungsgrund. Nicht der Beklagte als erster Bürgermeister beurteilt, ob die Honorarvereinbarung angemessen war, sondern der Gemeinderat. Dass der Beklagte im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht die Vorstellung hatte, der Gemeinderat könnte seine nachträgliche Zustimmung ernsthaft verweigern, ist ohne Belang.
2.4.3 Hinsichtlich der Ziff. 4 der Disziplinarklage („Nachtragsarbeiten für die Erneuerung der Gehwege entlang der RO 10“) hat der Beklagte - so seine Einlassung im Berufungsverfahren - die Nachtragsangebote deshalb nicht dem Gemeinderat vorgelegt, weil er von der faktischen Ermächtigung für seine Handlungsweise überzeugt gewesen sei. Dem Sitzungsprotokoll vom 10. Oktober 2006 sei leider nicht zu entnehmen, dass es Wille des Gemeinderats gewesen sei, für das Gehwegpflaster - wie in E. üblich - ein höherwertiges Material (Pflaster mit Vorsatzbeton) und bereichsweise Klinker zu verwenden, was auch aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 15. Juli 2008 deutlich geworden sei. Gleichwohl hätte der Beklagte die Nachtragsangebote nicht ohne Zustimmung des Gemeinderats annehmen dürfen. Die Mehrkosten aufgrund der Nachtragsangebote beliefen sich auf ca. 23.000 €. Aus der vorbezeichneten Niederschrift ergibt sich, dass der Gemeinderat „durchaus auch eine andere Entscheidung hätte treffen können, wenn die höhere Summe bekannt gegeben worden wäre“. Der Beklagte hat durch seine möglicherweise in gutem Glauben, aber eigenmächtig getroffenen Entscheidung, dem Gemeinderat die Möglichkeit genommen, sich zwischen der „Sparvariante“ und den Mehrkosten für eine optisch gefälligere Lösung zu entscheiden. Das stand ihm nicht zu. Gegen die Annahme eines Milderungsgrundes für die vom Beklagten angenommene „faktische Ermächtigung“ spricht schließlich auch, dass aus dem Vermerk auf dem Nachtragsangebot vom 21. Juli 2007 („Soll lt. Bgm. nicht in den GR. Wird in Absprache mit H. K. anders abgerechnet.“) zu schließen ist, dass dem Beklagten das Risiko einer Befassung des Gemeinderats mit der Angelegenheit sehr wohl bewusst war. Anders ist der Vermerk, dessen Richtigkeit vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, nicht zu erklären.
Der Hinweis des Beklagten schließlich, es werde in der kommunalen Praxis nach Möglichkeit vermeiden, kurzfristig außerordentliche Gemeinderatssitzungen einzuberufen, vermag ebenfalls keine Milderung zu rechtfertigen. Eine entsprechende Praxis könnte die kommunalrechtlichen Vorschriften über die unterschiedlichen Organkompetenzen nicht außer Kraft setzen. Die aus den Nachtragsangeboten resultierenden Kosten mögen mittelweile bezahlt worden sein, was sich jedoch nicht mildernd auswirkt.
2.4.4 (Zur Ziff. 5 der Disziplinarklage:) Der Gemeinderat der Gemeinde E. hat im November 2004 beschlossen, keine weiteren Konzerte im Rahmen des Musiksommers nach dem Jahr 2005 durchzuführen. Der Beklagte meint, er habe diesen Beschluss nicht vollziehen müssen, weil er inhaltlich nicht rechtmäßig gewesen sei, da ihm damit eine vom Gemeinderat zugewiesene (kostenmäßig begrenzte) Kompetenz mittelbar entzogen worden sei. Im Übrigen habe er die Veranstaltung auch deshalb trotz des Gemeinderatsbeschlusses durchführen dürfen, weil durch vorher verbindlich gesicherte Sponsorenzuwendungen kein Defizit habe entstehen können. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten nicht vorsätzlich einen beschlussmäßig gefassten Willen des Gemeinderats missachten wollen, sondern habe eine legale Möglichkeit für die Abhaltung solcher Konzerte gesehen, die er als angemessene Förderung des Tourismus und der kulturellen Angebote der Gemeinde E. eingestuft habe.
Dieser Vortrag kann sich bereits deshalb nicht mildernd auswirken, weil der Beklagte eigenmächtig den entgegenstehenden Gemeinderatsbeschluss verworfen hat, anstatt sich der kommunalrechtlich vorgegebenen Klaviatur zu bedienen. Die ggf. in der Geschäftsordnung des Gemeinderats enthaltene Richtlinie einer Wertgrenze machte die fraglichen Konzerte nicht zur laufenden Angelegenheit (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 37 GO Rn. 8 f.). Der erste Bürgermeister ist verpflichtet, Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen (Art. 36 Satz 1 GO). Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen wäre, der Gemeinderat habe aufgrund einer unzutreffenden Tatsachengrundlage entschieden, hätte er nach entsprechender Sachaufklärung eine erneute Abstimmung herbeiführen müssen. Hält der Bürgermeister den Beschluss für rechtswidrig, wofür hier nichts ersichtlich ist, so hat er ihn zu beanstanden, seinen Vollzug auszusetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen (Art. 59 Abs. 2 GO). Das innergemeindliche Entscheidungskontrollverfahren berücksichtigt die auf der unmittelbaren Volkswahl beruhende Bedeutung des Bürgermeisteramtes (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Mai 2016, Art. 59 Rn. 4). Der Beklagte hat durch sein eigenmächtiges Handeln der Regelung des Art. 59 GO den Boden entzogen. Im Übrigen durfte der Beklagte nicht in eigener Verantwortung über die jährliche Spende von einem örtlichen Betreiber von Altenheimen entscheiden, die nach seinem eigenen Vortrag, jeweils zur Hälfte für Jugend- und Kulturarbeit verwendet werden sollte, nicht aber zweckgebunden gerade die Durchführung des „Musiksommers zwischen Inn und Salzach“ ermöglichen sollte.
2.4.5 (Zum Vorwurf der Ziff. 7 der Nachtragsdisziplinarklage:) Der Beklagte hält den Verschuldensvorwurf hinsichtlich des Verstoßes gegen den gefassten Gemeinderatsbeschluss vom 21. Juni 1995 für gering. Sein Versuch, den vom Gemeinderat E. genehmigten Kaufpreis durchzusetzen sei trotz mehrmonatiger Grundstücksverhandlungen erfolglos geblieben. Das Grundstück sollte nicht nur in den für erforderlich erachteten sauberen Zustand versetzt werden, sondern auch einem öffentlichen Zweck zugeführt werden. Das Grundstück sei inzwischen von der Gemeinde in einen ordentlichen Zustand versetzt worden. Damit bestätige sich das besondere Interesse der Gemeinde an diesem Grunderwerb nochmals nachträglich.
Dieser Vortrag kann den Beklagten nicht entlasten. Gemäß Art. 36 GO vollzieht der erste Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats. Da der Beschluss ausdrücklich die Höchstsumme des Kaufpreises auf 10.000 € festlegte, war der Beklagte nicht befugt, einen höheren Kaufpreis zu vereinbaren. Die Entscheidung, wie viel der Gemeinde der Kauf des Grundstücks „wert“ ist, obliegt dem Gemeinderat und nicht dem ersten Bürgermeister. Es ist davon auszugehen, dass der Zustand des Grundstücks dem Gemeinderat bekannt war. Wenn dennoch eine Begrenzung des Kaufpreises auf maximal 10.000 € vorgenommen wurde, wollte der Gemeinderat offensichtlich keinen Kauf um jeden Preis, selbst wenn das Grundstück dann weiterhin in einem „unordentlichen“ Zustand geblieben wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde das Grundstück nunmehr in einen ordentlichen Zustand versetzt hat. Daraus wird nicht das Interesse an einem Erwerb um jeden Preis deutlich, sondern die Verantwortung eines kommunalen Eigentümers für seine Liegenschaften, der seiner Vorbildfunktion gerecht wird.
2.4.5 (Zum Vorwurf der Ziff. 8 der Nachtragsdisziplinarklage:) Der Beklagte trägt vor, der Gemeinderat habe die (zusätzliche) Vereinbarung unter Ziff. 4 vom 27. Juli 1995 in seiner Sitzung vom 23. Mai 1995 nicht genehmigt. Grund sei überwiegend die im Gemeinderat damals vorherrschende Missstimmung gegenüber Herrn W. gewesen, weil dieser in unverschämter Art und Weise seine maßlosen Forderungen verwirklichen wollte. Der Beklagte habe sich in den darauffolgenden Jahren laufend bemüht, die Leitungsrechte aus dem Gestattungsvertrag mittels Grunddienstbarkeit nachhaltig für die Gemeinde zu sichern. Als dann im Jahre 2000 die Beurkundung dieser Grunddienstbarkeit angestanden habe, habe Herr W. dem Vertragsentwurf ohne den Zusatz nach Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. April 1995 zugestimmt. Beim Termin der notariellen Beurkundung aber habe Herr W. auf Aufnahme dieses Abschnitts in die notarielle Urkunde bestanden; ansonsten hätte er die Grunddienstbarkeitsbestellung nicht genehmigt. Es sei übrigens durchaus schon vorgekommen, dass Herr W. Notartermine habe „platzen“ lassen. In Anbetracht der drohenden Alternative habe er sich dazu durchgerungen, die Urkunde für die Gemeinde E. zu unterschreiben, um auf Dauer einen rechtssicheren Bestand des Hauptsammlers zu gewährleisten. Er habe erwartet, dass der Gemeinderat für diese Handlung Verständnis aufbringen werde. Eine Missachtung des Gemeinderats und seines entsprechenden Beschlusses sei damit nicht verbunden gewesen.
Auch dieser Vortrag kann den Beklagten nicht entlasten. Ein eigener Entscheidungsspielraum, ob in Konfliktsituationen möglicherweise ein Nachgeben angebracht wäre, kommt dem Bürgermeister nicht zu. Insbesondere hatte sich der Beklagte an den eindeutigen Beschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 1995 zu halten und diesen nicht durch seine eigenmächtige abweichende Beurkundung im Jahr 2000 zu unterlaufen. Erforderlichenfalls wäre der Gemeinderat nochmals mit dieser Frage zu befassen gewesen. Mildernd kann auch nicht berücksichtigt werden, dass der Gemeinderat die Grunddienstbarkeit zwischenzeitlich genehmigt hat.
Der angerichtete Gesamtschaden (soweit strafrechtlich relevant) von knapp 3.600 € bewegt sich im mittleren Bereich und wirkt deshalb weder be- noch entlastend (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 39).
Nach alledem sieht der Senat in der Gesamtabwägung die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG als so schwerwiegend an, dass sie die Aberkennung des Ruhegehalts erfordert.
3. Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich dem Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet.
Der Beklagte wäre aber durch die Aufgabe der eingangs genannten Rechtsprechung nicht benachteiligt. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Aberkennung des Ruhegehalts Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen. Der dem Beklagten strafrechtlich vorwerfbare Schaden von ca. 3.600 € liegt zwar unterhalb der Schwelle der 5.000 €. Mit dem wiederholten sich Hinwegsetzen über die kommunalrechtlich geregelte Kompetenz des Gemeinderats, das - wie bereits ausgeführt - ein erhebliches Gewicht hat, sind jedoch weitere Erschwernisgründe hinzugetreten, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen.
4. Die Aberkennung des Ruhegehalts infolge des vom Beklagten begangenen schweren Dienstvergehens ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Diese Maßnahme ist vielmehr Folge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des Beklagten. Die sich in sozialer Hinsicht ergebenden Folgen beruhen daher allein auf seinem zurechenbaren Verhalten. Deshalb kommt es nicht auf die finanziellen und sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Angehörigen an. In das Verhältnis zu setzen sind - wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten des Beamten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter durch ein ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (und die daraus hier folgende Aberkennung des Ruhegehalts) die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die allein darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig (BVerfG, B.v. 20.12.2007 - 2 BvR 1050/07 - juris; BayVGH, U.v. 23.3.2011 - 16b D 09.2749 - juris, jeweils m.w.N.).
Der Beklagte stand mit dem Aufkommen der „Kassenaffäre“ im Herbst 2007 zweifellos stark im Focus der Öffentlichkeit. Das lang andauernde Strafverfahren hat bewirkt, dass die Angelegenheit auf lokaler Ebene lange nicht zum Abschluss kam. Selbst wenn man mit dem Beklagten insoweit eine „erzieherische Wirkung“ sehen wollte, kann gleichwohl eine Unverhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme nicht erkannt werden.
Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens streitet ebenfalls nicht zu Gunsten des Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung kann lediglich eine unterhalb der disziplinarischen Höchstmaßnahme gebotene Disziplinarmaßnahme auch in der Maßnahmenart milder ausfallen, wenn das Straf- und/oder das Disziplinarverfahren übermäßig lange gedauert haben und der Beamte dies nicht zu vertreten hat; das gilt auch für Ruhestandsbeamte (vgl. etwa BVerwG, U.v. 8.9.2004 - 1 D 18.03 - juris). Wenn hingegen - wie hier - die Höchstmaßnahme verwirkt ist, scheidet eine Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der Art. 3 BayDG, § 173 Satz 1 VwGO, §§ 198 ff. GVG aus (BVerwG, B.v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 - juris).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG) 141