Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2017 - 14 B 16.2258

published on 30/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2017 - 14 B 16.2258
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Verwaltungsgericht München, M 21 K 12.5513, 12/01/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die weitere Bewilligung von (ungekürzten) Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe, um die Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids für den Zeitraum 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 und um finanziellen Ausgleich der dem Kläger für diesen Zeitraum entstandenen finanziellen Nachteile.

Der Kläger, ein ehemaliger Soldat auf Zeit, wurde auf Antrag mit Bescheid vom 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Juni 2012 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der B … GmbH beurlaubt. Die Beurlaubung liege im dienstlichen Interesse des Bundesministeriums der Verteidigung. Auf weiteren Antrag des Klägers wurde die Bewilligung des Sonderurlaubs mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 zum 31. Dezember 2011 widerrufen. Das Dienstverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 30. Juni 2012.

Jeweils mit Bescheiden vom 20. Mai 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe, die sie nach Maßgabe von § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG um die Zeit seiner Beurlaubung vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 kürzte.

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Kläger am 9. November 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, zunächst mit dem Antrag auf Bewilligung ungekürzter Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe. Mit Schreiben vom 8. April 2014 erweiterte er seine Klage um die nachträgliche Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids und um Ausgleich der ihm in der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 entstandenen finanziellen Nachteile. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2015 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Mai 2012 sowie des Beschwerdebescheids vom 15. Oktober 2012 dem Kläger Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe zu gewähren, ohne diese verhältnismäßig um die Zeit des Sonderurlaubs zu kürzen, dem Kläger nachträglich einen Gewährleistungserstreckungsbescheid zu erteilen und die durch den fehlenden Gewährleistungserstreckungsbescheid entstandenen finanziellen Nachteile für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 auszugleichen.

Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, es verstoße gegen Art. 3 GG, dass die ihm bewilligten Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe nach § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG gekürzt worden seien, während die Berücksichtigung von Sonderurlaubszeiten bei Soldaten auf Zeit, die für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der G …, … mbH (… mbH) beurlaubt worden seien, nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG allgemein zugestanden sei. Die interne Verteilung von Gesellschaftsanteilen, die Anzahl der Mitarbeiter und das Tätigkeitsfeld einer Gesellschaft, die durch die Beklagte betrieben werde, seien kein Sachgrund für eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 GG. Vielmehr liege behördliche Willkür vor. Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen der Beklagten zur gesellschaftlichen Struktur der … mbH sowie der B … GmbH ungeprüft übernommen. Richtig sei, dass das Bundesverteidigungsministerium 100% der Gesellschaftsanteile der … mbH besitze und lediglich 75,1% der Gesellschaftsanteile der B … GmbH; die weiteren 24,9% der Gesellschaftsanteile seien im Besitz der D. B. AG, die allerdings nur stille Gesellschafterin sei. Da die D … AG ebenfalls eine ausschließliche Gesellschaft des Bundes sei, befänden sich letztlich beide Gesellschaften zu 100% in der Hand der Beklagten. Zudem erbrächten sowohl die … mbH als auch die B … GmbH sämtliche Dienstleistungen zu 100% ausschließlich für die Bundeswehr und somit für die Beklagte. Der B … GmbH sei es ausdrücklich untersagt, eine Dienstleistung für andere Institutionen als für die Bundeswehr zu erbringen. Die B … GmbH bestehe nur aus einem einzigen Grund, nämlich den Fuhrpark für die Bundeswehr zu betreiben und das so kostengünstig wie möglich. Durch die Kooperation mit der D. B. AG hätten sich die Einkaufs- und Leasingkonditionen enorm verbessert. Die … mbH habe ihre Anteile an der B … GmbH 2006 an das Bundesverteidigungsministerium übertragen, um ihr Geschäftsfeld auf die Beratung zu konzentrieren. In Bezug auf den Gewährleistungserstreckungsbescheid sei die Annahme des Verwaltungsgerichts falsch, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI der Behörde ein Ermessen einräume. Zudem sei das Verwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtrücknahme des unstreitig gestellten Antrags auf Gewährung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids für den Kläger eine negative Tatsache darstelle, die er schon denklogisch nicht beweisen könne. Da die Beklagte keinen Nachweis über die Antragsrücknahme habe, sei zwingend davon auszugehen, dass der Antrag nicht zurückgenommen worden sei. Zudem sei die Behauptung falsch, dass die Übernahme des Klägers als Berufssoldat nicht vorgesehen gewesen sei. Nach seiner Tätigkeit für die B … GmbH habe der Kläger noch sechs Monate als Soldat gedient.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 führte sie zum vom Kläger begehrten Gewährleistungserstreckungsbescheid aus. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf eine weitere Beschäftigung zu erstrecken, stehe im Ermessen der Beklagten. Eine restriktive Handhabung des Ermessens werde durch das der Rentenversicherung zugrunde liegende System und die systematische Stellung des § 5 SGB VI als Ausnahmevorschrift gedeckt. Die Beklagte stelle zudem entscheidend darauf ab, dass eine spätere Übernahme des Klägers in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat nicht beabsichtigt und dies dem Kläger bekannt gewesen sei. Die Gewährleistungserstreckung hätte somit nicht zu seiner Versorgung beigetragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Verpflichtungsklage auf Gewährung weiterer Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Bewilligung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe in Höhe der wegen seines Sonderurlaubs für eine Tätigkeit bei der B … GmbH vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 erfolgten Kürzungen (A.). Die auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage und die auf Ausgleich der finanziellen Nachteile für die Zeit des Sonderurlaubs vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage sind bereits unzulässig (B.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage(n) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

A. Die zulässige Verpflichtungsklage auf weitere Gewährung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe ist unbegründet. Über die ihm mit Bescheiden vom 20. Mai 2012 gewährten Beträge hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Bewilligung dieser Versorgungsleistungen in Höhe der wegen seines Sonderurlaubs für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

I.

Gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, die nach § 11 SVG zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 SVG zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kürzungsregelung des § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG bestehen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1995 - 2 B 40.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 14 ZB 08.168 - juris Rn. 5 ff.). Einwendungen gegen die Höhe des in den Bescheiden vom 20. Mai 2012 berücksichtigten Kürzungsbetrags macht der Kläger nicht geltend; für eine fehlerhafte Berechnung des Kürzungsbetrags ist auch nichts ersichtlich.

II.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den hier allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG berufen, nach dem die Kürzung für die Zeit der Beurlaubung entfällt, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist.

Der Gesetzgeber hat in § 13b Abs. 2 SVG wenige Ausnahmen zugelassen vom gesetzlichen Regelfall der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Während er die Ausnahmen nach den vorliegend nicht einschlägigen Nummern 2 (Entfallen der Kürzung für die Zeit einer Elternzeit) und 3 (Entfallen der Kürzung für die Zeit einer Kindererziehungszeit) selbst statuiert hat, macht er das Entfallen der Kürzung in Nummer 1 der Vorschrift von einem allgemeinen Zugeständnis abhängig. Mit dieser Regelung, die im Wesentlichen gleichlautend durch Art. I Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I S. 1085) eingefügt wurde, eröffnet der Gesetzgeber dem Dienstherrn auf der Tatbestandsebene einen anspruchserweiternden Entscheidungsspielraum, ohne näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung „allgemein zugestanden“ werden kann. Ob § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG dem für die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen in § 1a SVG verankerten Grundsatz der Gesetzesbindung der Versorgung entspricht, wonach das „ob“ und „wie“ der Versorgung durch Gesetz im formellen oder materiellen Sinne geregelt werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1999 - 2 C 9.98 - ZBR 1999, 281; U.v. 1.4.2004 - 2 C 16.03 - juris Rn. 19 zur Gesetzesbindung der Besoldung; vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BeamtVG), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Berücksichtigung der Zeit des Sonderurlaubs für die Tätigkeit des Klägers bei der B … GmbH nicht allgemein zugestanden im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG war, soweit sie über die von der Beklagten berücksichtigten 30 Tage hinausging; für einen gegenteiligen Schluss ist nichts ersichtlich. Unstreitig ist auch, dass die in Nr. 3.5 Satz 6 des dem Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 2010 überreichten Merkblatts zur Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten in einer privatrechtlichen Gesellschaft mit Bundesbeteiligung (§ 9 der Soldatenurlaubsverordnung - SUV - in Verbindung mit Nr. 83 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen - AusfBest SUV) des Bundesministeriums der Verteidigung vom April 2002 Az.: PSZ I 1 - Az 16-35-00/2 (im Folgenden: Merkblatt vom April 2002) genannten Voraussetzungen, wonach die Kürzung nach § 13b SVG entfällt, wenn für die Zeit der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 SVG) zuzüglich der anteiligen Sonderzuwendungen (vgl. Nr. 4.1 des Merkblatts vom April 2002) gezahlt worden ist, nicht erfüllt sind. Der Kläger kann sich auch nicht auf Nr. 3.4 Satz 5 des Merkblatts zur Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der G … mbH (… mbH) (§ 9 SUV in Verbindung mit Nr. 83 Abs. 1 AusfBest SUV) des Bundesministeriums der Verteidigung vom Oktober 2005 Az.: PSZ I 1 (21) - Az 16-35-00/2 … (im Folgenden: Merkblatt vom Oktober 2005) berufen, wonach von einer Kürzung der Dienstzeitversorgung nach § 13b SVG abgesehen wird, da die Berücksichtigung der Zeit dieser Beurlaubung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG als allgemein zugestanden gelten muss. Ungeachtet der Bedenken, ob § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und unabhängig von der Frage, ob in der Formulierung des betreffenden Merkblatts tatsächlich ein allgemeines Zugeständnis im Sinne der Ausnahmeregelung des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG gesehen werden kann, war der Kläger nicht bei der … mbH tätig und wird daher von den Regelungen des Merkblatts vom Oktober 2005 nicht erfasst.

III.

Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich der Anspruch des Klägers auf weitere Bewilligung in Höhe des Kürzungsbetrags ebenfalls nicht herleiten. Mit seiner Rüge, die Beklagte habe ihn gleichheitswidrig von der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG ausgeschlossen, weil sie eine Berücksichtigung für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur B … GmbH nicht allgemein zugestanden hat, kann er nicht durchdringen.

1. Aufgrund der strengen Gesetzesbindung der Soldatenversorgung (§ 1a SVG) kann der Kläger die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten auf weitere Bewilligung von Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe selbst dann nicht verlangen, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die gerügte Entscheidungspraxis der Beklagten willkürlich ist. Anders als in den Fällen, in denen mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 GG (weitere) Versorgungsleistungen beansprucht werden, die über bestehende gesetzliche Regelungen hinausgehen, ist vorliegend zwar kein gesetzgeberisches Handeln, sondern lediglich ein anspruchserweiterndes allgemeines Zugeständnis der Beklagten erforderlich, um Fallgestaltungen wie die des Klägers in den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG miteinzubeziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein solches allgemeines Zugeständnis hinsichtlich Beurlaubungszeiten zur B … GmbH weder bei Eintritt des Versorgungsfalls noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlag und daher der Tatbestand des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG formal nicht erfüllt ist, so dass es bei der gesetzlich nach § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG angeordneten Kürzung der Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe bleiben muss. Ob der Kläger eine Gleichbehandlung mittels Feststellungsklage hätte einfordern können bzw. müssen, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

2. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil die von der Beklagten praktizierte unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge für hauptberufliche Tätigkeiten bei der B … GmbH und bei der … mbH nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei ihrer Entscheidung, im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „allgemein zugestanden“ anspruchserweiternd bestimmte Beurlaubungszeiten zu begünstigen, hat die Beklagte einen weiten Entscheidungsspielraum. Sie kann bestimmen, ob sie das Tatbestandsmerkmal „allgemein zugestanden“ in § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG ausfüllt und welche Fallgestaltungen - und damit mittelbar welchen Personenkreis - sie durch die Ausnahmeregelung begünstigt. Ein Anspruch des einzelnen Soldaten auf Zeit, von der Privilegierung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG erfasst zu werden, besteht nicht. Die Beklagte ist lediglich insoweit gebunden, als sie das gesetzlich durch § 13b SVG vorgegebene Regel-Ausnahme-Prinzip - Kürzung als Regelfall, Berücksichtigung als Ausnahme - nicht gänzlich aushöhlen darf. Es wäre mit § 13b SVG unvereinbar, wenn sie Beurlaubungszeiten für hauptberufliche Tätigkeiten derart großzügig privilegieren würde, dass faktisch bei der großen Mehrheit der Soldaten auf Zeit eine Kürzung der Versorgungsleistungen um diese Zeiten entfallen würde. Zudem hat die Beklagte bei ihrer anspruchserweiternden Entscheidung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Entsprechende Privilegierungen hat sie anhand abstrakter Kriterien vorzunehmen, wobei sie eine gleichmäßige Entscheidungspraxis ausschließlich im Rahmen der gewählten Entscheidungskriterien zu gewährleisten hat. Aufgrund welcher Kriterien die Beklagte Fallgestaltungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG begünstigt, unterliegt ihrer Entscheidungsfreiheit. Es ist daher nicht willkürlich, dass die Beklagte Beurlaubungszeiten für Tätigkeiten bei der … mbH mit der Begründung begünstigt, das Bundesministerium der Verteidigung sei alleiniger Gesellschafter der … mbH und die Aufgaben der … mbH seien durch ein besonderes Näheverhältnis dorthin gekennzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund dieser Auswahlkriterien auch Beurlaubungszeiten zur B … GmbH hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich.

Im Gegensatz zur … mbH, die zu 100% im Eigentum der Beklagten steht und deren Gesellschaftsanteile ausschließlich vom Bundesministerium der Verteidigung gehalten werden, ist an der B* … GmbH neben der Beklagten auch die D … AG beteiligt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, die Beklagte sei auch - weil alleiniger Aktionär der D … AG - zu 100% an der B … GmbH beteiligt, kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil eine lediglich mittelbare Beteiligung die Beklagte rechtlich nicht zur 100%igen Eigentümerin der B … GmbH macht. Eine solche Betrachtung lässt vielmehr unberücksichtigt, dass lediglich (unmittelbare) Gesellschafter Rechte und Pflichten nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) haben und auch nur (unmittelbare) Gesellschafter entsprechend ihren jeweiligen Geschäftsanteilen Eigentümer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind. Die Geschäftsanteile wiederum entsprechen den von den (unmittelbaren) Gesellschaftern übernommenen Anteilen am Stammkapital (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Eigentümer der B … GmbH sind demnach mit einem Geschäftsanteil von 75,1% die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts und mit einem Geschäftsanteil von 24,9% die D … … AG als juristische Person des Privatrechts.

Soweit die Beklagte bei ihrer Entscheidung über ein allgemeines Zugeständnis zudem auf das besondere Näheverhältnis der … mbH zum Bundesministerium der Verteidigung abgestellt hat, liegt auch hierin ein im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich zulässiges Entscheidungsmerkmal. Das besondere Näheverhältnis zwischen … mbH und Bundesverteidigungsministerium wird vor allem durch die der … mbH zugewiesenen Aufgaben gekennzeichnet. Ausweislich der Nr. 1 des Merkblatts vom Oktober 2005 ist die … mbH beauftragt, für das Bundesministerium der Verteidigung durch Beratung und Unterstützung ein systematisch und institutionell gesichertes Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit bei der Bedarfsdeckung und im Betrieb der Bundeswehr zu erreichen. Um derartige Aufgaben sinnvoll zu erfüllen, ist eine enge Verbindung zwischen Bundesverteidigungsministerium (Auftraggeber) und … mbH (Auftragnehmer) unerlässlich. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Näheverhältnis auch zwischen der B … GmbH und dem Bundesverteidigungsministerium besteht, hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Die Ausführungen des Klägers bestätigen vielmehr, dass es ein derartiges Näheverhältnis nicht gibt. So ist es nach dem Vortrag des Klägers einzige Aufgabe der B … GmbH, den Fuhrpark für die Bundeswehr zu betreiben. Die B … GmbH unterhalte fast ausschließlich Vertragsbeziehungen zur Bundeswehr und erbringe ihre Dienstleistungen hauptsächlich vor Ort bei der Truppe. Dies zeigt gerade, dass die Aufgaben der B … GmbH im Wesentlichen gegenüber der Truppe und nicht gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung selbst erbracht werden. Auch der Hinweis des Klägers, man habe die D … AG lediglich als stille Gesellschafterin ohne weitergehende Entscheidungsbefugnis bei der B … GmbH aufgenommen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie der Kläger hierzu selbst ausführt, sollten durch diese unternehmerische Entscheidung bessere Vertragskonditionen bei Dritten ermöglicht werden, um den Fuhrpark der Bundeswehr so kostengünstig wie möglich zu unterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dadurch auch die Aufgabenstruktur der B … GmbH - weg von der Truppe, hin zum Bundesverteidigungsministerium - geändert haben sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, die Beurlaubung zur B … GmbH liege ebenso im dienstlichen Interesse wie die Beurlaubung zur … mbH und müsse somit auch nach § 13b Abs. 2 SVG privilegiert werden, stellt er hiermit auf ein eigenes Entscheidungskriterium ab, das für die Beklagte zwar im Zusammenhang mit der Bewilligung des Sonderurlaubs, nicht aber ansonsten ausschlaggebend war. Die Entscheidung der Beklagten, ein allgemeines Zugeständnis im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 1 SVG nur für Zeiten einer Beurlaubung zur … mbH auszusprechen, wäre auch dann nicht willkürlich, wenn tatsächlich nur der Kläger von der damit verbundenen Rechtsfolge ausgeschlossen wäre. Friktionen im Einzelfall führen nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und müssen hingenommen werden.

B. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2014 gestellten weiteren Anträge sind bereits unzulässig. Soweit der Kläger mittels seiner - wohl - als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO erhobenen Verpflichtungsklage die Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids beantragt, hat er sein Klagerecht verwirkt (I.). Der auf Ausgleich der finanziellen Nachteile für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 gerichteten allgemeinen Leistungsklage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (II.).

I.

Nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage statthaft, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nach Ablauf von drei Monaten ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist. Das Antragserfordernis des § 75 Satz 1 VwGO stellt nach allgemeiner Meinung eine selbständige, nach Einleitung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht mehr nachholbare echte Prozessvoraussetzung dar (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, U.v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u.a. - BImSchG-Rspr § 41 Nr. 103 Rn. 45 m.w.N.; VGH BW, B.v. 19.4.1999 - 6 S 420/97 - VBlBW 2000, 106). Dies folgt aus § 68 Abs. 2 VwGO (vgl. § 82 Abs. 4 SG), dem Wortlaut des § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Denn im gewaltenteiligen Staat ist es zunächst Sache der Exekutive, darüber zu befinden, ob dem einzelnen ein geltend gemachter Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23).

Zwar befindet sich ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids - ebenso wie sein Antrag vom 14. Januar 2010 auf Gewährung von Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der B … GmbH - nicht in den vorgelegten Behördenakten. Unstreitig hat der Kläger jedoch Anfang 2010 einen entsprechenden Antrag gestellt. Zudem ist dies sowohl der internen E-Mail der Beklagten vom 26. Juni 2012 (Bl. 73 der Versorgungsakte) als auch ihrem Beschwerdebescheid vom 15. Oktober 2012 (Bl. 3 der Beschwerdeakte) eindeutig zu entnehmen. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte bislang nicht über den Antrag auf Erlass eines Gewährleistungserstreckungsbescheids entschieden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 15.12.2014, Bl. 62 der VG-Akte). Als Grund hierfür lässt sich den zuvor genannten Dokumenten der Beklagten entnehmen, dass der Kläger diesen Antrag mit E-Mail vom 1. Februar 2010, d.h. noch während des Verwaltungsverfahrens, zurückgenommen hat. Dies wird vom Kläger insoweit bestritten, als er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf informatorische Befragung hin erklärt hat, nicht er selbst, sondern ein benannter Mitarbeiter der B … GmbH habe diesen Antrag zurückgenommen, wobei er nicht mehr sagen könne, ob er diesem hierzu Vollmacht erteilt habe. Die Einlassung des Klägerbevollmächtigten, der Mitarbeiter der B … GmbH sei vom Kläger nicht bevollmächtigt worden, ist - weil im Widerspruch zu der Aussage des Klägers stehend - unbeachtlich.

Die Umstände der Antragsrücknahme bedürfen vorliegend keiner weiteren Klärung. Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er - wie er zugesteht - die „Antragsrücknahme nur billigend in Kauf genommen hat“, ist die Untätigkeitsklage unzulässig. Der Kläger hat sein Recht auf prozessuale Geltendmachung des begehrten Gewährleistungserstreckungsbescheids verwirkt.

Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15 m.w.N.).

Dies berücksichtigend ist vorliegend davon auszugehen, dass das prozessuale Klagerecht nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls verwirkt ist. Der Kläger setzt sich dadurch, dass er zur Durchsetzung seines geltend gemachten Rechts auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids die Verwaltungsgerichte anruft, zu seinem eigenen früheren Verhalten in einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch. Die Beklagte durfte nach Ablauf von mehr als vier Jahren, innerhalb deren der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen sie hätte erwarten können, dass er vernünftigerweise etwas zur Wahrung seines Rechts unternommen hätte, darauf vertrauen, dass er endgültig auf die Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids verzichtet. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass nicht er selbst, sondern ein Mitarbeiter der B … GmbH den Antrag zurückgenommen hat, er dies jedoch billigend in Kauf genommen hat.

Fest steht, dass der Antrag - wie in der E-Mail der Beklagten vom 26. Juni 2012 angeführt - vor Erlass des Beurlaubungsbescheids vom 1. Februar 2010 „zurückgenommen“ wurde und der Kläger von der „Antragsrücknahme“ wusste. Denn der Kläger weist in der Klagebegründung vom 20. Dezember 2012 bezüglich der am 9. November 2012 erhobenen Verpflichtungsklage auf Bewilligung von ungekürzten Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe selbst darauf hin, er wäre nicht beurlaubt worden, „wenn der Antrag nicht zurückgenommen wäre“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat er zudem auf informatorische Befragung hin erklärt, er habe die Antragsrücknahme durch den Mitarbeiter der B … GmbH jedenfalls billigend in Kauf genommen. Nachdem weder der Behördenakte noch seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Kläger nach Erlass des Beurlaubungsbescheids die Umstände der „Antragsrücknahme“ gegenüber der Beklagten aufgeklärt, die Verbescheidung des „von ihm nicht zurückgenommenen Antrags“ eingefordert oder einen neuen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids gestellt hätte, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Angelegenheit „Erlass eines Gewährleistungserstreckungsbescheids“ für ihn erledigt war. Dafür spricht auch, dass der Kläger ab 1. März 2010 bei der B … GmbH arbeitete und von dort - infolge des nicht erteilten Gewährleistungserstreckungsbescheids - Sozialabgaben für ihn abgeführt wurden. Auch aufgrund seines Verhaltens nach Erlass der Bewilligungsbescheide vom 20. Mai 2012 durfte die Beklagte annehmen, dass der Kläger die Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids nicht mehr weiterverfolgen wollte. Denn der Kläger verhält sich weder in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2012 noch in seiner E-Mail vom gleichen Tag zur Thematik „Gewährleistungserstreckungsbescheid“. Obwohl die Beklagte im Beschwerdebescheid vom 15. Oktober 2012 ausdrücklich auf die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids hingewiesen hatte, trat der Kläger dem nicht entgegen und beantragte mit seiner am 9. November 2012 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Verpflichtungsklage lediglich die ungekürzte Bewilligung seiner Versorgungsleistungen. Selbst auf den erneuten Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 7. Januar 2013, dass ein Gewährleistungserstreckungsbescheid nicht erteilt worden sei, erfolgte die Erweiterung des Streitgegenstands um einen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids erst über ein Jahr später am 8. April 2014 und damit gut vier Jahre nach der „Rücknahme des Antrags“ auf Erteilung eines Gewährleistungserstreckungsbescheids. Der Kläger hat demnach durch sein Verhalten eine Situation geschaffen, auf die die Beklagte vertrauen, sich einstellen und einrichten durfte (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - PersR 2016, Nr. 5, 54 Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt vorliegend umso mehr, weil die aus der Nichterteilung des Gewährleistungserstreckungsbescheids resultierenden Folgen sozialversicherungsrechtlicher, steuerlicher, aber auch versorgungsrechtlicher Art - wenn überhaupt - nur mit erheblichem Aufwand rückgängig zu machen sind. Die prozessuale Geltendmachung des begehrten Gewährleistungserstreckungsbescheids ist somit verwirkt.

II.

Die auf Ausgleich der finanziellen Nachteile für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 gerichtete allgemeine Leistungsklage ist wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Leistungsklage darf nicht erhoben werden, ohne dass zuvor ein entsprechender Antrag auf die begehrte Leistung gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abgewartet wird (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 12). Dies gilt auch für ein Schadensersatzbegehren, das ein Beamter mit der (konkludenten) Behauptung geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft seine Rechte aus dem Soldatenverhältnis verletzt; dazu ist erforderlich, dass der Soldat spätestens im Beschwerdeverfahren deutlich macht, er verlange hilfsweise Schadensersatz (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 24 m.w.N. zum beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch). Weder hat der Kläger vorgetragen noch lässt sich den Behördenakten entnehmen, dass er hilfsweise entsprechende (Schadensersatz-)Leistungen vor Erhebung der Leistungsklage bei der Beklagten beantragt hat. Einen auf Ausgleich der finanziellen Nachteile für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011 gerichteten Antrag hat er erstmals mit Schreiben an das Verwaltungsgericht München vom 8. April 2014 gestellt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/08/2014 00:00

Tenor I. Die Berufungen werden zurückgewiesen. II. Bis zur Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung tragen die Kläger zu 1) und 2) die Kosten des Berufungsverfahrens 22 B 11.2608, die Kläger zu 3) und 4)
published on 15/01/2014 00:00

Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Annotations

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen wird.

(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

für 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

für 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

für 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

für 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

für 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

für 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

für 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

für 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenfür 60 Monate.


Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1.
Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 erzielt wird,
2.
Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 bis 8 und 10; bei einer Verkürzung nach Absatz 10 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszuschuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Absatz 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 3 gewährt.

(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 6 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden.

(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 47 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1,
3.
der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für ihn nach den Vorschriften des Soldatengesetzes geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.

Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 5, 11, 12 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.

(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1.
der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
2.
einer Elternzeit und
3.
einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.