Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2014 - 14 B 12.1682

published on 13/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2014 - 14 B 12.1682
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 10.341, 22/12/2011

Gericht

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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2011 wird die Klage (insgesamt) abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, Soldat im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen die Rückforderung eines Teils des Kaufkraftausgleichs, den er von Dezember 2007 bis Juli 2008 während eines Auslandseinsatzes erhalten hat.

Der Kläger war seit Juli 2005 zur Deutschen Beratergruppe in Djibouti/Afrika abkommandiert. Er erhielt während dieser Zeit - aufgrund eines Eingabefehlers im Rechenprogramm der Beklagten - als Teil seiner Auslandsbesoldung einen Kaufkraftausgleich von 40% bis Ende Juli 2008 (monatliche Beträge zwischen 1.348,68 € und 1.727,94 €).

Bereits am 1. Juli 2003 hatte das Auswärtige Amt den Kaufkraftausgleich für Djibouti (als mit Addis Abeba vergleichbar) per Verwaltungsanordnung auf 0% festgesetzt. Dieser wurde später nachträglich mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 auf 5% abgeändert.

Im November 2007 stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest, dass es sich bei dem ausbezahlten Vomhundertsatz für den Kaufkraftausgleich für Djibouti um einen Fehler handelte und teilte dies der (damaligen) Wehrbereichsverwaltung Süd mit, die in der Folge erstmalig in dem Schreiben vom 27. November 2007, das die Berechnung und die Festsetzung des Mietzuschusses enthielt, folgenden Hinweis beifügte: „Aufgrund eines fehlerhaften v. H.-Satzes beim Kaufkraftausgleich für den Dienstort Djibouti (z. Z. 40 v. H.) ist der Kaufkraftausgleich ab Dezember 2007 bis auf weiteres unter Vorbehalt gestellt“. Derselbe Vermerk war auch in den nächsten fünf Mietzuschussabrechnungen enthalten.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2008, auf die Beschwerde des Klägers hin geändert durch den (Teilabhilfe-)Bescheid vom 19. Oktober 2009, forderte die Beklagte vom Kläger den Teil des Kaufkraftausgleichs, der die (nachträglich) festgesetzten 5% überstieg, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 zurück (insgesamt 9.942,89 €) und wies im Übrigen seine Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 16. Dezember 2009 zurück. Auf seine Klage hin gab das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg seinem Anfechtungsbegehren statt und hob die o. g. Bescheide hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum vom Dezember 2007 bis Juli 2008 auf. Seine Leistungsklage auf Weiterzahlung eines Kaufkraftausgleichs von 40% über den Juli 2008 hinaus wies es ab (Urteil vom 22. Dezember 2011).

Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen den stattgebenden Teil des Urteils. Sie beantragt im Berufungsverfahren sinngemäß,

unter Aufhebung des (stattgebenden) Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2011 die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des überzahlten Kaufkraftausgleichs für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 gebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verwaltungsakt, in dem der Kaufkraftausgleich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 auf 40% gegenüber dem Kläger festgesetzt worden sei, nie ergangen. Es habe nicht einmal eine Verwaltungsanordnung gegeben, die Grundlage für einen derartigen Bescheid gewesen sein könnte. Vielmehr sei die Zahlung nur aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im Rechensystem erfolgt. Die Zahlung selbst sei ein bloßer Realakt. Durch den im Schreiben vom 27. November 2007 enthaltenen Vorbehalt unterliege der Kläger seit dem 1. Dezember 2007 einer verschärften Haftung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs von 40% aufgrund eines Verwaltungsakts erfolgt sei, der einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Leistungen darstelle. Ein solcher Verwaltungsakt sei in den dem Kläger erteilten Besoldungsmitteilungen zu sehen. Zwar besäßen solche in der Regel nur Hinweischarakter. Allerdings gelte dies nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, soweit darin auch ein Kaufkraftausgleich festgesetzt worden sei. Dass keine Verwaltungsanordnung über einen Kaufkraftausgleich von 40% bestanden habe, ändere nichts daran, dass eine Bekanntgabe des Kaufkraftausgleichs in der entsprechenden Höhe erfolgt sei, wenn auch aufgrund eines maschinellen Fehlers. Nach alledem liege kein „besonderer Fall“ im Sinne der Nr. 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 7 BBesG vom 24. September 2002 vor, der eine Absenkung des Kaufkraftausgleichs auch mit Wirkung für die Vergangenheit ermögliche. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie nicht erkannt habe, dass es sich vorliegend trotz des erklärten Vorbehalts um eine rückwirkende Absenkung des Kaufkraftausgleichs handele. Der von ihr erklärte Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung des Kaufkraftausgleichs ab Dezember 2007 sei im Übrigen nicht bestimmt genug gewesen, da sich weder aus dem Vorbehalt selbst noch aus den Begleitumständen ergeben habe, in welcher Höhe die gezahlten Bezüge unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt worden seien.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht insoweit stattgegeben, als durch Bescheid vom 2. Dezember 2008 in der Fassung des (Teilabhilfe-)Bescheids vom 19. Oktober 2009 und des Beschwerdebescheids vom 16. Dezember 2009 der ausbezahlte Kaufkraftausgleich für den Dienstort Djibouti für die Zeit von Dezember 2007 bis Juli 2008 in Höhe von 9.942,89 € zurückgefordert wurde. Die diesbezügliche Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 BBesG den in Rede stehenden Betrag vom Kläger zu Recht zurückgefordert. Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 einen Kaufkraftausgleich in Höhe von 9.942,89 € als zu viel gezahlte Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund erhalten (I). Der Rückgewähranspruch ist nicht aufgrund einer Entreicherung des Klägers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB weggefallen (II). Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden (III).

I. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 9.942,89 € ist an den Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

1. Nach §§ 7, 54 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020; in Folge: BBesG a. F.) - jetzt § 55 BBesG - ist bei Soldaten mit ausländischem Dienstort der Unterschied der Kaufkraft der Bezüge am ausländischen Dienstort im Vergleich zur Kaufkraft der Bezüge im Inland durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (sog. Kaufkraftausgleich, vgl. § 7 Abs. 1 BBesG a. F.). Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode aufgrund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (sog. Teuerungsziffer, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F.). Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F.). Das Nähere zur Festsetzung regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und - hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland - auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F.). Nach der (hier maßgeblichen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 24. September 2002 (GMBl 2002 S. 757; in Folge: Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2002) wird, ausgehend von der durch das Statistische Bundesamt ermittelten Teuerungsziffer, der Kaufkraftausgleich auf die nächsthöhere, durch fünf teilbare Zahl festgelegt. Bei einer negativen Teuerungsziffer von bis zu - 15% wird der Kaufkraftausgleich auf 0% festgesetzt.

Für den maßgeblichen Zeitraum zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 hat das Statistische Bundesamt Teuerungsziffern für den Dienstort Djibouti zwischen - 2% und - 4% ermittelt, so dass sich eigentlich ein Kaufkraftausgleich von 0% ergeben hätte. Dennoch hat das Bundesministerium der Verteidigung der damaligen Wehrbereichsverwaltung Süd am 31. März 2009 mitgeteilt, der Kaufkraftausgleich betrage auch für diesen Zeitraum 5%. Damit wurde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 7), bei der ministeriellen Festsetzung der Höhe des Kaufkraftausgleichs zugunsten des Klägers nach oben abgewichen. Dies stellt der Kläger auch nicht in Frage. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (vgl. hierzu auch OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 1 A 1517/10 - juris Rn. 5 ff.).

Nach alledem hat der Kläger für die Monate Dezember 2007 bis Juli 2008 insoweit Leistungen ohne entsprechende (ministerielle) Verwaltungsanordnung erlangt, als der Berechnung der Beträge ein den Kaufkraftausgleich von 5% überschreitender Kaufkraftausgleich, nämlich in Höhe von 40%, zugrunde gelegt wurde. Die konkrete Höhe dieses Überzahlungsbetrags (9.942,89 €; vgl. die Berechnung auf Bl. 299 der Besoldungsakte 2) ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen feststellenden Verwaltungsakt dahingehend erlassen, dass der Kaufkraftausgleich für Djibouti gemäß ministerieller Festsetzung für den maßgeblichen Zeitraum 40% beträgt; damit existiert kein Verwaltungsakt, der mangels rechtmäßiger Rücknahme einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der überzahlten Beträge darstellen könnte.

Dienstbezüge werden auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 24.1.2008 - 2 B 72.07 - juris Rn. 6). Auch der Kaufkraftausgleich ist dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung folgend normativ begründet. Er ergibt sich dem Grunde und der Bezugsgröße nach unmittelbar aus dem Gesetz. Nur die rechnerische Festlegung der Höhe ist ministeriellen Bestimmungen überlassen (BVerwG, U. v. 21.8.1997 - 2 C 31.96 - DÖV 1998, 205 m. w. N.). Die Frage, ob die Mitteilung der ministeriell festgesetzten Höhe des Kaufkraftausgleichs als Bestandteil der Auslandsbezüge einen Verwaltungsakt darstellt, ist umstritten (bejahend HessVGH, U. v. 22.9.1993 - 1 UE 498/86 - juris Rn. 27; verneinend OVG NW, B. v. 27.8.1974 - 1 B 301/74 - RiA 1975, 112; offen gelassen von BVerwG, U. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139 für die Bekanntgabe einer entsprechenden Verwaltungsanordnung des Auswärtigen Amts). Diese Frage braucht im konkreten Fall nicht näher vertieft zu werden. Denn vorliegend wurde dem Kläger nie bekanntgegeben, dass es eine - im Übrigen nicht existente - ministerielle Festsetzung des Kaufkraftausgleichs in Höhe von 40% für Djibouti gibt. Es gingen ihm lediglich Schreiben zu, die ihn über die Höhe des an ihn zu zahlenden Gehalts informierten. Die in den Akten befindlichen Schreiben mit der Überschrift „Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses“, die ab dem 27. November 2007 den Vorbehalt hinsichtlich des gewährten Kaufkraftausgleichs enthielten, erschöpften sich darin, dass neben dem Grundgehalt der Familienzuschlag und die Amts-Stellen-Ausgleichszulagen ausgewiesen sind, und zwar im Hinblick auf die Berechnung des Eigenanteils bei der Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses. In diesen Schreiben ist nirgendwo die Rede davon, dass der Kaufkraftausgleich zu einem bestimmten Prozentsatz gewährt wird. In den dem Kläger übermittelten „Gehaltsbescheinigungen“ (vgl. Bl. 92 der Akte des Verwaltungsgerichts) ist der gezahlte Kaufkraftausgleich mit der entsprechenden Berechnungsmethode (unter Nennung des Prozentsatzes) neben den anderen Besoldungsbestandteilen zwar gesondert ausgewiesen. Die Mitteilung der Höhe (und Berechnung) des Gehalts und (als dessen Bestandteil) des Kaufkraftausgleichs in den genannten Schreiben stellt ersichtlich keinen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar. Denn bloße Besoldungsmitteilungen haben grundsätzlich keinen regelnden Charakter, sondern kündigen lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen an (OVG NW, U. v. 16.6.2000 - 12 A 2624/98 - NWVBl 2001, 189 m. w. N.; OVG Saarl, U. v. 27.4.2007 - 1 R 22/06 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 66). Dafür dass dies hier ausnahmsweise anders sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

II. Eine mögliche Entreicherung des Klägers nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 818 Abs. 3 BGB, auf die sich der Kläger nicht einmal beruft, wäre vorliegend ohne Bedeutung. Für den Kläger gilt die verschärfte Haftung auf der Grundlage von § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 820 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 4 BGB. Danach greift die verschärfte Haftung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Dies gilt im Besoldungsrecht namentlich für solche Leistungen, die unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung des Vorliegens ihrer Voraussetzungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1961 - II C 9.61 - BVerwGE 13, 248).

Für den maßgeblichen Zeitraum war dies der Fall, da erstmals in der Bezügemitteilung vom 27. November 2007 darauf hingewiesen wurde, dass der Kaufkraftausgleich ab Dezember 2007 bis auf weiteres unter Vorbehalt gestellt sei. Damit war dem Kläger bekannt, dass über die richtige Berechnung seiner Bezüge in Bezug auf den Kaufkraftausgleich Ungewissheit besteht und eine abschließende Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Eine derartige Information verschafft dem Besoldungsempfänger das erforderliche Wissen, dass er über die unter Vorbehalt gezahlten Bezüge bis zur Nachprüfung nicht frei verfügen kann und dass er sich auf eine etwaige Rückforderung einzustellen hat (vgl. OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 1 A 1517/10 - juris Rn. 14 m. w. N.). Der Einwand des Klägers, der Vorbehalt sei zu unbestimmt, weil sich weder aus dem Vorbehalt selbst noch aus den Begleitumständen ergeben habe, in welcher Höhe die gezahlten Bezüge unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung gestellt sind, greift nicht durch. Denn dem klaren Wortlaut nach hat die Beklagte durch den Vorbehalt den Kaufkraftausgleich in vollem Umfang unter Vorbehalt gestellt (vgl. auch OVG NW a. a. O. Rn. 13). Auch ergibt sich aus der Formulierung klar, dass dieser Vorbehalt für die gesamten Zahlungen ab Dezember 2007 gelten sollte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorbehalt letztlich über mehrere Monate hinweg wiederholt wurde (BVerwG, U. v. 19.12.1961 - 2 C 9.61 - BVerwGE 13, 248; OVG NW a. a. O. Rn. 16).

Auch der Einwand des Klägers, es habe sich letztlich um eine rückwirkende Änderung des Kaufkraftausgleichs gehandelt, welche nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 24. September 2002 nur in „besonderen Fällen“ erfolgen dürfe und ein solcher nicht vorliege, greift nicht. Denn durch eine - hier angesprochene - mit Rückwirkung erfolgende Absenkung des Kaufkraftausgleichs und die entsprechende Rückforderung von vorbehaltlos erfolgten Zahlungen wird ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen des Beamten berührt. Dies ist bei einer Rückforderung von unter Rückforderungsvorbehalt gestellten Zahlungen wegen des Vorbehalts gerade nicht der Fall. Insoweit liegt - unterstellt, es handelt sich um eine rückwirkende Änderung - der besondere, eine Absenkung des Kaufkraftausgleichs für die Vergangenheit rechtfertigende Fall gerade darin, dass die entsprechenden Zahlungen nur unter besonders ausgesprochenem Vorbehalt erfolgt sind (OVG NW, B. v. 5 4.6.2012 - 1 A 1517/10 - Rn. 17).

III. Auch die Billigkeitsentscheidung der Beklagten i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 2. Dezember 2008 geprüft, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder zum Teil von der Rückforderung abgesehen werden kann und hat dies im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage sowie den Umstand, dass der Kläger bei seiner Anhörung keine diesbezüglichen besonderen Gründe vorgetragen hat, verneint. Die Beklagte hat zudem ihre Bereitschaft signalisiert, dem Kläger Ratenzahlungen zu bewilligen, soweit er seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt und sich insoweit eine besondere Härte für ihn ergeben würde. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Billigkeitsentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 27/04/2007 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18.
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher
published on 12/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
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Annotations

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent,
2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht.

(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.

(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent,
2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht.

(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.

(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.