Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2018 - Au 2 K 17.162

published on 12/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2018 - Au 2 K 17.162
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 18.897, 25/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Der am * 1966 geborene Kläger stand seit 1. September 1995 als Beamter im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit: 1.12.1999; zuletzt Verwaltungsobersekretär, Besoldungsgruppe A7 - Stufe 9).

Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2012 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. März 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dem Bescheid war als Anlage ein Dokument „Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ beigefügt. Hier waren als ruhegehaltsfähige Bezüge EUR 2.456,11 ausgewiesen, nach Multiplikation mit einem Anpassungsfaktor von 0,96208 und einem Ruhegehaltssatz von 48,62 v.H. wurde ein erdientes Ruhegehalt von EUR 1.148,88 ermittelt. Sodann wurde hiervon ein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG von 10,80 v.H. abgezogen; es ergab sich ein erdienter Versorgungsbezug i.H.v. EUR 1.024,80. Als monatlichen Zahlbetrag (brutto) wurde für den Kläger schließlich die amtsunabhängige Mindestversorgung i.H.v. EUR 1.405,23 ausgewiesen, da auch die amtsabhängige Mindestversorgung lediglich EUR 859,64 betrage. Ebenfalls beigefügt war ein Dokument „Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“, nach dem im Fall des Klägers 25,93 ruhegehaltsfähige Dienstjahre gegeben seien, die zu einem Ruhegehaltssatz von 48,62 v.H. führten. In einer Aufstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wurden u.a. vom Kläger zuvor angegebene Zeiträume gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG berücksichtigt, in denen er ohne Bezüge beurlaubt war, um Familienmitglieder zu pflegen (5.11.2002 - 3.12.2002, 7.9.2004 - 5.10.2004 sowie 4.1.2010 - 1.2.2010).

2. Mit Schreiben vom 30. November 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung des Versorgungsbezugs und des Mindestruhegehalts ein, zuletzt berechnet mit Versorgungsnachweis 12/2015. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, es werde deshalb um Neuberechnung des Ruhegehalts gebeten. Zudem sei ein Mindestruhegehaltsbezug von etwa 55 v.H. der letzten ruhegehaltsfähigen Bezüge im Lichte von Art. 33 GG grundgesetzwidrig.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass der Versorgungsnachweis 12/2015 (einschließlich der Mitteilung über die Sonderzahlung) keine neue Festsetzung der Versorgungsbezüge, sondern lediglich eine Information darstelle. Die maßgebliche Festsetzung sei bereits im bestandskräftigen Ruhestandsbescheid vom 1. Februar 2012 erfolgt. In der Folge erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass das Ruhegehalt gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG mindestens 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge betrage; an dessen Stelle würden nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG, wenn dies günstiger ist, 66,5 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 treten (derzeit EUR 1.538,96). Das erdiente Ruhegehalt des Klägers berechne sich aus den Bezügen der letzten Besoldungsgruppe A7 - Stufe 9 (EUR 2.689,82) unter Anwendung des individuellen Ruhegehaltssatzes von 46,51 v.H. (Absenkung zum 1.11.2012: 48,62 x 0,95667) und unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags i.H.v. 10,80 v.H. (pro Jahr 3,6 v.H. für max. 3 Jahre). Da der sich hieraus ergebende Betrag von EUR 1.115,93 und die amtsabhängige Mindestversorgung (EUR 941,44) unterhalb der amtsunabhängigen Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG von EUR 1.538,96 lägen, gelange letzterer Betrag zur Auszahlung. Es wurde abschließend um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch zurückgenommen werde; ein Rechtsverstoß sei nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 teilte der Kläger u.a. mit, dass sein Widerspruch auch die „bisherigen Sonderzahlungen“ umfasse.

Mit Schreiben vom 1. März 2016 legte der der Kläger sodann Widerspruch gegen die Neufeststellung der Versorgungsbezüge und des Mindestruhegehalts „aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2015/2016“, „bekannt gegeben mit dem Versorgungsnachweis vom 01.03.2016“ ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Berechnung derzeit nicht nachvollziehbar sei. Eine tatsächliche „Mini-Erhöhung“ um weniger als EUR 75,-, auch beim Mindestruhegehalt, sei nicht grundgesetzkonform.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. ergänzend mit, dass zum 1. März 2016 die aktuelle Besoldungserhöhung um 2,3 v.H. vollzogen worden sei. Die Berechnung der Sonderzahlung sei in Art. 76 BayBeamtVG geregelt. In der Folge erläuterte die Beklagte eingehend die Berechnung der Sonderzahlung 2015. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Versorgungsbezüge und auch die Sonderzahlungen gesetzeskonform festgesetzt worden seien. Es wurde nochmals auf den bestandskräftigen Bescheid vom 1. Februar 2012 verwiesen. Man sehe keine Möglichkeit, den Widersprüchen abzuhelfen. Es wurde abschließend nochmals Gelegenheit zur Rücknahme der Widersprüche gegeben.

Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Die Widersprüche des Klägers wurden sodann mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. August 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass die Widersprüche zulässig, jedoch nicht begründet seien. Die Versorgungsbezüge seien mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Februar 2012 festgesetzt worden. Ein bestehe auch nicht ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 1. Februar 2012 gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null. Denn die Versorgungsbezüge, das Mindestruhegehalt, die Sonderzahlungen sowie die Besoldungserhöhung zum 1. März 2016 seien jeweils gesetzeskonform ermittelt und ausgezahlt worden. Ausweislich der betreffenden Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 16. August 2016 zugestellt.

3. Am 17. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 9. August 2016 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger die Versorgungsbezüge, das Mindestruhegehalt, die Sonderzahlungen sowie die zum 1. März 2016 erfolgte Besoldungserhöhung rückwirkend zum 1. Dezember 2015 gesetzeskonform neu festzusetzen sowie hinsichtlich etwaiger Nachzahlungen Verzugszinsen zu zahlen.

Die Klage sei zulässig und begründet. Sie sei insbesondere fristgemäß erhoben. Denn auf dem Zustellumschlag des Widerspruchsbescheids sei als Zustelldatum -abweichend von der Postzustellungsurkunde - im Wege einer handschriftlichen Korrektur der 17. August 2016 vermerkt. Die Gründe für die handschriftliche Ausbesserung seien dem Kläger nicht bekannt und beträfen auch nicht seine Zuständigkeitssphäre. Hilfsweise werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Kläger habe auf das auf dem Zustellumschlag vermerkte Zustelldatum vertrauen dürfen. In der Sache werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012 bestandskräftig sei. Zudem sei der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012 rechtswidrig, es bestehe daher ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme gemäß Art. 48 BayVwVfG. So sei in formeller Hinsicht vor Erlass die nach der Integrationsvereinbarung der Beklagten erforderliche Beteiligung und Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung nicht eingeholt worden. In materieller Hinsicht sei die Berechnung der Versorgungsbezüge fehlerhaft. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass beim Kläger die gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnungszeiten (familienpolitische Beurlaubung, weitere Pflegezeiten) bei der Berechnung ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Ebenfalls werde mit Nichtwissen bestritten, dass - wie im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012 geschehen - ein Versorgungsabschlag in voller Höhe erfolgen dürfe; seit Mitte des Jahres 2007 sei der Kläger als einem Schwerbehindertem gleichgestellt anerkannt und müsse daher besonderen Schutz erfahren. Zudem sei die Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgung weder mit Art. 33 Abs. 5 GG noch mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Eine pauschale gesetzliche Festsetzung wie im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz sei nicht geeignet, um den zum tatsächlichen Lebensunterhalt erforderlichen Bedarf zu ermitteln. Hier müssten zusätzlich das Lebensalter des Beamten, die berufliche Entwicklung, familiäre Komponenten sowie eine Schwerbehinderteneigenschaft berücksichtigt werden. Bei einer amtsunabhängigen Mindestversorgung i.H.v. EUR 1.588,83 (Stand: 2016) stünden nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Altersvorsorgebeitrag und Wohnkosten nur ca. EUR 672,- zum Lebensunterhalt zur Verfügung; das Existenzminimum liege nach dem Armuts- und Rentenbericht der Bundesregierung jedoch bei EUR 735,-bis EUR 900,- im Monat. Auch eine nur anteilige Erhöhung der Mindestversorgung sei bei einer betragsmäßig vorgegebenen Mindesterhöhung - hier EUR 75,-- nicht verfassungskonform; hier sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben, auch im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu Unfall- und Kriegsopferrenten, wo eine einheitliche Anpassung erfolge.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2017 (Az. M 12 K 16.4245) wurde die zunächst dort erhobene Klage an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Mit Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 teilte der bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids tätig gewordene Postmitarbeiter auf Nachfrage des Gerichts mit, dass er zwar keine konkrete Erinnerung an den Zustelltag habe; er sei jedoch am 17. August 2016 im Zustelldienst gewesen. Er erkenne bei der handschriftlichen Änderung des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag zudem seine Handschrift und sein Namenszeichen wieder.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

a) Die Klage wurde zwar nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.

aa) Die Zustellung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 9. August 2016 erfolgte vorliegend mittels Postzustellungsurkunde am 16. August 2016 (Blatt 66 der Verwaltungsakte).

(1) Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde vom 16. August 2016 somit als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zum beurkundeten Datum (§ 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (BVerfG, B.v. 3.6.1991 - 2 BvR 511/89 - NJW 1992, 224). Dies gilt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost (BFH, B.v. 24.4.2007 - VIII B 249/05 - BFH/NV 2007, 1465; vgl. zum Ganzen: BFH, B.v. 4.7.2008 - IV R 78/05 - juris Rn. 22).

Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist auch nicht etwa aufgrund des klägerseitig in Kopie vorgelegten Zustellumschlags, der als Zustellungsdatum aufgrund handschriftlicher Korrektur den 17. August 2016 ausweist (Blatt 9 der Gerichtsakte), aufgehoben oder gemindert. Dies könnte gemäß § 419 ZPO allenfalls dann der Fall sein, wenn Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel hinsichtlich der Urkunde selbst vorliegen würden. Insoweit gilt, dass allein die hinsichtlich des Zustellungsdatums eindeutige und auch im Übrigen mangelfreie Postzustellungsurkunde vom 16. August 2016 eine öffentliche Urkunde darstellt, die den Beweis hinsichtlich des Zustellungsdatums zu erbringen im Stande ist (§ 182 Abs. 1 ZPO); durch den Vermerk auf dem Umschlag nach § 180 Satz 3 ZPO wird dem Empfänger der Sendung hingegen lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht. Der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag ist somit kein notwendiger Bestandteil der Zustellung und lässt bei Fehlerhaftigkeit ihre Wirksamkeit unberührt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.1.2011 - 4 ZB 10.3088 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 15.2.2016 - 6 S 1870/15 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 13.5.2016 - M 23 K 15.180 - juris Rn. 6; VG Düsseldorf, G.v. 1.3.2011 - 17 K 8180/10 - juris Rn. 16 f.; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 182 Rn. 19; offen gelassen in OVG LSA, B.v. 2.8.2012 - 2 M 58/12 -juris Rn. 12 f.; a.A. BFH, B.v. 6.5.2014 - GrS 2/13 - juris).

(2) Den erforderlichen Gegenbeweis i.S.v. § 418 Abs. 2 ZPO hat die Klägerseite vorliegend nicht geführt.

Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BFH, B.v. 8.2.1999 - VIII R 61/98 - BFH/NV 1999, 961; B.v. 27.1.1988 - VII B 165/87 - BFH/NV 1988, 790; B.v. 17.12.1996 - IX R 5/96 - BFHE 183, 3; B.v. 10.11.2003 - VII B 366/02 - BFH/NV 2004, 509). Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 - 2 BvR 2017/01 - NJW-RR 2002, 1008; BGH, U.v. 7.6.1990 - III ZR 216/89 -NJW 1990, 2125; U.v. 10.11.2005 - III ZR 104/05 - NJW 2006, 150; BFH, U.v. 28.9.1993 - II R 34/92 - BFH/NV 1994, 291; vgl. zum Ganzen: BFH, B.v. 4.7.2008 - IV R 78/05 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 31.1.2011 - 4 ZB 10.3088 - juris Rn. 9).

Diesen Anforderungen ist die Klägerseite vorliegend nicht gerecht geworden. Denn sie konnte nicht beweisen, dass die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids tatsächlich erst am 17. August 2016 erfolgt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerseitig vorgelegten Kopie des Zustellumschlags, das als Zustellungsdatum - nach handschriftlicher Korrektur - den 17. August 2016 ausweist (Blatt 9 der Gerichtsakte). Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Angabe des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag nach § 180 Satz 3 ZPO lediglich nachrichtlichen Charakter hat und nicht Teil der eigentlichen Zustellung ist; die Angabe des Datums auf dem Zustellumschlag hat daher keinen gesteigerten Beweiswert. Der vollständige Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde wird durch die Kopie des Zustellumschlags jedenfalls nicht erbracht. Die bloße Darlegung der (ernstlichen) Möglichkeit eines anderen als des in der Postzustellungsurkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht jedoch zum Gegenbeweis i.S.v. § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1993 - 4 B 166.93 - NJW 1994, 535 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 15 ZB 14.2081 - juris Rn. 2). Über die Vorlage der Kopie des Zustellumschlags hinausgehende substantiierte Beweisangebote zur behaupteten tatsächlichen Zustellung am 17. August 2016 hat die Klägerseite nicht gemacht.

Auch das Schreiben des bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids tätig gewordenen Postmitarbeiters vom 26. Oktober 2017 (Blatt 58 der Gerichtsakte) ist nicht geeignet, den Gegenbeweis einer Zustellung am 17. August 2016 zu erbringen. Denn hier hat der Postmitarbeiter lediglich ausgeführt, dass er keine konkrete Erinnerung an den Tag der Zustellung habe.

bb) Die Klagefrist begann somit vorliegend gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Mittwoch, 17. August 2016, 0.00 Uhr und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Freitag, 16. September 2016, 24 Uhr.

Die Klage wurde bei Gericht jedoch erst am 17. September 2016 - und damit nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Klagefrist - anhängig gemacht (Blatt 1 der Gerichtsakte).

Der Widerspruchsbescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, die auf die einmonatige Klagefrist zutreffend hinwies (Blatt 64 f. der Verwaltungsakte). Vorliegend gilt daher nicht etwa die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO.

b) Allerdings ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne Antrag gewährt werden.

Ein Zustellungsempfänger handelt grundsätzlich unverschuldet i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO, wenn er als Zustelldatum denjenigen Tag ansieht, der vom Zusteller auf dem entsprechenden Briefumschlag in dem hierfür vorgesehenen Feld vermerkt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2011 - 4 ZB 10.3088 - juris Rn. 13; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 182 Rn. 19 a.E.).

So liegt der Fall auch hier. Der bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids tätig gewordene Postmitarbeiter hat in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Blatt 58 der Gerichtsakte) u.a. ausgeführt, dass er bei der handschriftlichen Änderung des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag seine Handschrift und sein Namenszeichen wiedererkenne; er sei am 17. August 2016 auch in der Arbeit gewesen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die handschriftliche Änderung des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag tatsächlich durch den Postzusteller vorgenommen worden ist und der Kläger daher auf dieses Zustelldatum vertrauen durfte.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, des Mindestruhegehalts, der Sonderzahlungen sowie der zum 1. März 2016 erfolgten Besoldungserhöhung rückwirkend zum 1. Dezember 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Bloße Besoldungsmitteilungen bzw. Versorgungsnachweise haben grundsätzlich keinen regelnden Charakter, sondern kündigen lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen an (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21).

Vielmehr stellt der Versorgungsfestsetzungsbescheid die durch Art. 9 Abs. 1 Bay-BeamtVG vorgeschriebene, rechtsverbindliche Festsetzung über die Höhe der Versorgungsbezüge dar. Es handelt sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil die Festsetzungen während der gesamten Versorgungszeit Rechtswirkungen entfalten. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet den monatlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, die entsprechend den Festsetzungen zu berechnen und auszuzahlen sind. Stellt sich heraus, dass eine Festsetzung von Anfang an oder nachträglich rechtswidrig (geworden) ist, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, im vorliegenden Fall nach Art. 48 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2012 - 2 C 13.11 - juris Rn. 12 f.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 C 59.11 - juris Rn. 9).

Die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein rechtswidrig zu niedrig festgesetzter Ruhegehaltssatz nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids zu erhöhen ist, ist nach Art. 51 Abs. 5, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu beantworten. Dies folgt daraus, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid kein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist, soweit er einen niedrigeren als den gesetzlich gebotenen Ruhegehaltssatz festsetzt. Dagegen liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch dann nicht vor, wenn die Rechtswidrigkeit auf der Anwendung einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht. Die auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm zurückwirkende Nichtigerklärung bewirkt keine nachträgliche Änderung der Rechtslage i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, sondern stellt diese fest (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 C 59.11 - juris Rn. 10).

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Regelung vermittelt einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts, wenn und soweit das behördliche Rücknahmeermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 C 59.11 - juris Rn. 11).

Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Beamten bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 - 2 C 50.09 - juris Rn. 11). „Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheids bei einem Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen das Gebot von Treu und Glauben bzw. wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1994 - 2 C 12.92 - juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 - 1 C 33.07 - juris Rn. 13). Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 6 C 32.06 - juris Rn. 13; U.v. 20.3.2008 - 1 C 33.07 - juris Rn. 12; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 2.8.2011 - 3 BV 10.1804 - juris Rn. 30).

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, des Mindestruhegehalts, der Sonderzahlungen sowie der zum 1. März 2016 erfolgten Besoldungserhöhung rückwirkend zum 1. Dezember 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

In diesem Zusammenhang ist zunächst nochmals klarzustellen, dass die vom Kläger zum Anlass seiner Widersprüche genommenen Versorgungsnachweise 12/2015 und 03/2016 (Blatt 15 f. der Verwaltungsakte) keine Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2014 - 14 B 12.1682 - juris Rn. 21). Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012, soweit er entsprechende Regelungen enthält. Allerdings bestimmt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, dass vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist, so dass die Widersprüche des Klägers unabhängig vom Verwaltungsaktcharakter eines Versorgungsnachweises statthaft waren (vgl. Eck in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 4. UPD 12/2017, § 54 BeamtStG Rn. 82). Aus § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO ergibt sich, dass ein Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten fakultativ zulässig, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 - W 1 E 14.718 - juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 12.11.2013 - AN 1 K 13.1386 - juris Rn. 75).

Hiervon ausgehend bestehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers nicht. Der negative Widerspruchsbescheid vom 9. August 2016 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Soweit es die begehrte Neufestsetzung der Versorgungsbezüge sowie des Mindestruhegehalts betrifft, so hat der Kläger mangels Ermessensreduktion auf Null keinen Anspruch aus Art. 51 Abs. 5, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

Grund hierfür ist, dass eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012 nicht „schlechthin unerträglich“ ist. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass dieser Bescheid weiterhin die streitgegenständlichen Versorgungsbezüge des Klägers dem Grunde nach - vorbehaltlich zwischenzeitlich erfolgter gesetzlicher Anpassungen und Erhöhungen - rechtmäßig festsetzt. Die Höhe des Ruhegehalts bestimmt sich gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12 BayBeamtVG) unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 Bay-BeamtVG, soweit nicht die Vorschriften zur Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG zur Anwendung gelangen. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Berechnung der Versorgungsbezüge dem Kläger im Schreiben vom 28. Dezember 2015 (Blatt 2 f. der Verwaltungsakte), im Schreiben vom 23. März 2016 (Blatt 8-10 der Verwaltungsakte) sowie im Widerspruchsbescheid vom 9. August 2016 (Blatt 59-65 der Verwaltungsakte) ausführlich dargelegt. Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird wie folgt ausgeführt:

(1) Soweit der Kläger in formeller Hinsicht vorträgt, dass vor Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012 die nach § 20 der Integrationsvereinbarung der Beklagten erforderliche Beteiligung und Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung nicht eingeholt worden sei, so überzeugt dies nicht. Denn richtigerweise hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2011 (Blatt 32 der Verwaltungsakte) der Gesamtschwerbehindertenvertretung vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Klägers gegeben. Es war insoweit gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX a.F., auf den § 20 der Integrationsvereinbarung verweist, nur eine Anhörung, nicht jedoch eine Zustimmung der Gesamtschwerbehindertenvertretung erforderlich.

(2) Soweit der Kläger vorträgt, dass gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungszeiten (familienpolitische Beurlaubung, weitere Pflegezeiten) bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien, so trifft dies ebenfalls nicht zu. Ausweislich des dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012 beigefügten Dokument „Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ (Blatt 41 der Verwaltungsakte) wurden seitens der Beklagten u.a. vom Kläger zuvor angegebene Zeiträume gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG berücksichtigt, in denen er ohne Bezüge beurlaubt war, um Familienmitglieder zu pflegen (5.11.2002 -3.12.2002, 7.9.2004 - 5.10.2004 sowie 4.1.2010 - 1.2.2010).

(3) Soweit der Kläger rügt, dass aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einer entsprechenden Gleichstellung kein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in voller Höhe erfolgen dürfe, führt auch dies nicht zum Erfolg.

Die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind. Die Berechnung des Versorgungsabschlags kann rechtlich unbedenklich allein vom Eintritt der in Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG geregelten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, ohne das Bestehen einer Schwerbehinderung als weiteres Differenzierungskriterium berücksichtigen zu müssen. Eine derartige weitergehende Differenzierung war und ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, da der Versorgungsabschlag unabhängig individueller Bedingungen (z.B. Schwerbehinderung) allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 15.3.2016 - AN 1 K 15.2574 - juris Rn. 71; U.v. 12.5.2009 - AN 1 K 08.795 - juris Rn. 55; vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.1.2005 - 2 C 48.03 - juris; U.v. 19.2.2004 - 2 C 12.03 - juris; BayVGH, B.v. 1.3.2005 - 3 B 03.498 - juris; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris).

Ohnehin gilt, dass im Fall des Klägers selbst das gänzliche Absehen von einem Versorgungsabschlag i.S.v. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG nicht dazu geführt hätte, dass sein erdientes Ruhegehalt (Versorgungsfestsetzungsbescheid: EUR 1.148,88) die amtsunabhängige Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG (Versorgungsfestsetzungsbescheid: EUR 1.405,23) überschritten hätte. Bei der für den Kläger maßgeblichen amtsunabhängigen Mindestversorgung wird ohnehin kein Versorgungsabschlag zum Ansatz gebracht (vgl. OVG NW, U.v. 23.2.2011 - 3 A 750/10 - juris Rn. 104).

(4) Auch hinsichtlich eines seitens des Klägers im Kern lediglich pauschal vorgetragenen Verstoßes der Höhe seiner Versorgungsbezüge gegen die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hierbei ist zu bedenken, dass dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. allg. BVerwG, B.v. 27.12.2016 - 2 B 3.16 - juris Rn. 14).

Soweit der Kläger rügt, dass die amtsunabhängige Mindestversorgung aus

Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG nicht zur Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums ausreiche und eine individuelle Berechnung seines Bedarfs für den tatsächlichen Lebensunterhalt erforderlich sei, so überzeugt auch dies nicht.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG (66,5 v.H. der Besoldungsgruppe A3 - Endstufe) entsprach nach der vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2015 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.507,30, nach der vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.538,96, nach der vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.588,83, nach der vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.638,71 sowie nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.677,21.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Jahr 2016 mit der Höhe der vergleichbaren bundesrechtlichen Beamtenmindestversorgung aus § 14 Abs. 4 BeamtVG befasst und insoweit keine verfassungsmäßigen Bedenken erhoben (BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris). Die amtsunabhängige Beamtenversorgung für Bundesbeamte beträgt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4; hieraus ergibt sich nach der seit 1. Februar 2017 gültigen Besoldungstabelle ein Betrag i.H.v. EUR 1.645,76, der nahezu exakt dem Niveau des Betrags aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG entspricht bzw. diesen aktuell sogar leicht unterschreitet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 4 BeamtVG ist daher ohne weiteres auf Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG übertragbar.

Die Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG vermittelt jedem Lebenszeitbeamten eine Grundsicherung. Sie wird unabhängig davon, ob sie amtsbezogen nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG oder amtsunabhängig gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG bezogen wird, pauschalierend, generalisierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat. Die Mindestversorgung will vielmehr und ausschließlich eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall gewährleisten, dass die erdienten Versorgungsbezüge zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen (BVerwG, U.v. 23.6.2005 - 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19/24 f.). Die Mindestruhegehaltssätze sind damit - weil ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht „berechnet“ (BVerfG, B.v. 2.5.2012 - 2 BvL 5/10 - BVerfGE 131, 20/41). Sie beruhen unmittelbar auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 17.12.1953 -d 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58/160; B.v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 - BVerfGE 46, 97/117; B.v. 15.5.1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69/79). Die Mindestversorgung bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfG, B.v. 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43/58; B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256/324 f.; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C 20.03 - juris) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1977 -2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249/263; B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -BVerfGE 81, 363/383 ff.; B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300/314 ff.) zur Geltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 14 B 13.1961 - juris Rn. 28).

Auch der - wie ausgeführt - weitgehend pauschale Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG in Zweifel zu ziehen. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass ihm unter Berücksichtigung von Abzügen lediglich ca. EUR 672,- netto monatlich verblieben. Der Kläger legt bereits nicht dar, welche Beträge er für die jeweiligen Abzugsposten (Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Altersvorsorgebeitrag und Wohnkosten) ansetzt; somit kann die klägerische Berechnung bereits nicht nachvollzogen werden. Daher bleibt auch unklar, ob die Abzugsbeträge jeweils realistisch bzw. - im Fall der Wohnkosten - wirtschaftlich angemessen sind. Ohnehin wären eine Existenzgefährdung oder vergleichbare wesentliche Nachteile selbst bei einem monatlich verbleibenden Restbetrag von EUR 672,- netto nicht zu besorgen (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2008 - 5 MC 311/07 - juris Rn. 18 - Restbetrag von EUR 645,- netto monatlich). Hierbei ist auch zu bedenken, dass seit 1. Januar 2018 der monatliche Regelbedarf nach §§ 27a, 28 SGB XII zur Deckung des zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts EUR 416,- beträgt (Anlage zu § 28 SGB XII: Regelbedarfsstufe 1 - erwachsene Person in Wohnung).

Vor diesem Hintergrund war auch dem klägerseitig in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag (vgl. hierzu Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 25) zur einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG nicht weiter nachzugehen.

bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine gesetzeskonforme Neufestsetzung der Sonderzahlung 2015.

Diese war nicht Gegenstand des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012, sondern ist gesetzlich geregelt.

Gemäß Art. 75 Satz 1 BayBeamtVG erhalten Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen eine jährliche Sonderzahlung. Sie besteht gemäß Art. 75 Satz 2 BayBeamtVG aus einem Grundbetrag (Art. 76 BayBeamtVG) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77 BayBeamtVG). Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Vomhundertsätze nach Art. 76 Abs. 2 BayBeamtVG gewährt. Gemäß Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG gilt für Bezüge nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG für die Besoldungsgruppen A3 bis A11 ein Vomhundertsatz von 60 v.H.

Hiervon ausgehend ist die im Versorgungsnachweis 12/2015 (Blatt 16 der Verwaltungsakte) ausgewiesene Sonderzahlung 2015 i.H.v. EUR 920,21 korrekt berechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berechnung im Schreiben der Beklagten vom 23. März 2016 (Blatt 9 der Verwaltungsakte) verwiesen. Für die Monate Januar und Februar 2015 ergibt sich Betrag von -gerundet - EUR 150,73 (EUR 1.507,30 / 12 x 0,6 -» EUR 75,36 x 2), für die Monate März bis Dezember 2015 ein Betrag von - gerundet - EUR 769,48 (EUR 1.538,96 / 12 x 0,6 EUR 76,95 x 10); in der Addition folgt hieraus ein Gesamtbetrag i.H.v. EUR 920,21.

cc) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine gesetzeskonforme Neufestsetzung, soweit es die zum 1. März 2016 erfolgte Besoldungserhöhung betrifft. Diese war naturgemäß nicht Gegenstand des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012.

Wie bereits ausgeführt ergab sich in der für den Kläger gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG maßgeblichen amtsunabhängigen Mindestversorgung (Besoldungsgruppe A3 - Endstufe, hiervon 66,5 v.H.) zum 1. März 2016 eine Anhebung von EUR 49,87 (zuvor EUR 1.538,96, danach EUR 1.588,83). Der Umstand, dass die zum 1. März 2016 erfolgte Erhöhung der Besoldungsgruppe A3 (Endstufe) um EUR 75,- nicht vollständig, sondern nur zu einem Anteil von 66,5 v.H. an den Kläger ausgezahlt wurde, ist eine denknotwendige Folge der anteiligen Berechnung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger insoweit pauschal auf abweichende Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Unfall- und Kriegsopferrenten verweist, wo eine einheitliche Anpassung erfolge, so überzeugt dies nicht. Der Kläger benennt bereits nicht konkrete Vorschriften, die eine abweichende Regelung in anderen Rechtsbereichen belegt. Unabhängig davon wären jedenfalls keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben, da die beamtenrechtliche Mindestversorgung dem Alimentationsprinzip folgt und nicht mit der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Bezug von Unfall- und Kriegsopferrenten vergleichbar ist.

c) Aufgrund des Nichtbestehens der klägerseitig geltend gemachten Ansprüche ist eine Entscheidung des Gerichts über einen etwaigen (Sekundär-)Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen nicht veranlasst. Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass einem Anspruch auf Verzugszinsen Art. 5 Abs. 2 BayBeamtVG entgegenstünde.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 10/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 104/05 Verkündet am: 10. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180, § 182
published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 € festgesetzt. G
published on 04/06/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 13/02/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2011 wird die Klage (insgesamt) abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III.
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

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die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
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im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
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im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
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den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
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(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.