Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - 13a B 17.31116
nachgehend
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - 13a B 17.31116 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Tenor
I. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. A. in R. bewilligt.
II. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger stammt aus Syrien. Er begehrt nach nur teilweise positiver Bescheidung seines Asylantrages durch die Beklagte eine Statusverbesserung.
- 2
Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28.08.2015 stellte er am 12.02.2016 einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2016 – xxx – (zugestellt 27.11.2016 (fiktiv gemäß § 4 VwZG, dritter Tag nach Übergabe als Einschreiben zur Post)) den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2).
- 3
Mit seiner am 14.12.2016 erhobenen Klage wendet er sich gegen die Ablehnung weitergehenden Schutzes.
- 4
Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 05.10.2016 verwiesen.
- 5
Der Kläger behauptet eine Zustellung des Bescheides am 30.11.2016. Eine Klagebegründung wurde nicht abgegeben.
- 6
Er beantragt sinngemäß,
- 7
die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids vom 15.11.2016 – xxx – zu verpflichten,
- 9
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01.06.2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
- 10
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
- 11
Die Klage ist bereits unzulässig. Ausweislich des Abgangs-Vermerkes der Beklagten ist der streitgegenständliche Bescheid vom 15.11.2016 am 24.11.2016 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Zur Erschütterung der damit gemäß § 4 Verwaltungszustellungsgesetz greifenden Zustellungsvermutung am 27.11.2016 genügt die schlichte unsubstantiierte Behauptung eines späteren Zugangs (hier 30.11.2016) nicht. Sie ist auch nicht plausibel, da eine derart verzögerte Zustellung an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten nicht der Lebenserfahrung entspricht.
- 12
Die in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend mitgeteilte Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) ist damit nicht gewahrt.
- 13
Die dem Kläger erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht wegen des darin enthaltenen Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, mit der etwaigen Folge der Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Das erkennende Gericht teilt die diesbezügliche Auffassung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – ausdrücklich nicht, sondern teilt die Auffassung des VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 – 21 K 346.16 A – Juris-Rn. 22 ff.:
- 14
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.03.2016 – 3 PKH 5.15 – Juris-Rn. 6; vom 31.08.2015 – 2 B 61.14 – Juris-Rn. 8 und vom 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – Juris-Rn. 14). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid auch in für den Kläger geeigneter Übersetzung beigefügt war, weist alle diese nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (vgl. die gesetzlichen Vorgaben in § 81 Abs. 1 VwGO und in § 74 AsylG).
- 15
Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, obwohl sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könnte, weil dem Verb „abfassen“ ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukomme (vgl. hierzu die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg a. a. O. Juris-Rn. 28). Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung und schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon nicht der Fall, dass dem Verb „abfassen“ im Rechtsverkehr zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Vielmehr bestätigt sich die Offenheit des Begriffs „abgefasst“ noch dadurch, dass der Prozessrechts-Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u. a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Unabhängig davon – und selbst wenn die Bedeutung des „Abfassens“ einer schriftlichen Niederlegung entspräche – lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ hat die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend Offenheit hinsichtlich der handelnden Person belassen, nämlich im Hinblick darauf, ob der Kläger seinen Rechtsbehelf selbst formulieren oder ob er Hilfspersonen wie etwa einen Rechtsanwalt – oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift – in Anspruch nehmen will.
- 16
Bereits das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Leipzig 1854-1961 (zitiert nach der Online-Version vom 17.05.2017, http://woerterbuchnetz.de/DWB/) unterscheidet in diesem Sinne im Eintrag „abfassen“ zwischen „verfassen“ und „abfassen“:
- 17
„[…] abfassen und verfassen können wechseln, genau genommen ist jenes mehr das ordnen, concipieren und redigieren schon gegebner, vorliegender stoffe, dieses das hervorbringen selbst. der urheber des werks verfaszt, der blosze ordner faszt ab, concipiert, redigiert, und er kann nicht verfasser heiszen. die zeitung wird abgefaszt, ein gedicht verfaszt.“
- 18
Wird nämlich die Klageerhebung zur Niederschrift erklärt, wird diese vom künftigen Kläger verfasst und letztlich in Niederschrift abgefasst. Der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache verdeutlicht deshalb lediglich, dass die Klageerhebung – ungeachtet der Erklärungsmodalitäten – in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 – 9 B 506.89 – Juris-Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m. w. N.). Der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist auch nicht verpflichtet, ggf. den Dienst eines Dolmetschers wahrzunehmen, denn ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht.
- 19
Ausführungen wie die Vorstehenden oder auch die Bemühungen des VGH Baden-Württemberg a. a. O. Juris-Rn. 29 ff. täuschen überdies darüber hinweg, dass eine erhebliche Kenntnis von und Lust an Feinheiten der deutschen Sprache bestehen muss, um überhaupt in den Risikobereich einer sprachlichen Irreführung geraten zu können. Dem Adressatenkreis der BAMF-Belehrungen kann jedenfalls regelmäßig nicht ohne Weiteres ein deutsches Sprachniveau unterstellt werden, welches für den möglichen Irrtum hinsichtlich einer gebotenen Schriftform Voraussetzung wäre. Viele Jahre der praktischen Verwendung der Formulierung mögen als ergänzender Beleg gelten. Im Gegenteil laufen mit der zwischenzeitlich erfolgten Aufgabe des wohlgemeinten und – wie ausgeführt – zutreffenden Hinweises (vgl. http://www.lto.de/ recht/nachrichten/n/ bamf-aendert-rechtsbehelfsbelehrungen -asylbescheid/) mehr Ausländer Gefahr, durch Erhebung der Klage in ihrer Sprache u. U. Fristen zu versäumen, als mutmaßlich von einer Klage Abstand genommen haben, weil sich Ihnen die Möglichkeit zur Klageerhebung zur Niederschrift nicht erschlossen hat. Auch eine hilfsweise Abwägung zwischen als minimal zu bewertender Rest-Irreführungsgefahr und potentiellem Nutzen des gesetzlich nicht geforderten Hinweises spricht letztlich dafür, dem Hinweis insgesamt als nicht „unrichtig“ zu bewerten.
- 20
Das vorstehende Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990, a. a. O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremdsprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger „bewusst über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt“ habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, „wer bewusst entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht“ (vgl. BVerwG a. a. O. Juris-Rn. 3).
- 21
Wollte man die Frage der Zulässigkeit abweichend beurteilen, erwiese sich die Klage überdies auch als unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheids, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein weitergehender Anspruch auf über den subsidiären Schutzstatus hinausgehendem Schutz besteht nicht.
- 22
Weder aus den in der Anhörung am 05.10.2016 gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben noch aus dem Vortrag gegenüber dem Gericht ergibt sich ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Vorbringen. Eine relevante zielgerichtet gegenüber dem Kläger erfolgte Verfolgung aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale ist nicht glaubhaft gemacht.
- 23
Für die etwaig im Sinne eines Nachfluchtgrundes i. S. v. § 28 Abs. 1a AsylG zu berücksichtigende Annahme, dass dem Kläger – und jeder anderen aus der dortigen Krisensituation geflohenen Person – in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung schon aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts nach tatsächlich oder vermeintlich illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland droht, weil hieraus bei den Sicherheitsbehörden ein aktiv verfolgter Generalsverdacht erwachsen soll, der Kläger sei ein Gegner des Regimes, besteht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.03.2017 – 13 A 317/17 – unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – (vgl. auch Beschluss vom 26.05.2017 – 3 LA 46/17 –) sowie außerdem OVG Saarland, Urteile vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 – und vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22.17 –); Bayerischer VGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30364 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – und vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –).
- 24
Abgesehen von fehlenden tatsächlichen Hinweisen erweist sich eine solche Hypothese schon aufgrund der derzeitigen allgemeinen und vom Bundesamt in der Gewährung subsidiären Schutzes gewürdigten krisenartigen Verhältnisse als höchst unwahrscheinlich. Eine solche pauschale Annahme erschiene als spekulativ und liefe der Sache nach auf die Annahme einer Gruppenverfolgung all jener hinaus, deren Asylbegehren nicht bereits aus anderen Gründen anzuerkennen war. Es kann mangels Anzeichen für ein entsprechendes Verfolgungsprogramm nicht ansatzweise von der erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39. Danach a. a. O. Juris-Rn. 19 müsste jedenfalls eine ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge ermittelt werden können und sich in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen als erhebliche Gefahr darstellen. Hiervon kann bei einem strauchelnden Staat wie Syrien, der aktuell von Massenflucht geprägt ist – nach Angaben des UNHCR sollen mit Stand August 2016 bereits rund 4,8 Millionen Menschen das Land verlassen haben – und der gerade keine Rückschlüsse zur Behandlung von Rückkehrern zulässt, nicht die Rede sein. Auch die Ausgabe von 800.000 Reisepässen, mit der das syrische Regime letztlich die Ausreise unterstützt hat (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16.09.2016) spricht gegen solch eine Vermutung.
- 25
Als erhebliche Gefahr erweisen sich deshalb in erster Linie die mit subsidiärem Schutz bereits korrekt beschiedenen aktuellen Verhältnisse.
- 26
Vom Vorstehenden abgesehen könnte das Gericht deshalb den Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides vom 15.11.2016 (§ 77 Abs. 2 AsylG) folgen. Die Klage war daher abzuweisen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der 1993 oder 1997 geborene Kläger aus Somalia wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Er reiste zunächst nach Schweden ein, sodann nach Deutschland, wo er am 15.11.2016 einen Asylantrag stellte. Ein Übernahmeersuchen der Beklagten wurde von der schwedischen Behörde (Migrationsverket) am 13.01.2017 akzeptiert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2017 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Die Aufforderung des Klägers, den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben, lehnt die Beklagte ab. Seine am 15.08.2017 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin der 5. Kammer) mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2017 als unzulässig abgewiesen, da die einwöchige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Die dem Bescheid vom 24.02.2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, insbesondere sei die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. Sie schließe insbesondere eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache sei richtig.
- 2
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht über die Rechtsfrage entschieden habe, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.
II.
- 3
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
- 4
2. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 enthaltene Formulierung, wonach die Klage „… in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist, ist nicht grundsatzbedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das wird auch durch das in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477) nicht in Frage gestellt.
- 5
2.1 Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde richtig erteilt.
- 6
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt worden.
- 7
Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf das Erfordernis der Klageerhebung „in deutscher Sprache“ hinweist, ist auch dies richtig (vgl. § 55 VwGO, § 184 GVG).
- 8
Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 [bei Juris Rn. 22]; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 58 Rn. 43 m. w. N.). Dazu gehört auch eine Angabe dazu, wie die Klage „abgefasst“ sein muss, denn sie betrifft das - nach § 58 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht geforderte - Formerfordernis einer Klageerhebung. Das begründet keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
- 9
2.2 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den oben genannten Mindestanforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGOnicht umfasst sind, können nur dann zu einer Unrichtigkeit i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn siegeeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 C 2.01, DVBl. 2002, 1553 [zu einer „Vielzahl“ von Informationen in der Belehrung], BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15, Juris [zu einem irreführenden Zusatz], BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012, 1 WB 3.12, NZWehrR 2013, 168 [bei Juris Rn. 14: zu einem Zusatz zu der Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann]; vgl. dazu auch Meissner/Schenk, a.a.O., Rn. 44).
- 10
Der hier verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, fehlt eine Eignung im o. g. Sinne.
- 11
2.2.1 Hinsichtlich der (semantischen) Bedeutung des Wortes „abfassen“ fehlt schon die Möglichkeit, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb „abfassen“ bringt nur zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden muss. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung die passive Form verwendet, ist für den objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass die Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst (oder dessen Anwalt) erfolgen muss. Eine Klage ist auch dann (in deutscher Sprache) „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschieht. Die Klageerhebung zur Niederschrift ist eine Unterform der schriftlichen Klageerhebung. Eine Niederschrift dokumentiert das persönlich erklärte Rechtsschutzbegehren des Klägers, das von dem Urkundsbeamten pflichtgemäß entgegenzunehmen und schriftlich zu fixieren ist. Insoweit genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten. Mit Abschluss des Protokolls über die Niederschrift ist die Klage erhoben und damit rechtshängig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 81 Rn. 10).
- 12
2.2.2 Selbst wenn man - dem (im Zulassungsantrag zitierten) Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (a.a.O., bei Juris Rn. 30) folgend - annehmen wollte, dass der objektive Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers „… abgefasst“ sprachlich im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung verstehen werde, würde der Bescheidempfänger dadurch nicht von einer Klageerhebung überhaupt oder einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Dafür genügt allein ein fehlender Hinweis auf die nach § 81 Abs. 1 VwGO zulässige Alternative einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht.
- 13
Ob die Annahme, wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift werde „die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (VGH Mannheim, a.a.O. bei Juris Rn. 30) zutrifft, kann offen bleiben, weil eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (erst) dann anzunehmen ist, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür ist mehr erforderlich als eine bloße Erschwernis der Rechtsverfolgung, zumal dann, wenn eine solche (unterstellte) Erschwernis in zumutbarer Weise überwindbar ist.
- 14
Bei den hier in Betracht kommenden Alternativen - schriftliche Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift - ist überdies fraglich, ob die zweite Alternative überhaupt eine „Erschwernis“ der Rechtsverfolgung bewirkt. Um eine Klage zur Niederschrift zu erheben, müsste sich der Rechtsschutzsuchende zum Gerichtsort begeben und dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Dies mag erklären, dass diese Vorgehensweise in der (asylrechtlichen) Praxis (sehr) selten vorkommt. Die Erwägung, dass sich ein Rechtsschutzsuchender bestimmten, in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten (zusätzlichen) Anforderungen „nicht gewachsen“ fühlen und sich so davon abhalten lassen könnte, eine an sich gewünschte Klage zu erheben, bezieht sich auf ganz andere Konstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1971, V C 53.70, VerwRSpr 1972, 121/122 [fehlerhafter Hinweis auf das Erfordernis eines Klageantrags] sowie BVerwGE 3, 273/274 [fehlerhafte Hinweise zum Einlegungsort und zur Klagebegründung]). Vorliegend geht es nicht um den Fall falscher oder „erschwerender“ Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern um einen unterbliebenen Hinweis auf eine Variante der Einlegung einer - ansonsten in der Rechtsbehelfsbelehrung korrekt behandelten - Klage. Auch ein nicht deutschsprachiger Kläger kann eine evtl. erforderliche Hilfe beim „Abfassen“ seiner Klage bei einer „eigenhändigen“ Klageerhebung ebenso gut erlangen, wie es im Falle einer Klageerhebung durch Niederschrift der Fall wäre.
- 15
Soweit Unklarheiten über die formgerechte Klageerhebung dadurch entstehen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht darauf kommt, dass er die Klage auch zur Niederschrift „abfassen“ kann, wäre dies nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung verursacht, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis des Klägers. In Asylverfahren kann der Kläger dem unter Zuhilfenahme der Beklagten abhelfen. Diese ist verpflichtet, ihn „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ über das Verfahren und - insbesondere - über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu informieren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), wie dies zu Beginn des Verfahrens bereits geschehen ist (vgl. Bl. 11 ff. der Verwaltungsvorgänge) und auch nach Erlass des Bescheides vom 24.02.2017 - auch innerhalb der Wochenfrist - noch möglich bleibt. Dafür genügt eine einfache Nachfrage. Unabhängig davon ist es (zumindest) fernliegend, dass allein eine fehlende Angabe dazu, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten „abgefasst“ werden kann, geeignet ist, den Kläger davon abzuhalten, die Klage rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Das wäre nur denkbar, wenn eine Klageerhebung zur Niederschrift typischerweise die näher liegende oder einfachere Form der Klageerhebung wäre. Das ist nicht der Fall und - zudem - lebensfremd.
- 16
3. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.
- 17
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger stammt aus Syrien. Er begehrt nach nur teilweise positiver Bescheidung seines Asylantrages durch die Beklagte eine Statusverbesserung.
- 2
Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28.08.2015 stellte er am 12.02.2016 einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2016 – xxx – (zugestellt 27.11.2016 (fiktiv gemäß § 4 VwZG, dritter Tag nach Übergabe als Einschreiben zur Post)) den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2).
- 3
Mit seiner am 14.12.2016 erhobenen Klage wendet er sich gegen die Ablehnung weitergehenden Schutzes.
- 4
Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 05.10.2016 verwiesen.
- 5
Der Kläger behauptet eine Zustellung des Bescheides am 30.11.2016. Eine Klagebegründung wurde nicht abgegeben.
- 6
Er beantragt sinngemäß,
- 7
die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids vom 15.11.2016 – xxx – zu verpflichten,
- 9
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01.06.2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
- 10
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO).
- 11
Die Klage ist bereits unzulässig. Ausweislich des Abgangs-Vermerkes der Beklagten ist der streitgegenständliche Bescheid vom 15.11.2016 am 24.11.2016 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Zur Erschütterung der damit gemäß § 4 Verwaltungszustellungsgesetz greifenden Zustellungsvermutung am 27.11.2016 genügt die schlichte unsubstantiierte Behauptung eines späteren Zugangs (hier 30.11.2016) nicht. Sie ist auch nicht plausibel, da eine derart verzögerte Zustellung an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten nicht der Lebenserfahrung entspricht.
- 12
Die in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend mitgeteilte Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) ist damit nicht gewahrt.
- 13
Die dem Kläger erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht wegen des darin enthaltenen Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, mit der etwaigen Folge der Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Das erkennende Gericht teilt die diesbezügliche Auffassung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – ausdrücklich nicht, sondern teilt die Auffassung des VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 – 21 K 346.16 A – Juris-Rn. 22 ff.:
- 14
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.03.2016 – 3 PKH 5.15 – Juris-Rn. 6; vom 31.08.2015 – 2 B 61.14 – Juris-Rn. 8 und vom 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – Juris-Rn. 14). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid auch in für den Kläger geeigneter Übersetzung beigefügt war, weist alle diese nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (vgl. die gesetzlichen Vorgaben in § 81 Abs. 1 VwGO und in § 74 AsylG).
- 15
Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, obwohl sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könnte, weil dem Verb „abfassen“ ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukomme (vgl. hierzu die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg a. a. O. Juris-Rn. 28). Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung und schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon nicht der Fall, dass dem Verb „abfassen“ im Rechtsverkehr zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Vielmehr bestätigt sich die Offenheit des Begriffs „abgefasst“ noch dadurch, dass der Prozessrechts-Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u. a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Unabhängig davon – und selbst wenn die Bedeutung des „Abfassens“ einer schriftlichen Niederlegung entspräche – lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ hat die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend Offenheit hinsichtlich der handelnden Person belassen, nämlich im Hinblick darauf, ob der Kläger seinen Rechtsbehelf selbst formulieren oder ob er Hilfspersonen wie etwa einen Rechtsanwalt – oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift – in Anspruch nehmen will.
- 16
Bereits das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Leipzig 1854-1961 (zitiert nach der Online-Version vom 17.05.2017, http://woerterbuchnetz.de/DWB/) unterscheidet in diesem Sinne im Eintrag „abfassen“ zwischen „verfassen“ und „abfassen“:
- 17
„[…] abfassen und verfassen können wechseln, genau genommen ist jenes mehr das ordnen, concipieren und redigieren schon gegebner, vorliegender stoffe, dieses das hervorbringen selbst. der urheber des werks verfaszt, der blosze ordner faszt ab, concipiert, redigiert, und er kann nicht verfasser heiszen. die zeitung wird abgefaszt, ein gedicht verfaszt.“
- 18
Wird nämlich die Klageerhebung zur Niederschrift erklärt, wird diese vom künftigen Kläger verfasst und letztlich in Niederschrift abgefasst. Der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache verdeutlicht deshalb lediglich, dass die Klageerhebung – ungeachtet der Erklärungsmodalitäten – in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 – 9 B 506.89 – Juris-Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m. w. N.). Der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist auch nicht verpflichtet, ggf. den Dienst eines Dolmetschers wahrzunehmen, denn ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht.
- 19
Ausführungen wie die Vorstehenden oder auch die Bemühungen des VGH Baden-Württemberg a. a. O. Juris-Rn. 29 ff. täuschen überdies darüber hinweg, dass eine erhebliche Kenntnis von und Lust an Feinheiten der deutschen Sprache bestehen muss, um überhaupt in den Risikobereich einer sprachlichen Irreführung geraten zu können. Dem Adressatenkreis der BAMF-Belehrungen kann jedenfalls regelmäßig nicht ohne Weiteres ein deutsches Sprachniveau unterstellt werden, welches für den möglichen Irrtum hinsichtlich einer gebotenen Schriftform Voraussetzung wäre. Viele Jahre der praktischen Verwendung der Formulierung mögen als ergänzender Beleg gelten. Im Gegenteil laufen mit der zwischenzeitlich erfolgten Aufgabe des wohlgemeinten und – wie ausgeführt – zutreffenden Hinweises (vgl. http://www.lto.de/ recht/nachrichten/n/ bamf-aendert-rechtsbehelfsbelehrungen -asylbescheid/) mehr Ausländer Gefahr, durch Erhebung der Klage in ihrer Sprache u. U. Fristen zu versäumen, als mutmaßlich von einer Klage Abstand genommen haben, weil sich Ihnen die Möglichkeit zur Klageerhebung zur Niederschrift nicht erschlossen hat. Auch eine hilfsweise Abwägung zwischen als minimal zu bewertender Rest-Irreführungsgefahr und potentiellem Nutzen des gesetzlich nicht geforderten Hinweises spricht letztlich dafür, dem Hinweis insgesamt als nicht „unrichtig“ zu bewerten.
- 20
Das vorstehende Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990, a. a. O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremdsprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger „bewusst über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt“ habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, „wer bewusst entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht“ (vgl. BVerwG a. a. O. Juris-Rn. 3).
- 21
Wollte man die Frage der Zulässigkeit abweichend beurteilen, erwiese sich die Klage überdies auch als unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheids, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein weitergehender Anspruch auf über den subsidiären Schutzstatus hinausgehendem Schutz besteht nicht.
- 22
Weder aus den in der Anhörung am 05.10.2016 gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben noch aus dem Vortrag gegenüber dem Gericht ergibt sich ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Vorbringen. Eine relevante zielgerichtet gegenüber dem Kläger erfolgte Verfolgung aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale ist nicht glaubhaft gemacht.
- 23
Für die etwaig im Sinne eines Nachfluchtgrundes i. S. v. § 28 Abs. 1a AsylG zu berücksichtigende Annahme, dass dem Kläger – und jeder anderen aus der dortigen Krisensituation geflohenen Person – in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung schon aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts nach tatsächlich oder vermeintlich illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland droht, weil hieraus bei den Sicherheitsbehörden ein aktiv verfolgter Generalsverdacht erwachsen soll, der Kläger sei ein Gegner des Regimes, besteht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.03.2017 – 13 A 317/17 – unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – (vgl. auch Beschluss vom 26.05.2017 – 3 LA 46/17 –) sowie außerdem OVG Saarland, Urteile vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 – und vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22.17 –); Bayerischer VGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30364 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – und vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –).
- 24
Abgesehen von fehlenden tatsächlichen Hinweisen erweist sich eine solche Hypothese schon aufgrund der derzeitigen allgemeinen und vom Bundesamt in der Gewährung subsidiären Schutzes gewürdigten krisenartigen Verhältnisse als höchst unwahrscheinlich. Eine solche pauschale Annahme erschiene als spekulativ und liefe der Sache nach auf die Annahme einer Gruppenverfolgung all jener hinaus, deren Asylbegehren nicht bereits aus anderen Gründen anzuerkennen war. Es kann mangels Anzeichen für ein entsprechendes Verfolgungsprogramm nicht ansatzweise von der erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39. Danach a. a. O. Juris-Rn. 19 müsste jedenfalls eine ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge ermittelt werden können und sich in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen als erhebliche Gefahr darstellen. Hiervon kann bei einem strauchelnden Staat wie Syrien, der aktuell von Massenflucht geprägt ist – nach Angaben des UNHCR sollen mit Stand August 2016 bereits rund 4,8 Millionen Menschen das Land verlassen haben – und der gerade keine Rückschlüsse zur Behandlung von Rückkehrern zulässt, nicht die Rede sein. Auch die Ausgabe von 800.000 Reisepässen, mit der das syrische Regime letztlich die Ausreise unterstützt hat (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16.09.2016) spricht gegen solch eine Vermutung.
- 25
Als erhebliche Gefahr erweisen sich deshalb in erster Linie die mit subsidiärem Schutz bereits korrekt beschiedenen aktuellen Verhältnisse.
- 26
Vom Vorstehenden abgesehen könnte das Gericht deshalb den Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides vom 15.11.2016 (§ 77 Abs. 2 AsylG) folgen. Die Klage war daher abzuweisen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Der 1993 oder 1997 geborene Kläger aus Somalia wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Er reiste zunächst nach Schweden ein, sodann nach Deutschland, wo er am 15.11.2016 einen Asylantrag stellte. Ein Übernahmeersuchen der Beklagten wurde von der schwedischen Behörde (Migrationsverket) am 13.01.2017 akzeptiert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2017 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Die Aufforderung des Klägers, den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben, lehnt die Beklagte ab. Seine am 15.08.2017 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin der 5. Kammer) mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2017 als unzulässig abgewiesen, da die einwöchige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Die dem Bescheid vom 24.02.2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, insbesondere sei die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. Sie schließe insbesondere eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache sei richtig.
- 2
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht über die Rechtsfrage entschieden habe, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.
II.
- 3
1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
- 4
2. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 enthaltene Formulierung, wonach die Klage „… in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist, ist nicht grundsatzbedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das wird auch durch das in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477) nicht in Frage gestellt.
- 5
2.1 Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde richtig erteilt.
- 6
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt worden.
- 7
Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf das Erfordernis der Klageerhebung „in deutscher Sprache“ hinweist, ist auch dies richtig (vgl. § 55 VwGO, § 184 GVG).
- 8
Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 [bei Juris Rn. 22]; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 58 Rn. 43 m. w. N.). Dazu gehört auch eine Angabe dazu, wie die Klage „abgefasst“ sein muss, denn sie betrifft das - nach § 58 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht geforderte - Formerfordernis einer Klageerhebung. Das begründet keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.
- 9
2.2 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den oben genannten Mindestanforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGOnicht umfasst sind, können nur dann zu einer Unrichtigkeit i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn siegeeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 C 2.01, DVBl. 2002, 1553 [zu einer „Vielzahl“ von Informationen in der Belehrung], BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15, Juris [zu einem irreführenden Zusatz], BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012, 1 WB 3.12, NZWehrR 2013, 168 [bei Juris Rn. 14: zu einem Zusatz zu der Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann]; vgl. dazu auch Meissner/Schenk, a.a.O., Rn. 44).
- 10
Der hier verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, fehlt eine Eignung im o. g. Sinne.
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2.2.1 Hinsichtlich der (semantischen) Bedeutung des Wortes „abfassen“ fehlt schon die Möglichkeit, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb „abfassen“ bringt nur zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden muss. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung die passive Form verwendet, ist für den objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass die Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst (oder dessen Anwalt) erfolgen muss. Eine Klage ist auch dann (in deutscher Sprache) „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschieht. Die Klageerhebung zur Niederschrift ist eine Unterform der schriftlichen Klageerhebung. Eine Niederschrift dokumentiert das persönlich erklärte Rechtsschutzbegehren des Klägers, das von dem Urkundsbeamten pflichtgemäß entgegenzunehmen und schriftlich zu fixieren ist. Insoweit genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten. Mit Abschluss des Protokolls über die Niederschrift ist die Klage erhoben und damit rechtshängig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 81 Rn. 10).
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2.2.2 Selbst wenn man - dem (im Zulassungsantrag zitierten) Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (a.a.O., bei Juris Rn. 30) folgend - annehmen wollte, dass der objektive Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers „… abgefasst“ sprachlich im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung verstehen werde, würde der Bescheidempfänger dadurch nicht von einer Klageerhebung überhaupt oder einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Dafür genügt allein ein fehlender Hinweis auf die nach § 81 Abs. 1 VwGO zulässige Alternative einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht.
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Ob die Annahme, wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift werde „die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (VGH Mannheim, a.a.O. bei Juris Rn. 30) zutrifft, kann offen bleiben, weil eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (erst) dann anzunehmen ist, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür ist mehr erforderlich als eine bloße Erschwernis der Rechtsverfolgung, zumal dann, wenn eine solche (unterstellte) Erschwernis in zumutbarer Weise überwindbar ist.
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Bei den hier in Betracht kommenden Alternativen - schriftliche Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift - ist überdies fraglich, ob die zweite Alternative überhaupt eine „Erschwernis“ der Rechtsverfolgung bewirkt. Um eine Klage zur Niederschrift zu erheben, müsste sich der Rechtsschutzsuchende zum Gerichtsort begeben und dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Dies mag erklären, dass diese Vorgehensweise in der (asylrechtlichen) Praxis (sehr) selten vorkommt. Die Erwägung, dass sich ein Rechtsschutzsuchender bestimmten, in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten (zusätzlichen) Anforderungen „nicht gewachsen“ fühlen und sich so davon abhalten lassen könnte, eine an sich gewünschte Klage zu erheben, bezieht sich auf ganz andere Konstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1971, V C 53.70, VerwRSpr 1972, 121/122 [fehlerhafter Hinweis auf das Erfordernis eines Klageantrags] sowie BVerwGE 3, 273/274 [fehlerhafte Hinweise zum Einlegungsort und zur Klagebegründung]). Vorliegend geht es nicht um den Fall falscher oder „erschwerender“ Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern um einen unterbliebenen Hinweis auf eine Variante der Einlegung einer - ansonsten in der Rechtsbehelfsbelehrung korrekt behandelten - Klage. Auch ein nicht deutschsprachiger Kläger kann eine evtl. erforderliche Hilfe beim „Abfassen“ seiner Klage bei einer „eigenhändigen“ Klageerhebung ebenso gut erlangen, wie es im Falle einer Klageerhebung durch Niederschrift der Fall wäre.
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Soweit Unklarheiten über die formgerechte Klageerhebung dadurch entstehen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht darauf kommt, dass er die Klage auch zur Niederschrift „abfassen“ kann, wäre dies nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung verursacht, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis des Klägers. In Asylverfahren kann der Kläger dem unter Zuhilfenahme der Beklagten abhelfen. Diese ist verpflichtet, ihn „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ über das Verfahren und - insbesondere - über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu informieren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), wie dies zu Beginn des Verfahrens bereits geschehen ist (vgl. Bl. 11 ff. der Verwaltungsvorgänge) und auch nach Erlass des Bescheides vom 24.02.2017 - auch innerhalb der Wochenfrist - noch möglich bleibt. Dafür genügt eine einfache Nachfrage. Unabhängig davon ist es (zumindest) fernliegend, dass allein eine fehlende Angabe dazu, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten „abgefasst“ werden kann, geeignet ist, den Kläger davon abzuhalten, die Klage rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Das wäre nur denkbar, wenn eine Klageerhebung zur Niederschrift typischerweise die näher liegende oder einfachere Form der Klageerhebung wäre. Das ist nicht der Fall und - zudem - lebensfremd.
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3. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.