Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - 10 ZB 11.2854

published on 06/03/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - 10 ZB 11.2854
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Verwaltungsgericht Augsburg, 1 K 11.721, 11/10/2011

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2011, das den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 aufhebt, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aufgewiesen worden ist, ist unbegründet.

Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Auch ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.).

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Beklagte einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, weil es die Ausweisung des 1946 geborenen Klägers, der türkischer Staatsangehöriger ist und seit 1968 zunächst auf der Grundlage immer wieder verlängerter befristeter Aufenthaltserlaubnisse und seit 1. Juli 1986 aufgrund einer nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsberechtigung in der Bundesrepublik lebt, als rechtswidrig angesehen hat. Unabhängig davon, ob zugunsten des Klägers davon auszugehen sei, dass er nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne, die sein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berücksichtige, habe die Beklagte über die Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen entscheiden können. Die Verurteilung des Klägers wegen in den Jahren 1991 bis 2001 gegenüber seiner Tochter begangener Taten des sexuellen Missbrauchs in 37 Fällen, des Beischlafs zwischen Verwandten in 11 Fällen und der Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führe zwar nach § 53 Nr. 1 AufenthG an sich zwingend zu seiner Ausweisung. Da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit über vierzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, genieße er aber nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und werde nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Zwar werde der Ausländer in den Fällen des § 53 AufenthG nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Im Hinblick darauf, dass er sich wegen seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen könne, dürfe er aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 25 ff.).

Die Ermessensentscheidung der Beklagten hält das Verwaltungsgericht dabei für fehlerhaft, weil sie zu Unrecht davon ausgehe, dass beim Kläger eine ausreichend konkrete Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten vorliege. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung nicht vorlägen, könne die Ausweisung auch nicht auf spezialpräventive Gründe gestützt werden. Nach Einvernahme eines sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht der Überzeugung, dass von dem Kläger keine hinreichende Wiederholungsgefahr ausgehe. Die Gefahrenprognose habe die Wahrscheinlichkeit neuer Beeinträchtigungen im Verhältnis zu den davon betroffenen Rechtsgütern zu betrachten. Je schwerer die zu besorgende Beeinträchtigung wiege, desto geringer seien die Anforderungen, die an die Beurteilung der Wiederholung zu stellen seien. Danach sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Die Beklagte gehe davon aus, dass wegen der erheblichen Rechtsverletzungen beim Opfer einer Sexualstraftat keine konkreten Anhaltspunkte für erneute Rechtsverstöße notwendig seien und dass die Anordnung von Führungsaufsicht zeige, dass beim Kläger die erneute Begehung von Straftaten nicht ausgeschlossen sei. Demgegenüber stehe für das Verwaltungsgericht aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen fest, dass eine erneute Begehung von Sexualstraftaten durch den Kläger nicht zu erwarten sei. Damit fehle es an jeglichem Anhaltspunkt für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Auch wenn die vom Kläger begangene Straftat eine erhebliche Rechtsgutverletzung dargestellt habe, sei nicht erkennbar, dass die Begehung derartiger Taten durch den Kläger in Zukunft zu erwarten sei. Der sachverständige Zeuge habe den Kläger im Rahmen der Führungsaufsicht im Hinblick auf die Sexualproblematik untersucht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine krankhafte Störung nicht festgestellt werden könne. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen sei die Rückfallgefahr derart gering, dass der Zeuge davon ausgehe, dass sich eine nennenswerte Wiederholungsgefahr wissenschaftlich nicht belegen lasse. An der Glaubwürdigkeit dieser sachverständigen Äußerungen habe das Verwaltungsgericht keine Zweifel. Der Zeuge habe nachvollziehbar die Grundlagen seiner Bewertung dargelegt. Er sei aufgrund seiner beruflichen Befassung mit derartigen Straftätern erkennbar in der Lage, die Frage nach der vom Straftäter ausgehenden Wiederholungsgefahr differenziert zu beantworten. Als Konsequenz seiner Erkenntnisse habe er der Bewährungshilfe mitgeteilt, dass eine therapeutische Behandlung des Klägers nicht angezeigt sei.

Auch wenn der Zeuge nicht jedes Restrisiko habe ausschließen können, sei die Begehung erneuter Straftaten nicht mit einer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, die in Abwägung mit dem langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet dessen Ausweisung rechtfertige. Die grundsätzlich bei keinem Menschen auszuschließende Gefahr strafrechtlicher Verstöße allein rechtfertige die Ausweisung jedenfalls nicht.

Die Beklagte meint, bei umfassender Würdigung sämtlicher Fakten müsse von einer Wiederholungsgefahr der Begehung schwerer Straftaten durch den Kläger ausgegangen werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an irgendeinem Anhaltspunkt für eine Wiederholungsgefahr, sei zweifelsfrei unzutreffend.

1. Dies begründet die Beklagte zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung von Führungsaufsicht durch die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend gewürdigt habe. Hätte es sich damit auseinandergesetzt, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Ausweisung des Klägers aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt sei. Die Strafvollstreckungskammer hätte nach § 68f Abs. 2 StGB den Entfall der Maßregel anordnen müssen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Stattdessen habe sie die Führungsaufsicht für die maximale Dauer von fünf Jahren angeordnet. Dies sei nur deshalb geschehen, weil tatsächlich eine nicht zu gering einzuschätzende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger bestehe. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 8. Oktober 2010 sei relativ aktuell und könne als zuverlässiger Gradmesser für eine Wiederholungsgefahr angesehen werden. Jedenfalls stelle sie dafür ein gewichtiges Indiz dar, mit dem sich das Verwaltungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Diese Ausführungen stellen aber die Verneinung einer die Ausweisung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte, die eine Prognose erfordern, ob von einem Verurteilten erneut Straftaten zu erwarten sind, von tatsächlichem Gewicht. Sie stellen bei der im Rahmen einer Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu treffenden Prognose, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 16; U. v. 11.6.1996 - 1 C 24/94 - juris Rn. 26), ein wesentliches Indiz dar. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben aber eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen der Strafgerichte nicht gebunden. Sie haben dabei auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BVerwG, U. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 - juris Rn. 17; U. v. 2.9.2009 - 1 C 2.09 - juris Rn. 18; U. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23).

Danach ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Wiederholungsgefahr anders beurteilt hat als die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht. Ihre Annahme, dass die Führungsaufsicht nicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfalle, weil nicht zu erwarten sei, dass der Kläger ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde, begründet die Strafvollstreckungskammer nicht. Der der Anordnung der Führungsaufsicht zugrunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft verweist zur Antragsbegründung lediglich auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23. August 2010. Dort wird der Vorschlag, die Führungsaufsicht für fünf Jahre anzuordnen, damit begründet, dass die Bearbeitung des haftgegenständlichen Delikts an der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation gescheitert sei, obwohl sich der Kläger von Beginn an motiviert gezeigt habe, eine Therapie zu machen. Auch wenn er nach wie vor dazu bereit sei, werde er aufgrund der nicht aufgearbeiteten Sexualproblematik von Seiten der Justizvollzugsanstalt als Risikoproband eingeschätzt. Eine Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Rückfallgefahr durch einen Sachverständigen liegt dieser Stellungnahme ebenso wie dem darauf beruhenden Antrag der Staatsanwaltschaft und dem antragsgemäß erlassenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer über die Führungsaufsicht hingegen nicht zugrunde.

Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Aussage des sachverständigen Zeugen zu einer anderen Prognose über die Wiederholungsgefahr gelangt ist als die Strafvollstreckungskammer. Denn der sachverständige Zeuge hat den Kläger erst nach dem Beschluss über die Führungsaufsicht im Hinblick auf die darin enthaltene Anweisung an den Kläger, nach näherer Weisung des Therapeuten eine ambulante Psychotherapie bezogen auf seine Sexualproblematik durchzuführen, untersucht und die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr beurteilt. Dessen der Strafvollstreckungskammer nicht bekannte und daher auch von ihr nicht beachtete Bewertung durfte und musste das Verwaltungsgericht bei seiner eigenständigen Prognose aber berücksichtigen.

2. Die Beklagte stützt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darüber hinaus darauf, dass sich die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr auch in seinem Verhalten und seinen Äußerungen widerspiegele. Eine Wiederholungsgefahr sei schon deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil sich der Missbrauch der Tochter über Jahre hingezogen habe. Außerdem habe der Kläger mehrfach gegenüber seiner Tochter geäußert, er müsse mit den Übergriffen aufhören. Danach sei es jeweils zu zwei- bis vierwöchigen Unterbrechungen gekommen. Dies zeige nicht nur, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt habe, sondern auch, dass er seine pädosexuellen Triebe eindeutig nicht habe kontrollieren können. Die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr könne nur durch eine die Persönlichkeit des Klägers, seine Taten und deren Dauer würdigende Gesamtbetrachtung widerlegt werden. An einer derartigen einzelfallbezogenen differenzierenden Würdigung fehle es jedoch. Auch diese Ausführungen stellen aber die Verneinung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Die im Rahmen einer Ausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen zu treffende Gefahrenprognose setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 16; U. v. 11.6.1996 - 1 C 24/94 - juris Rn. 26). Im Rahmen der insoweit anzustellenden Prognose gilt dabei ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 15). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dementsprechend gelten für die Prognose der Wiederholungsgefahr bei bedrohten Rechtsgütern mit hervorgehobener Bedeutung eher geringere Anforderungen (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16). Auch in solchen Fällen genügt aber für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht jede auch nur entfernte Möglichkeit der Begehung weiterer Straftaten (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U. v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 16, U. v. 11.6.1996 - 1 C 24.94 - juris Rn. 26). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 - juris Rn. 16; vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12 ff.). Nach diesen Maßstäben begründen die Ausführungen der Beklagten aber keine ernstlichen Zweifel an der Verneinung einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht.

Zwar trifft es zu, dass das Verhalten des Klägers angesichts der jahrelangen regelmäßigen sexuellen Übergriffe auf seine Tochter und der Unfähigkeit des Klägers, sein Verhalten dauerhaft zu ändern, obwohl er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt hatte, ein starker Anhaltspunkt dafür sein kann, dass vom Kläger auch in Zukunft die Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten ausgeht. Bei Berücksichtigung aller in die Gefahrenprognose einzubeziehender Umstände des Einzelfalls einschließlich insbesondere der Entwicklung und der Lebensumstände des Klägers bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger ernsthaft droht.

Die Sexualstraftaten des Klägers sind nach den Feststellungen des Strafurteils dadurch gekennzeichnet, dass er zur Begehung seiner Taten anfangs seine Vaterposition und das Vertrauen seiner Tochter und später seine Autorität ihr gegenüber in der patriarchalisch strukturierten Familie ausgenutzt hat. Die Straftaten sind daher unter Umständen begangen worden, die inzwischen nicht mehr vorliegen. Die Tochter des Klägers lebt bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr bei ihrem Vater. Sie ist verheiratet und inzwischen über 30 Jahre alt. Der Kläger ist aufgrund der Aussage seiner Tochter zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Ein Kontakt zwischen Vater und Tochter besteht nicht mehr. Nach dem Beschluss über die Führungsaufsicht ist es dem Kläger untersagt, Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen. Unter diesen Umständen erscheint es aber ausgeschlossen, dass der Kläger erneut gegenüber seiner Tochter in eine Position gelangen könnte, die es ihm erlauben würde, ihr Vertrauen und seine Autorität ihr gegenüber zur Begehung von Sexualstraftaten auszunutzen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber anderen Personen, insbesondere etwa gegenüber Enkelkindern, in eine vergleichbare Vertrauensstellung gelangen könnte wie gegenüber seiner Tochter. Denn infolge der Sexualdelikte des Klägers ist nicht nur das Verhältnis zu seiner Tochter, sondern auch zu seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau und zu seinem Sohn zerrüttet.

Eine Wiederholungsgefahr besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht deshalb fort, weil der Kläger trotz seines Unrechtsbewusstseins die sexuellen Übergriffe auf seine Tochter jeweils nach kurzen Unterbrechungen bis 2001 fortgesetzt hat. Auch wenn dies darauf hindeutet, dass der Kläger seine pädosexuellen Triebe nicht kontrollieren konnte, lässt sich daraus gegenwärtig eine Wiederholungsgefahr nicht mehr ableiten. Denn offenbar hat der Kläger nach dem letzten abgeurteilten Übergriff auf seine Tochter am 20. April 2001 bis zu seiner Inhaftierung am 22. Juni 2005 weder gegenüber seiner Tochter noch gegenüber anderen Personen weitere Sexualstraftaten begangen. Anhaltspunkte für die Begehung derartiger Delikte nach Entlassung des Klägers aus der Strafhaft im Februar 2011 liegen ebenfalls nicht vor, so dass der Kläger seit mehr als zwölf Jahren nicht mehr wegen einschlägiger Straftaten in Erscheinung getreten ist.

Schließlich ergibt sich auch aus der Aussage des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts kein Anhaltspunkt dafür, dass die Gefahr neuer Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Denn der Zeuge hat dargelegt, dass beim Kläger eine dauerhafte psychische Störung oder Erkrankung, die einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe, nicht vorliege und dass die anhand anerkannter wissenschaftlicher Methoden durchgeführten Untersuchungen des Klägers eine nennenswerte Wiederholungsgefahr wissenschaftlich nicht belegen könnten. Nach dem Verfahren „Static 99“ habe der Kläger einen Punktwert von 1 erreicht. Er gehöre damit einer Gruppe von Personen an, bei der die Rückfallgefahr 1,55% betrage. Sonstige Kriterien, die für eine Rückfallgefahr des Klägers hätten sprechen können, hätten bei ihm nicht festgestellt werden können.

Berücksichtigt man diese Einschätzung des Zeugen, die durch das Verhalten des Klägers seit der letzten Tat im April 2001 bestätigt wird, so fehlt es selbst in Anbetracht der schweren Folgen, die erneute vergleichbare Straftaten für die in der Wertordnung des Grundgesetzes einen sehr hohen Rang einnehmenden Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen und psychischen Integrität (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 15) haben könnten, an Anhaltspunkten dafür, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Denn auch wenn im Hinblick auf die Bedeutung dieser Rechtsgüter und die Schwere des ihnen möglicherweise drohenden Schadens nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind, kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls noch von der entfernten Möglichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger ausgegangen werden. Diese reicht aber auch bei Gefahren für hochrangige Rechtsgüter für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16).

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit die Beklagte die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht vernommenen sachverständigen Zeugen nicht für geeignet hält, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Der Zeuge habe sich offensichtlich nicht differenziert mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr auseinandergesetzt. Er habe sich nicht einmal zu den Motiven äußern können, aus denen der Kläger seine Tochter missbraucht habe. Der Hinweis, dass der Kläger bei Anwendung des statistischen Prognoseinstruments „Static 99“ eine bestimmte Anzahl von Risikopunkten aufweise, sei für die Feststellung der Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit nicht ausreichend. Solche Prognoseinstrumente könnten gegebenenfalls Anhaltspunkte für die Ausprägung eines statistischen Grundrisikos liefern, aber nicht eine fundierte Einzelfallbetrachtung ersetzen. Eine Einzelfallanalyse habe der sachverständige Zeuge aber nicht abgegeben. Auch diese Ausführungen stellen aber die Verneinung der Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zunächst ergibt sich daraus, dass der Zeuge in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung viele Motive des Klägers für die der Ausweisung zugrunde liegenden Sexualstraftaten für möglich gehalten hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend, dass der Zeuge keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen hat. Denn auch eine detaillierte Einzelfallanalyse muss nicht zwangsläufig zu einer eindeutigen Klärung der Motive führen, aus denen ein Straftäter gehandelt hat. Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass der Zeuge seine Schlussfolgerung, eine nennenswerte Wiederholungsgefahr lasse sich im Falle des Klägers wissenschaftlich nicht belegen, allein auf das statistische Prognoseinstrument „Static 99“ gestützt hat, wie die Beklagte meint. Vielmehr ergibt sich aus der Niederschrift über die Zeugenaussage, dass der Zeuge den Kläger untersucht und dabei keine psychische Störung oder Erkrankung festgestellt hat, die eine Gefährlichkeit des Klägers begründen könnte. Daneben hat der Zeuge nach seiner Aussage weitere Untersuchungen anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden durchgeführt und zu einer von ihnen, der Methode „Static 99“, in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen dahingehend gemacht, dass nach dieser Methode der Kläger einer Gruppe von Personen angehöre, bei der die Rückfallwahrscheinlichkeit 1,55% betrage. Daraus ergibt sich aber, dass sich die Beurteilung der Gefährlichkeit des Klägers durch den Zeugen entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs auf die bloße Anwendung des Prognoseinstruments „Static 99“ beschränkt hat, sondern auf eine Reihe weiterer Untersuchungen gestützt ist.

Im Übrigen wird die Einschätzung des sachverständigen Zeugen, beim Kläger könne eine nennenswerte Wiederholungsgefahr wissenschaftlich nicht belegt werden, wie ausgeführt, dadurch bestätigt, dass die spezifische Situation, aus der heraus der Kläger seine Tochter sexuell missbraucht hat, nicht mehr gegeben ist und dass der Kläger seit der letzten abgeurteilten Tat am 20. April 2001 offenbar keine weiteren Sexualstraftaten mehr begangen hat.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich darüber hinaus nicht daraus, dass sich das Verwaltungsgericht, wie die Beklagte meint, die Ausführungen des Zeugen unreflektiert und ohne inhaltliche Auseinandersetzung zu eigen gemacht habe und deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei und dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage der sachverständige Zeuge zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Kläger nach dem Verfahren „Static 99“ eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 1,55% bestehe.

Abgesehen davon, dass es sich bei der Aussage des sachverständigen Zeugen um eine Zeugenaussage über die Feststellungen gehandelt hat, die der Zeuge bei seiner Untersuchung des Klägers kraft seiner Sachkunde getroffen hat (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 414 ZPO), und nicht, wie die Beklagte offenbar meint, um ein in der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht erstattetes Sachverständigengutachten, stellen auch diese Ausführungen der Beklagten die Verneinung der Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn jedenfalls lassen sich der Aussage des Zeugen Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger gegenwärtig noch eine nennenswerte Wiederholungsgefahr ausgeht, nicht entnehmen.

5. Die Beklagte macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rückfallwahrscheinlichkeit von 1,55% falsch eingeordnet und gewichtet. Die darin zum Ausdruck kommende Gefahr erneuter einschlägiger strafrechtlicher Verstöße liege weit über der bei keinem Menschen auszuschließenden abstrakten Gefahr der Begehung von Straftaten. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 1,55% bedeute, dass statistisch jeder 64. Sexualstraftäter aus der Gruppe, für die diese Wahrscheinlichkeit ermittelt worden sei, erneut vergleichbare Straftaten begehen werde. Je höher die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts sei, desto geringer könne die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sein. Die Wahrscheinlichkeit von 1,55% sei angesichts des hohen Wertes der bei einer erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten bedrohten Rechtsgüter für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ausreichend. Auch diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Zum einen geht der Verwaltungsgerichtshof, wie ausgeführt, angesichts der Einschätzung des Zeugen, dass eine nennenswerte Wiederholungsgefahr wissenschaftlich nicht belegbar sei, zu der dieser nicht nur mit Hilfe des Prognoseinstruments „Static 99“, sondern auch aufgrund weiterer Untersuchungen gelangt ist und die durch das straffreie Verhalten des Klägers seit der letzten Tat im April 2001 bestätigt wird, davon aus, dass gegenwärtig allenfalls noch die entfernte Möglichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger besteht und dies für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Zum anderen stützt das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Ausweisung selbstständig tragend darauf, dass die Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger jedenfalls nicht mit einer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, die in Abwägung mit dessen langjährigem Aufenthalt eine Ausweisung rechtfertigen könne. Das Verwaltungsgericht verneint damit aber zusätzlich zur Wiederholungsgefahr auch die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers.

Ist die angefochtene Entscheidung damit aber auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390- juris Rn. 12). Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begehung erneuter Straftaten durch den Kläger sei jedenfalls nicht mit einer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, die in Abwägung mit dessen langjährigem Aufenthalt eine Ausweisung rechtfertigen könne, hat die Beklagte jedoch Zulassungsgründe nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Insbesondere hat sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit nicht entsprechend diesen Anforderungen geltend gemacht.

6. Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten in ihrer Schwere und ihren Folgen verkannt hätte.

Zwar ist es zutreffend, dass es sich bei den durch die Straftaten des Klägers beeinträchtigten Schutzgütern der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen und psychischen Integrität um Rechtsgüter handelt, die in der Wertordnung des Grundgesetzes einen sehr hohen Rang einnehmen (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 15), und dass die Gefahr solcher Straftaten, insbesondere wenn sie sich gegen Kinder richten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.1978 - 1 C 91.76 - juris Rn. 20). Jedoch fehlt es, wie bereits dargelegt, selbst dann an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, wenn man die schweren Folgen berücksichtigt, die erneute vergleichbare Straftaten des Klägers für die in der Wertordnung des Grundgesetzes einen sehr hohen Rang einnehmenden Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen und psychischen Integrität haben könnten.

II.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beklagte hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Denn sie hat die Gesichtspunkte, aus denen sich die besonderen Schwierigkeiten ergeben sollen, nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt und den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache nicht hinreichend plausibel gemacht (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830.00 - juris Rn. 17).

Die Beklagte legt nicht näher dar, aufgrund welcher Gesichtspunkte es sich bei der Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht um einen komplexen Fall des Ausweisungsrechts handeln soll. Sie nennt vielmehr als entscheidend allein die Frage, ob prognostisch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass durch den Kläger erneut erhebliche Straftaten begangen würden, legt aber den Schwierigkeitsgrad dieser Frage nicht plausibel dar. Zwar führt sie aus, dass der Verneinung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht ihre Bejahung durch die Strafvollstreckungskammer gegenüberstehe. Daraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt und auf einer aktuelleren Tatsachengrundlage die Wiederholungsgefahr anders beurteilt als die Strafvollstreckungskammer, sind aber ohne nähere Erläuterungen zum Schwierigkeitsgrad der bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr auftretenden Tatsachenfragen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ersichtlich.

III.

Schließlich ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte und die Berufung daher nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen wäre.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

Zwar hat die Beklagte mit den Fragen, ob und wann allein das Ergebnis statistischer Modelle geeignet sei, das individuelle Rückfallrisiko zu bewerten, ob das Prognosemodell „Static 99“, dessen Anwendung keine Vorkenntnisse voraussetze und das eine starke Ausrichtung auf frühere Straftaten habe, Indizwirkung für die Frage der Wiederholungsgefahr im Verwaltungsverfahren haben könne, ob in diesem Fall das Ergebnis des Prognosemodells eine Vermutung für die Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründe und bis zu welchem Prozentbereich dann eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder angenommen werden könne, konkrete Fragen formuliert. Sie hat jedoch nicht ausgeführt, warum diese Fragen entscheidungserheblich sein sollen. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen auf der Hand läge. Denn der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeuge hat, wie sich aus seiner Aussage ausdrücklich ergibt, seine Einschätzung, eine nennenswerte Wiederholungsgefahr sei beim Kläger wissenschaftlich nicht belegbar, nicht allein auf der Grundlage des Prognoseinstruments „Static 99“, sondern auch aus einer Reihe weiterer Untersuchungen gewonnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gr
published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Januar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 in Gestalt der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2014 erfolgten Änderung werden aufge
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.