Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 9 ZB 15.1146

published on 29/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 9 ZB 15.1146
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten (nachträglich) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis sowie eine Abweichung von deren Baugestaltungssatzung zum Einbau von Alu-Kunststoff-Fenstern in ihr Wohnhaus, das im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Beklagten „über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und an Werbeanlagen in der Altstadt von W...“ und zugleich im Gebiet des Denkmalensembles „Altstadt W...“ liegt. Außerdem wenden sich die Kläger gegen die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 2015 angeordnete Beseitigung der bereits eingebauten Alu-Kunststoff-Fenster in Holzoptik in der nördlichen Fassade ihres Wohnhauses. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 19. März 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Einbau der gegenständlichen Fenster bedürfe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG keiner Erlaubnis, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Einbau der Kunststofffenster eine die Erlaubnispflicht auslösende Veränderung des Ensembles im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist, weil er sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die das Erscheinungsbild des Ensembles betreffende zweite Alternative des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG stellt auf bauliche Anlagen ab, die - wie hier - für sich genommen kein Baudenkmal sind. Der Vortrag, das Gebäude der Kläger sei selbst kein denkmalgeschütztes Gebäude, geht deshalb ins Leere.

b) Mit dem Einwand, die eingebauten Fenster seien spezielle Anfertigungen in Holzoptik, die in Ausgestaltung und Farbe den ausgebauten Holzfenstern entsprächen, visuelle Unterschiede zu Holzfenstern gebe es nicht, hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisfähigkeit auf Grundlage eines Ortstermins sowie der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 23. Oktober 2014 umfassend auseinander gesetzt und dabei insbesondere auf den im Denkmalschutzrecht anerkannten Grundsatz der Materialgerechtigkeit abgestellt (vgl. Martin/Spennemann in Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 74 m. w. N.). Dies ist nicht zu beanstanden; auch die vonseiten der Kläger vorgelegten und in Bezug genommenen Fotografien machen - etwa im Vergleich zu den Holzfensterläden oder zu den „alten, ausgebauten, defekten“ Fenstern - den Kunststoffcharakter der neu eingebauten Fenster deutlich.

c) Der Vortrag, jedenfalls sei die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weil durch den Einbau der Fenster in Holzoptik keine Beeinträchtigung des Ensembles gegeben sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Dass die Fenster im Ensemblebereich eine „historische Bausubstanz“ aufweisen würden, hat das Verwaltungsgericht nicht behauptet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass Baustoffe zu verwenden seien, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen würden oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar seien. Dies seien regelmäßig nur „traditionelle Materialien“ wie Holz. Kunststoff-Alu-Fenster seien demgegenüber mit dem Charakter der historischen Altstadt nicht vereinbar. Denn sie seien nicht materialgerecht und würden in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen entsprechen. Diese tatrichterliche Bewertung ist nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden.

bb) Dass im Bereich des Denkmalensembles auch Kunststofffenster in Gebäuden vorzufinden sind, hat das Verwaltungsgericht im Ortstermin festgestellt (vgl. Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und mündliche Verhandlung vom 19.3.2015) und sich damit in seiner Entscheidung eingehend auseinander gesetzt. Es handle sich insoweit um einen genehmigten Neubau oder um nicht genehmigte Fälle, denen nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber zeitnah nachgegangen werde.

Der hiergegen gerichtete Einwand, das Bekunden der Beklagten, Eigentümer zum Austauschen eingebauter Kunststofffenster nach und nach zu verpflichten, sei unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankomme und sich zum jetzigen Zeitpunkt ein Gesamteindruck ergebe, der nicht durch historische Gebäude oder zumindest durch historische Baumaterialien geprägt sei, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 DSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 4 m. w. N.), zu dem auch Fenster und Türen als wesentliche gestalterische Merkmale beitragen (vgl. Martin/Spennemann, a. a. O., Art. 6 Rn. 86 m. w. N.). Etwaige Vorbelastungen durch bereits vorhandene Kunststofffenster schmälern weder die Schutzwürdigkeit des Ensembles als solches noch rechtfertigen sie weitere gleichartige Beeinträchtigungen (vgl. Martin/Spennemann, a. a. O., Art. 6 Rn. 75 m. w. N.). Es kommt daher nicht darauf an, auf welchen Zeitpunkt nach Ansicht der Kläger abzustellen ist, weil die Kunststofffenster im Gebäude der Kläger im Zeitpunkt ihres Einbaus ebenso wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem schutzwürdigen zeittypischen Erscheinungsbild des Ensembles und den daran zu messenden traditionellen Materialien unvereinbar sind. Da das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt (vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG), ist sein Schutzanspruch kein geringerer als der für Einzelbaudenkmäler. Maßgebend ist deshalb das ü b e r l i e f e r t e Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG; vgl. BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477 = juris Rn. 18) und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand.

cc) Soweit sich die Kläger auf den Gleichheitssatz berufen, weil für das Nachbargebäude F...gasse ... eine Ausnahmegenehmigung zum Einbau von Kunststofffenstern erteilt worden sei, können sie damit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die von den Klägern genannten Bezugsfälle nicht vergleichbar seien oder entsprechend gehandhabt würden. Dabei stellt das Verwaltungsgericht nicht allgemein auf das Erscheinungsbild des gesamten Ensembles „Altstadt W...“ ab, sondern auf die besondere Bedeutung des Platz- und Straßenbilds „I...gasse“, an der auch das klägerische Anwesen anliegt. Wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe, sei die Mehrzahl der sich im relevanten Nahbereich zum klägerischen Anwesen befindlichen Häuser zur I...gasse hin mit Holzfenstern ausgestattet. Das gelte auch für das unmittelbar westlich an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück F...gasse ... Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Davon abgesehen ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden. Ob gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des ursprünglichen Zustands und damit gegen eine denkmalunverträgliche Änderung sprechen, lässt sich bei einem Denkmalensemble - ebenso wie bei einem Einzelbaudenkmal - nicht generalisierend beantworten. Die vorzunehmende Einzelfallprüfung kann deshalb ergeben, dass eine gleichgelagerte Beeinträchtigung des Denkmalensembles in bestimmten Teilbereichen eher hingenommen werden kann als in anderen. So liegt es hier. Die Beklagte stellt ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht allein auf die historische Bedeutsamkeit des Ensembles „Altstadt“, sondern weitergehend auf die besondere Bedeutung des Platz- und Straßenbilds der „I...gasse“ ab. Insoweit begegnet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das neu renovierte Gebäude F...gasse ... könne nicht als Vergleichsfall herangezogen werden, weil es nur zur F...gasse hin Kunststofffenster erhalten habe, zur I...gasse hin aber Holzfenster aufweise, keinen Bedenken.

dd) Der Vortrag, das klägerische Wohnhaus sei kein (Einzel-) Denkmal, vermittle als Nachbau auch nicht den Eindruck eines historischen Denkmals und es liege kein Baudenkmal vor, das durch einen historischen Bestand geprägt sei, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

Das Verwaltungsgericht ist an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung von der Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses ausgegangen. Es führt vielmehr zutreffend aus, dass das Anwesen der Kläger selbst keine Denkmaleigenschaft besitze, sich aber im Bereich des Denkmalensembles befinde und Teil desselben sei. Als Bestandteil des Ensembles komme den nach außen wirkenden Bauteilen, also insbesondere der Fassade, die ihren wesentlichen Ausdruck durch die Form und Gestalt der Fenster erhalte, eine erhebliche Bedeutung zu, weil sie das Äußere des Gebäudes und damit auch des Ensembles sowie des Platz- und Straßenbildes der I...gasse prägen würden. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

ee) Der Vortrag, die Kunststofffenster in Holzoptik würden sich im Sinne der Materialgerechtigkeit in die vorhandenen Baumaterialien des klägerischen Gebäudes einfügen, eine für einen Altbau typische und natürliche Patina werde das neu errichtete Gebäude nicht haben, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kunststofffenster entsprächen in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche. Weshalb die an der Fassade des klägerischen Gebäudes verwendeten Materialien, wie Putz, Farbe und Holzfensterländen nicht der Alterung unterliegen sollen, weil das klägerische Gebäude ein Neubau ist, lässt sich nicht nachvollziehen; auf eine altbautypische „Patina“ stellt das Verwaltungsgericht nicht ab. Davon abgesehen kommt es für den Schutz des Orts-, Platz- oder Straßenbilds vorwiegend auf die visuelle Wirkung der das Ensemble bildenden baulichen Anlagen im Verhältnis zueinander, also auf deren Zusammenwirken an, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, wenn es in Bezug auf die Genehmigungspraxis der Beklagten ausführt, im Ensemblebereich sollten nur Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Das seien (im Denkmalensemble) regelmäßig nur traditionelle Materialien wie etwa Holz. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht stütze sich auf die unzutreffenden Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Entgegen der Darlegung der Kläger hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ensembleunverträglichkeit der Kunststofffenster eine eigene Überzeugung gebildet. Dies zeigt schon der vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortstermin, anlässlich dessen sich das Verwaltungsgericht „davon überzeugen konnte, dass die von den Klägerin in der Nordfassade ihres Anwesens eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster im konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Denkmalverträglichkeit einen nach Art und Intensität erheblichen Eingriff in das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles darstellen“. Dass es im Ergebnis der fachkundigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 23. Oktober 2014 folgt, lässt nicht den von den Klägern gezogenen Schluss zu, das Verwaltungsgericht sei von einer rechtlichen Bindung ausgegangen.

bb) Mit den Darlegungen zur Materialalterung, zum Neubau der Kläger, der „nicht mit historischen Baumaterialien“ errichtet worden sei und zur Holzoptik der eingebauten Kunststofffenster wiederholen die Kläger ihren Vortrag hinsichtlich des ihrer Ansicht nach ensembleverträglichen Einbaus von Kunststofffenstern. Auf die vorhergehenden Ausführungen in diesem Beschluss wird deshalb verwiesen.

e) Die Einwände gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in die denkmalschutzrechtliche Ermessensentscheidung nicht einzubeziehen, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Bezugnahme der Kläger auf Art. 6 Abs. 4 DSchG, wonach bei (Zulassungs-) Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 DSchG auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, verhilft ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte klägerische Interesse an der Berücksichtigung ihrer Bewegungseinschränkungen bzw. ihres Alters, derentwegen es ihnen nicht zugemutet werden könne, die einzubauenden Holzfenster alle zwei bis drei Jahre (selbst) zu streichen, wird von der Regelung des Art. 6 Abs. 4 DSchG nicht erfasst. Diese Bestimmung fordert die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätseinschränkungen um diesem Personenkreis ältere bzw. alte Gebäude zugänglich zu machen („Barrierefreiheit“; vgl. LT-Drs. 14/11230, S. 23), sie dient aber nicht der Erleichterung von Renovierungsarbeiten. Ein Anspruch des Eigentümers eines dem Denkmalrecht unterliegenden Gebäudes auf Zulassung einer von den denkmalrechtlichen Anforderungen abweichenden baulichen Gestaltung, um es möglichst mit eigener Arbeitskraft instand zu halten, besteht nicht.

f) Die Darlegungen der Kläger zu dem ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung der Beklagten führen, ungeachtet des vom Verwaltungsgericht zu Recht verneinten Anspruchs auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Abweichung von der Gestaltungssatzung der Beklagten nicht in Betracht komme, weil dem Vorhaben der Kläger gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden und auch keine atypische Fallgestaltung vorliege, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Die Rechtsauffassung der Kläger, die zuvor ausgebauten (Holz-) Fenster entsprächen in Optik und Farbe vollumfänglich den nun eingebauten (Kunststoff-) Fenstern in Holzoptik, der Zweck der Gestaltungssatzung werde durch den Einbau der neuen Fenster deshalb nicht verletzt, trifft nicht zu. Die Anforderungen an Fenster in § 5 a der Baugestaltungssatzung vom 31. Oktober 2008 (geänd. 19.12.2013) regeln nicht nur die Farbe der Fenster, sondern auch das Material, aus dem sie beschaffen sind. Nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 der Baugestaltungssatzung sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Fenster „ausschließlich aus Holz“ herzustellen. Zweck dieser Gestaltungsanforderung ist demnach nicht bloß die Bewahrung einer vordergründigen Optik, wie der Vergleich mit § 7 Abs. 2 Buchst. b der vorherigen Baugestaltungssatzung vom 29. Oktober 1992 zeigt, wonach neben Holz auch andere Baustoffe für Fenster zulässig waren, wenn sie sich stilgerecht in die Fassade einfügten. Maßgebend ist aufgrund der Neufassung der Baugestaltungssatzung neben der Farbe der Fenster nunmehr auch die dem Bild der historischen Altstadt entsprechende Materialgerechtigkeit der Fenster. Der Wandel in den gestalterischen Vorstellungen der Beklagten seit 1992 wird aus der Präambel der Baugestaltungssatzung vom 31. Oktober 2008 deutlich, wonach das in Jahrhunderten gewachsene und von den Zerstörungen durch Weltkriege weitgehend verschont gebliebene historische Stadtbild bei zeitgemäßer Fortentwicklung Rücksicht verlange auf den historischen Baubestand, auf historische Gestaltungsmerkmale und überkommene Gestaltungsregeln, die den besonderen Charakter und die Atmosphäre der Stadt geprägt hätten und auch künftig prägen sollten. Mit diesen Vorstellungen zur positiven Gestaltungspflege dokumentiert die Beklagte ersichtlich die Rückführung der Altstadt in einen gestalterisch wertvollen Zustand (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 81 Rn. 90 m. w. N.).

bb) Die Versagung der beantragten Abweichung von den Anforderungen der Baugestaltungssatzung für den Einbau der gegenständlichen Kunststofffenster verletzt ebenso wenig den Gleichheitssatz, wie die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Kunststofffenster im Wohngebäude F...gasse ... zu dieser Straße und nicht in Richtung der I...gasse weisen, weshalb schon kein gleichgelagerter Fall vorliegt. Nichts anderes gilt für Befensterung der Fach- und Berufsoberschule in der W...straße ..., die darüber hinaus keinen Bezugsfall markiert, weil es sich insoweit - anders als beim klägerischen Gebäude - um einen bewusst modern gestalteten Flachdachanbau handelt, der in einem klaren gestalterischen Kontrast zur historischen Bausubstanz steht.

g) Die Ausführungen der Kläger zum angeordneten Sofortvollzug, verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Vollziehungsanordnung im Urteil zu Recht unberücksichtigt gelassen. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) ist Rechtsschutz nicht über die Anfechtungsklage, sondern ausschließlich nach §§ 80 f. VwGO zu gewähren (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.1994 - 4 B 243/94 - NVwZ-RR, 299 = juris Rn. 3 und Leitsatz 1).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.