Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 9 K 15.1989

published on 13/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 9 K 15.1989
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom ... April 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom ... Dezember 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Baugenehmigung für den Umbau des Dachgeschosses seines in einem denkmalschutzrechtlichen Ensemble gelegenen Gebäudes.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ... Dieses Grundstück liegt im unter Denkmalschutz stehenden Ensemble ... am Südende des ...-platzes der Beigeladenen. Mit Bauantrag vom ... Dezember 2014 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung zum Umbau des Dachgeschosses des dort befindlichen Hauses. Im Zuge des Umbaus sollte das Dach des Hauses die Form eines Zwerchdaches erhalten. Es sollten zwei Quergiebel eingebaut werden, die 6,92 m breit sein sollten und deren First jeweils auf einer Höhe von 10,84 m liegen sollte. Einer der beiden Quergiebel sollte auf der nördlichen Dachhälfte, zum ...-platz hin orientiert ausgeführt werden, der andere auf der südlichen Dachhälfte zum ...winkl hin orientiert. Weiter sollte das Innere des Dachgeschosses umgebaut werden.

Die Beigeladene verweigerte ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 29. April 2015, Az. 31/602 4-2015-40-B, lehnte das Landratsamt ... (Landratsamt) den Bauantrag des Klägers ab.

Die Ablehnung beruhe auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Ein Vorhaben dürfe auch dann abgelehnt werden, wenn es gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. d. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO verstoße, wozu auch Vorhaben im Denkmalschutzbereich gehörten. Das Vorhaben befinde sich im Ensemblebereich der Stadt ... und trage zu einem erhaltungswürdigen Orts-, Straßen- oder Platzbild bei. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG bedürfe der Erlaubnis, wer ein Ensemble verändern wolle, wenn sich die Veränderung auf das Erscheinungsbild des Ensembles nachhaltig auswirken könne; das sei hier der Fall. Die Errichtung eines Kreuzgiebels auf dem städtebaulich wichtigen, durch seine ruhige Baukörper- und Dachkontur prägenden Gebäudes sei aus denkmalfachlicher Sicht nicht vertretbar. Das Ensemble sei im Wesentlichen durch den voralpinen Haustyp mit flachgeneigten bis mittelsteilen, nicht unterbrochenen Satteldächern gekennzeichnet. Dachaufbauten, wie sie vereinzelt im späten 19. und 20. Jahrhundert ausgeführt worden seien, sollten das Ensemble nicht überprägen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben. Er beantragt:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom ...4.2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Neubau von Quergiebeln und Umbau einer Wohneinheit in ..., ..., zu genehmigen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden.

Das Landratsamt habe, anders als erforderlich, nicht geprüft, ob gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen. Das Erscheinungsbild des Ensembles werde bei Errichtung der Quergiebel verändert, aber nicht negativ, weil dieses Erscheinungsbild auch durch Dachgauben und Quergiebel geprägt werde. Die Begründung des Bescheides trage der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und denen des Eigentümers nicht Rechnung. Voraussetzung für ein Überwiegen der Denkmalschutzbelange wäre eine unvertretbare Veränderung des Erscheinungsbildes des Ensembles, welche angesichts der vorhandenen unterschiedlichen Dachaufbauten nicht vorliege. Die gesetzgeberische Wertung, wonach Veränderungen im Ensemble nicht, wie Veränderungen am Baudenkmal, grundsätzlich der Erlaubnis bedürfen, sondern nur unter eingeschränkten Voraussetzungen, sei zu berücksichtigen. Es sei fraglich, ob Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Versagung der Erlaubnis biete; der Gesetzgeber habe übersehen, auch die notwendigen Vorgaben für die Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis zur Veränderung eines Ensembles zu schaffen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Weiter sei noch auf den Leitsatz 2 des Urteils des BayVGH vom 22.4.2016 - 1 B 12.79 - hinzuweisen: „Fehlt es in einem Teilbereich des Ensembles an historischer Bausubstanz, die das Ensemble prägen könnte, liegt insoweit ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht mehr vor“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben sei denkmalschutzrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG genehmigungspflichtig. Diese Erlaubnis entfalle nach Art. 6 Abs. 3 DSchG. Die Tatbestandsmerkmale für die Versagung der Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 DSchG seien gegeben. Die Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands - also die relevanten charakteristischen Merkmale des betroffenen Ensembles insbesondere bezogen auf die Dächer und die Dachlandschaft - ergäben sich aus der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BayLfD) vom ... August 2015. Der Schutzanspruch eines Ensembles sei nicht geringer als der für Einzeldenkmäler. In diesem Zusammenhang sei relevant, dass vor allem die das Ensemble prägenden Bestandteile erhalten werden sollen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 13. Juli 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und auf die Behördenakte, insbesondere auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 und auf die Stellungnahme des BayLfD vom ... August 2015.

Gründe

Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Der Hauptantrag ist unbegründet, da dem Kläger ein gebundener Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung nicht zusteht, weswegen keine Verpflichtung des Beklagten auszusprechen war, diese zu erteilen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Hilfsantrag ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, weil das Landratsamt bei der Entscheidung über den Bauantrag das ihm eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Einem auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO beruhenden Anspruch auf die für das Vorhaben erforderliche (1.) Baugenehmigung stehen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG entgegen (2.). Der Anspruch auf erneute Bescheidung ergibt sich daraus, dass die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft war (3.).

1. Das Vorhaben ist baugenehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da der Einbau der Quergiebel eine bauliche Anlage ändert. Einer zusätzlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht, da die beantragte Baugenehmigung diese ersetzt, Art. 6 Abs. 3 DSchG (VG München, U. v. 27.6.2012 - M 9 K 11.5262 - juris Rn. 13). Denkmalschutzrechtliche Vorschriften sind Bestandteil des Prüfprogramms nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO (BayVGH, U. v. 22.4.2016 - 1 B 12.2353 - juris Rn. 16).

2. Die Erlaubnis war nach dem zu prüfenden Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 DSchG zu versagen, da gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

a) Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wäre vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG erforderlich. Wie aus der Stellungnahme des BayLfD vom ... August 2015 hervorgeht, liegt das Vorhabengrundstück im Bereich des Ensembles ..., das sich u. a. durch eine spezifische Dachlandschaft auszeichnet. Zwar sind die Gerichte rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung des BayLfD gebunden; sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des BayLfD aber ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 27), weshalb aufseiten der Behörde de facto eine Einschätzungsprärogative besteht (Eberl u. a., BayDSchG, Stand 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 43). Das Gericht sieht vorliegend keinen Anlass dazu, an der fachlichen Einschätzung des BayLfD zu zweifeln. Anhaltspunkte, die seine Bewertung erschüttern und dazu führen würden, dass die Ensembleeigenschaft im Bereich des ...-platzes und darüber hinaus entfallen sein könnte, waren vorliegend weder nach Aktenlage noch im Augenschein ersichtlich. Mit dem Umbau des Hauses auf FlNr. ... würde ein Baudenkmal, worunter nach Art. 1 Abs. 3 DSchG auch Ensembles fallen, verändert, da nicht nur ein Innenumbau vorgesehen ist, sondern auch der Einbau von zwei Quergiebeln.

b) Eine in diesem Zusammenhang vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Verfassungswidrigkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG im Hinblick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, ist nicht erkennbar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG bedarf derjenige, der ein Ensemble verändern will, der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nur, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG stellt damit bereits dem Wortlaut nach nur eine Erleichterung für den Bauherren insofern dar, als reine Innenumbauten in einem Gebäude, das kein Einzeldenkmal ist und das zugleich in einem Ensemble nach Art. 1 Abs. 3 DSchG liegt, von der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG ausgenommen werden (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris). Reine Innenumbauten können sich auf das Erscheinungsbild eines Ensembles als Mehrheit von baulichen Anlagen bzw. als erhaltenswürdiges Orts-, Platz- oder Straßenbild nicht auswirken. Die Tatbestände aber, die die Erlaubnispflicht begründen, ergeben sich demgegenüber einheitlich sowohl für Ensembles als auch für Einzeldenkmäler - diese fallen beide unter den Oberbegriff des Baudenkmals, vgl. Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 DSchG - aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 DSchG, die sich mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen an Baudenkmälern beschäftigen. Weiter dient Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG weder generell dazu, die Versagung einer Erlaubnis zu legitimieren noch hat das Landratsamt vorliegend seinen Ablehnungsbescheid auf diese Vorschrift gestützt. Der Bescheid stellt klar, dass die Ablehnung des Antrags darauf beruht, dass nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu prüfende Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen. Dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG dann nicht explizit genannt ist, ist unerheblich, da es sich bei den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes um ein Merkmal auf Tatbestandsseite handelt.

c) Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes sprechen für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, weswegen kein gebundener Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung besteht.

Das Merkmal der gewichtigen Gründe ist ein uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite (BayVGH, B. v. 8.5.1989 - 14 B 88.02426 - juris; U. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 - juris). Der Prüfungsmaßstab bezieht sich vorliegend geographisch auf den Nahbereich um das Vorhabensgrundstück (BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3; B. v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 12). Gerade der historische ...-platz steht nach Stellungnahme des BayLfD vom ... August 2015 (Bl. 27ff. des Gerichtsakts) und nach Aussage des Vertreters des BayLfD in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 stellvertretend für den schützenswerten historischen Baustil bzw. Haustyp. Danach handele es sich hier um frühere Bauernanwesen und Häuser der ehemals bedeutenden ... Zunfthandwerker. Die Gebäude wiesen auskragende Satteldächer auf, die unter dem Einfluss klassizistischer Bauideale und unter Federführung des Baumeisters Vorherr entstanden seien. Diese Dachform verfüge typischerweise über keine bzw. keine großen Dachaufbauten. Die Dachlandschaft stelle neben dem Ortsgrundriss das zentrale und konstituierende Element des Ensembles ... dar.

Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, indiziert die Denkmaleigenschaft das Vorliegen gewichtiger Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Das bedeutet, dass bei Baudenkmälern im Regelfall von einem Erhaltungsinteresse auszugehen ist (BayVGH, U. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 70; B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4; VG München, U. v. 21.1.2015 - M 9 K 13.2310 - juris Rn. 17) und dass es gerade keiner gegenüber der Denkmalbedeutung, Art. 1 Abs. 1 DSchG, gesteigerter Gründe des Denkmalschutzes bedarf, um eine Erlaubnis versagen zu können (BayVGH, B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4; B. v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 7; U. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 70; Eberl u. a., BayDSchG, Stand 7. Auflage 2016, Art. 6 Rn. 45). Weiter sind Ensembles und Einzelbaudenkmäler in ihrem Schutzanspruch gleichzustellen (BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris), weswegen diese Indizwirkung uneingeschränkt auch für Ensembles gilt.

Auch vorliegend sind gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands gegeben, da mit der äußerlich wahrnehmbaren Veränderung des Gebäudes auf FlNr. ... - Einbau von zwei Quergiebeln, die die Dachform erheblich umgestalten - das Ensemble ... von der Umbaumaßnahme betroffen ist. Diese Beurteilung folgt der Auffassung, dass der Schutzanspruch des Ensembles vorrangig auf dessen Erscheinungsbild abzielt, das die Bedeutung vermittelt und in seiner Anschaulichkeit zu bewahren ist (BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 3). Eine Verunstaltung o.ä. ist dabei nicht zu fordern, die denkmalschutzrechtlichen Maßstäbe sind insofern strenger (BayVGH, U. v. 18.11.2010 - 2 B 09.1497 - juris Rn. 32). Die vom Kläger geplante Maßnahme ist dabei nach den Feststellungen im Augenschein auch nicht unauffällig und ohne störenden Einfluss auf die Harmonie des Ensembles im betreffenden Bereich - wie es beispielsweise oberflächenbündig ausgeführte Kollektoranlagen oder auch kleinere Dachgauben sein können (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 ZB 11.398 - juris Rn. 6) -, sondern greift massiv in die Dachform des an exponierter Stelle befindlichen klägerischen Gebäudes ein. Die Umgestaltungen wären gerade vom ...-platz aus durchgehend und hervorstechend wahrnehmbar. Sie würden den Gesamteindruck des Ensembles stören, gerade eingedenk dessen, dass sich der ...-platz ansonsten durch flach- und steilgeneigte Satteldächer mit vortretendem Dachüberstand auszeichnet und somit - von zurückgesetzten oder kaum einsehbaren Dachaufbauten auf FlNr. ..., ..., ... und ... abgesehen - ein Paradebeispiel für den Charakter des Ensembles bietet. Dass dieses Ensemble völlig unbedeutend wäre, womit gewichtige Gründe für seine Konservierung ausscheiden könnten (BayVGH, B. v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 4), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 72), wonach diese Regelwirkung unter verfassungskonformer Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG nicht greift, wenn einem Antragsteller, der eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Abbruch eines Gebäudes begehrt, dessen Erhaltung ihm unzumutbar ist, ist vorliegend nicht gegeben.

3. Der Bescheid vom ... April 2015 war aufzuheben, da er an einem erheblichen Ermessensfehler leidet, der im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar war. Der Bauantrag vom ... Dezember 2014 bedarf einer neuen Verbescheidung. Alleine die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrages. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG fordert vielmehr eine Ermessensentscheidung. Nach Art. 40 BayVwVfG ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Die Behörde hat eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen, welche die Belange des Denkmalschutzes auf der einen sowie die widerstreitenden öffentlichen Belange und insbesondere die betroffenen privaten Belange auf der anderen Seite ausgleichen muss. Hierfür müssen alle vom Vorhaben betroffenen Belange berücksichtigt und miteinander und gegeneinander abgewogen werden. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 87; U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 21ff.).

a) Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur die Versagung der Erlaubnis ermessensgerecht gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das ihm damit eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Der Bescheid vom 29. April 2015 leidet an einem Ermessensfehler in Form eines Ermessensdefizits. Ein Ermessensdefizit ist gegeben, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt (BayVGH, U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 53). Vorliegend beschränkt sich der Bescheid darauf, die knappe Stellungnahme des BayLfD vom ... März 2015 (Bl. 19 des Behördenakts) nahezu wortgleich wiederzugeben. Ausführungen zu den betroffenen privaten Belangen des Klägers und auch zu Art und Intensität des Eingriffs fehlen gänzlich.

b) Bei der erneuten Bescheidung des Bauantrags wird Folgendes zu berücksichtigen sein (BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 28):

Die Eigentümerinteressen des Klägers, vor allem sein Interesse daran, durch Quergiebel die Nutzungsmöglichkeiten des Dachgeschosses zu erweitern, sind im Rahmen des Ermessens zu würdigen. Dabei ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BVerfG, B. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris; BayVGH, U. v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris).

Weiter müssen Art und Intensität des Eingriffs in das Ensemble zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis gesetzt und abgewogen werden. Die Bedeutung des Ensembles und vor allem die charakteristische Eigenheit des ...-platzes sind zu würdigen. Eine Fokussierung auf besonders bedeutsame Plätze oder Straßen und damit eine Differenzierung im Ensemble ist nicht nur möglich, sondern kann in einem Fall wie dem Vorliegenden sogar angezeigt sein, wenn die vorzunehmende Einzelfallprüfung ergibt, dass eine gleichgelagerte Beeinträchtigung des Denkmalensembles in bestimmten Teilbereichen eher hingenommen werden kann als in anderen (BayVGH, B. v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 12). Dies muss sich aber im Bescheid niederschlagen. Es wird weiter sowohl auf die exponierte Stellung des klägerischen Gebäudes am ...-platz und im Ensemblebereich einzugehen sein als auch auf die Größe und Situierung der geplanten baulichen Veränderungen (VG München, U. v. 21.11.2013 - M 11 K 13.105 - juris Rn. 21). Dabei ist nach dem Ergebnis des Augenscheins auch zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob bzw. dass der Blick auf das Gebäude von Süden aus Richtung ...winkl und von Norden aus Richtung ...-platz denkmalfachlich zu unterschiedlichen Bewertungen führen kann.

c) Ermessensdirektiven lassen sich dabei nicht aus den vom Kläger ins Feld geführten Vergleichsfällen herleiten. Es kann dahinstehen, ob im Ensemblebereich eine derartige Vorbildwirkung überhaupt anzuerkennen ist (zweifelnd VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 14.635 - juris Rn. 49).

Bei dem auf dem Gebäude, FlNr. ..., befindlichen Quergiebel handelt es sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins um einen kleinen, untergeordneten Quergiebel, der nicht zum ...-platz hin orientiert ist und der mit dem geplanten Vorhaben des Klägers schon deshalb nicht vergleichbar ist (zum Differenzierungskriterium der Orientierung: BayVGH, B. v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 25). Die Dachlandschaft auf FlNr. ..., ..., ... und ... ist unregelmäßig, das hintere Gebäude vom ...-platz aus kaum einsehbar. Das Haus auf FlNr. ... ist vom ...-platz aus gesehen zurückgesetzt und weist einen völlig anderen Zuschnitt als das klägerische Gebäude auf (vgl. BayVGH, U. v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 35). Gleiches gilt für das Haus auf FlNr. ... Letzteres stellt weiter auch einen anderen Bautyp dar, wie der Vertreter des BayLfD in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 schlüssig erläuterte. Es handele sich danach um den sog. Schweizer Stil, der sich gerade auch durch Quergiebel auszeichne, während das klägerische Gebäude ein sog. klassizistisches Haus (biedermeierlich) darstelle. Quergiebel seien für klassizistische Häuser nicht typisch und im Interesse des Erhalts des Gesamtensembles abzulehnen. Diese Ausführungen sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht für teilweise erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.0
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.