Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2019 - M 1 K 17.1445

bei uns veröffentlicht am25.06.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichterfüllung versehene denkmalschutzrechtliche Anordnungen, die ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis in dem Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... eingebauten Kunststofffenster zu entfernen und durch Holzfenster zu ersetzen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... (...) (alle Flurnummern sind solche der Gemarkung ...). Dieses liegt im Stadtkern der Kreisstadt Altötting und ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut, das im Erdgeschoss gewerblich genutzt wird. Westlich des Grundstücks FlNr. ... grenzt die ...straße an. Südlich des Grundstücks FlNr. ... befindet sich die gepflasterte Straße ...berg, die zum ...platz hinaufführt.

Das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... befindet sich innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles „...“, das in die Bayerische Denkmalliste eingetragen ist (E- ...). Die nordwestliche Grenze des Ensembles wird durch die von Südwesten nach Nordosten verlaufende ...straße markiert.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für die beabsichtige Außenrenovierung des Anwesens, darunter auch für die Erneuerung der Fenster.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 forderte das Landratsamt Altötting den Kläger daraufhin zur Nachbesserung des Antrags auf, insbesondere zur Vorlag von Unterlagen zu den geplanten Maßnahmen und deren Ausführung. Dieser Aufforderung kam der Kläger in der Folge nicht nach.

Am 21. Dezember 2015 stellte das Landratsamt Altötting bei einer Baukontrolle fest, dass die Fassade des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. ... ungefähr ein Jahr zuvor renoviert und dort Kunststofffenster eingebaut worden waren, wobei im Erdgeschoß die alten Holz- und Stahlschaufenster belassen und neu gestrichen worden waren.

Auf Bitte des Landratsamtes Altötting nahm das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 14. Juli 2016 hierzu Stellung und teilte mit, dass der Einbau der Kunststofffenster nicht denkmalverträglich sei. Statt der Kunststofffenster sollten denkmalgerechte Fenster in Holzbauweise eingebaut werden.

Mit Schreiben vom 25. August 2016 gab das Landratsamt Altötting dem Kläger zu dem beabsichtigten Erlass der denkmalschutzrechtlichen Anordnungen zu der Wiederherstellung denkmalvertäglicher Zustände Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger bat mit Schriftsatz vom *. September 2016 um einen Nachweis dafür, dass das Anwesen denkmalgeschützt sei, und wies darauf hin, dass in der Nachbarschaft ebenfalls Kunststofffenster vorhanden seien, die sich harmonisch einfügen würden, ohne hierzu jedoch konkrete Angaben zu machen. Daraufhin teilte das Landratsamt Altötting dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2016 und 12. Oktober 2016 mit, dass das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... Bestandsteil des denkmalgeschützten Ensembles „...“ sei, dass die ohne Erlaubnis eingebauten Kunststofffenster nach der Fensterrichtlinie des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nicht material- und denkmalgerecht seien und dass Anwesen, bei welchen innerhalb des Ensembles ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis Kunststofffenster eingebaut worden seien, sowie Anwesen außerhalb des Ensembles nicht als Bezugsfälle dienen könnten.

Mit angegriffenem Bescheid vom 7. März 2017 gab der Beklagte dem Kläger auf, die ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis im Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... eingebauten Kunststofffenster zu entfernen (Nr. I.), an deren Stelle - unter Einreichung eines mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmenden Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis - denkmalgerechte Holzfenster entsprechend der „Fensterrichtlinie“ einzubauen (Nr. II.), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. I. und II. an (Nr. III.), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. I. bis zum 31. Juli 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Nr. IV. Satz 1), wobei für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder dessen Wiederherstellung die Verlängerung der Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Bestandskraft in Aussicht gestellt wurde (Nr. IV. Satz 2) und drohte schließlich für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. II. bis zum 31. Juli 2017 ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Nr. V. Satz 1), wobei auch für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder dessen Wiederherstellung die Verlängerung der Erfüllungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Bestandskraft in Aussicht gestellt wurde (Nr. V. Satz 2). Der Bescheid wurde am 10. März 2017 zugestellt.

Mit Telefax vom ... April 2017 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Kläger Folgendes vor: Der Einbau von Kunststofffenstern im ersten und zweiten Obergeschoss des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. ... verändere das Erscheinungsbild des Ensembles gemessen am Schutzzweck des Denkmalschutzgesetzes nicht negativ. Nur im ersten und zweiten Obergeschoss seien Kunststofffenster eingebaut worden. Im Erdgeschoss, welches zuerst in den Blick eines Betrachters gerate, seien die Fenster unverändert geblieben. Die im ersten und zweiten Obergeschoss verbauten Kunststofffenster seien für Passanten optisch nicht von Holzfenstern zu unterscheiden. Außerdem befinde sich das Anwesen am Rande des Ensembles, nicht direkt am ...platz. Die Renovierungsmaßnahme habe das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes deutlich verbessert. Der Bescheid lasse konkrete Ausführungen zu den negativen Auswirkungen der Kunststofffenster vermissen. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis sei nicht erforderlich gewesen. Es fehle damit an der Grundlage für eine Ermessensausübung, mit der Folge, dass der Bescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Auch an unmittelbar umliegenden Gebäuden seien Kunststofffenster verbaut worden. Der Bescheid sei gleichheitswidrig, willkürlich und damit ermessensfehlerhaft. Fast zwei Jahrzehnte habe der Beklagte übersehen, dass im Gasthof „...“ Kunststofffenster eingebaut worden seien. Es bedürfe eines Sanierungskonzeptes. Bei dem Augenschein habe sich schließlich erwiesen, dass vom ...platz aus das Gebäude des Klägers nicht sichtbar sei beziehungsweise nur von einer einzigen Stelle aus optisch erfasst werden könne.

Mit Telefax vom 26. April 2017 hat der Beklagte auf die Klage erwidert und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass für keines der umliegenden Gebäude der Einbau von Kunststofffenstern genehmigt worden sei, und verweist im Übrigen auf den angegriffenen Bescheid vom 7. März 2017.

Mit Schriftsatz vom ... April 2017 hat der Kläger zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 1 S 17.1531).

Am 29. März 2019 nahm die Kammer mit den Beteiligten das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... sowie die nähere Umgebung samt des ...platzes in einem Ortstermin in Augenschein. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, an deren Ende die Beteiligten ihr Einverständnis erklärten, in das schriftliche Verfahren überzugehen.

Im Übrigen wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die Einnahme des Augenscheins und die mündliche Verhandlung, und die vorgelegte Behördenakten sowie die Gerichtsakte in dem Eilverfahren (M 1 S 17.1531) verwiesen.

Gründe

1. Das Verwaltungsgericht konnte nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29. März 2019 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

a) Die in Nr. I. des angegriffenen Bescheides angeordnete Verpflichtung zum Ausbau der Kunststofffenster findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSchG (i.d.F.v. 1.1.2018, gültig bis zum 30.4.2017, im Folgenden: a.F., nunmehr Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG) in Verbindung mit Art. 76 Satz 1 BayBO ist formell und materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSchG a.F. (nunmehr Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG) in Verbindung mit Art. 76 Satz 1 BayBO, wonach die Untere Denkmalschutzbehörde anordnen kann, dass eine Maßnahme, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG a.F. (nunmehr Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayDSchG) erlaubnispflichtig ist, aber ohne Erlaubnis durchgeführt wurde, zu beseitigen ist, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, liegen vor.

(1) Der erforderliche denkmalschutzrechtliche Bezug besteht. Baudenkmäler sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 DSchG a.F. (nunmehr Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayDSchG) bauliche Anlagen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu den Baudenkmälern kann nach Art. 1 Abs. 3 DSchG a.F. (nunmehr Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige Anlagen Baudenkmäler vorgenannten Sinne sind, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.

Der „...“ ist in seiner Gesamtheit als Ensemble im Sinne von Art. 1 Abs. 3 DSchG a.F. (nunmehr Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) geschützt und mit dem dort beschriebenen Umgriff in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen (vgl. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Baudenkmäler in Altötting, Ensemble ...platz E- ..., abrufbar unter: www.blfd.bayern.de sowie unter: http://geoportal.bayern.de). Die Kammer hat sich bei dem Ortstermin davon überzeugt, dass es sich um ein denkmalschutzwürdiges Ensemble handelt. Das Ensemble umfasst den polygonalen Wallfahrtsplatz mit der frei darauf stehenden Heiligen Kapelle, die Stiftspfarrkirche mit den anhängenden Kapellen und dem ehemaligen Propsteibau, Kirche und Kloster St. Magdalena mit dem Kongregationssaal, die ehemaligen Kanonikerhäuser, Gasthäuser, alle Wallfahrtsläden, das Rathaus und zwei freistehende Brunnen. Der geschichtliche Rang des Kapellplatzes Altötting beruht auf den Anziehungskräften der Wallfahrt, sichtbar geworden zunächst in spätgotischer, neuinterpretiert dann in barocker Gestalt. Das klägerische Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... ist Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles „...“. Die von dem Kläger geltend gemachte Randlage vermag daran nichts zu ändern.

(2) Der Kläger hat durch den Einbau der Kunststofffenster eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 DSchG a.F. (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayDSchG) denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtige Veränderung herbeigeführt.

(a) Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 DSchG a.F. (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayDSchG) ausgelöst, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen kein Baudenkmal ist, sich aber auf das Erscheinungsbild eines Ensembles auswirken kann. Veränderung im denkmalschutzrechtlichen Sinne ist grundsätzlich jede Änderung des bisherigen Zustandes (vgl. Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 6 Rn. 58 u. 60). Dabei kommt es nicht auf eine nach dem Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen zu beurteilende Wirkung an, sondern auf denkmalschutzfachliche Gesichtspunkte (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2005 - 14 B 04.2285 - juris Rn. 19). Der Austausch von Fenstern und Türen an einem Anwesen, das selbst kein Baudenkmal ist, kann sich auf das Erscheinungsbild eines Ensembles insgesamt deutlich auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 5). Der Grund ist darin zu sehen, dass die Fenster und Türen „die Augen“ eines Gebäudes darstellen und das äußere Erscheinungsbild als wesentliche gestalterische und gliedernde Merkmale maßgeblich prägen (vgl. Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 2019, Art. 6 Rn. 159). Eine solche Auswirkung ist beispielsweise dann gegeben, wenn unter dem Gesichtspunkt der Materialgerechtigkeit der Kunststoffcharakter der eingebauten Fenster im Vergleich zu Holzfenstern deutlich zutage tritt (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 5; VG München, U.v. 8.6.2010 - M 1 K 09.3528 - juris Rn. 21). Vorbelastungen durch bereits vorhandene Kunststofffenster innerhalb des Ensembles schmälern weder die Schutzwürdigkeit des Ensembles noch rechtfertigen sie weitere gleichartige Beeinträchtigungen. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch den Gesamteindruck des erhaltungswürdigen Orts-, Platz- oder Straßenbildes geprägt. Maßgebend ist deshalb das überlieferte Erscheinungsbild eines Ensembles (vgl. BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 9 ZB 15.1146 - juris Rn. 10 unter Verweis auf: U.v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - juris Rn. 18).

(b) Gemessen daran liegt eine erlaubnispflichtige Veränderung vor. Das Anwesen des Klägers ist zwar kein eigenständiges Baudenkmal, jedoch kann sich der Einbau der Kunststofffenster auf das Erscheinungsbild des Ensembles „...“ auswirken.

Die Einnahme des Augenscheins hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten - erbracht, dass nach dem Gesamteindruck der Kunststoffcharakter der in das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ... eingebauten Fenster deutlich zutage tritt. Diese weisen eine kalte Farbe auf und erscheinen von der Oberfläche her unnatürlich glatt und unbehauen. Die eingebauten Kunststofffenster stehen dabei in markantem Kontrast zu dem Hintergrund und den übrigen Holzfenstern in dem Anwesen und in der näheren Umgebung. Es ist abzusehen, dass sich dieser Effekt vor dem Hintergrund der umgebenden verwitternden Materialien über die Zeit hinweg noch verstärken wird. Die eingebauten Kunststofffenster an der nordwestlichen Seite des Anwesens befinden sich im Erdgeschoss, mithin auf Augenhöhe und wirken besonders beeinträchtigend. Die eingebauten Kunststofffenster im ersten und zweiten Obergeschoss geraten, begünstigt durch das Gefälle der Straße „...berg“, ebenfalls in hervorgehobenem Maße beeinträchtigend in das Sichtfeld. Die das Ensemble betretenden Besucher nehmen die Kunststofffenster wahr, weil sie erwartungsvoll den Kopf nach oben hebend und umherblickend in die Straße „...berg“ einbiegen und in Richtung ...platz bergauf gehen. Die den ...platz verlassenden Besucher sehen die Kunststofffenster, weil sie von erhöhter Position aus umherblickend die Straße „...berg“ wieder hinuntergehen. Das klägerische Anwesen liegt am Eingang des und an einer Hauptroute durch das Ensemble. Die stark frequentierte Straße „...berg“ führt von der Basilika St. Anna in Richtung ...platz. Das klägerische Anwesen prägt wie eine Visitenkarte den ersten und letzten Eindruck des Ensembles. Dass eine denkmalschutzrechtlich erlaubnispflichtige Veränderung vorliegt, kommt letztendlich auch in dem Verhalten des Klägers zum Ausdruck. Der Kläger selbst hat zunächst hierfür die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis beantragt, nur dann in der Folge das Ergebnis der Prüfung und die Verbescheidung nicht abgewartet, bevor er die Veränderung vorgenommen hat.

(3) Die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG a.F. (nunmehr Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG) auch nicht wegen des Vorrangs eines etwaigen Baugenehmigungsverfahrens entbehrlich, da der Einbau von Fenstern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. d) BayBO verfahrensfrei ist.

(4) Der von dem Kläger vorgenommene Einbau von Kunststofffenstern ist auch nicht nachträglich erlaubnisfähig, da gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG a.F. (nunmehr Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG) gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Kunststofffenster einen Fremdkörper in der Fassade des im Ensembleschutz stehenden Anwesens auf dem Grundstück FlNr. ... darstellen und auf das Erscheinungsbild des Ensembles bedeutenden Einfluss haben, erscheint aufgrund der vorgenannten Umstände und Erwägungen zutreffend (s.o.). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hierbei als Maßstab auf die sogenannte „Fensterrichtlinie“ des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege rekurriert hat, wonach das vorherrschende Material für ein Fenster in historischer Zeit Holz ist und ein Kunststofffenster keinen angemessenen Ersatz für ein handwerklichen Fertigungstechniken folgendes Holzfenster sein kann, weil es - zusammengefasst - nicht farb-, form-, material-, witterungs- und werkgerecht ist (vgl. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Beratungsrichtlinie A03 - Richtlinie zum Umgang mit Fenstern im Baudenkmal und Ensemble, Stand: 23.5.2011, Nrn. I.1, 3, IV.3.). Dies ist nachvollziehbar und überzeugend, zumal die jüngste Periode, welche das Ensemble prägt, die Barockzeit ist, in der Holz als Material vorherrschend war.

(5) Der Beklagte hat sein Ermessen diesbezüglich ordnungsgemäß ausgeübt. Die vorgenommene Abwägung geht zutreffend zu Lasten des Klägers aus.

Der Denkmalschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (vgl. Art. 141 Abs. 2 BV) und kann als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eingriffe in das Eigentum rechtfertigen. Mit Blick auf den hohen Rang des Denkmalschutzes und den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Wo die Grenze der Zumutbarkeit verläuft, ist eine Frage der Prüfung des Einzelfalls (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 81, 84, 86). Hierbei spielen insbesondere die Bedeutung des Denkmals, die in Frage stehende Maßnahme, die Nutzungsmöglichkeiten des geschützten Objekts und auch subjektiv-individuelle Gesichtspunkte eine Rolle (vgl. Spennemann in Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 19 ff.). Die Grenze der Zumutbarkeit ist erst erreicht, wenn von dem Eigentümer Aufwendungen verlangt werden, die in einem offenkundigen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes stehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.7.2013 - Au 5 K 12.488 - juris Rn. 38).

Diese Grenze der Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die eingebauten Kunststofffenster beeinträchtigen als Fremdkörper das historisch höchst wertvolle und schützenswerte Erscheinungsbild des Ensembles „...“ in maßgeblicher Art und Weise (s.o.). Der Kläger hat mehrere Fenster ausgetauscht. Die Außenwirkung ist beachtlich. Das klägerische Anwesen befindet sich, wie bereits dargestellt, an der zentralen, stark frequentierten Route von der Basilika St. Anna in Richtung ...platz. Ein Ausbau der eingebauten Kunststofffenster ist ohne Weiteres möglich. Der Kläger hat zwar ein Interesse daran, vor staatlich auferlegten Kosten verschont zu werden, die an die Nutzung seines verfassungsrechtlich geschützten Eigentums anknüpfen. Dass dieser Ausbau unter dem Gesichtspunkt der Kosten unverhältnismäßig wäre, ist nicht vorgetragen. Der Kläger hat die Kosten nicht einmal thematisiert und dazu keinerlei Angaben gemacht. Eine Unverhältnismäßigkeit ist insoweit auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Kostenaufwand des Klägers ist im Ergebnis begrenzt. Denn der Kläger hat, wie er bei der Einnahme des Augenscheins angegeben hat, bei der Außenrenovierung in dem ersten und zweiten Obergeschoss lediglich die äußeren Fenster in Kunststoff ausführen lassen, die inneren Fenster jedoch in Holz belassen. Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger von der Erlaubnispflichtigkeit der Maßnahme Kenntnis hatte, da er am ... Oktober 2015 eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis beantragt, jedoch das Ergebnis der Prüfung nicht abgewartet hat. Diese Vorgehensweise und der daraus resultierende finanzielle Mehraufwand sind ihm daher zurechenbar.

Eine gleichheitswidrige, willkürliche und damit fehlerhafte Ausübung des Ermessens ist nicht festzustellen. Eine solche setzt grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte voraus. Geht es im Ausgangsfall um eine jüngere denkmalschutzrechtlich relevante Veränderung, in dem als Vergleich herangezogenen Fall jedoch um einen Altfall, so sind die Sachverhalte nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062 - juris Rn. 13). Eine Vollzugspraxis, die sich auf Neufälle beschränkt, ist verhältnismäßig (vgl. VG München, U.v. 8.6.2010 - M 1 K 09.3528 - juris Rn. 6). Nicht vergleichbar sind die Sachverhalte auch, wenn es sich im Ausgangsfall um ein Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs eines Ensembles handelt, in dem als Vergleich herangezogenen Fall um ein Gebäude außerhalb desselben. Eine Ungleichbehandlung muss zudem ausscheiden, wenn in dem als Vergleich herangezogenen Fall rechtswidrig gehandelt wurde. Es gibt wegen des Vorrangs des Gesetzes keine Gleichheit im Unrecht und daher auch keinen Anspruch auf die Wiederholung und Perpetuierung von Fehlern (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 46).

Gemessen daran scheidet im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung aus. Das von dem Kläger als Bezugsfall herangezogene Gebäude „...“ auf dem Grundstück FlNr. ... ist mit dem klägerischen Anwesen nicht vergleichbar. Zum einen befindet es sich außerhalb des Ensembles, zum anderen handelt es sich nach dem Vorbringen der Beteiligten erkennbar um einen Altfall. Im Übrigen kann sich der Kläger mangels Rechtmäßigkeit der Zustände nicht zu seinen Gunsten auf die bei dem Ortstermin festgestellten Kunststofffenster berufen. Der Beklagte hat bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er die bei der Einnahme des Augenscheins festgestellten Bezugsfälle, mithin die in den umliegenden Anwesen auf den Grundstücken FlNrn. ...4 (...*), ...3 (...*), ...2 (...*), ... (...*) sowie ... (* ...) eingebauten Kunststofffenster, aufgreifen würde. Mit Schreiben vom 10. April 2019 hat das Landratsamt Altötting zudem bestätigt, dass es für keines der dort verbauten Kunststofffenster eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gebe. Augenscheinlich handelt es sich bei den an den umliegenden Anwesen vorgenommenen Veränderungen ebenfalls um Altfälle. Die geplante Vorgehensweise des Beklagten stellt damit zugleich das von dem Kläger als fehlend gerügte Sanierungskonzept dar.

b) Die in Nr. II. des angegriffenen Bescheides angeordnete Verpflichtung zum Einbau denkmalgerechter Holzfenster unter Einreichung eines mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmenden Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 3 DSchG a.F. (nunmehr Art. 15 Abs. 3 BayDSchG) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG a.F. (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG) ist ebenfalls rechtmäßig.

aa) Danach kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass, wenn ein Ensemble ohne die erforderliche Erlaubnis verändert wurde, der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder dass das Baudenkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird.

bb) Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.

(1) Der Kläger hat mit dem Einbau der Kunststofffenster eine sich auf das Ensemble „...“ auswirkende Veränderung vorgenommen, ohne dass hierfür die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG a.F. (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG) erforderliche Erlaubnis vorlag und ohne dass diese nachträglich erteilt werden könnte (s.o.). Die Wiederherstellung durch den Wiedereinbau von Holzfenstern ist auch ohne Weiteres möglich. Weniger einschneidende Alternativen sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Zu der Herstellung des denkmalschutzkonformen Zustandes gehört auch die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalschutz und Landespflege bei der Beantragung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Die Hilfe und Anleitung gewährende zuständige Spezialbehörde stellt sicher, dass dem Kläger sachkundige, erfahrene Ansprechpartner zur Verfügung stehen, welche schnell, effizient und nachhaltig ordnungsgemäße Rechtszustände schaffen (vgl. zu der Vorlage von Unterlagen: VG München, U.v. 8.6.2010 - M 1 K 09.3528 - juris Rn. 27 ff.).

(2) Der Beklagte hat sein Ermessen diesbezüglich ebenfalls ordnungsgemäß ausgeübt. Was sich gegenüber der Ausbauanordnung ändert, sind die Kosten für die geforderte Einbauanordnung. Der Einbau von Holzfenstern ist teurer als der Ausbau der Kunststofffenster. Anhaltspunkte für eine insofern unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Klägers liegen indes ebenfalls nicht vor. Hierzu kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zu dem ausgeübten Ermessen in Bezug auf die Ausbauanordnung verwiesen werden. Im Übrigen ist lediglich zu ergänzen, dass in der Rechtsprechung Mehrkosten für eine denkmalgerechte Ersetzung und weitere Instandhaltung in Höhe von Jahresmieteinnahmen als angemessen angesehen werden (vgl. HessVGH, U.v. 2.3.2006 - 4 UE 2636 - juris Rn. 35). Dies gilt für reelle und fiktive Mieteinnahmen. Dafür, dass dieser Orientierungspunkt überschritten ist, ist nichts ersichtlich. Gesichtspunkte dafür, dass die Beantragung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in Abstimmung mit der zuständigen Spezialbehörde unverhältnismäßig sein könnte, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

c) Die in Nrn. IV. und V. des angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen sind gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30, 31 und 36 VwZVG ebenfalls rechtmäßig.

Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes angesichts der vorgenannten Umstände und Erwägungen nicht ersichtlich. Ein Zwangsgeld beträgt nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG mindestens fünfzehn Euro und höchstens fünfzigtausend Euro. Der Beklagte hat den vorgenannten Rahmen damit nicht annähernd ausgeschöpft. Der Kläger hat sich zu der Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes auch nicht verhalten. Der Beklagte hat nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt, innerhalb welcher dem Kläger der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist unverhältnismäßig wäre, sind angesichts der vorgenannten Umstände und Erwägungen ebenfalls nicht erkennbar. Dabei ist davon auszugehen, dass die in Nr. IV. Satz 2 und Nr. V. Satz 2 des angegriffenen Bescheides getroffene Regelung einer Verlängerung der Erfüllungsfristen bis zum Ablauf von einem Monat nach Eintritt der Bestandskraft für den Fall der aufschiebenden Wirkung wegen identischer Interessenlage auch für den Fall gilt, dass, wie hier, das Verwaltungsgericht bis zum 31. Juli 2017 nicht im Eilrechtsschutz entscheidet. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei den zugrunde liegenden Grundverwaltungsakten allein um die Verpflichtung zum Ausbau einer begrenzten Zahl von Kunststofffenstern und die Verpflichtung zum Einbau einer entsprechenden Zahl von Holzfenstern geht. Eine solche Maßnahme wird gemeinhin von einem Fenster- oder Glasfassadenbauer durchgeführt. Dem Kläger wurde nicht eine Vielzahl von aufwendigen verschiedene Gewerke involvierenden Maßnahmen aufgegeben (vgl. zu ähnlichen Erfüllungsfristen bei aufwendigen und vielgestaltigen Maßnahmen: VG Augsburg, U.v. 4.7.2013 - Au 5 K 12.488 - juris Rn. 14; VG Ansbach, B.v. 30.7.2001 - AN 9 S 01.01049 - juris Rn. 3). Es konnte erwartet werden, dass die Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen ausreichend bemessen ist.

2. Der Kläger hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2019 - M 1 K 17.1445 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 9 ZB 15.1146

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.0

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten (nachträglich) eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis sowie eine Abweichung von deren Baugestaltungssatzung zum Einbau von Alu-Kunststoff-Fenstern in ihr Wohnhaus, das im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Beklagten „über besondere Anforderungen an die Baugestaltung und an Werbeanlagen in der Altstadt von W...“ und zugleich im Gebiet des Denkmalensembles „Altstadt W...“ liegt. Außerdem wenden sich die Kläger gegen die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 2015 angeordnete Beseitigung der bereits eingebauten Alu-Kunststoff-Fenster in Holzoptik in der nördlichen Fassade ihres Wohnhauses. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 19. März 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Einbau der gegenständlichen Fenster bedürfe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG keiner Erlaubnis, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Einbau der Kunststofffenster eine die Erlaubnispflicht auslösende Veränderung des Ensembles im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist, weil er sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Die das Erscheinungsbild des Ensembles betreffende zweite Alternative des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG stellt auf bauliche Anlagen ab, die - wie hier - für sich genommen kein Baudenkmal sind. Der Vortrag, das Gebäude der Kläger sei selbst kein denkmalgeschütztes Gebäude, geht deshalb ins Leere.

b) Mit dem Einwand, die eingebauten Fenster seien spezielle Anfertigungen in Holzoptik, die in Ausgestaltung und Farbe den ausgebauten Holzfenstern entsprächen, visuelle Unterschiede zu Holzfenstern gebe es nicht, hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisfähigkeit auf Grundlage eines Ortstermins sowie der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 23. Oktober 2014 umfassend auseinander gesetzt und dabei insbesondere auf den im Denkmalschutzrecht anerkannten Grundsatz der Materialgerechtigkeit abgestellt (vgl. Martin/Spennemann in Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2015, Art. 6 Rn. 74 m. w. N.). Dies ist nicht zu beanstanden; auch die vonseiten der Kläger vorgelegten und in Bezug genommenen Fotografien machen - etwa im Vergleich zu den Holzfensterläden oder zu den „alten, ausgebauten, defekten“ Fenstern - den Kunststoffcharakter der neu eingebauten Fenster deutlich.

c) Der Vortrag, jedenfalls sei die beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weil durch den Einbau der Fenster in Holzoptik keine Beeinträchtigung des Ensembles gegeben sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Dass die Fenster im Ensemblebereich eine „historische Bausubstanz“ aufweisen würden, hat das Verwaltungsgericht nicht behauptet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass Baustoffe zu verwenden seien, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen würden oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar seien. Dies seien regelmäßig nur „traditionelle Materialien“ wie Holz. Kunststoff-Alu-Fenster seien demgegenüber mit dem Charakter der historischen Altstadt nicht vereinbar. Denn sie seien nicht materialgerecht und würden in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen entsprechen. Diese tatrichterliche Bewertung ist nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden.

bb) Dass im Bereich des Denkmalensembles auch Kunststofffenster in Gebäuden vorzufinden sind, hat das Verwaltungsgericht im Ortstermin festgestellt (vgl. Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und mündliche Verhandlung vom 19.3.2015) und sich damit in seiner Entscheidung eingehend auseinander gesetzt. Es handle sich insoweit um einen genehmigten Neubau oder um nicht genehmigte Fälle, denen nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber zeitnah nachgegangen werde.

Der hiergegen gerichtete Einwand, das Bekunden der Beklagten, Eigentümer zum Austauschen eingebauter Kunststofffenster nach und nach zu verpflichten, sei unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankomme und sich zum jetzigen Zeitpunkt ein Gesamteindruck ergebe, der nicht durch historische Gebäude oder zumindest durch historische Baumaterialien geprägt sei, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild geprägt (Art. 1 Abs. 3 DSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen besteht, sondern aus einem Gesamteindruck (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 15 ZB 11.736 - juris Rn. 4 m. w. N.), zu dem auch Fenster und Türen als wesentliche gestalterische Merkmale beitragen (vgl. Martin/Spennemann, a. a. O., Art. 6 Rn. 86 m. w. N.). Etwaige Vorbelastungen durch bereits vorhandene Kunststofffenster schmälern weder die Schutzwürdigkeit des Ensembles als solches noch rechtfertigen sie weitere gleichartige Beeinträchtigungen (vgl. Martin/Spennemann, a. a. O., Art. 6 Rn. 75 m. w. N.). Es kommt daher nicht darauf an, auf welchen Zeitpunkt nach Ansicht der Kläger abzustellen ist, weil die Kunststofffenster im Gebäude der Kläger im Zeitpunkt ihres Einbaus ebenso wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem schutzwürdigen zeittypischen Erscheinungsbild des Ensembles und den daran zu messenden traditionellen Materialien unvereinbar sind. Da das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt (vgl. Art. 1 Abs. 3 DSchG), ist sein Schutzanspruch kein geringerer als der für Einzelbaudenkmäler. Maßgebend ist deshalb das ü b e r l i e f e r t e Erscheinungsbild des Baudenkmals „Ensemble“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG; vgl. BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477 = juris Rn. 18) und nicht der teilweise durch Bausünden vorbelastete Zustand.

cc) Soweit sich die Kläger auf den Gleichheitssatz berufen, weil für das Nachbargebäude F...gasse ... eine Ausnahmegenehmigung zum Einbau von Kunststofffenstern erteilt worden sei, können sie damit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die von den Klägern genannten Bezugsfälle nicht vergleichbar seien oder entsprechend gehandhabt würden. Dabei stellt das Verwaltungsgericht nicht allgemein auf das Erscheinungsbild des gesamten Ensembles „Altstadt W...“ ab, sondern auf die besondere Bedeutung des Platz- und Straßenbilds „I...gasse“, an der auch das klägerische Anwesen anliegt. Wie der gerichtliche Augenschein ergeben habe, sei die Mehrzahl der sich im relevanten Nahbereich zum klägerischen Anwesen befindlichen Häuser zur I...gasse hin mit Holzfenstern ausgestattet. Das gelte auch für das unmittelbar westlich an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück F...gasse ... Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Davon abgesehen ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden. Ob gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des ursprünglichen Zustands und damit gegen eine denkmalunverträgliche Änderung sprechen, lässt sich bei einem Denkmalensemble - ebenso wie bei einem Einzelbaudenkmal - nicht generalisierend beantworten. Die vorzunehmende Einzelfallprüfung kann deshalb ergeben, dass eine gleichgelagerte Beeinträchtigung des Denkmalensembles in bestimmten Teilbereichen eher hingenommen werden kann als in anderen. So liegt es hier. Die Beklagte stellt ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht allein auf die historische Bedeutsamkeit des Ensembles „Altstadt“, sondern weitergehend auf die besondere Bedeutung des Platz- und Straßenbilds der „I...gasse“ ab. Insoweit begegnet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das neu renovierte Gebäude F...gasse ... könne nicht als Vergleichsfall herangezogen werden, weil es nur zur F...gasse hin Kunststofffenster erhalten habe, zur I...gasse hin aber Holzfenster aufweise, keinen Bedenken.

dd) Der Vortrag, das klägerische Wohnhaus sei kein (Einzel-) Denkmal, vermittle als Nachbau auch nicht den Eindruck eines historischen Denkmals und es liege kein Baudenkmal vor, das durch einen historischen Bestand geprägt sei, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

Das Verwaltungsgericht ist an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung von der Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses ausgegangen. Es führt vielmehr zutreffend aus, dass das Anwesen der Kläger selbst keine Denkmaleigenschaft besitze, sich aber im Bereich des Denkmalensembles befinde und Teil desselben sei. Als Bestandteil des Ensembles komme den nach außen wirkenden Bauteilen, also insbesondere der Fassade, die ihren wesentlichen Ausdruck durch die Form und Gestalt der Fenster erhalte, eine erhebliche Bedeutung zu, weil sie das Äußere des Gebäudes und damit auch des Ensembles sowie des Platz- und Straßenbildes der I...gasse prägen würden. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

ee) Der Vortrag, die Kunststofffenster in Holzoptik würden sich im Sinne der Materialgerechtigkeit in die vorhandenen Baumaterialien des klägerischen Gebäudes einfügen, eine für einen Altbau typische und natürliche Patina werde das neu errichtete Gebäude nicht haben, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kunststofffenster entsprächen in der Materialalterung nicht dem wünschenswerten Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche. Weshalb die an der Fassade des klägerischen Gebäudes verwendeten Materialien, wie Putz, Farbe und Holzfensterländen nicht der Alterung unterliegen sollen, weil das klägerische Gebäude ein Neubau ist, lässt sich nicht nachvollziehen; auf eine altbautypische „Patina“ stellt das Verwaltungsgericht nicht ab. Davon abgesehen kommt es für den Schutz des Orts-, Platz- oder Straßenbilds vorwiegend auf die visuelle Wirkung der das Ensemble bildenden baulichen Anlagen im Verhältnis zueinander, also auf deren Zusammenwirken an, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, wenn es in Bezug auf die Genehmigungspraxis der Beklagten ausführt, im Ensemblebereich sollten nur Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen Materialien entsprechen oder mit der vorhandenen Substanz vergleichbar sind. Das seien (im Denkmalensemble) regelmäßig nur traditionelle Materialien wie etwa Holz. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.

d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht stütze sich auf die unzutreffenden Ausführungen des Landesamts für Denkmalpflege, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Entgegen der Darlegung der Kläger hat sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ensembleunverträglichkeit der Kunststofffenster eine eigene Überzeugung gebildet. Dies zeigt schon der vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortstermin, anlässlich dessen sich das Verwaltungsgericht „davon überzeugen konnte, dass die von den Klägerin in der Nordfassade ihres Anwesens eingebauten Kunststoff-Alu-Fenster im konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Denkmalverträglichkeit einen nach Art und Intensität erheblichen Eingriff in das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Ensembles darstellen“. Dass es im Ergebnis der fachkundigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 23. Oktober 2014 folgt, lässt nicht den von den Klägern gezogenen Schluss zu, das Verwaltungsgericht sei von einer rechtlichen Bindung ausgegangen.

bb) Mit den Darlegungen zur Materialalterung, zum Neubau der Kläger, der „nicht mit historischen Baumaterialien“ errichtet worden sei und zur Holzoptik der eingebauten Kunststofffenster wiederholen die Kläger ihren Vortrag hinsichtlich des ihrer Ansicht nach ensembleverträglichen Einbaus von Kunststofffenstern. Auf die vorhergehenden Ausführungen in diesem Beschluss wird deshalb verwiesen.

e) Die Einwände gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in die denkmalschutzrechtliche Ermessensentscheidung nicht einzubeziehen, führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Bezugnahme der Kläger auf Art. 6 Abs. 4 DSchG, wonach bei (Zulassungs-) Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 DSchG auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, verhilft ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte klägerische Interesse an der Berücksichtigung ihrer Bewegungseinschränkungen bzw. ihres Alters, derentwegen es ihnen nicht zugemutet werden könne, die einzubauenden Holzfenster alle zwei bis drei Jahre (selbst) zu streichen, wird von der Regelung des Art. 6 Abs. 4 DSchG nicht erfasst. Diese Bestimmung fordert die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätseinschränkungen um diesem Personenkreis ältere bzw. alte Gebäude zugänglich zu machen („Barrierefreiheit“; vgl. LT-Drs. 14/11230, S. 23), sie dient aber nicht der Erleichterung von Renovierungsarbeiten. Ein Anspruch des Eigentümers eines dem Denkmalrecht unterliegenden Gebäudes auf Zulassung einer von den denkmalrechtlichen Anforderungen abweichenden baulichen Gestaltung, um es möglichst mit eigener Arbeitskraft instand zu halten, besteht nicht.

f) Die Darlegungen der Kläger zu dem ihrer Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung der Beklagten führen, ungeachtet des vom Verwaltungsgericht zu Recht verneinten Anspruchs auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Abweichung von der Gestaltungssatzung der Beklagten nicht in Betracht komme, weil dem Vorhaben der Kläger gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden und auch keine atypische Fallgestaltung vorliege, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Die Rechtsauffassung der Kläger, die zuvor ausgebauten (Holz-) Fenster entsprächen in Optik und Farbe vollumfänglich den nun eingebauten (Kunststoff-) Fenstern in Holzoptik, der Zweck der Gestaltungssatzung werde durch den Einbau der neuen Fenster deshalb nicht verletzt, trifft nicht zu. Die Anforderungen an Fenster in § 5 a der Baugestaltungssatzung vom 31. Oktober 2008 (geänd. 19.12.2013) regeln nicht nur die Farbe der Fenster, sondern auch das Material, aus dem sie beschaffen sind. Nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 der Baugestaltungssatzung sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Fenster „ausschließlich aus Holz“ herzustellen. Zweck dieser Gestaltungsanforderung ist demnach nicht bloß die Bewahrung einer vordergründigen Optik, wie der Vergleich mit § 7 Abs. 2 Buchst. b der vorherigen Baugestaltungssatzung vom 29. Oktober 1992 zeigt, wonach neben Holz auch andere Baustoffe für Fenster zulässig waren, wenn sie sich stilgerecht in die Fassade einfügten. Maßgebend ist aufgrund der Neufassung der Baugestaltungssatzung neben der Farbe der Fenster nunmehr auch die dem Bild der historischen Altstadt entsprechende Materialgerechtigkeit der Fenster. Der Wandel in den gestalterischen Vorstellungen der Beklagten seit 1992 wird aus der Präambel der Baugestaltungssatzung vom 31. Oktober 2008 deutlich, wonach das in Jahrhunderten gewachsene und von den Zerstörungen durch Weltkriege weitgehend verschont gebliebene historische Stadtbild bei zeitgemäßer Fortentwicklung Rücksicht verlange auf den historischen Baubestand, auf historische Gestaltungsmerkmale und überkommene Gestaltungsregeln, die den besonderen Charakter und die Atmosphäre der Stadt geprägt hätten und auch künftig prägen sollten. Mit diesen Vorstellungen zur positiven Gestaltungspflege dokumentiert die Beklagte ersichtlich die Rückführung der Altstadt in einen gestalterisch wertvollen Zustand (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 81 Rn. 90 m. w. N.).

bb) Die Versagung der beantragten Abweichung von den Anforderungen der Baugestaltungssatzung für den Einbau der gegenständlichen Kunststofffenster verletzt ebenso wenig den Gleichheitssatz, wie die Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Kunststofffenster im Wohngebäude F...gasse ... zu dieser Straße und nicht in Richtung der I...gasse weisen, weshalb schon kein gleichgelagerter Fall vorliegt. Nichts anderes gilt für Befensterung der Fach- und Berufsoberschule in der W...straße ..., die darüber hinaus keinen Bezugsfall markiert, weil es sich insoweit - anders als beim klägerischen Gebäude - um einen bewusst modern gestalteten Flachdachanbau handelt, der in einem klaren gestalterischen Kontrast zur historischen Bausubstanz steht.

g) Die Ausführungen der Kläger zum angeordneten Sofortvollzug, verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Vollziehungsanordnung im Urteil zu Recht unberücksichtigt gelassen. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs (hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) ist Rechtsschutz nicht über die Anfechtungsklage, sondern ausschließlich nach §§ 80 f. VwGO zu gewähren (vgl. BVerwG, B. v. 30.11.1994 - 4 B 243/94 - NVwZ-RR, 299 = juris Rn. 3 und Leitsatz 1).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.