Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419

published on 13/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.568 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinsheims in eine Wettannahmestelle“, deren Erteilung die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 9. April 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinsheims in Lagerräume erteilt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2014 wirkt sich auf die Zulässigkeit des Antrags nicht aus, auch wenn die genehmigte Lagerfläche im Erdgeschoss im Bereich der beabsichtigten Wettannahmestelle vorgesehen ist. Denn die Klägerin muss keine Lagerräume einrichten oder diese auf Dauer erhalten. Ihr ist es deshalb nicht aus prozessualen Gründen verwehrt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, um von einer etwaigen Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle Gebrauch zu machen.

2. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, es fehle an einer Feststellung des Verwaltungsgerichts, „dass der Bauantrag auf eine das Vereinsheim mit einbeziehende Wettannahmenutzung überhaupt nicht ausgerichtet ist“, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht bewertet das Vorhaben der Klägerin anhand objektiver Umstände zu Recht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte, weil zwischen der beantragten Wettannahmestelle und dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Es begründet seine Rechtsauffassung in den nachfolgenden Absätzen der angefochtenen Entscheidung (S. 9 f. d. UA) ausführlich und verweist nicht nur auf eine Kommentarstelle zur Bindung an den Bauantrag; das Verwaltungsgericht hält der Klägerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287) auch nicht lediglich „schablonenhaft“ entgegen.

Die Frage, welche Motive die Klägerin mit ihrem Bauantrag verfolgt, ob sie das Vereinsheim also in die Wettannahmenutzung mit einbeziehen will oder nicht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es allein auf die objektiven Umstände abgestellt hat (vgl. S. 10 d. UA „bei der gebotenen objektiven Betrachtung“). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 66) steht dem nicht entgegen. Zwar ist es danach Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens i. S. v. § 29 Satz 1 BauGB festzulegen, das Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sein soll (vgl. BVerwG, B. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris Rn. 11). Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen des Vorhabens nicht ein und dabei Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorhaben unter Einbeziehung - hier - des Vereinsheims aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - juris Rn. 21; BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3, 4).

b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin widerspricht das angefochtene Urteil auch nicht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Kategorisierung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt und (deshalb) eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung erfordert (BVerwG, B. v. 29.10.1992, a. a. O., juris Rn. 4, zur Frage, ob eine Spielhalle mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die geforderte Einzelfallbetrachtung angestellt. Es hat seine Auffassung zum Vorliegen einer betrieblichen Einheit von Wettannahmestelle und Vereinsheim unter Würdigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse gewonnen und dabei insbesondere die Bauvorlagen zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen in den Blick genommen.

bb) Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in erstinstanzlicher Rechtsprechung vorzufindende „Argumentationsmuster“ auf den vorliegenden Einzelfall übertragen, lässt sich allein daraus kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils herleiten. Dass das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge und eine Toilettenmitbenutzung als Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb dienen können, ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, wenngleich diese Indizien für sich genommen nicht stets eine Betriebseinheit begründen mögen. Allein auf das Nebeneinanderliegen der Zugänge und eine etwaige Toilettenmitbenutzung hat das Verwaltungsgericht aber nicht abgestellt. Es hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung darüber hinaus aufgezeigt, dass das Vereinsheim nach der seiner Genehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung u. a. „dem gemeinsamen Sporterlebnis und geselligen Beisammensein dienen soll“, den Vereinsmitgliedern „für die Übertragung von Sportereignissen fünf größere Flachbildschirme sowie als weitere Informationsmöglichkeit acht Computerplätze zur Verfügung“ stehen, „ein Automat für warme und (alkoholfreie) kalte Getränke“ vorhanden ist, dass sich „Wettannahmestelle und Vereinsheim auch mit Blick auf die im Wesentlichen gleichen Öffnungszeiten“ in geradezu idealer Weise ergänzen und das Vereinsheim „aufgrund der mit der Nutzungsänderung beantragten Werbeanlage nach außen als Teil der Wettannahmestelle in Erscheinung tritt“. In der Gesamtschau bildeten die Wettannahmestelle und das Vereinsheim bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermögliche, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten die Sportereignisse, auf die gewettet worden sei, in geselliger Atmosphäre in Live-Übertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und gegebenenfalls weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen.

Gegen diese Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist nichts zu erinnern. Der Klägerin wird weder eine bestimmte Absicht „unterstellt“, noch hat das Verwaltungsgericht Mutmaßungen angestellt, den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang konstruiert oder die Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts überinterpretiert. Das Verwaltungsgericht begründet den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Wettannahmestelle mit dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims vielmehr überzeugend und zutreffend anhand objektiver Kriterien, die seine Auffassung vom Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte tragen. Dem wird im Zulassungsvorbringen lediglich die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin entgegengestellt.

3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

a) Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Danach hat das Verwaltungsgericht die Frage der Kerngebietstypik der zur Genehmigung gestellten Wettannahmestelle mit einer zutreffenden Begründung bejaht. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich dabei nicht ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27).

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Fragen, ob und inwieweit auf den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. August 2007 für das Vereinsheim zurückgegriffen werden darf und ob die entsprechenden Bauvorlagen zutreffend objektiv ausgelegt worden sind, bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

aa) Die Nutzung des Vereinsheims und die bestandskräftige Baugenehmigung hierfür sind Tatsachen, die bei der Bewertung, ob ein enger räumlichen und funktionaler Zusammenhang von Wettannahmestelle und Vereinsheim besteht, zu berücksichtigen waren (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO; vgl. zur Bindung auch der Gerichte an die Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte Geiger in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 16 m. w. N.). Die Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag auf Zulassung der Wettannahmestelle sind Tatsachengrundlage der auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Baugenehmigungsbescheid für das Vereinsheim unzutreffend ausgelegt hätte, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt der der Baugenehmigung für das Vereinsheim zugrundeliegenden Bauvorlagen vielmehr korrekt wiedergegeben. Dass die Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag auf Zulassung der Wettannahmestelle unzutreffend ausgelegt worden wären, ist nach dem zuvor unter Nr. 2 Ausgeführten ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Entgegen dem Zulassungsvorbringen sind die Bauantragshistorie und -genese zur Wettannahmestelle übersichtlich. Dass die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren einen geänderten Grundrissplan mit einem separaten Eingang für die Wettannahmestelle nachgereicht hatte, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt (vgl. „zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge“, S. 9 d. UA; „durch separate Eingänge zu betreten“, S. 3 d. UA).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.