Die Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin … UH UG (haftungsbeschränkt) in den Rechtsstreit eingetreten ist, wendet sich im Verfahren AN 9 K 16.00632 gegen die (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR, im Verfahren AN 9 K 16.01552 begehrt sie die Feststellung, dass das ursprüngliche Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht fällig geworden sei.
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin, der … UH UG, Mieterin einer Teilfläche im nördlichen und westlichen Bereich des Erdgeschosses im Anwesen FlNr. …, Gemarkung …, … in … Für diesen Bereich war mit Bescheid der Beklagten vom 7. März 1967 eine Baugenehmigung zur Ladennutzung erteilt worden.
Bei einer Ortseinsicht durch die Beklagte im April 2014 war festgestellt worden, dass im Erdgeschoss dieses Anwesens auf einer Fläche von insgesamt ca. 65 qm ein Wettbüro betrieben wurde. Am 12. März 2013 war das Anwesen … beim Ordnungsamt der Beklagten als Betriebsstätte des … gewerberechtlich angemeldet worden. Als gesetzliche Vertreter des Vereins waren die Herren … und … sowie Frau … eingetragen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 2. August 2013 wurde Herr … über die Genehmigungspflichtigkeit der Nutzung als Wettbüro sowie der Anbringung von Werbeanlagen informiert und aufgefordert, innerhalb von vier Wochen die Nutzung aufzulassen und die Werbeanlagen zu entfernen; der Eigentümer des Anwesens, Herr …, erhielt ein gleichlautendes Schreiben. Am 10. Oktober 2013 beantragte Herr … die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Läden in Vereinslokal in den gegenständlichen Räumen.
Nachdem eine weitere Aufforderung zur Auflassung der Nutzung nicht befolgt worden war, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2014 gegenüber dem Betreiber, dem …, die Nutzung als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids aufzulassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. Dieser Bescheid wurde dem Verein am 28. Januar 2014 zugestellt. Nachdem bei einer Ortseinsicht am 7. April 2014 festgestellt wurde, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde, wurde dem Verein mit Bescheid vom 14. April 2014 für die Auflassung der Nutzung als Wettbüro eine Nachfrist von einem Monat ab Bescheidszustellung bestimmt und in Ziffer 2) für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht. Die gegen diesen am 16. April 2014 zugestellten Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 10. September 2014 (AN 9 K 14.00642) als unzulässig abgewiesen, Rechtsmittel hiergegen wurde nicht eingelegt.
Laut Gewerberechtregisterauskunft vom 29. April 2015 wurde der … am 3. März 2015 wegen vollständiger Betriebsaufgabe gelöscht. Laut Gewerberechtregisterauskunft vom selben Tag wurde zum 1. März 2015 der Betriebsbeginn der … UH UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Herrn …, angemeldet.
Mit Bescheid vom 31. März 2015 wurde entsprechend dem Bauantrag des Herrn … (* …UG) die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Läden zu einer Gaststätte im Erdgeschoss … in … erteilt. Nach den genehmigten Plänen sollte damals im südlichen Bereich des Erdgeschosses ein Raum mit einer Größe von 5,67 qm durch eine einzuziehende Wand vom restlichen Gebäude abgeteilt werden, der über eine eigene Eingangstür nach Nordwesten sowie ein Fenster nach Westen verfügt und im Plan als Lager eingezeichnet ist. Die restliche Fläche soll nach der Betriebsbeschreibung vom 10. Oktober 2014 als erlaubnisfreie Gaststätte genutzt werden, dort sollen ein TV-Gerät für aktuelle Nachrichten, Sport und Musik sowie drei Geldspielautomaten aufgestellt werden, die Gaststätte soll 17 Sitzplätze und drei bis fünf Stehplätze umfassen, es sollen keine alkoholischen Getränke angeboten werden, ein regulärer Küchenbetrieb soll nicht vorhanden sein, lediglich eine Teeküche im hinteren Bereich.
Bei einer Ortseinsicht am 20. April 2015 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde festgestellt, dass die zuvor angebrachten Werbeanlagen beseitigt seien, es werde aber weiterhin ein Wettbüro betrieben und eine Gaststättennutzung sei nicht erkennbar.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übersandte die Beklagte Abdrucke der Bescheide vom 24. Januar und 14. April 2014, die gegen deren Rechtsvorgängerin ergangen waren, an die … UG und forderte diese unter Fristsetzung bis 13. Mai 2015 zur Aufgabe der Nutzung als Wettbüro auf.
Bei einer Ortseinsicht am 3. September 2015 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde festgestellt, es werde weiterhin ein Wettbüro betrieben, aber keine Gaststätte, es seien keine Speise- und Getränkekarten vorhanden, kein Tresen oder Ausschank, sondern nur ein Getränkeautomat.
Mit Bescheid vom 12. November 2015 an die … UG wurde diese unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat zu Erfüllung der Auflage Nr. 1 des Bescheids vom 24. Januar 2014 aufgefordert und in Ziffer 2) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht, dieser Bescheid wurde am 17. November 2015 zugestellt und wurde nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig.
Am 10. Dezember 2015 sprach Herr … als Vertreter der …UG bei der Bauordnungsbehörde vor und teilte mit, die Werbeanlagen seien entfernt, auch die Wettterminals zum großen Teil, die Räume würden als Gaststätte genutzt. Es seien noch ein Terminal vorhanden, der aber gegenüber der Gaststätte eine untergeordnete Rolle spiele.
Bei einer Ortseinsicht durch die Bauordnungsbehörde am 7. Januar 2016 wurde laut Aktenvermerk des Baukontrolleurs vom 11. Januar 2016 festgestellt, die Werbeanlagen seien komplett beseitigt, die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro werde weiter mit zusätzlicher Änderung betrieben, die Nutzungseinheit sei nunmehr in zwei Nutzungseinheiten mit separaten Eingängen unterteilt, die Anzahl der jeweiligen Geld-, Glück- und Wettautomaten könne der Anlage (Bilder und Grundrissplan) entnommen werden. Aus diesen Unterlagen kann entnommen werden, dass im Bereich der so bezeichneten Nutzungseinheit fünf Wettannahmeterminals sowie ein Geldspielgerät aufgestellt gewesen seien, sowie im Bereich der NE I zwei Geräte zur Wettscheinprüfung, fünf Geldspielgeräte sowie ein Wettannahmeterminal.
Am 3. März 2016 wurde wieder durch den Baukontrolleur … eine weitere Ortseinsicht durchgeführt mit dem Ergebnis, dieser stellte laut Aktenvermerk fest, der Sachstand sei gegenüber den Feststellungen vom 7. Januar 2016 unverändert.
Mit Bescheid vom 16. März 2016 forderte die Beklagte die … UG (haftungsbeschränkt) in Nr. 1 zur Erfüllung der Anordnung Nr. 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 24. Januar 2014 unter Bestimmung der Nachfrist von einem Monat auf und drohte in Nr. 2 für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR an. Auf den Inhalt des Bescheids, der der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 22. März 2016 zugestellt wurde, wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 an die Beklagte zeigte der Klägervertreter seine Vertretung an und beantragte
Aussetzung des Bescheids vom 16. März 2016.
Mit am 18. April 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 (AN 9 K 16.00632). Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 beantragten die Klägervertreter, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 aufzuheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die (damalige) Klägerin betreibe in …, …eine Gaststätte. Ein Teilbereich davon sei abgetrennt und der neu entstandene Raum durch Mietvertrag vom 22. November 2015 als Lagerraum an Herrn … vermietet worden. Die Beklagte behaupte im angefochtenen Bescheid, dass in den Gaststättenräumlichkeiten der Klägerin weiterhin Wettannahmeautomaten vorhanden seien, dies sei schlicht falsch und liege wohl an der Unkenntnis von der Funktion der jeweiligen Gerätschaften auf Seiten der Beklagten. Alle vorzufindenden Geräte, welche auf den Lichtbildern in der Akte zu sehen seien, seien weiterhin vorhanden und könnten in Augenschein genommen werden. Allerdings seien die Gerätebezeichnungen durch die Beklagte falsch. Die mit „P“ bezeichneten Geräte stellten keineswegs Geräte für eine Wettscheinprüfung dar, sondern seien einfache Touch-Screen-Monitore, welche den Gästen der Gaststätte zur Nutzung zur Verfügung stünden, damit könnten diese im Internet surfen. Auch das im Plan mit „W“ eingezeichnete Geräte sei schlicht und ergreifend ein Touch-Screen-Monitor, jedoch kein Wettannahmeterminal. Bei den fünf mit „G“ bezeichneten Geräten handele es sich nur um drei Geldspielautomaten, welche jedoch in einer Gaststätte grundsätzlich zulässig seien. Die zwei weiteren Geräte seien Unterhaltungsgeräte ohne Auszahlungsmöglichkeit. Die in dem als NE II bezeichneten Lagerraum vorhandenen Geräte seien der Klägerin nicht anzulasten, da diese die Räume bereits im November 2015 an einen Dritten vermietet habe. Welche Gerätschaften der Mieter dort aufgestellt habe, habe nicht im Einflussbereich der Klägerin gelegen. Inzwischen sei der Mieter auf Grund des Bescheids darauf hingewiesen worden, dass dort kein Wettbüro betrieben werden dürfe, zwischenzeitlich seien diese Räumlichkeiten auch nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich und würden, wie im Mietvertrag vorgesehen, ausschließlich als Lagerraum verwendet. Auch die vorhandenen Flachbildschirme in der Gaststätte seien gerade bei einer Sportbar zulässig und in vielen Gaststätten vorhanden. Die Einstufung als Wettbüro sei damit unzutreffend. Nachdem zum Zeitpunkt des Ortstermins am 7. Januar 2016 die Vorgaben des vorherigen Bescheids vom 12. November 2015 erfüllt gewesen seien, gebe es keinen Rechtsgrund für den erneuten Bescheid. Damit sei aber auch die Feststellung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, rechtswidrig und sei damit ebenfalls aufzuheben.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2016 werde eine unanfechtbare Nutzungsuntersagung, der Betrieb eines Wettbüros, vollstreckt. Weiter wurde auf die Bescheidsbegründung verwiesen und ausgeführt, dass die (damalige) Klägerin am 12. Januar 2016 für den Lagerraum einen Bauantrag für die Nutzungsänderung von Lager zu Kiosk beantragt habe, der mit Bescheid vom 23. Juni 2016 auch genehmigt worden sei. Zwischen den so bezeichneten Nutzungseinheiten NE I und NE II bestehe eine räumlich und funktionale Einheit, auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2016 (9 ZB 14.1419) mit einer ähnlichen Konstellation werde verwiesen. So habe zum Zeitpunkt der Ortseinsicht die Möglichkeit bestanden, in dem kleinen Raum an den vier vorhandenen Terminals ungestört Wetten abzuschließen und sich in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre über das Ergebnis zu informieren bzw. abgegebene Wetten an den dort aufgestellten Geräten zu überprüfen. Die Klägerin habe auch Verfügungsmacht über den als Lager bezeichneten Raum gehabt, wie sich aus der Bauherrschaft für den Bauantrag auf Nutzungsänderung vom 12. Januar 2016 ergebe. Schließlich sprächen die vorhandenen Geräte in den Räumlichkeiten der „Gaststätte“ wie die Geldspielgeräte, das Wettannahmeterminal sowie die zwei Geräte zur Wettscheinprüfung und die Monitore für die Übertragung von Sportereignissen für das Vorliegen eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch in der Nutzungseinheit I.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 erhob die (damalige) Klägerin weitere Klage (AN 9 K 16.01552) gegen die Beklagte mit dem Antrag:
Es wird festgestellt, dass entgegen der Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 das Zwangsgeld aus dem Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015 nicht fällig geworden ist.
Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, es sei kein Wettannahmeterminal „rechts zu der Theke“ vorhanden gewesen. Ebenso wenig habe es links des Eingangs keine zwei Geräte zur Wettscheinprüfung gegeben. Fernsehmonitore seien in einer Gaststätte grundsätzlich erlaubt. Eine räumliche und funktionale Einheit zwischen den selbständigen Nutzungseinheiten sei nicht vorhanden. So seien die jeweiligen Eingänge deutlich voneinander getrennt. Auch seien „Öffnungszeiten“ des vermieteten Lagers nicht bekannt und würden auch nicht von der Beklagten dargestellt. Es gebe weder eine gemeinsame Nutzung irgendwelcher anderer Räumlichkeiten, wie beispielsweise Toiletten, noch würden sonstige objektive Kriterien für eine gemeinsame Nutzung vorgetragen. Auch gerade der Bauantrag vom 12. Januar 2016 zeige, dass es sich um völlig getrennte Einheiten handele. Mittelfristig sei geplant, den als Lager vermieteten kleinen Raum zukünftig als Kiosk nutzbar zu machen. Unabhängig davon habe die Klägerin nach Erhalt des Bescheids der Beklagten dafür Sorge getragen, dass auch in den Lagerräumlichkeiten kein Wettbüro mehr betrieben werde, die Beklagte könne bestätigen, dass dies auch nicht mehr der Fall sei. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sich aus der Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16. März 2016 auch zwangsläufig ergebe, dass das Zwangsgeld nicht fällig sei. Nachdem dies von der Beklagten in der Klageerwiderung angesprochen worden sei, werde nunmehr diesbezüglich die Feststellungsklage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 erwiderte die Beklagte in diesem Verfahren und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin wende sich mit der vorliegenden Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung über ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR aus dem Bescheid vom 16. März 2016. Insofern werde auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen.
Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 wurden die Verfahren jeweils dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2017 wiesen die Klägervertreter darauf hin, dass die ursprüngliche Klägerin, die … UG durch Verschmelzung vom 6. Oktober 2016 mit der … UG (haftungsbeschränkt) verschmolzen sei, ein Registerauszug sei beigefügt. Auf Grund der Verschmelzung trete Gesamtrechtsnachfolge ein, so dass die vorliegenden Verfahren mit der …UG als Klägerin fortzuführen und insoweit eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen sei.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte die Beklagte diesen Sachverhalt.
In der Folge wurde das Rubrum beider Verfahren berichtigt.
Am 12. Juli 2017 nahm der Einzelrichter die streitgegenständlichen Räume in Augenschein, im Anschluss daran wurde vor Ort mündlich verhandelt. Der Klägervertreter legte den Mietvertrag für die gewerbliche Nutzung des abgetrennten Teilbereichs vom 22. November 2015 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
Die im Verfahren AN 9 K 16.00632 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Im Bescheid vom 16. März 2016 setzt die Beklagte der (damaligen) Klägerin eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids zur Erfüllung der in Nr. 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 24. Januar 2014 gegenüber dem früheren Betreiber der Nutzung in den gegenständlichen Räumen, dem … gegenüber ergangene Anordnung, die Nutzung dieser Räume als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheids aufzulassen. In Ziffer 2) wurde für den Fall der nicht fristgerechten Aufgabe der untersagten Nutzung als Wettbüro innerhalb der festgelegten Monatsfrist ein Zwangsgeld von 15.000,00 EUR angedroht. Die ursprüngliche Klägerin im vorliegenden Verfahren, die … UG (haftungsbeschränkt) war als Rechtsnachfolgerin des Adressaten des Ausgangsbescheids vom 24. Januar 2014 nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch die Nutzungsuntersagung ebenso betroffen wie nunmehr ihre Rechtsnachfolgerin, die …UG (haftungsbeschränkt), die nunmehrige Klägerin in den vorliegenden Verfahren.
Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom 24. Januar 2014, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund ihrer Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäßArt. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichtnahmen am 7. Januar und 3. März 2016 durch die Bauordnungsbehörde getroffenen Feststellungen und der dort gefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 24. Januar 2014 ersichtlich nicht nachgekommen.
Die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 24. Januar 2014 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens … als Wettbüro, d.h. ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüros im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist. Eine Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte wurde auch nicht durch die mit Bescheid vom 31. März 2015 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Gaststätte legalisiert, da ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte auch gegenüber einer Gaststättennutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Dies gilt entsprechend für den abgetrennten Raum im südlichen Gebäudebereich und im Hinblick auf die dort mit dem Bescheid vom 31. März 2015 genehmigte Nutzung als Lager.
Die Nutzung wurde durch die damalige Betreiberin, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 aufgegeben.
Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 – 15 ZB 13.274 – juris).
Ob ein Vorhaben, das sich durch eine gastronomische Nutzung mit Getränkeausschank, Übertragung von Sportereignissen, Unterhaltungs- und Geldspielgeräten und zum anderen einer Wettannahmestelle als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Dabei ist neben der räumlichen Situation vor allem zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider „Nutzungseinheiten“ in geradezu idealer Weise ergänzen (VG Ansbach, U.v. 21.12.2016, BayVGH, B.v. 13.4.2017 – 9 ZB 17.284).
Nach diesen Maßstäben ist hier von einer einheitlichen Nutzung der so bezeichneten NE 1 und 2 auszugehen, so dass weiterhin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros betrieben wird.
Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 7. Januar und 3. März 2016 zeigen, wurde auch zu diesen Daten die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei beiden Ortsbesichtigungen festgestellten Ausstattung der Räumlichkeiten mit mindestens fünf Wettannahmeterminals, zwei Wettscheinprüfgeräten sowie der sonstigen Ausstattung und dem festgestellten tatsächlichen Betrieb. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass trotz der durch Einziehen einer Wand erfolgten baulichen Abtrennung des als NE II bezeichneten Raums im südlichen Bereich des Gebäudes zwischen diesem Raum und den als Gaststätte genehmigten nördlichen Räumen eine einheitliche und zusammenhängende Nutzung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgte. So besteht zwischen beiden Räumlichkeiten weiterhin ein enger räumlicher Zusammenhang, auch wenn die beiden Räume nunmehr durch zwei verschiedene Eingangstüren betreten werden; denn die beiden Türen liegen in einem Abstand von wenigen Metern auf derselben Straßenseite, sind von Passanten und Besuchern auf einen Blick erkennbar, jedenfalls soweit sich die Besucher von Westen auf dem Gehweg oder der … nähern, ebenso wie vom gegenüberliegenden Straßen- und Gehwegbereich. Im Übrigen dürfte es angesichts des mehrjährigen Betriebs einer Wettannahmestelle im gesamten Bereich des von der Klägerin genutzten Erdgeschossbereichs allen bisherigen Kunden selbstverständlich klar gewesen sein, dass sie nunmehr zum Abschluss ihrer Wetten in den abgetrennten weiteren Raum einige Meter nach Westen gehen müssen, während umgekehrt nach Abschluss der Wette die Prüfung der Wettscheine oder die Verfolgung der diese betreffenden Sportereignisse auf den Bildschirmen in den als Gaststätte genehmigten Räumen wenige Meter östlich durchzuführen war. Im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen Wettscheinannahme und Wettscheinprüfung sowie Information über die Sportveranstaltungen lag nach Auffassung des Gerichts ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen der Nutzung beider Räume vor. Dies wird auch durch die Angaben des Herrn … im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, der gerade bestätigte, dass die Geräte in der Gaststätte der Wettscheinprüfung, d.h. der Prüfung der in dem danebengelegenen abgeteilten weiteren Raum ausgestellten Wettscheine, dienten.
Dem steht auch nicht der vorgelegte Mietvertrag zwischen der …UG und dem Herrn … entgegen, denn das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Mietvertrag weder wirksam geworden ist noch jemals tatsächlich umgesetzt wurde. Dafür spricht schon die Tatsache, dass unter § 2 als Beginn der Mietzeit der 22. November 2015 genannt wird und festgelegt wird, dass der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wird, während aber gerade die Dauer nicht festgelegt und die entsprechenden Leerstellen im Vertrag nicht ausgefüllt wurden. Hinzu kommt, dass auch unter § 1 Mieträume nur generell von einem „Lager …“ gesprochen wird, ohne dass die Räumlichkeit näher bezeichnet, die Fläche genannt oder sonstige konkretisierende Regelungen getroffen werden. Allein auf Grund des Fehlens dieser essentiellen Regelungen, die nach Auffassung des Gerichts Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Mietvertrags sind, ergibt sich, dass hier kein wirksamer Mietvertrag vorlag und möglicherweise auch nie ein solcher abgeschlossen werden sollte. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, dass dieser „Mietvertrag“ zu keiner Zeit umgesetzt bzw. mit dessen Umsetzung begonnen wurde. So hat sich sowohl bei der Baukontrolle am 7. Januar 2016 als auch am 3. März 2016 in dem als Lager vermieteten Raum kein Lager befunden, sondern ein Geldspielgerät sowie fünf Wettannahmeterminals. Dies entspricht in etwa den Geräten, die bei früheren Baukontrollen vor der räumlichen Abtrennung des kleinen Raumes in den Gesamträumen vorhandenen Geräten, wobei im Hinblick auf das funktionelle Zusammenwirken zwischen den in dem kleinen Raum vorhandenen Wettannahmeterminals und der Wettscheinprüfung, der gastronomischen Versorgung sowie der Unterhaltung durch die Sportübertragungen etc. in dem anderen Raum es keine Rolle spielt, ob diese Geräte tatsächlich von einem Dritten in die Räume gestellt wurden. Dass es sich um einen funktionell dem gesamten Vorhaben dienenden Teil der Gesamtnutzung handelt, ergibt sich aber für die Kammer insbesondere aus der Tatsache, dass bei beiden Ortseinsichten sowohl am 7. Januar wie am 3. März 2016 die entsprechende Eingangstür in das vermeintliche Lager offenstand und frei zugänglich war. Dies bestätigt auch der Klägervertreter indirekt in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2016, in dem er ausführt, diese Räume seien zwischenzeitlich nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich und würden wie im Mietvertrag vorgesehen, als Lagerraum verwendet werden.
Da somit eine einheitliche Nutzung nach Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es weder darauf an, ob auch die im als NE I bezeichneten Gebäudeteil vorhandenen Ausstattungen für die Annahme eines Wettbüros in Form einer Vergnügungsstätte ausreichen, noch auf die Frage, ob die … UG als Vermieterin der Räume insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar räumliche Nähe und die freie Zugänglichkeit dieses Raumes von der … nur wenige Meter neben ihrem Eingang sich nicht auch den Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung in Bezug auf diesen Raum dann zurechnen lassen müsste, wenn dies tatsächlich durch einen Dritten auf Grund des abgeschlossenen Mietvertrags erfolgte.
Die Tatsache, dass die frühere Klägerin die ursprünglich vorhandenen Werbeanlagen mit expliziter Werbung für ein Wettbüro auf die entsprechenden bauaufsichtlichen Maßnahmen der Beklagten hin entfernt hat, spricht nicht gegen die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte, sondern zeigt lediglich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Teil der gegen sie ergangenen bauaufsichtlichen Anordnungen erfüllt hat. Dies reicht aber nicht aus, um davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheids kein Verstoß gegen die bestandskräftig angeordnete Nutzungsuntersagung vorgelegen hätte. Das hier zum Zeitpunkt der Baukontrollen am 7. Januar und 3. März 2016 in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ersichtlich ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Getränkeausgabe, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Musikvideos oder Sportübertragungen verbunden mit der Möglichkeit, an den Prüfterminals eventuelle Gewinne der Wettscheine vor Ort überprüfen zu können, wie sich an Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten weiter vergnügen zu können. Dass einzelne Ausstattungsgegenstände, wie etwa einzelne Geldspiel- oder die beiden Unterhaltungsspielgeräte, auch in Gaststätten zulässig sind, steht dem nicht entgegen, da gerade das Zusammenspiel verschiedener attraktiver Unterhaltungsmöglichkeiten mit den umfangreichen Möglichkeiten, Sportwetten abzugeben und deren Ausgang bei kurzweiliger Unterhaltung abzuwarten und das Ergebnis sofort vor Ort überprüfen zu können, die besondere Attraktivität und damit die Einstufung als Vergnügungsstätte bedingt.
Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume von insgesamt ca. 65 qm spricht ebenfalls für eine Vergnügungsstätte und gegen eine ladenmäßige Wettannahmestelle.
Damit steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die damalige Betreiberin, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer erneuten Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes rechtmäßig war.
Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Verstoß der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 24. Januar 2014 hier vorlag, so dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes rechtmäßig ist, zumal gerade auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst als Betreiberin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung über einen längeren Zeitraum verstoßen hat.
Damit waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.