Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juli 2017 - AN 9 K 16.00632, AN 9 K 16.01552

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin … UH UG (haftungsbeschränkt) in den Rechtsstreit eingetreten ist, wendet sich im Verfahren AN 9 K 16.00632 gegen die (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR, im Verfahren AN 9 K 16.01552 begehrt sie die Feststellung, dass das ursprüngliche Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nicht fällig geworden sei.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin, der … UH UG, Mieterin einer Teilfläche im nördlichen und westlichen Bereich des Erdgeschosses im Anwesen FlNr. …, Gemarkung …, … in … Für diesen Bereich war mit Bescheid der Beklagten vom 7. März 1967 eine Baugenehmigung zur Ladennutzung erteilt worden.

Bei einer Ortseinsicht durch die Beklagte im April 2014 war festgestellt worden, dass im Erdgeschoss dieses Anwesens auf einer Fläche von insgesamt ca. 65 qm ein Wettbüro betrieben wurde. Am 12. März 2013 war das Anwesen … beim Ordnungsamt der Beklagten als Betriebsstätte des … gewerberechtlich angemeldet worden. Als gesetzliche Vertreter des Vereins waren die Herren … und … sowie Frau … eingetragen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. August 2013 wurde Herr … über die Genehmigungspflichtigkeit der Nutzung als Wettbüro sowie der Anbringung von Werbeanlagen informiert und aufgefordert, innerhalb von vier Wochen die Nutzung aufzulassen und die Werbeanlagen zu entfernen; der Eigentümer des Anwesens, Herr …, erhielt ein gleichlautendes Schreiben. Am 10. Oktober 2013 beantragte Herr … die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Läden in Vereinslokal in den gegenständlichen Räumen.

Nachdem eine weitere Aufforderung zur Auflassung der Nutzung nicht befolgt worden war, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2014 gegenüber dem Betreiber, dem …, die Nutzung als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids aufzulassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. Dieser Bescheid wurde dem Verein am 28. Januar 2014 zugestellt. Nachdem bei einer Ortseinsicht am 7. April 2014 festgestellt wurde, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde, wurde dem Verein mit Bescheid vom 14. April 2014 für die Auflassung der Nutzung als Wettbüro eine Nachfrist von einem Monat ab Bescheidszustellung bestimmt und in Ziffer 2) für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR angedroht. Die gegen diesen am 16. April 2014 zugestellten Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil der Einzelrichterin der 9. Kammer vom 10. September 2014 (AN 9 K 14.00642) als unzulässig abgewiesen, Rechtsmittel hiergegen wurde nicht eingelegt.

Laut Gewerberechtregisterauskunft vom 29. April 2015 wurde der … am 3. März 2015 wegen vollständiger Betriebsaufgabe gelöscht. Laut Gewerberechtregisterauskunft vom selben Tag wurde zum 1. März 2015 der Betriebsbeginn der … UH UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Herrn …, angemeldet.

Mit Bescheid vom 31. März 2015 wurde entsprechend dem Bauantrag des Herrn … (* …UG) die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Läden zu einer Gaststätte im Erdgeschoss … in … erteilt. Nach den genehmigten Plänen sollte damals im südlichen Bereich des Erdgeschosses ein Raum mit einer Größe von 5,67 qm durch eine einzuziehende Wand vom restlichen Gebäude abgeteilt werden, der über eine eigene Eingangstür nach Nordwesten sowie ein Fenster nach Westen verfügt und im Plan als Lager eingezeichnet ist. Die restliche Fläche soll nach der Betriebsbeschreibung vom 10. Oktober 2014 als erlaubnisfreie Gaststätte genutzt werden, dort sollen ein TV-Gerät für aktuelle Nachrichten, Sport und Musik sowie drei Geldspielautomaten aufgestellt werden, die Gaststätte soll 17 Sitzplätze und drei bis fünf Stehplätze umfassen, es sollen keine alkoholischen Getränke angeboten werden, ein regulärer Küchenbetrieb soll nicht vorhanden sein, lediglich eine Teeküche im hinteren Bereich.

Bei einer Ortseinsicht am 20. April 2015 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde festgestellt, dass die zuvor angebrachten Werbeanlagen beseitigt seien, es werde aber weiterhin ein Wettbüro betrieben und eine Gaststättennutzung sei nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übersandte die Beklagte Abdrucke der Bescheide vom 24. Januar und 14. April 2014, die gegen deren Rechtsvorgängerin ergangen waren, an die … UG und forderte diese unter Fristsetzung bis 13. Mai 2015 zur Aufgabe der Nutzung als Wettbüro auf.

Bei einer Ortseinsicht am 3. September 2015 durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde festgestellt, es werde weiterhin ein Wettbüro betrieben, aber keine Gaststätte, es seien keine Speise- und Getränkekarten vorhanden, kein Tresen oder Ausschank, sondern nur ein Getränkeautomat.

Mit Bescheid vom 12. November 2015 an die … UG wurde diese unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat zu Erfüllung der Auflage Nr. 1 des Bescheids vom 24. Januar 2014 aufgefordert und in Ziffer 2) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht, dieser Bescheid wurde am 17. November 2015 zugestellt und wurde nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig.

Am 10. Dezember 2015 sprach Herr … als Vertreter der …UG bei der Bauordnungsbehörde vor und teilte mit, die Werbeanlagen seien entfernt, auch die Wettterminals zum großen Teil, die Räume würden als Gaststätte genutzt. Es seien noch ein Terminal vorhanden, der aber gegenüber der Gaststätte eine untergeordnete Rolle spiele.

Bei einer Ortseinsicht durch die Bauordnungsbehörde am 7. Januar 2016 wurde laut Aktenvermerk des Baukontrolleurs vom 11. Januar 2016 festgestellt, die Werbeanlagen seien komplett beseitigt, die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro werde weiter mit zusätzlicher Änderung betrieben, die Nutzungseinheit sei nunmehr in zwei Nutzungseinheiten mit separaten Eingängen unterteilt, die Anzahl der jeweiligen Geld-, Glück- und Wettautomaten könne der Anlage (Bilder und Grundrissplan) entnommen werden. Aus diesen Unterlagen kann entnommen werden, dass im Bereich der so bezeichneten Nutzungseinheit fünf Wettannahmeterminals sowie ein Geldspielgerät aufgestellt gewesen seien, sowie im Bereich der NE I zwei Geräte zur Wettscheinprüfung, fünf Geldspielgeräte sowie ein Wettannahmeterminal.

Am 3. März 2016 wurde wieder durch den Baukontrolleur … eine weitere Ortseinsicht durchgeführt mit dem Ergebnis, dieser stellte laut Aktenvermerk fest, der Sachstand sei gegenüber den Feststellungen vom 7. Januar 2016 unverändert.

Mit Bescheid vom 16. März 2016 forderte die Beklagte die … UG (haftungsbeschränkt) in Nr. 1 zur Erfüllung der Anordnung Nr. 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 24. Januar 2014 unter Bestimmung der Nachfrist von einem Monat auf und drohte in Nr. 2 für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR an. Auf den Inhalt des Bescheids, der der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 22. März 2016 zugestellt wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 an die Beklagte zeigte der Klägervertreter seine Vertretung an und beantragte

Aussetzung des Bescheids vom 16. März 2016.

Mit am 18. April 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 (AN 9 K 16.00632). Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 beantragten die Klägervertreter, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die (damalige) Klägerin betreibe in …, …eine Gaststätte. Ein Teilbereich davon sei abgetrennt und der neu entstandene Raum durch Mietvertrag vom 22. November 2015 als Lagerraum an Herrn … vermietet worden. Die Beklagte behaupte im angefochtenen Bescheid, dass in den Gaststättenräumlichkeiten der Klägerin weiterhin Wettannahmeautomaten vorhanden seien, dies sei schlicht falsch und liege wohl an der Unkenntnis von der Funktion der jeweiligen Gerätschaften auf Seiten der Beklagten. Alle vorzufindenden Geräte, welche auf den Lichtbildern in der Akte zu sehen seien, seien weiterhin vorhanden und könnten in Augenschein genommen werden. Allerdings seien die Gerätebezeichnungen durch die Beklagte falsch. Die mit „P“ bezeichneten Geräte stellten keineswegs Geräte für eine Wettscheinprüfung dar, sondern seien einfache Touch-Screen-Monitore, welche den Gästen der Gaststätte zur Nutzung zur Verfügung stünden, damit könnten diese im Internet surfen. Auch das im Plan mit „W“ eingezeichnete Geräte sei schlicht und ergreifend ein Touch-Screen-Monitor, jedoch kein Wettannahmeterminal. Bei den fünf mit „G“ bezeichneten Geräten handele es sich nur um drei Geldspielautomaten, welche jedoch in einer Gaststätte grundsätzlich zulässig seien. Die zwei weiteren Geräte seien Unterhaltungsgeräte ohne Auszahlungsmöglichkeit. Die in dem als NE II bezeichneten Lagerraum vorhandenen Geräte seien der Klägerin nicht anzulasten, da diese die Räume bereits im November 2015 an einen Dritten vermietet habe. Welche Gerätschaften der Mieter dort aufgestellt habe, habe nicht im Einflussbereich der Klägerin gelegen. Inzwischen sei der Mieter auf Grund des Bescheids darauf hingewiesen worden, dass dort kein Wettbüro betrieben werden dürfe, zwischenzeitlich seien diese Räumlichkeiten auch nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich und würden, wie im Mietvertrag vorgesehen, ausschließlich als Lagerraum verwendet. Auch die vorhandenen Flachbildschirme in der Gaststätte seien gerade bei einer Sportbar zulässig und in vielen Gaststätten vorhanden. Die Einstufung als Wettbüro sei damit unzutreffend. Nachdem zum Zeitpunkt des Ortstermins am 7. Januar 2016 die Vorgaben des vorherigen Bescheids vom 12. November 2015 erfüllt gewesen seien, gebe es keinen Rechtsgrund für den erneuten Bescheid. Damit sei aber auch die Feststellung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, rechtswidrig und sei damit ebenfalls aufzuheben.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 2016 werde eine unanfechtbare Nutzungsuntersagung, der Betrieb eines Wettbüros, vollstreckt. Weiter wurde auf die Bescheidsbegründung verwiesen und ausgeführt, dass die (damalige) Klägerin am 12. Januar 2016 für den Lagerraum einen Bauantrag für die Nutzungsänderung von Lager zu Kiosk beantragt habe, der mit Bescheid vom 23. Juni 2016 auch genehmigt worden sei. Zwischen den so bezeichneten Nutzungseinheiten NE I und NE II bestehe eine räumlich und funktionale Einheit, auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2016 (9 ZB 14.1419) mit einer ähnlichen Konstellation werde verwiesen. So habe zum Zeitpunkt der Ortseinsicht die Möglichkeit bestanden, in dem kleinen Raum an den vier vorhandenen Terminals ungestört Wetten abzuschließen und sich in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre über das Ergebnis zu informieren bzw. abgegebene Wetten an den dort aufgestellten Geräten zu überprüfen. Die Klägerin habe auch Verfügungsmacht über den als Lager bezeichneten Raum gehabt, wie sich aus der Bauherrschaft für den Bauantrag auf Nutzungsänderung vom 12. Januar 2016 ergebe. Schließlich sprächen die vorhandenen Geräte in den Räumlichkeiten der „Gaststätte“ wie die Geldspielgeräte, das Wettannahmeterminal sowie die zwei Geräte zur Wettscheinprüfung und die Monitore für die Übertragung von Sportereignissen für das Vorliegen eines Wettbüros als Vergnügungsstätte auch in der Nutzungseinheit I.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 erhob die (damalige) Klägerin weitere Klage (AN 9 K 16.01552) gegen die Beklagte mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass entgegen der Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 das Zwangsgeld aus dem Bescheid der Beklagten vom 12. November 2015 nicht fällig geworden ist.

Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, es sei kein Wettannahmeterminal „rechts zu der Theke“ vorhanden gewesen. Ebenso wenig habe es links des Eingangs keine zwei Geräte zur Wettscheinprüfung gegeben. Fernsehmonitore seien in einer Gaststätte grundsätzlich erlaubt. Eine räumliche und funktionale Einheit zwischen den selbständigen Nutzungseinheiten sei nicht vorhanden. So seien die jeweiligen Eingänge deutlich voneinander getrennt. Auch seien „Öffnungszeiten“ des vermieteten Lagers nicht bekannt und würden auch nicht von der Beklagten dargestellt. Es gebe weder eine gemeinsame Nutzung irgendwelcher anderer Räumlichkeiten, wie beispielsweise Toiletten, noch würden sonstige objektive Kriterien für eine gemeinsame Nutzung vorgetragen. Auch gerade der Bauantrag vom 12. Januar 2016 zeige, dass es sich um völlig getrennte Einheiten handele. Mittelfristig sei geplant, den als Lager vermieteten kleinen Raum zukünftig als Kiosk nutzbar zu machen. Unabhängig davon habe die Klägerin nach Erhalt des Bescheids der Beklagten dafür Sorge getragen, dass auch in den Lagerräumlichkeiten kein Wettbüro mehr betrieben werde, die Beklagte könne bestätigen, dass dies auch nicht mehr der Fall sei. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sich aus der Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16. März 2016 auch zwangsläufig ergebe, dass das Zwangsgeld nicht fällig sei. Nachdem dies von der Beklagten in der Klageerwiderung angesprochen worden sei, werde nunmehr diesbezüglich die Feststellungsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 erwiderte die Beklagte in diesem Verfahren und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin wende sich mit der vorliegenden Feststellungsklage gegen die Fälligkeitsmitteilung über ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR aus dem Bescheid vom 16. März 2016. Insofern werde auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen.

Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 wurden die Verfahren jeweils dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2017 wiesen die Klägervertreter darauf hin, dass die ursprüngliche Klägerin, die … UG durch Verschmelzung vom 6. Oktober 2016 mit der … UG (haftungsbeschränkt) verschmolzen sei, ein Registerauszug sei beigefügt. Auf Grund der Verschmelzung trete Gesamtrechtsnachfolge ein, so dass die vorliegenden Verfahren mit der …UG als Klägerin fortzuführen und insoweit eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen sei.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte die Beklagte diesen Sachverhalt.

In der Folge wurde das Rubrum beider Verfahren berichtigt.

Am 12. Juli 2017 nahm der Einzelrichter die streitgegenständlichen Räume in Augenschein, im Anschluss daran wurde vor Ort mündlich verhandelt. Der Klägervertreter legte den Mietvertrag für die gewerbliche Nutzung des abgetrennten Teilbereichs vom 22. November 2015 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die im Verfahren AN 9 K 16.00632 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2016 ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Im Bescheid vom 16. März 2016 setzt die Beklagte der (damaligen) Klägerin eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids zur Erfüllung der in Nr. 1 des unanfechtbaren Bescheids vom 24. Januar 2014 gegenüber dem früheren Betreiber der Nutzung in den gegenständlichen Räumen, dem … gegenüber ergangene Anordnung, die Nutzung dieser Räume als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheids aufzulassen. In Ziffer 2) wurde für den Fall der nicht fristgerechten Aufgabe der untersagten Nutzung als Wettbüro innerhalb der festgelegten Monatsfrist ein Zwangsgeld von 15.000,00 EUR angedroht. Die ursprüngliche Klägerin im vorliegenden Verfahren, die … UG (haftungsbeschränkt) war als Rechtsnachfolgerin des Adressaten des Ausgangsbescheids vom 24. Januar 2014 nach Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch die Nutzungsuntersagung ebenso betroffen wie nunmehr ihre Rechtsnachfolgerin, die …UG (haftungsbeschränkt), die nunmehrige Klägerin in den vorliegenden Verfahren.

Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung vom 24. Januar 2014, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung auf Grund ihrer Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Unterlassung der untersagten Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäßArt. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der Ortseinsichtnahmen am 7. Januar und 3. März 2016 durch die Bauordnungsbehörde getroffenen Feststellungen und der dort gefertigten Lichtbilder der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 24. Januar 2014 ersichtlich nicht nachgekommen.

Die Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 24. Januar 2014 betrifft die Nutzung der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens … als Wettbüro, d.h. ausweislich der Gründe dieses Bescheids als gewerbliche Nutzung in Form einer Vergnügungsstätte. Die Nutzungsuntersagung beruht darauf, dass die betriebene Nutzung als Wettbüros im Hinblick auf die ursprünglich genehmigte Ladennutzung eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte im vorliegenden Fall wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit nicht offensichtlich genehmigungspflichtig ist. Eine Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte wurde auch nicht durch die mit Bescheid vom 31. März 2015 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Gaststätte legalisiert, da ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte auch gegenüber einer Gaststättennutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Dies gilt entsprechend für den abgetrennten Raum im südlichen Gebäudebereich und im Hinblick auf die dort mit dem Bescheid vom 31. März 2015 genehmigte Nutzung als Lager.

Die Nutzung wurde durch die damalige Betreiberin, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin, auch nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 aufgegeben.

Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- und Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Röser in König/Röse/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung, insbesondere durch das unmittelbare Nebeneinander von Wettannahmestelle und Liveübertragung von Sportereignissen mit gastronomischem Angebot dazu animiert werden, sich dort länger aufzuhalten, die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Liveübertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; B.v. 25.4.2013 – 15 ZB 13.274 – juris).

Ob ein Vorhaben, das sich durch eine gastronomische Nutzung mit Getränkeausschank, Übertragung von Sportereignissen, Unterhaltungs- und Geldspielgeräten und zum anderen einer Wettannahmestelle als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Dabei ist neben der räumlichen Situation vor allem zu berücksichtigen, ob sich die Nutzungen beider „Nutzungseinheiten“ in geradezu idealer Weise ergänzen (VG Ansbach, U.v. 21.12.2016, BayVGH, B.v. 13.4.2017 – 9 ZB 17.284).

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer einheitlichen Nutzung der so bezeichneten NE 1 und 2 auszugehen, so dass weiterhin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros betrieben wird.

Wie die Feststellungen bei den Ortseinsichten am 7. Januar und 3. März 2016 zeigen, wurde auch zu diesen Daten die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte fortgesetzt. Dies ergibt sich aus der bei beiden Ortsbesichtigungen festgestellten Ausstattung der Räumlichkeiten mit mindestens fünf Wettannahmeterminals, zwei Wettscheinprüfgeräten sowie der sonstigen Ausstattung und dem festgestellten tatsächlichen Betrieb. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass trotz der durch Einziehen einer Wand erfolgten baulichen Abtrennung des als NE II bezeichneten Raums im südlichen Bereich des Gebäudes zwischen diesem Raum und den als Gaststätte genehmigten nördlichen Räumen eine einheitliche und zusammenhängende Nutzung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgte. So besteht zwischen beiden Räumlichkeiten weiterhin ein enger räumlicher Zusammenhang, auch wenn die beiden Räume nunmehr durch zwei verschiedene Eingangstüren betreten werden; denn die beiden Türen liegen in einem Abstand von wenigen Metern auf derselben Straßenseite, sind von Passanten und Besuchern auf einen Blick erkennbar, jedenfalls soweit sich die Besucher von Westen auf dem Gehweg oder der … nähern, ebenso wie vom gegenüberliegenden Straßen- und Gehwegbereich. Im Übrigen dürfte es angesichts des mehrjährigen Betriebs einer Wettannahmestelle im gesamten Bereich des von der Klägerin genutzten Erdgeschossbereichs allen bisherigen Kunden selbstverständlich klar gewesen sein, dass sie nunmehr zum Abschluss ihrer Wetten in den abgetrennten weiteren Raum einige Meter nach Westen gehen müssen, während umgekehrt nach Abschluss der Wette die Prüfung der Wettscheine oder die Verfolgung der diese betreffenden Sportereignisse auf den Bildschirmen in den als Gaststätte genehmigten Räumen wenige Meter östlich durchzuführen war. Im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen Wettscheinannahme und Wettscheinprüfung sowie Information über die Sportveranstaltungen lag nach Auffassung des Gerichts ein enger funktioneller Zusammenhang zwischen der Nutzung beider Räume vor. Dies wird auch durch die Angaben des Herrn … im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich, der gerade bestätigte, dass die Geräte in der Gaststätte der Wettscheinprüfung, d.h. der Prüfung der in dem danebengelegenen abgeteilten weiteren Raum ausgestellten Wettscheine, dienten.

Dem steht auch nicht der vorgelegte Mietvertrag zwischen der …UG und dem Herrn … entgegen, denn das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Mietvertrag weder wirksam geworden ist noch jemals tatsächlich umgesetzt wurde. Dafür spricht schon die Tatsache, dass unter § 2 als Beginn der Mietzeit der 22. November 2015 genannt wird und festgelegt wird, dass der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wird, während aber gerade die Dauer nicht festgelegt und die entsprechenden Leerstellen im Vertrag nicht ausgefüllt wurden. Hinzu kommt, dass auch unter § 1 Mieträume nur generell von einem „Lager …“ gesprochen wird, ohne dass die Räumlichkeit näher bezeichnet, die Fläche genannt oder sonstige konkretisierende Regelungen getroffen werden. Allein auf Grund des Fehlens dieser essentiellen Regelungen, die nach Auffassung des Gerichts Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Mietvertrags sind, ergibt sich, dass hier kein wirksamer Mietvertrag vorlag und möglicherweise auch nie ein solcher abgeschlossen werden sollte. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, dass dieser „Mietvertrag“ zu keiner Zeit umgesetzt bzw. mit dessen Umsetzung begonnen wurde. So hat sich sowohl bei der Baukontrolle am 7. Januar 2016 als auch am 3. März 2016 in dem als Lager vermieteten Raum kein Lager befunden, sondern ein Geldspielgerät sowie fünf Wettannahmeterminals. Dies entspricht in etwa den Geräten, die bei früheren Baukontrollen vor der räumlichen Abtrennung des kleinen Raumes in den Gesamträumen vorhandenen Geräten, wobei im Hinblick auf das funktionelle Zusammenwirken zwischen den in dem kleinen Raum vorhandenen Wettannahmeterminals und der Wettscheinprüfung, der gastronomischen Versorgung sowie der Unterhaltung durch die Sportübertragungen etc. in dem anderen Raum es keine Rolle spielt, ob diese Geräte tatsächlich von einem Dritten in die Räume gestellt wurden. Dass es sich um einen funktionell dem gesamten Vorhaben dienenden Teil der Gesamtnutzung handelt, ergibt sich aber für die Kammer insbesondere aus der Tatsache, dass bei beiden Ortseinsichten sowohl am 7. Januar wie am 3. März 2016 die entsprechende Eingangstür in das vermeintliche Lager offenstand und frei zugänglich war. Dies bestätigt auch der Klägervertreter indirekt in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2016, in dem er ausführt, diese Räume seien zwischenzeitlich nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich und würden wie im Mietvertrag vorgesehen, als Lagerraum verwendet werden.

Da somit eine einheitliche Nutzung nach Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es weder darauf an, ob auch die im als NE I bezeichneten Gebäudeteil vorhandenen Ausstattungen für die Annahme eines Wettbüros in Form einer Vergnügungsstätte ausreichen, noch auf die Frage, ob die … UG als Vermieterin der Räume insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar räumliche Nähe und die freie Zugänglichkeit dieses Raumes von der … nur wenige Meter neben ihrem Eingang sich nicht auch den Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung in Bezug auf diesen Raum dann zurechnen lassen müsste, wenn dies tatsächlich durch einen Dritten auf Grund des abgeschlossenen Mietvertrags erfolgte.

Die Tatsache, dass die frühere Klägerin die ursprünglich vorhandenen Werbeanlagen mit expliziter Werbung für ein Wettbüro auf die entsprechenden bauaufsichtlichen Maßnahmen der Beklagten hin entfernt hat, spricht nicht gegen die Nutzung als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte, sondern zeigt lediglich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Teil der gegen sie ergangenen bauaufsichtlichen Anordnungen erfüllt hat. Dies reicht aber nicht aus, um davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Bescheids kein Verstoß gegen die bestandskräftig angeordnete Nutzungsuntersagung vorgelegen hätte. Das hier zum Zeitpunkt der Baukontrollen am 7. Januar und 3. März 2016 in den gegenständlichen Räumen betriebene Unternehmen stellt nach Überzeugung des Gerichts ersichtlich ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte dar, da sowohl die Gelegenheit zur Wettannahme in Form der Wettannahmeterminals als auch ein Anreiz zum Verbleiben in Form der Sitzgelegenheiten und Getränkeausgabe, aber auch auf Grund der vorhandenen Unterhaltung durch Musikvideos oder Sportübertragungen verbunden mit der Möglichkeit, an den Prüfterminals eventuelle Gewinne der Wettscheine vor Ort überprüfen zu können, wie sich an Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten weiter vergnügen zu können. Dass einzelne Ausstattungsgegenstände, wie etwa einzelne Geldspiel- oder die beiden Unterhaltungsspielgeräte, auch in Gaststätten zulässig sind, steht dem nicht entgegen, da gerade das Zusammenspiel verschiedener attraktiver Unterhaltungsmöglichkeiten mit den umfangreichen Möglichkeiten, Sportwetten abzugeben und deren Ausgang bei kurzweiliger Unterhaltung abzuwarten und das Ergebnis sofort vor Ort überprüfen zu können, die besondere Attraktivität und damit die Einstufung als Vergnügungsstätte bedingt.

Die Größe der als Wettbüro genutzten Räume von insgesamt ca. 65 qm spricht ebenfalls für eine Vergnügungsstätte und gegen eine ladenmäßige Wettannahmestelle.

Damit steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 der Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung durch die damalige Betreiberin, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, andauerte und somit die Rechtsgrundlage für ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer erneuten Fristsetzung mit Androhung eines erneuten, maßvoll erhöhten Zwangsgeldes rechtmäßig war.

Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Verstoß der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid vom 24. Januar 2014 hier vorlag, so dass das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin verwirkt war, weshalb die Feststellung der Fälligkeit dieses Zwangsgeldes rechtmäßig ist, zumal gerade auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin selbst als Betreiberin gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung über einen längeren Zeitraum verstoßen hat.

Damit waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juli 2017 - AN 9 K 16.00632, AN 9 K 16.01552

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juli 2017 - AN 9 K 16.00632, AN 9 K 16.01552

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juli 2017 - AN 9 K 16.00632, AN 9 K 16.01552 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juli 2017 - AN 9 K 16.00632, AN 9 K 16.01552 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.568 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2016 - 9 ZB 14.1146

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 9 ZB 17.284

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.568 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Nutzungsänderung einer Teilfläche eines Vereinsheims in eine Wettannahmestelle“, deren Erteilung die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 9. April 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 wurde der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinsheims in Lagerräume erteilt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2014 wirkt sich auf die Zulässigkeit des Antrags nicht aus, auch wenn die genehmigte Lagerfläche im Erdgeschoss im Bereich der beabsichtigten Wettannahmestelle vorgesehen ist. Denn die Klägerin muss keine Lagerräume einrichten oder diese auf Dauer erhalten. Ihr ist es deshalb nicht aus prozessualen Gründen verwehrt, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, um von einer etwaigen Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle Gebrauch zu machen.

2. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, es fehle an einer Feststellung des Verwaltungsgerichts, „dass der Bauantrag auf eine das Vereinsheim mit einbeziehende Wettannahmenutzung überhaupt nicht ausgerichtet ist“, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht bewertet das Vorhaben der Klägerin anhand objektiver Umstände zu Recht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte, weil zwischen der beantragten Wettannahmestelle und dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Es begründet seine Rechtsauffassung in den nachfolgenden Absätzen der angefochtenen Entscheidung (S. 9 f. d. UA) ausführlich und verweist nicht nur auf eine Kommentarstelle zur Bindung an den Bauantrag; das Verwaltungsgericht hält der Klägerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287) auch nicht lediglich „schablonenhaft“ entgegen.

Die Frage, welche Motive die Klägerin mit ihrem Bauantrag verfolgt, ob sie das Vereinsheim also in die Wettannahmenutzung mit einbeziehen will oder nicht, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es allein auf die objektiven Umstände abgestellt hat (vgl. S. 10 d. UA „bei der gebotenen objektiven Betrachtung“). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - NVwZ-RR 1993, 66) steht dem nicht entgegen. Zwar ist es danach Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens i. S. v. § 29 Satz 1 BauGB festzulegen, das Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens sein soll (vgl. BVerwG, B. v. 6.2.2013 - 4 B 39.12 - juris Rn. 11). Dies schränkt aber die Befugnis zur gerichtliche Beurteilung der bebauungsrechtlichen Wirkungen des Vorhabens nicht ein und dabei Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorhaben unter Einbeziehung - hier - des Vereinsheims aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall objektiv-rechtlich eine betriebliche Einheit bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1992 - 4 C 57.89 - juris Rn. 21; BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 3, 4).

b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin widerspricht das angefochtene Urteil auch nicht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Kategorisierung einer Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt und (deshalb) eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung erfordert (BVerwG, B. v. 29.10.1992, a. a. O., juris Rn. 4, zur Frage, ob eine Spielhalle mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die geforderte Einzelfallbetrachtung angestellt. Es hat seine Auffassung zum Vorliegen einer betrieblichen Einheit von Wettannahmestelle und Vereinsheim unter Würdigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse gewonnen und dabei insbesondere die Bauvorlagen zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen in den Blick genommen.

bb) Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in erstinstanzlicher Rechtsprechung vorzufindende „Argumentationsmuster“ auf den vorliegenden Einzelfall übertragen, lässt sich allein daraus kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils herleiten. Dass das unmittelbare Nebeneinanderliegen zweier Zugänge und eine Toilettenmitbenutzung als Anzeichen für einen räumlich und funktional einheitlichen Betrieb dienen können, ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, wenngleich diese Indizien für sich genommen nicht stets eine Betriebseinheit begründen mögen. Allein auf das Nebeneinanderliegen der Zugänge und eine etwaige Toilettenmitbenutzung hat das Verwaltungsgericht aber nicht abgestellt. Es hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung darüber hinaus aufgezeigt, dass das Vereinsheim nach der seiner Genehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung u. a. „dem gemeinsamen Sporterlebnis und geselligen Beisammensein dienen soll“, den Vereinsmitgliedern „für die Übertragung von Sportereignissen fünf größere Flachbildschirme sowie als weitere Informationsmöglichkeit acht Computerplätze zur Verfügung“ stehen, „ein Automat für warme und (alkoholfreie) kalte Getränke“ vorhanden ist, dass sich „Wettannahmestelle und Vereinsheim auch mit Blick auf die im Wesentlichen gleichen Öffnungszeiten“ in geradezu idealer Weise ergänzen und das Vereinsheim „aufgrund der mit der Nutzungsänderung beantragten Werbeanlage nach außen als Teil der Wettannahmestelle in Erscheinung tritt“. In der Gesamtschau bildeten die Wettannahmestelle und das Vereinsheim bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermögliche, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten die Sportereignisse, auf die gewettet worden sei, in geselliger Atmosphäre in Live-Übertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und gegebenenfalls weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen.

Gegen diese Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist nichts zu erinnern. Der Klägerin wird weder eine bestimmte Absicht „unterstellt“, noch hat das Verwaltungsgericht Mutmaßungen angestellt, den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang konstruiert oder die Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts überinterpretiert. Das Verwaltungsgericht begründet den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Wettannahmestelle mit dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims vielmehr überzeugend und zutreffend anhand objektiver Kriterien, die seine Auffassung vom Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte tragen. Dem wird im Zulassungsvorbringen lediglich die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin entgegengestellt.

3. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

a) Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Danach hat das Verwaltungsgericht die Frage der Kerngebietstypik der zur Genehmigung gestellten Wettannahmestelle mit einer zutreffenden Begründung bejaht. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich dabei nicht ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27).

b) Die von der Klägerin aufgeworfene Fragen, ob und inwieweit auf den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. August 2007 für das Vereinsheim zurückgegriffen werden darf und ob die entsprechenden Bauvorlagen zutreffend objektiv ausgelegt worden sind, bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

aa) Die Nutzung des Vereinsheims und die bestandskräftige Baugenehmigung hierfür sind Tatsachen, die bei der Bewertung, ob ein enger räumlichen und funktionaler Zusammenhang von Wettannahmestelle und Vereinsheim besteht, zu berücksichtigen waren (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO; vgl. zur Bindung auch der Gerichte an die Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte Geiger in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 16 m. w. N.). Die Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag auf Zulassung der Wettannahmestelle sind Tatsachengrundlage der auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage.

bb) Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Baugenehmigungsbescheid für das Vereinsheim unzutreffend ausgelegt hätte, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt der der Baugenehmigung für das Vereinsheim zugrundeliegenden Bauvorlagen vielmehr korrekt wiedergegeben. Dass die Bauvorlagen zum Genehmigungsantrag auf Zulassung der Wettannahmestelle unzutreffend ausgelegt worden wären, ist nach dem zuvor unter Nr. 2 Ausgeführten ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Entgegen dem Zulassungsvorbringen sind die Bauantragshistorie und -genese zur Wettannahmestelle übersichtlich. Dass die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren einen geänderten Grundrissplan mit einem separaten Eingang für die Wettannahmestelle nachgereicht hatte, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt (vgl. „zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge“, S. 9 d. UA; „durch separate Eingänge zu betreten“, S. 3 d. UA).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, mit der der Antragstellerin untersagt wird, die ihr als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen; zu diesem Zweck seien acht installierte Monitore zu entfernen.

Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012, die der Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 über die Errichtung der Wettannahmestelle zugrunde liegt, werden „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass in der Wettannahmestelle acht TV-Monitore installiert wurden, untersagte sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors). Zu diesem Zweck seien die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). In Nr. 2 des Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an. In Nr. 3 des Bescheidstenors wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der auferlegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 4. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. Au 5 K 14.1605). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf dessen Nr. 1 und Nr. 2 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf dessen Nr. 3 an. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts führten die Installation von acht Monitoren sowie deren tatsächliche Nutzung voraussichtlich nicht zum Vorliegen einer Vergnügungsstätte. Die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Wettannahmestelle werde hierdurch nicht verlassen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung, die eine vorbeugende Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten, seien nach Aktenlage nicht gegeben. Auch die Verfügung, die acht Monitore zu entfernen, sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung lasse nicht erkennen, auf welche der beiden Verpflichtung sie sich beziehe.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 23. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, mit der Anbringung der Monitore sei die Antragstellerin von der Baugenehmigung abgewichen, weil der Zusatz in der Betriebsbeschreibung, „zur Übertragung von Live-Wetten“, nicht dahin einschränkend auszulegen sei, dass lediglich keine Übertragung von Live-Sportveranstaltungen erfolgen solle. Die Nutzung sei deshalb bereits formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sollte sich der Inhalt der Betriebsbeschreibung nicht klar bestimmen lassen, wäre die formelle Illegalität wegen eines Mangels der hinreichenden Bestimmtheit zu bejahen. Die ausgeübte Nutzung sei auch materiell illegal, weil allein die Nutzung der Monitore, welche die bewettbaren und quotenmäßig ständig aktualisierten Sportereignisse teletextähnlich listen würden, wegen der damit verbundenen kommerziellen Unterhaltung zur Qualifikation der Einrichtung als Vergnügungsstätte führe. Die ständigen Aktualisierungen sollten den Kunden im Laden halten und zum Nachsteuern seiner laufenden Wetten animieren. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors keinen über Nr. 1 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt aufweise. Deshalb erweise sich - anders als das Verwaltungsgericht meine - auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da für den Betrieb der Wettannahmestelle eine Baugenehmigung vorliege, liege keine formelle Illegalität vor. Sollte die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt sein, so änderte dies an deren Bestandskraft nichts. Im Unterschied zum Wettbüro finde in der Wettannahmestelle der Antragstellerin keine Live-Übertragung von Sportereignissen über TV-Geräte statt. Es würden lediglich die Ergebnislisten elektronisch angezeigt. Ein kommerzieller Unterhaltungswert sei in der bloßen Kenntnisnahmemöglichkeit elektronisch vermittelter Informationen über Wettmöglichkeiten und Wettverläufe nicht zu sehen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Prüfung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgeblichen Beschwerdevorbringens ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Installation von acht Monitoren zur Auflistung der Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann sowie zur Darstellung der Wettarten und Wettquoten eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen hat.

a) Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung u. a. von Sportwetten zulässig sind, wird durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV i. d. F. v. 30.6.2012, GVBl 2012, 318) aufgezeigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, können aber als „Endergebniswetten“ zugelassen werden, nicht jedoch als „Ereigniswetten“ (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV). Sportwetten dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 10a Abs. 4 GlüStV nur in „Wettvermittlungsstellen“ (konzessionierter Veranstalter oder ggf. Vermittler) vermittelt werden (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl 2014, 286 - AGGlüStV).

b) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

c) So liegt es offenkundig hier. Ausweislich der zur Baukontrolle vom 23. und 24. Juni 2014 gefertigten Fotografien werden über die installierten Monitore Angaben zu sog. Live-Wetten dargestellt. Neben dem jeweiligen Sportereignis, dem aktuellen Spielstand und den festen Gewinnquoten („Tipp“) finden sich etwa bei den Fußballwetten noch die Spalten „Restzeit“, „nächstes Tor“ und „Tore ab jetzt“ jeweils mit den an den Spielstand angepassten Gewinnquoten. Dies wird durch die Ausführungen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Danach sei die Antragstellerin an das Wettangebot der Muttergesellschaft gebunden, wobei es laufend zu Aktualisierungen bei den möglichen Wetten komme, was von den Wettkunden vor Ort verfolgt werden könne. Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O.). Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als die zugelassene Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung in den Räumen der Antragstellerin. Dass es an Sitzgelegenheiten fehlt, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor.

2. Davon abgesehen ist die Untersagung, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen, gerechtfertigt, weil die Antragstellerin vom Inhalt der ihr erteilten Baugenehmigung abweicht.

Um den Inhalt einer Baugenehmigung zu bestimmen, kann grundsätzlich auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. König, in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 34 m. w. N.). Zu den im Tenor des Genehmigungsbescheids genannten „geprüften Bauvorlagen“ zählt auch die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV), der zufolge ausdrücklich „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“ werden sollen. Hieran ist die Reichweite der Baugenehmigung zu messen, weil diese im Bauantrag angegebene Beschränkung planungsrechtlich relevant ist. Ob die Monitore dem Fernsehempfang dienen, was die Antragstellerin bestreitet, ist danach ohne Belang, weil die Übertragung von „Live-Wetten“ ausgeschlossen sein soll. Gerade diese erfolgt aber über die installierten Monitore. Der Vortrag der Antragstellerin, gemeint sei, dass keine TV-Geräte installiert würden, um Sportveranstaltungen live zu übertragen, findet keine Stützte in der gewählten Formulierung „Live-Wetten“. Ein etwaiger Irrtum der Antragstellerin beim Verfassen ihrer Betriebsbeschreibung ginge deshalb zu ihren Lasten, führte aber nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Es bedurfte auch keiner den Wortlaut der Betriebsbeschreibung wiederholenden Auflage, weil die Antragstellerin ihren Bauantrag durch Beifügung der von ihr abgegebenen Betriebsbeschreibung selbst hinreichend konkretisiert hat (vgl. § 9 Satz 1 BauVorlV).

3. Die mithin voraussichtlich genehmigungswidrige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ihrer Zulassung steht derzeit eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin entgegen. Darüber hinaus wäre im Genehmigungsverfahren zu klären, ob eine und ggf. welche Gebietsart vorliegt und sich die Nutzung einer Vergnügungsstätte der Art nach in die nähere Umgebung einfügt oder in dem faktischen Baugebiet allgemein zulässig ist oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Angesichts der nach den Bauvorlagen zugelassenen Größe der Wettannahmestelle von unter 50 m² käme - vorbehaltlich der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin und der Prägung der näheren Umgebung - die Zulassung eines Wettbüros nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder Abs. 3 BauNVO in Betracht.

4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35 m. w. N.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Davon abgesehen sind die zur Begründung der Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen. Danach bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, weil bereits in der Betriebsbeschreibung der Verzicht auf die Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten bekräftigt worden sei. Außerdem werde ein Nachahmungseffekt in der Branche befürchtet.

5. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohung ist nicht deswegen unbestimmt, weil sie sich auf zwei Verpflichtungen beziehen würde. Anders als die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht annehmen, enthält die Verfügung in Nr. 1 des Bescheidstenors keine „zwei selbstständig nebeneinander stehenden Pflichten“, sondern nur die Verpflichtung, die (derzeit ausgeübte) Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors); „zu diesem Zweck sind die Monitore zu entfernen“ (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). Satz 2 erläutert lediglich konkretisierend, unter welcher von der Antragstellerin zu erfüllenden Bedingung die Nutzungsuntersagung als erledigt gilt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und der Betrieb der Wettannahmestelle genehmigungskonform fortgeführt werden darf. Es wird mithin nur das bezeichnet, was von der Antragstellerin zu tun ist, damit die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgegeben und auch nicht weiter fortgeführt wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 271, 273 m. w. N.). Insoweit kann dahinstehen, ob Monitore Anlagen i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO sind, deren Beseitigung angeordnet werden könnte.

Gegen das Anknüpfen der Nutzungsuntersagung an die Entfernung der Monitore ist auch sonst nichts zu erinnern, weil die Monitore aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Nicht zu fordern ist im konkreten Fall, dass die Antragsgegnerin lediglich den Betrieb der Monitore oder gar nur bestimmte Inhalte des Dargestellten untersagt. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Antragstellerin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore ist die Bedingung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist, jedenfalls soweit es um die Vermittlung um Live-Wetten geht, nicht schutzwürdig. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Antragstellerin ihren Bauantrag selbst dahin beschränkt, dass keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden. Erweist sich der Betrieb einer derart beschränkten Wettannahmestelle als unwirtschaftlich, obliegt es der Antragstellerin, das ihrer Ansicht nach erforderliche Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten über einen Änderungsbauantrag legalisieren zu lassen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Ausstellungsfläche zu einem Café/Bistro und einem Laden mit Wettannahmestelle in dem Gebäude auf FlNr. … Gemarkung A …

Den Bauantrag auf Nutzungsänderung der Klägerin vom 16. Juni 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2015 ab. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Vorhaben nach der gebotenen objektiven Betrachtung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt und in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden maßgeblichen Umgebungsbebauung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Es ist bereits fraglich, ob der im Stil einer Berufungsbegründung gehaltene Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass im Begründungsschriftsatz vom 6. März 2017 sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

a) Das Verwaltungsgericht ist vorliegend nicht entscheidungserheblich von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen.

Das Vorbringen der Klägerin, „das Objekt trägt, auch wenn es nicht mehr darauf ankommen dürfte, die Nr. 3“ und nicht, wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Hausnummer 1a, ist - unabhängig von der Frage, ob diese Hausnummer von der Beklagten (noch nicht) förmlich zugeteilt worden ist - unbeachtlich. Denn das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das Vorhaben in dem Gebäude der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle auf dem „Grundstück FlNr. … Gemarkung A …“ (UA S. 2) ausgeführt werden soll. Dem entsprechen auch die Bauvorlagen und der Sachvortrag sämtlicher Beteiligten.

Die Kritik an der vom Verwaltungsgericht angenommenen „Toilettenmitbenutzung“ im Café/Bistro ist unberechtigt. Anders als die Klägerin darlegt, hat das Verwaltungsgericht dem Vorhaben keine „Gemeinschaftstoilette angedichtet“, sondern ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass zumindest die - in der Betriebsbeschreibung angegebenen - Beschäftigten der Wettannahmestelle die Toiletten des Café/Bistros mitbenutzen werden (UA S. 19). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, die Theke in der Wettannahmestelle diene neben der Annahme von Wettscheinen zugleich dem Kaffeeausschank (vgl. UA S. 3, 18), ergibt sich dies zwar nicht aus den Bauantragsunterlagen oder der Betriebsbeschreibung. Diese etwaige Unrichtigkeit kann allerdings nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht entscheidungserheblich auf einen Kaffeeausschank in der Wettannahmestelle abgestellt hat. Entscheidungserheblich war für das Verwaltungsgericht insoweit vielmehr eine Gesamtschau anhand objektiver Umstände, ob das Vorhaben in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten ist. Diese räumlich funktionale Einheit bejaht das Verwaltungsgericht im Folgenden und stellt dabei maßgeblich auf die „ideale Ergänzung der Angebote beider Einheiten, die sich durch die Verbindung der Wettabgabe und des Verfolgens von Live-Sportereignissen in geselliger Atmosphäre im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität verbinden“ ab. Ein eventueller Kaffeeausschank in der Wettannahmestelle bleibt hierbei gänzlich unerwähnt.

b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme einer räumlich funktionalen Einheit durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Wettannahmestelle und das Café/Bistro „addiert“ bzw. „zusammengewürfelt“, noch hat es dem „staunenden Publikum vermittelt, als geschehe beides im selben Raum“. Es hat seine rechtliche Bewertung zum Vorliegen einer räumlich funktionalen Einheit auf Grundlage der tatsächlichen Umstände vielmehr überzeugend begründet und sich dabei auf die Beantragung als einheitliches Vorhaben, das unmittelbare Nebeneinander der Räumlichkeiten, den einheitlichen Betreiber und die weitgehend einheitlichen Öffnungszeiten sowie die optische Erscheinung (UA S. 18 f.) gestützt. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch das Vorliegen unterschiedlicher Eingänge berücksichtigt, zu denen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2015 unwidersprochen ausgeführt wird, dass das Vorhaben in einer Sackgasse liegt und die Kunden die nah aneinander liegenden Eingänge betreten und verlassen können ohne Straßen zu queren oder Straßenverkehr groß beachten zu müssen.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass auf den beiden Monitoren in der Wettannahmestelle „keinerlei Live-Wetten übertragen“ werden. Denn das Verwaltungsgericht geht an keiner Stelle des angefochtenen Urteils davon aus, dass von der Klägerin beabsichtigt sei, Live-Wetten zu übertragen oder zu vermitteln. Es bewertet lediglich die Verbindung der Wettabgabe in der Wettannahmestelle einerseits und die Möglichkeit des Verfolgens von Live-Sportereignissen im unmittelbar angrenzenden Café/Bistro in geselliger Atmosphäre andererseits im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität, die - neben anderen Gegebenheiten - dem einheitlich zu beurteilenden Vorhaben hier seine Prägung als Vergnügungsstätte verleiht. Dieser Bewertung wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. April 2017 die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung des Schwellenwertes von 100 m2 für die Einstufung als kerngebietstypische Spielhalle anführt, ist der Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits nicht fristgerecht erfolgt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon ist eine grundsätzliche Bedeutung weder ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen: BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13) noch die Frage einer grundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.