Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Mai 2014 - 5 K 12.728
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 576 der Gemarkung G. Das westlich an dieses Grundstück angrenzende Grundstück Fl.-Nr. 575/2 der Gemarkung G. steht im Eigentum des Beigeladenen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 verpflichtete das Landratsamt W. die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro (Nr. 2), auf dem Grundstück Fl.-Nr. 576 der Gemarkung G. innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sämtliche Öffnungen in der westlichen Grenzwand des Anbaus zum Grundstück Fl.-Nr. 575/2 zu schließen und die Wand entsprechend den Vorschriften der Bayer. Bauordnung als Brandwand herzustellen (Nr. 1).
Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei verschiedenen Baukontrollen, zuletzt am 8. Februar 2012, sei festgestellt worden, dass sich in der westlichen Grenzwand des Anbaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 576 der Gemarkung G. eine Wandöffnung (Abluftrohr) sowie eine weitere Öffnung in der Grenzwand in Form eines Kunststofffensters (0,78 m x 0,52 m) befänden.
Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO seien raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswände) als Brandwände herzustellen. Dabei seien alle Gebäudeabschlusswände, die entweder an der Nachbargrenze oder in einem Abstand bis zu 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze stünden, als Brandwände auszubilden. Dies bedeute, dass unabhängig vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer nachbarlichen Grenzbebauung die Brandwand auf dem eigenen Grundstück herzustellen sei. Öffnungen in Brandwänden - wie im vorliegenden Fall - in Form von Fenstern oder zum Austritt von Abluftrohren seien unzulässig (Art. 28 Abs. 8 BayBO). Die Klägerin berufe sich u. a. darauf, dass das Abluftrohr für die Gastherme vor ca. 30 Jahren eingebaut worden sei und zum Zeitpunkt des Einbaus gegebenenfalls keine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorgaben vorgelegen habe und insofern Bestandsschutz bestünde. Für die betreffende Grenzwand sei auch nach den Vorschriften der BayBO i. d. F. v. 1. August 1962 (Art. 31 BayBO) die Ausführung als Brandwand erforderlich gewesen, weil der Abstand zur Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. 575/2 weniger als 2,50 m betrage. Auch Öffnungen in Brandwänden seien seinerzeit unzulässig gewesen (Art. 32 BayBO 1962). Gleiches gelte für das ebenfalls in der Grenzwand vorhandene Badfenster, das laut Angaben des Klägers seit rund 50 Jahren bestehen solle. Der westliche Grenzanbau sei nachträglich nach seiner Errichtung mit Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 31. Mai 1967 genehmigt worden. In den genehmigten Planunterlagen sei die Grenzwand ohne Öffnungen dargestellt. Darüber hinaus sei in einer Auflage festgelegt worden, dass die bestehende enge Reihe zwischen dem Wohnhausanbau und dem Nachbargebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 575/2 abzumauern und mit der verlängerten Decke des Anbaus zu überspannen sei, und es sei darauf hingewiesen worden, dass ein Fensterrecht im privatrechtlichen Sinne nicht geschaffen werde. Abgesehen davon sei der Einbau des Badfensters vor bereits ca. 50 Jahren nicht nachvollziehbar, da es nach den Feststellungen des Baukontrolleurs aus Kunststoffprofilen bestehe, die es vor 50 Jahren noch gar nicht gegeben habe. Bei der bauaufsichtlichen Schlussabnahme des Bades am 12. Juli 1970 sei kein Fenster festgestellt worden. Nach Aussage des Beigeladenen sei das Badfenster erst vor ca. 10 bis 15 Jahren eingebaut worden. Es sei festzuhalten, dass das Badfenster und die Lüftungsöffnung zu keiner Zeit genehmigt worden seien und auch zum Zeitpunkt ihres Einbaus nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Bestandsschutz bei nachträglich herbeigeführten rechtswidrigen Zuständen könne daher keinesfalls vorliegen. Die Forderung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Brandschutzvorschriften, die dem Schutz von Leib und Leben von Personen dienten, könne im Übrigen keine Enteignung darstellen. Darüber hinaus könne die Belüftung sowohl der Gastherme als auch des Badezimmers auf andere technische Weise (z. B. über Dach) erfolgen. Die Öffnungen in der westlichen Grenzwand, die als Brandwand auszuführen sei, widersprächen öffentlich-rechtlichen Brandschutzvorschriften. Gründe für die Zulassung einer Abweichung von brandschutzrechtlichen Vorschriften lägen nicht vor. Die Zulassung einer Abweichung sei nicht vertretbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 2 BayBO seien erfüllt. Der Erlass der Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Die Herstellung baurechtlich ordnungsgemäßer Zustände liege im besonderen Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten baulichen Entwicklung. Jeder Verstoß gegen das Bau- und sonstige öffentliche Recht stelle eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Bauaufsichtsbehörde sei daher gehalten, für die Beseitigung rechtswidriger Zustände Sorge zu tragen. Die getroffene Anordnung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sei geeignet und angemessen. Rechtmäßige Zustände könnten auf andere Weise nicht hergestellt werden. Die Zulassung einer Abweichung von der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften sei unter Berücksichtigung des Zwecks und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht vertretbar, insbesondere da Zweck der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Leib und Leben von Personen sei. Dabei sei es unerheblich, ob bzw. dass auf dem nachbarlichen Grundstück Fl.-Nr. 575/2 die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Brandwände eingehalten würden. Grenzwände seien jeweils als Brandwände herzustellen, d. h. auf dem jeweiligen Grundstück und unabhängig vom Vorhandensein eines nachbarlichen Grenzgebäudes, das im Übrigen jederzeit auch abgebrochen werden könnte. Es sei gerade die Gesellschafterin der Klägerin gewesen, die im September 2009 die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. 575/2 gefordert habe. Die getroffenen Maßnahmen seien erforderlich, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sichern. Rechtmäßige Zustände bzw. die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben könnten auf andere Weise nicht sichergestellt werden, insbesondere da die Klägerin bisher die geforderten Maßnahmen nicht freiwillig durchgeführt habe. Art. 54 Abs. 2 BayBO rechtfertige bereits ein Einschreiten und Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt würden, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliege. Die angeordneten Maßnahmen stünden nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg. Insbesondere trete kein Schaden für die Eigentümerin ein. Die Kosten, die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herstellung einer Brandwand anfielen, habe die Klägerin durch den rechtswidrigen Einbau der Wandöffnungen selbst verschuldet. Die angeordneten Maßnahmen seien auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks habe die von der Gesellschafterin der Klägerin geforderten Maßnahmen freiwillig durchgeführt. Die durch die vorhandenen Öffnungen in der Brandwand verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften schützten daneben auch nachbarliche Belange. Diese Vorschriften bedeuteten eine „objektiv-rechtlich gewollte Begünstigung“. So diene eine Brandwand neben dem allgemeinen Interesse auch dem Schutz des Einzelnen hinsichtlich Leben, Gesundheit und Eigentum. Daraus ergebe sich eine Pflicht der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten und auch ein entsprechender Anspruch des Begünstigenden.
Da es allein vom Willen des Betroffenen abhänge, die Forderungen aus diesem Bescheid zu erfüllen, sei er nach Art. 29 ff. VwZVG durch die Androhung eines Zwangsgeldes dazu anzuhalten gewesen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides, der dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbestätigungen in zweifacher Ausfertigung am 24. Juli 2012 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
2. Am 23. August 2012 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,
den Bescheid des Landratsamtes W. vom 17. Juli 2012 aufzuheben.
Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, seitens der Klägerin werde bezweifelt, dass die betreffende Wand zwingend als Brandwand auszuführen sei. Im Übrigen seien in den vorherigen Fassungen der Bayer. Bauordnung Öffnungen von Brandwänden auch nicht generell untersagt gewesen. Selbst wenn eine Brandwand erforderlich sei, müsse diese lediglich für 90 Minuten feuerbeständig sein. Diese Voraussetzungen erfülle auch das Abluftrohr der Gastherme, bei dem es sich nicht um eine Öffnung im Sinne des Art. 28 BayBO handele. Es sei vollkommen ausgeschlossen, dass Feuer durch das Rohr geleitet werde, denn dieses habe keinen direkten Kontakt zum Brennkessel der Therme. Außerdem sei die Forderung auf Beseitigung des Rohres jedenfalls unverhältnismäßig. Das Abluftrohr sei zum Betrieb der Anlage zwingend erforderlich und sei vom damals zuständigen Bezirkskaminkehrermeister an dieser Stelle vorgegeben worden. Von der Wandöffnung gehe keinerlei Brandgefahr aus. Nach Darstellung des Beklagten im Bescheid sei auf dem Nachbargrundstück eine Brandwand vorhanden. Die Notwendigkeit einer zweiten Brandwand bei derzeitigem Bautenstand werde nicht erläutert. Die Möglichkeit eines Abbruchs der Wand auf dem Nachbargrundstück führe nicht zur Erforderlichkeit einer Verfügung zum derzeitigen Zeitpunkt. Die rein abstrakte Möglichkeit eines Abbruches müsse bei der derzeitigen Ermessensausübung außer Betracht bleiben. Zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben sei eine Beseitigungsverfügung nicht erforderlich, da das Abluftrohr insgesamt keinen schlechteren Brandwert aufweise als für Brandwände vorgegeben. Es fehle auch an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Nachteilen der Verfügung für die Klägerin. Eine Darstellung der Machbarkeit bzw. der Kosten einer Belüftung der Therme und des Raumes über Dach erfolge nicht. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin den rechtswidrigen Einbau von Wandöffnungen selbst verschuldet habe. Die Öffnungen seien vom Bezirkskaminkehrermeister vorgegeben worden. Dies stelle einen Verwaltungsakt dar, der auch bestandskräftig geworden sei. Ein Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gehe fehl, da auf dem Nachbargrundstück zu keinem Zeitpunkt ein Abluftrohr habe zurückgebaut werden müssen. Bei dem Fenster handele es sich nach Kenntnis der Klägerin um Altbestand. Die Behauptung, dass das Fenster vor 15 Jahren eingebaut worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass der Beigeladene das Fenster beanstande, da sich im Dachbereich seines Anwesens in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze Dachliegefenster befänden.
Die Auflage Nr. 3 des Bescheides vom 31. Mai 1967, dass ein Fensterrecht im privatrechtlichen Sinne durch die Baugenehmigung nicht geschaffen werde, spreche dafür, dass die streitgegenständliche Fensteröffnung zum Zeitpunkt der Genehmigung schon vorhanden gewesen sei. Das Protokoll der Schlussabnahme am 12. Juli 1970 gebe nichts dafür her, ob im Bad des Objekts eine Fensteröffnung vorhanden gewesen sei oder nicht. Aus den vorhandenen Lichtbildern ergebe sich, dass die Fensteröffnung schon zum ursprünglichen Mauerzustand gehört habe. Darüber hinaus sei aus dem Bericht über die Ortseinsicht am 15. November 1966 zu ersehen, dass ein Glasbausteinfenster im Bad vorgesehen und zu diesem Zeitpunkt lediglich noch nicht eingebaut gewesen sei. Im Zeitpunkt der Schlussabnahme sei dies jedoch mit Sicherheit der Fall gewesen. Die Fensteröffnung sei Altbestand des Objekts seit spätestens 1967. Für beide Öffnungen bestehe Bestandsschutz, so dass es an der Erforderlichkeit der Regelung fehle. Im Übrigen sei der interne Vermerk der Sachbearbeiterin des Landratsamts, dass keine Gefahr für Leib und Leben vorliege, nicht in die Ermessensausübung des streitgegenständlichen Bescheides eingeflossen.
Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
Demgegenüber beantragte das Landratsamt W. als Vertreter des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde vorgetragen, im vorliegenden Fall befänden sich die Gebäude auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 576 und 575/2 weniger als 5 m voneinander entfernt. Die betroffene Grenzwand des Grundstücks Fl.-Nr. 576 müsse daher als Brandwand ausgestaltet sein. Dass im Nachbargebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 575/2 als Grenzwand zum Grundstück Fl.-Nr. 576 bereits eine Brandwand bestehe, ändere nichts daran, dass auch die betroffene Grenzwand der Klägerin als Brandwand errichtet werden müsse. Sowohl das Fenster als auch das Abluftrohr seien Öffnungen i. S. d. Art. 28 BayBO und damit in einer Gebäudeabschlusswand unzulässig. Sie genössen auch keinen Bestandsschutz. Die westliche Grenzwand des Grundstücks Fl.-Nr. 576 sei in den mit Bescheid vom 31. Mai 1967 genehmigten Bauunterlagen ohne Öffnungen dargestellt. Bei der bauaufsichtlichen Schlussabnahme des Bades am 12. Juli 1970 sei kein Fenster festgestellt worden. Außerdem sei durch den Baukontrolleur des Landratsamts festgestellt worden, dass das besagte Fenster aus Kunststoffprofilen bestehe, die es vor 50 Jahren noch nicht gegeben habe. Der bestehende Zustand sei damit zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen. Auch nach der Bayer. Bauordnung 1962 sei die betroffene Grenzwand notwendig als Brandwand zu errichten gewesen. Auch damals seien nach Art. 32 Abs. 1 BayBO Öffnungen in Brandwänden schon unzulässig gewesen. Weder das Abluftrohr der Gastherme noch das Fenster seien genehmigt oder zum Zeitpunkt ihres Einbaus genehmigungsfähig gewesen. Die Zulassung einer Abweichung wäre unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht vertretbar. Der Zweck der brandschutzrechtlichen Vorschriften sei die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Leib und Leben von Personen. Außerdem seien auch die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu beachten. Die Tatsache, dass auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. 575/2 die brandschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten würden, ändere nichts an der Notwendigkeit einer Brandwand auch auf dem Grundstück der Klägerin. Nur durch die Beseitigung der Öffnungen in der Brandwand könnten vorliegend rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die Anordnung sei demnach erforderlich und geeignet. Die Anordnung sei auch angemessen, da die Belüftung des Bades und der Gastherme auch auf anderem Wege bewerkstelligt werden könnten. Eine diesbezügliche Darstellung der Machbarkeit bzw. der Kosten sei allerdings nicht Aufgabe des Beklagten.
Der Beigeladene ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, nachdem der Abstand der Gebäudeabschlusswand der Klägerin zur gemeinsamen Grundstücksgrenze deutlich unter 2,50 m liege, seien die Voraussetzungen an eine äußere Brandwand einzuhalten, insbesondere seien Öffnungen in der Brandwand unzulässig. Diese Voraussetzung gelte unabhängig davon, ob auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude vorhanden sei und ob dieses seinerseits eine Brandwand aufweise. Auch aus dogmatischen Gründen könne es nicht darauf ankommen, dass auf dem Nachbargrundstück eine Brandwand vorhanden sei. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Nachbar, der sich einer Anordnung der Bauaufsichtsbehörde länger widersetze als der andere, von Aufwendungen oder Nachteilen verschont bliebe, während der gesetzestreue Nachbar letztlich bestraft würde. Auch Rohrleitungen fielen unter die nach Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO verbotenen Öffnungen in Brandwänden. Die erforderliche Wirkung der Brandwand werde durch das Abluftrohr der Heizungstherme, das direkt mit einer Feuerungsanlage verbunden sei, nicht nur beeinträchtigt, sondern konterkariert. Für die Rohrdurchdringung der Brandwand bestehe auch kein Bestandsschutz. Der behauptete Verwaltungsakt des Kaminkehrermeisters befinde sich weder in den Bauakten, noch werde er durch die Klägerin vorgelegt. Davon abgesehen habe eine Abnahme des Rohres keine Auswirkungen auf das Baurecht. Auch für das vorhandene Fenster ergebe sich weder formell noch materiell ein Bestandsschutz. Die Fensteröffnung sei zu keinem Zeitpunkt Bestandteil einer baurechtlichen Genehmigung gewesen. Ein Glasbausteinfenster sei nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden. Aus der Auflage des Bescheides vom 31. Mai 1967 ergebe sich nichts anderes. Mit der bauaufsichtlichen Schlussabnahme vom 12. Juli 1970 werde bestätigt, dass das Vorhaben den Anforderungen der Genehmigung entspreche. Nachdem in der Genehmigung eine Fensteröffnung nicht vorgesehen gewesen sei, müsse aus der fehlenden Angabe einer Fensteröffnung im Rahmen der Schlussabnahme zwingend hervorgehen, dass eine solche zum Zeitpunkt der Schlussabnahme nicht vorhanden gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Lichtbildern. Das Fenster sei auch zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen. Öffnungen in Brandwänden seien schon immer, jedenfalls aber bereits in der BayBO 1962, unzulässig gewesen. Selbst wenn die Ausführung mit Glasbausteinen formell und/oder materiell rechtmäßig gewesen wäre, so wäre ein entsprechender Bestandsschutz jedenfalls in dem Moment entfallen, in dem anstelle der Glasbausteinwand ein „normales“ Fenster eingebaut worden sei. Dieses wäre jedenfalls nicht vom Bestandsschutz umfasst. Die Ermessensausübung des Landratsamts W. sei nicht zu beanstanden. Nachbarliche Belange würden durch die Öffnungen auch tangiert. Hinreichender Brandschutz sei von Seiten des klägerischen Anwesens nicht gewährleistet.
Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.
3. Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
4. In der mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 17. Juli 2012 aufzuheben. Der Beklagtenvertreter und die Bevollmächtigte des Beigeladenen wiederholten ihre bereits schriftlich gestellten Klageabweisungsanträge.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 17. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt:
Im Klageverfahren hat die Klägerin nichts vortragen lassen, was die Rechtmäßigkeit des Bescheids in Frage stellen könnte.
Die vom Landratsamt W. verfügte sicherheitsrechtliche Anordnung konnte zu Recht auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden.
Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dabei kann die Änderung von baulichen Anlagen angeordnet werden, wenn abweichend von der Baugenehmigung gebaut wurde oder um einen der Baugenehmigung einschließlich von Auflagen entsprechenden Zustand herzustellen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 53, m. w. N.). Zur Gewährleistung des Brandschutzes kann z. B. die Entfernung von Glasbausteinen oder Fenstern und die (Wieder-)Herstellung einer geschlossenen Brandwand angeordnet werden (vgl. OVG Bremen, U. v. 3.12.1985 Nr. 1 BA 56/85, BRS 44 Nr. 105).
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist als Befugnisnorm vorliegend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. Art. 28 BayBO heranzuziehen und nicht Art. 54 Abs. 4 BayBO, wonach bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen nur gestellt werden können, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Eine bestandsgeschützte Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist hier gerade nicht gegeben, da die Öffnungen in der grenznahen Wand nach den vorliegenden Erkenntnissen zu keinem Zeitpunkt formell oder materiell rechtmäßig waren. Der Zustand der westlichen Außenwand des Anbaus der Klägerin auf dem Grundstück Fl. Nr. 576 weicht von den mit Bescheid vom 31. Mai 1967 genehmigten Bauvorlagen ab. Der Grundrissplan Erdgeschoss der genehmigten Bauvorlagen enthält keine Öffnungen in dieser Wand. Nachdem diese Wand auch weniger als 2,50 m von der Grenze entfernt geplant und ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden nicht gesichert war, musste sie entsprechend Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO i. d. F. vom 1. August 1962 als Brandwand errichtet werden. Öffnungen in (äußeren) Brandwänden waren auch schon im Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Anbaus unzulässig (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1962) und sind es bis heute (Art. 28 Abs. 8 BayBO). Eine Brandwand verhindert dann nicht das Übergreifen des Feuers, wenn sie Öffnungen hat, durch die Feuer und Rauch übertragen werden können. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO verbietet deshalb grundsätzlich Öffnungen (Fenster, Türen usw.) in Brandwänden (Simon/Busse, a. a. O., Art. 28 Rn. 124). Die Möglichkeit nach Art. 28 Abs. 8 Satz 2 BayBO, Öffnungen zuzulassen, besteht nur für innere Brandwände oder Wände, die anstelle innerer Brandwände errichtet werden, nicht für äußere Brandwände (Simon/Busse, a. a. O., Art. 28 Rn. 125, 128).
Warum das streitgegenständliche Rohr in der westlichen Außenwand des Anbaus der Klägerin keine Öffnung i. S. d. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO sein soll, wie die Klägerin meint, erschließt sich dem Gericht nicht. Öffnungen sind alle die Brandwand in ihrer Brandschutzqualität beeinträchtigenden und die Wand durchdringenden Aussparungen (Simon/Busse, a. a. O., Art. 28 Rn. 126). Diese Eigenschaften treffen auf das Rohr zu, da es die Wand durchdringt und den inneren mit dem äußeren Luftraum verbindet. Ob das Rohr selbst feuerbeständig ist, ist insoweit unerheblich, da es sich hier nicht um eine innere Brandwand, sondern eine äußere Brandwand handelt.
Die Klägerin kann sich weder hinsichtlich des bestehenden Badfensters noch hinsichtlich der Rohröffnung mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen.
Der „Bericht über die Ortseinsicht am 15. November 1966“ (Bl. 12 der Bauakte 1967-40343) erfolgte im Rahmen einer Baukontrolle vor Einleitung des damaligen Baugenehmigungsverfahrens für den zunächst illegal errichteten Anbau und gibt daher für die Frage der Legalität bzw. des Bestandsschutzes des Badfensters nichts her. Davon abgesehen kann offen bleiben, ob jemals ein Glasbausteinfenster an der Stelle des derzeit bestehenden Kunststoff-Badfensters eingebaut war. Passiver Bestandsschutz zugunsten der Klägerin hinsichtlich des Einbaus eines Glasbausteinfensters muss hier schon deshalb ausscheiden, weil ein etwaiger Bestandsschutz ohnehin mit Durchführung der baulichen Veränderungen (Einbau eines Kunststofffensters) erloschen wäre. Wann das Kunststofffenster eingebaut wurde, ist daher ebenfalls unerheblich. Auch die Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung vom 31. Mai 1967 lässt nach Überzeugung des Gerichts keinesfalls darauf schließen, dass mit der Baugenehmigung ein Badfenster genehmigt worden wäre. In den Bauvorlagen ist ein solches Fenster nicht dargestellt. Vielmehr deutet der Akteninhalt dieses Baugenehmigungsverfahrens darauf hin, dass mit dieser Auflage das an der Grenze zum Nachbargrundstück Fl.-Nr. 576/1 genehmigte Küchenfenster gemeint ist. Mit der Anbringung eines Fensters an dieser Grenze haben sich die (damaligen) Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 576/1 mit Erklärung vom 4. März 1967 einverstanden erklärt (vgl. Bl. 21 der Bauakte 1967-40343).
Nach Auffassung des Gerichts liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz des Rohres vor. Dass für das Rohr jemals eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden wäre, wurde nicht behauptet. Ob die Anbringung des Rohrs durch den Bezirkskaminkehrermeister nach anderen Rechtsvorschriften gestattet bzw. sogar verlangt wurde, ist vorliegend unerheblich. Eine Vorgabe eines Bezirkskaminkehrermeisters kann nicht baurechtliche Anforderungen außer Kraft setzen. Eine materielle Rechtmäßigkeit des Rohres in einem vergangenen Zeitraum war für das Landratsamt im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (und ist auch derzeit für das erkennende Gericht) nicht erkennbar. Die Klägerin, der letztlich die materielle Beweislast für das Bestehen eines Bestandsschutzes obliegt (Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 130), hat keine Tatsachen behauptet bzw. nachgewiesen, die darauf schließen lassen, dass die Anlage in einem vergangenen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen hat. Es wurde bereits nicht näher dargelegt, ob es sich bei der als Abluftrohr bezeichneten Anlage um eine Verbrennungsluftversorgung und/oder eine Abgasleitung der Gastherme des klägerischen Anbaus handelt. Der Gesellschafter der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auch den genauen Zeitpunkt der Errichtung der Rohrleitungsanlage für die Gastherme nicht benennen. Nachdem als Baujahr des Brenners in den im Klageverfahren vorliegenden Bescheinigungen das Jahr 1984 angegeben ist, deutet alles darauf hin, dass auch das Lüftungsrohr frühestens im Jahr 1984 eingebaut worden ist. Somit kann die Klägerin sich nicht auf Vorschriften der BayBO in den Fassungen vor 1982 berufen. Sollte auf das Rohr Art. 29 Abs. 7 der BayBO in der vom 1. Januar 1983 bis 31. Mai 1994 gültigen Fassung anwendbar sein, wonach Leitungen durch Brandwände hindurchgeführt werden durften, wenn Vorkehrungen gegen Brand- und Rauchübertragung getroffen worden sind, und Rohrleitungen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mussten, ist bereits fraglich, ob mit der „Hindurchführung“ durch Brandwände auch die Überbrückung von (äußeren) Brandwänden durch Rohrleitungen, die Lufträume verbinden, gemeint war. Davon abgesehen waren Lüftungsleitungen, sofern es sich vorliegend um eine solche handelt(e), auch bereits damals so auszuführen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Brandabschnitte übertragen werden konnten. Aufgrund des mit Lüftungs- bzw. Abgasanlagen typischerweise verbundenen Risikos, dass mit der bestimmungsgemäß transportierten Luft bzw. dem transportierten Abgas auch Feuer oder zumindest Rauch weitergeleitet werden können, wäre deshalb - selbst wenn die streitgegenständliche Anlage unter die zum damaligen Zeitpunkt geltende Regelung für Leitungsanlagen gefallen sein sollte - die durch die Lüftungs- bzw. Abgasleitung herbeigeführte Überbrückung der Brandwand nur zulässig gewesen, wenn durch geeignete Maßnahmen verhindert worden wäre, dass im Brandfall Feuer und Rauch in die zu schützenden Bereiche übertragen werden (vgl. Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 39 Rn. 38). Die Klägerin hat nicht behaupten lassen, dass das Abluftrohr, wie sie es bezeichnet, bzw. die Lüftungs-/Abgasanlage beim Einbau (oder auch heute) über Absperrvorrichtungen verfügt(e), die im Brandfall selbsttätig schließen.
Der Einbau eines Fensters und eines Rohrs in die westliche Außenwand des Anbaus ist damit als formell und materiell illegal anzusehen.
Die Herstellung rechtmäßiger Zustände kann auch nicht auf andere Weise als durch die angeordneten Maßnahmen erfolgen. Insbesondere scheidet die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO aus. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 63 BayBO in der Regel kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung, sondern nur ein Anspruch der Klägerin auf ermessenfehlerfreie Entscheidung besteht.
Die Erforderlichkeit der Anordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf dem Nachbargrundstück derzeit eine Brandwand an der Grenze vorhanden ist. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO regelt ausdrücklich, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszubilden ist. Die Bauaufsichtsbehörde muss sich nicht darauf verweisen lassen, von ihrer Befugnis erst dann Gebrauch zu machen, wenn die Brandschutzanforderungen auch auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sind und eine konkrete Gefahr entstanden ist. Im Gegensatz zu Art. 54 Abs. 4 BayBO verlangt Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur dann das Vorliegen einer Gefahr, wenn es in der materiellen Vorschrift, in deren Vollzug Maßnahmen getroffen werden, vorausgesetzt wird (Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.
Der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen steht auch kein nach § 114 Satz 1 VwGO im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu beanstandender Ermessensfehler entgegen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat erkannt, dass die Anordnung nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO im pflichtgemäßen Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) der Behörde steht. Die vom Landratsamt angestellten Ermessenserwägungen lassen keinen Fehler im Sinne von § 114 VwGO erkennen. Insbesondere genügt die getroffene Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin für diese keine unzumutbare Härte dar. Die Unzumutbarkeit folgt nicht aus den zu erwartenden finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die notwendigen Baumaßnahmen. Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine Anlage errichtet oder ändert - und damit selbst vollendete Tatsachen schafft -, hat das Risiko der rechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen (BVerwG, B. v. 30.8.1996 Nr. 4 C 15/95, NVwZ-RR 1997, 273). Es liegt in der Eigenverantwortung des Bauherrn, technisch geeignete und baurechtlich zulässige Baugestaltungen zur Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel zu finden. Dass eine anderweitige Belüftung des Badezimmers bzw. der Heizungsanlage nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich.
Ein Ermessensfehler ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) als gesetzlicher Grenze des Ermessens. Hiernach müssen wesentlich gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht nur dann vor, wenn vergleichbare Bauvorhaben bauaufsichtlich genehmigt worden sind, sondern sie kommt auch bei einer Duldung in Betracht, wenn also die Bauaufsichtsbehörde in anderen Fällen über ähnliche Verstöße hinwegsieht (Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 237, m. w. N.). Ein vergleichbarer Fall, den die Bauaufsichtsbehörde anders behandelt hat als das Vorhaben der Klägerin, wurde aber weder vorgetragen noch ist er sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall: Die der Bauaufsichtsbehörde bekannt gewordenen Verstöße des Beigeladenen gegen brandschutzrechtliche Vorschriften wurden ebenfalls aufgegriffen und die Schließung der unzulässigen Öffnungen in dessen Brandwand durchgesetzt.
Die getroffene Anordnung ist daher als ermessensgerecht und verhältnismäßig einzustufen.
Die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 2 des Bescheids ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nachdem sich der angefochtene Bescheid somit als frei von Rechts- und Ermessensfehlern erweist, war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.