Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 9 CS 17.269

published on 22/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2017 - 9 CS 17.269
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 16.2216, 23/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die erneute Zwangsgeldandrohung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 27. Oktober 2016.

Den Antragstellern wurde mit für sofort vollziehbar erklärter bauaufsichtlicher Anordnung des Landratsamts vom 5. März 2015 untersagt, auf ihrem Wohngrundstück mehr als 40 Stück Geflügel zu halten. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diese Anordnung blieb ohne Erfolg (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.7.2015, Az. AN 3 S 15.696, nachfolgend BayVGH, B.v. 28.4.2016, Az. 9 CS 15.2118); ihre Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab (Az. AN 3 K 15.580). Über den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat noch nicht entschieden (Az. 9 ZB 15.2234). Nachdem die Antragsteller ihre Verpflichtung, den Geflügelbestand auf nicht mehr als 40 Stück zu reduzieren trotz Aufforderung nicht erfüllten, stellte das Landratsamt das im Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig und drohte mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Fall an, dass sie der Anordnung vom 5. März 2015 nicht spätestens bis zum 1. Dezember 2016 nachkommen.

Gegen die erneute Zwangsgeldandrohung haben die Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2017 in der Sache abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, sie hätten alles ihnen Zumutbare unternommen, um der Verpflichtung nachzukommen. Da der Verwaltungsgerichtshof über ihren Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden habe, sei es das vorrangige Ziel der Antragsteller gewesen, die wertvollen Rassetiere vorläufig unterzubringen, um sie im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache wieder zurückholen zu können. Versuche der Antragsteller, die überzähligen Tiere in Tierheimen oder bei anderen verantwortungsbewussten Geflügelzüchtern unterzubringen, seien ohne Erfolg geblieben. Auch bei Landwirten in der Umgebung hätten die Antragsteller ergebnislos versucht, die Tiere mietweise in geeigneten landwirtschaftlichen Gebäuden unterzubringen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro im Bescheid vom 27. Oktober 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen die Erfüllung der geforderten Verpflichtung, den Bestand auf 40 Tiere zu reduzieren, unmöglich sei. Es sei unbelegt, weshalb die Betreuung der Tiere zwingend durch die Antragsteller erfolgen müsse. Die von den Antragstellern gewünschte Möglichkeit, die abgegebenen Tiere zurückholen zu können, sei im Rahmen der Durchsetzung der Verpflichtung zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht von Belang. Es werde zudem nicht vorgetragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Zwangsmittel nicht vorliegen würden. Sollten die Erfolgsaussichten der Klage als offen bewertet werden, wäre in Rechnung zu stellen, dass die Zwangsgeldandrohung keine unumkehrbaren Tatsachen schaffe. Über den Verbleib des Tierbestands unter der Einwirkungsmöglichkeit werde damit nicht entschieden. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller für die Herbeiführung rechtmäßiger Zustände verantwortlich seien und sie bereits seit März 2015 die Möglichkeit hierzu gehabt hätten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Landratsamts Erlangen-Höchstadt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist die erneute Androhung eines Zwangsmittels zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben. Das ist hier der Fall, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Androhung des weiteren Zwangsgelds i.H.v. 1.000 Euro mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 das mit Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben war (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG; vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12 m.w.N.).

1. Das Landratsamt hatte die Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 21. Juni 2016 aufgefordert, die Beschränkung der zulässigen Anzahl von 40 Stück Geflügel bis zum 1. Oktober 2016 vorzunehmen. Ausweislich der Feststellungen des Landratsamts bei der Ortsbesichtigung vom 19. Oktober 2016 hielten die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nach wie vor 90 Stück Geflügel auf ihrem Wohngrundstück. Das mit Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld wurde deshalb mit Ablauf des 1. Oktobers 2016 fällig; die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung blieb demnach erfolglos.

2. Hinreichende Gründe, die Frist zur Erfüllung der vollziehbaren Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) über den 1. Oktober 2016 hinaus ein weiteres Mal zu verlängern, hatten die Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten Zwangsgeldandrohung am 27. Oktober 2016 gegenüber dem Landratsamt nicht dargetan.

a) Zwar haben die Antragsteller auf die Aufforderung des Landratsamts vom 21. Juni 2016 hin mit Schreiben vom 10. Juli 2016 vortragen lassen, sie hätten ergebnislos nach geeigneten Unterbringungen für ihre Tiere gesucht, sogar eine Anfrage beim zuständigen Veterinäramt habe keinen Erfolg gebracht und die Tierschutzvereine in der Umgebung seien auf eine solche Vielzahl von Tieren nicht eingestellt. Die hierzu vorgelegten schriftlichen Bestätigungen lassen aber lediglich erkennen, dass die Antragsteller bei Züchtern, Landwirten, Tierhaltern und Tierschutzvereinen die „Übernahme“ der Tiere angefragt hatten, nicht aber, dass sie auch nach einer Unterbringungsmöglichkeit durch Anmietung geeigneter Gebäude gesucht hätten. Dies ist ihnen aber zuzumuten, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat.

Abgesehen davon ergibt sich aus den allein vorgelegten Bestätigungen auch nicht, welche konkrete Frage ihnen zugrunde lag. Dies wäre zum Beleg der Bemühungen der Antragsteller angesichts des vorformulierten Wortlauts der Bestätigungen aber von Belang gewesen. Denn die von den Antragstellern vorgelegten Belege, „Hiermit bestätige ich, dass ich die Tiere … nicht übernehmen kann“, die von Züchtern, Landwirten, Tierhaltern u.s.w. unterzeichnet wurden, lassen von vornherein nur die Antwort zu, dass die Tiere nicht übernommen werden können. Die Bestätigung der Übernahmebereitschaft ist in den vorformulierten Belegen nicht vorgesehen. Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, weshalb die vom Grundstück der Antragsteller zu entfernenden Tiere allesamt an nur einen übernahmebereiten Züchter, Landwirt oder Tierhalter abgegeben hätten werden müssen. Es mag sich tatsächlich als schwierig erweisen, eine übernahmebereite Person zu finden, die kurzfristig 50 Stück Geflügel betreuen kann. Wäre der Bestand aufgeteilt worden, hätten sich ggf. einzelne Züchter, Landwirte oder Tierhalter bereit erklärt, zumindest eine beschränkte Zahl von Tieren vorübergehend zu übernehmen.

b) Das Vorbringen der Antragsteller im Zulassungsverfahren, die Anfragen in der Umgebung hätten auch immer die Frage umfasst, ob eine größere Tierzahl durch die Antragsteller selbst untergebracht werden könne, es verstehe sich von selbst, dass dies gegebenenfalls die Miete eines geeigneten Gebäudes bedeute, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die dem Landratsamt vorgelegten und gleichlautenden Belege bestätigen lediglich, dass „ich/wir die Tiere aus den Zuchten“ der Antragsteller aus bestimmten Gründen „nicht übernehmen kann/können“ und, dass dem Veterinäramt keine Meldungen zu möglichen Unterbringungskapazitäten vorliegen.

c) Das weitere Vorbringen, die Antragsteller hätten sich auch bei zwei Landwirten in der Umgebung erkundigt, die beide die Möglichkeit der Unterbringung der Tiere verneint hätten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil dies dem Landratsamt nicht vor dem Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung mitgeteilt wurde. In den in Bezug genommenen Bestätigungen dieser beiden Landwirte, die dem Landratsamt übersandt wurden, wird lediglich bestätigt, „dass ich die Tiere aus den Zuchten von Frau … aus Gründen von Platzmangel meines Freilaufes und der Ställe nicht übernehmen kann. Auch ist es mir nicht möglich, eine artgerechte und gefahrlose Haltung für diese Tiere zu gewährleisten, die das Überleben der wertvollen Tiere sichern“. Dass auch bei weiteren Landwirten nachgefragt worden sei, wird nicht in Abrede gestellt. Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich das in den mit Schreiben vom 10. Juli 2016 an das Landratsamt gesandten Belegen Dokumentierte aber lediglich auf die „Übernahme“ der Tiere. Auch aus dem zum Ablauf des Ortstermins vom 19. Oktober 2016 gefertigten Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Landratsamtes ergibt sich nicht, dass die Antragsteller angaben, sie hätten versucht geeignete Gebäude anzumieten, um die überzähligen Tiere selbst zu versorgen. Die weiteren im Zulassungsverfahren vorgelegten Bestätigungen vom Februar 2017 sind für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung vom 27. Oktober 2016 nicht von Belang, weil es maßgeblich darauf ankommt, ob zum Zeitpunkt der erneuten Zwangsgeldandrohung dringende und ausreichende Gründe gegenüber dem Landratsamt geltend gemacht wurden, denen zufolge den Antragstellern die Einhaltung der ursprünglichen Erfüllungsfrist nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es.

d) Da es den Antragstellern zuzumuten ist, sich neben der Übernahme der Tiere durch andere auch um anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten durch das Anmieten geeigneter Gebäude zu bemühen und für das Landratsamt nicht erkennbar war, dass sich die Antragsteller auch um anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten durch das Anmieten von geeigneten Gebäuden bemüht hatten, bestand für das Landratsamt kein Anlass, von sich aus der Frage nachzugehen, ob in der Gesamtschau Umstände vorliegen könnten, aus denen sich ergibt, dass den Antragstellern der Vollzug der Verpflichtung bis zum Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 billigerweise nicht zuzumuten ist. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Landratsamts, den Antragstellern Wege aufzuzeigen, wie sie ihre Tiere anderweitig unterbringen sollen.

3. Die von den Antragstellern geltend gemachten baurechtlichen Bedenken gegen die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (im Außenbereich) für Zwecke der hobbymäßigen Geflügelhaltung zeigen nicht auf, dass ihnen das Auffinden geeigneter Gebäude und die vorübergehende Unterbringung der Tiere in einem solchen Gebäude objektiv unmöglich gewesen wäre.

Die Antragsteller hatten - wie bereits ausgeführt - das Landratsamt erst gar nicht auf ihre Bemühungen hingewiesen, ein geeignetes (landwirtschaftliches) Gebäude zur vorübergehenden Unterbringung der Tiere anzumieten. Hätten die Antragsteller dem Landratsamt ein der Landwirtschaft dienendes Gebäude benannt, in dem sie ihre Tiere bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vorläufig unterbringen könnten, hätte dieses als Bauaufsichtsbehörde entweder die vorübergehende Unterbringung der Tiere dulden oder aber baurechtliche Bedenken anmelden können. Mangels eines entsprechenden Hinweises der Antragsteller konnte sich das Landratsamt hierzu von vornherein nicht äußern.

Denkbar wäre es auch, auf einer unbebauten Freifläche vorübergehend einen (ggf. mobilen) Geflügelstall zur Unterbringung der Tiere oder zumindest eines Teils der Tiere aufzustellen, wenn das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde einer entsprechenden Anfrage nicht von vornherein eine Absage erteilt.

4. Der Einwand der Antragsteller, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es niemals zu tatsächlichen Feststellungen wegen einer Lärmbelästigung gekommen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die erneute Zwangsgeldandrohung stützt sich nicht auf eine etwaige Lärmbelästigung der Nachbarschaft, sondern auf die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Zwangsgeldandrohung. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die neue Androhung eines Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG bereits dann erfolgen, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Die Vollstreckungsbehörde braucht nur abzuwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12 m.w.N.). Davon abgesehen besteht ein nachbarliches Interesse nicht nur an der Vermeidung unzumutbarer Lärmwirkungen, sondern auch an der Bewahrung der Gebietsart.

5. Der Einwand, auch bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung fehle es jedenfalls an einem überwiegenden Vollzugsinteresse, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, haben kraft gesetzlicher Vollziehungsanordnung keine aufschiebende Wirkung (Art. 21a Satz 1 VwZVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO bedarf es deshalb mangels behördlicher Vollziehbarkeitsanordnung nicht.

Soweit es das vom Gesetzgeber angenommene Vollzugsinteresse betrifft, haben die Antragsteller im Übrigen keinen tragfähigen Gesichtspunkt aufgezeigt, weshalb das besondere Vollzugsinteresse bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung im konkreten Einzelfall nicht bestehen sollte. Ihr Vorbringen, eine Lärmbelästigung gehe von der Tierhaltung nicht aus, betrifft das Vollzugsinteresse an der Vollziehbarkeitsanordnung der Grundverfügung, nicht aber an der Vollstreckungsmaßnahme zum Vollzug der Grundverfügung durch die Verwaltung.

b) Davon abgesehen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung verschont zu bleiben, wenn sich ein Verwaltungsakt wie hier die erneute Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 74 m.w.N.).

c) Bei einer vom Landratsamt etwa beabsichtigten weiteren Zwangsgeldandrohung, der das Fälligwerden des im gegenständlichen Bescheid vom 27. Oktober 2016 angedrohten Zwangsgeldes vorhergehen muss, wird allerdings auch das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein, wonach sie sich - auch nach Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung vom 27. Oktober 2016 - darum bemüht haben, Unterbringungsmöglichkeiten durch das Anmieten geeigneter Gebäude in der Umgebung zu finden. Das Interesse der Antragsteller, ihre Tiere ggf. zurückholen zu können, ist angesichts des noch offenen Hauptsacheverfahrens jedenfalls nicht von vornherein unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/08/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Juni 2018 (M 8 K 18.2850) gegen Ziffer II.1 des Bescheides der Beklagten vom 8. Mai 2018 (Az.: …) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.