Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Jan. 2017 - AN 3 S 16.02216

published on 23/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Jan. 2017 - AN 3 S 16.02216
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Den Antragstellern wurde mit Bescheid des Landratsamtes … vom 5. März 2015 untersagt, auf ihrem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, mehr als 40 Stück Geflügel zu halten. Weiterhin wurden die Antragsteller dazu verpflichtet, die auf dem Grundstück gehaltenen Hähne nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im abgedunkelten Stall zu halten. Diese Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Es wurden im Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder angedroht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren AN 3 K 15.00580 erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Frist für die Nutzungsuntersagung bis 31. Dezember 2015 verlängert wird.

Mit Urteil der Kammer vom 30. Juli 2015 wurden die hiergegen erhobenen Klagen der Antragsteller abgewiesen (AN 3 K 15.00580).

Mit Beschluss vom gleichen Tag wurden die Anträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (AN 3 S. 15.00696).

Die hiergegen von den Antragstellern erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 zurückgewiesen (9 CS 15.2118).

Auf die ausführlichen Gründe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 28. April 2016 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 forderte das Landratsamt … die Antragsteller im Hinblick auf den oben genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf, die hinsichtlich ihres Grundstücks verfügte Beschränkung der zulässigen Anzahl auf 40 Stück Geflügel bis zum 1. Oktober 2016 vorzunehmen.

Im Falle der Nichterfüllung wurde den Antragstellern angedroht, das im Bescheid vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig zu stellen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2016 ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass ihre seit Januar 2016 erfolgte Suche in der ganzen Bundesrepublik nach geeigneten Unterbringungen für die Tiere bislang absolut erfolglos geblieben sei. Sogar eine Anfrage beim zuständigen Veterinäramt habe keinen Erfolg gebracht. Auch die Tierschutzvereine in der Umgebung seien auf eine solche Vielzahl von Tieren nicht eingestellt.

Es handele sich um wertvolle Rassetiere mit höchst seltenem genetischem Wert. Bei den Enten komme eine Schlachtung sowieso nicht in Frage, da sie als Braten ungeeignet seien. Laufenten hätten keine nennenswerten Fleischansatz. Jede Tötung wäre ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es habe schon seine Gründe, warum so viele Enten auf dem Grundstück vorhanden seien. Es handele sich zu einem großen Teil um mehrjährige Exemplare. Die Antragsteller sähen keine andere Möglichkeit, die Tiere artgerecht unterzubringen. Es könne deshalb nicht garantiert werden, dass die Zahl der Tiere bis zum 1. Oktober 2016 auf 40 Exemplare reduziert sei.

Das Landratsamt … führte am 19. Oktober 2016 eine Ortsbesichtigung auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Beisein der Antragsteller durch. Dabei sei festgestellt worden, dass ca. 90 Stück Geflügel auf dem Grundstück gehalten würden. Die Tiere befänden sich entweder in Volieren oder würden frei auf dem Grundstück herumlaufen. Teilweise befänden sie sich auch im Kellergeschoss des Wohnhauses. Auf die in der Akte des Landratsamtes befindlichen Bilder (Bl. 387 bis 390) wird Bezug genommen.

Am 27. Oktober 2016 erließ das Landratsamt … gegenüber den Antragstellern folgenden Bescheid:

Für den Fall, dass erneut der Aufforderung zur Reduzierung der Geflügelanzahl auf 40 Tiere gemäß Bescheid vom 5. März 2015 nicht bis spätestens 1. Dezember 2016 nachgekommen sein sollte, wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.

Das Landratsamt stützt seinen Bescheid auf Vorschriften des VwZVG und führte insbesondere aus, dass die bis zum 1. Dezember 2016 gesetzte Frist zur Reduzierung der Geflügelanzahl angemessen sei, da die Antragsteller bereits seit dem Schreiben vom 21. Juni 2016 ausreichend Zeit gehabt hätten, um für eine Reduzierung des Geflügelbestandes zu sorgen. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 2. November 2016 zugestellt.

Mit den bei Gericht jeweils am 16. November 2016 eingegangenen Schriftsätzen ließen die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben (AN 3 K 16.02217), über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR im Bescheid vom 27. Oktober 2016 anzuordnen.

Zur Begründung der Anträge wurden im Wesentlichen das Vorbringen der Antragsteller wiederholt, dass sie sich seit Januar 2016, also schon vor der Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, bemüht hätten, die Tierzahl auf insgesamt 40 Exemplare zu beschränken. Anfragen zur Unterbringung der Geflügel bei Tierschutzvereinen in der Umgebung seien erfolglos geblieben. Daraufhin hätten sich die Antragsteller an 69 Züchter aus der ganzen Bundesrepublik Deutschland gewandt. In allen Fällen sei den Antragstellern eine Absage erteilt worden. Die Antragsteller hätten schließlich noch Kleinanzeigen im Internet veröffentlicht. Die Reaktionen hierauf seien spärlich gewesen und hätten häufig auf fehlenden Sachverstand der Interessenten wegen der artgerechten Unterbringung und Versorgung der Tiere schließen lassen.

Damit hätten die Antragsteller sämtliche ihnen zumutbare Wege wegen der Abgabe der Tiere ausgeschöpft. Es hätten einige wenige Tiere (zehn Stück) vermittelt werden können. Es sei den Antragstellern unmöglich innerhalb der gesetzten Frist die Tiere auf die Gesamtzahl von 40 Exemplaren zu reduzieren.

Soweit einzig die Schlachtung der Tiere noch in Betracht gekommen wäre, sei dies gemäß Tierschutzgesetz strafbar, da ein wichtiger Grund zur Tötung der Laufenten nicht vorliege. Bei den Zwerghühnern handele es sich um wertvolle Zuchttiere, welche für den Bestand der Rasse „Zwerg-Sachsenhühner schwarz“ bundesweit gesehen extrem wichtig seien. Die Tötung der Tiere hätte eine Endgültigkeit zur Folge, selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Berufung erfolgreich wäre. Die daraus entstehenden Schäden seien irreversibel. Die Antragsteller hätten gegen die Zwangsgeldandrohung nicht verstoßen, da ein Verstoß voraussetze, dass alle tatsächlich und rechtlich zumutbaren Wege ausgeschöpft würden. Dies hätten die Antragsteller getan.

Der Antragsgegner wurde bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2016 auf die Schwierigkeit bei der Verbringung der Tiere vom Grundstück hingewiesen. Daraufhin sei es zu keiner Reaktion gekommen. Nach pflichtgemäßem Ermessen hätte der Antragsgegner Wege aufzeigen müssen, stattdessen sei die weitere Zwangsgeldandrohung erfolgt. Der Antragsgegner wisse offenbar selbst nicht, wie die Nutzungsuntersagung erfüllt werden könne. Das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiege. Auf die diesem Antrag beigefügte Schreiben wird Bezug genommen.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt beantragte,

die Anträge abzulehnen.

Die in der erneuten Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist bis zum 1. Dezember 2016 sei angemessen. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Verpflichtung auch zeitnah nachgekommen werde, da im andern Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenstandslos würde. Die eingeräumte Frist berücksichtige auch das Interesse der Anwohner an einer Verlängerung der Lärmbelästigung durch das Gackern, Schnattern und Krähen der Hühner, Enten und Hähne.

Das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR sei bereits nicht geeignet gewesen, dass die Antragsteller ihre Pflichten erfüllten, so dass das Landratsamt im vorliegenden Fall gehalten gewesen sei, das Zwangsgeld zu erhöhen. Eintritt der Zahlungsverpflichtung hänge allein vom selbstbestimmten Verhalten der Antragsteller ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Landratsamtes … Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

Nach Auffassung der Kammer ist die weitere Zwangsgeldandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes … vom 27. Oktober 2016 aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in diesem Bescheid begegnet keinen Rechtsbedenken.

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsgelder so lange und so oft angedroht werden, bis die Verpflichtungen aus dem zu vollstreckenden Bescheid, demnach aus dem Bescheid des Landratsamtes … vom 5. März 2015, erfüllt sind. Eine erneute Zwangsgeldandrohung ist zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

Das den Antragstellern im Bescheid des Landratsamtes … vom 5. März 2015 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Durchsetzung der Anordnung, die Haltung von Geflügel auf ihrem Grundstück auf 40 Tiere zu beschränken, hatte ihren Zweck nicht erreicht, weil die Antragsteller ihren Verpflichtungen aus diesem Bescheid nicht nachgekommen sind.

Ist, wie im vorliegenden Fall, die streitgegenständliche Anordnung im Bescheid des Landratsamtes vom 25. Oktober 2016 nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser, wie vorliegend, der Bescheid vom 5. März 2015 für sofort vollziehbar erklärt worden, wogegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. April 2016 keine Bedenken erhoben hat, so kann die Anordnung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die weitere Zwangsgeldandrohung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Einwendungen gegen die im Bescheid vom 5. März 2015 verfügte Beschränkung der Geflügelanzahl auf ihrem Grundstück auf nicht mehr als 40 Stück können deshalb von den Antragstellern nicht mehr geltend gemacht werden; die angegriffene Zwangsgeldandrohung kann nur noch insoweit überprüft werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

Soweit die Antragsteller vortragen lassen, sie hätten innerhalb der gesetzten Frist nicht die Möglichkeit gehabt, die Tiere, die über die zulässige Anzahl von 40 Stück hinausgehen bei örtlichen Tierschutzvereinen in der Umgebung bzw. bei anderen Züchtern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unterzubringen, lassen die Antragsteller außer Acht, dass sie gehalten gewesen wären, selbst für eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit, z.B. durch die Anmie-tung eines leerstehenden landwirtschaftlichen Gebäudes, zu sorgen. Die Antragsteller selbst hätten die Pflicht gehabt, eine derartige anderweitige Unterbringungsmöglichkeit aufzuzeigen. Eine derartige Verpflichtung trifft nicht das Landratsamt als zuständige Bauordnungsbehörde. Gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO trifft die Bauaufsichtsbehörde die Pflicht, bei der Nutzung eines Grundstücks darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nachdem, wie aus der vorgelegten Akte des Landratsamtes … hervorgeht, die betroffenen Nachbarn nach wie vor über Lärmbelästigungen hervorgerufen durch die übermäßige Haltung von Geflügel auf dem im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück der Antragsteller klagen, hat das Landratsamt, um die Lärmbelästigungen zu minimieren, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine weitere Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Dass vom Landratsamt eine Tötung der Tiere verfügt wurde, lässt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entnehmen. Ziel der Zwangsgeldandrohung ist die Verbringung der über die Anzahl von 40 Tieren hinausgehenden Tiere vom Grundstück der Antragsteller, um den Nachbarn ein störungsfreies Wohnen im allgemeinen Wohngebiet zu ermöglichen.

Das angedrohte weitere Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Nachdem die Antragsteller ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 5. März 2015 noch nicht nachgekommen sind, erscheint die Androhung weiterer Zwangsgelder ein grundsätzliches Mittel der Wahl, um den Antragstellern dadurch noch einmal Gelegenheit zu geben, zur Vermeidung intensiverer Zwangsmittel, wie die Ersatzvornahme nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 VwZVG, ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 5. März 2015 nachzukommen. Soweit in der Antragsschrift vom 14. November 2016 beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR im Bescheid vom 5. März 2015 anzuordnen, geht dieser Antrag ins Leere, nachdem diese Zwangs geldandrohung bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen im Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2015 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 war und der entsprechende Antrag bereits in diesen Beschlüssen abgelehnt worden ist.

Die Anträge der Antragsteller waren demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro fest
published on 30/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.00580 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 03 Hauptpunkte: Faktisches Allgemeines Wohngebie
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.