Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Aug. 2016 - 8 B 15.2552

published on 18/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Aug. 2016 - 8 B 15.2552
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 13.1573, 15/10/2014
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Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Oktober 2014 wird geändert.

II.

Die Bescheide der Gemeinde S. vom 31. Juli 2013, jeweils Az: 6314.28, betreffend die Grundstücke ...., ..., .../..., ... und ... der Gemarkung S. werden aufgehoben.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung, die Gehwege des M.-wegs und der J.-...-...-Straße vor ihren Grundstücken von Gras und Unkraut zu befreien.

Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke FlNr. ..., .../..., ... und ... der Gemarkung S.. Der Kläger zu 1 ist des Weiteren Alleineigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung S.. Die Grundstücke der Kläger grenzen unmittelbar an den M.-weg an. Die Grundstücke FlNr. ..., ... und ... liegen nördlich des M.-wegs, die Grundstücke FlNr. ... und .../... grenzen im Süden unmittelbar an die J.-...-...-Straße und im Norden an den M.-weg. Das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der unbebaute Teil des Grundstücks liegt - mit Ausnahme eines schmalen Streifens entlang des Wohnhauses - im Landschaftsschutzgebiet „P. S.“. Die Grundstücke FlNr. ..., ..., ... und .../... der Gemarkung S. sind bewaldet und nicht bebaut; auch die weitere Umgebung im Norden ist im Wesentlichen nicht bebaut. Zwischen dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. im Westen und den bewaldeten Flächen im Norden des M.-wegs befinden sich eine Sporthalle mit Sportanlagen (Fußballplätze, Tennisplätze) und ein Hallen- und Freibad mit Wohnhaus. Die Südseite des M.-wegs ist mit Ausnahme der Waldflächen der Kläger weitgehend mit Wohngebäuden bebaut. Die J.-...-...-Straße weist auf der Nordseite im Anschluss an die Waldflächen der Kläger (Westen) neben Freiflächen auch Bebauung mit Wohnhäusern auf. Auf der Südseite der J.-...-...-Straße befindet sich geschlossene Wohnbebauung.

Mit Bescheiden jeweils vom 31. Juli 2013 verpflichtete die Beklagte die Kläger, die Gehwege des M.-wegs vor den FlNr. ... und ... innerhalb von zwei Wochen von Gras und Unkraut zu befreien. Die gleiche Verpflichtung wurde den Klägern bezüglich der Gehwege der J.-...-...-Straße und des M.-wegs vor den Grundstücken FlNr. ... und .../... der Gemarkung S. auferlegt. Bezüglich des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung S. ordnete die Beklagte die Verpflichtung allein gegenüber dem Kläger zu 1 als Alleineigentümer des Grundstücks an. Die Kläger kamen diesen Verpflichtungen nach.

Die Verpflichtung, die Gehwege von Gras und Unkraut zu befreien, stützte die Beklagte auf § 4 und § 5 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 29. Oktober 2010 (Verordnung 2010).

§ 4 und § 5 der Verordnung 2010 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4

Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlicher zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

§ 5

Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.

Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

a) nach Bedarf, regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.

Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf regelmäßig, aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen.

Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

...“

Die Klage der Kläger gegen die Bescheide vom 31. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen.

Die Kläger machen geltend, die Straßenreinigungsverordnung sei hinsichtlich der Verpflichtung, Gras und Unkraut aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper zu entfernen, nichtig, weil diese Verpflichtung bei flächenhaftem Bewuchs - wie er hier vorgelegen habe - unzumutbar sei. Außerdem lägen die Voraussetzungen für eine Straßenreinigungspflicht nicht vor, weil sich der M.-weg im fraglichen Bereich ebenso wie die J.-...-...-Straße nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG befänden. Eine einseitige Bebauung reiche für die Annahme einer geschlossenen Ortslage nicht aus. Die großen Waldflächen unterbrächen den baulichen Zusammenhang. Im Übrigen sei die Verpflichtung zur Entfernung von Gras und Unkraut im Hinblick auf die Länge der betroffenen Gehwegflächen und den hohen zeitlichen Aufwand nicht zumutbar.

Die Kläger beantragen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben.

2. Die fünf Bescheide des Ordnungsamts der Beklagten vom 31. Juli 2013 hinsichtlich der Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., .../... und ... der Gemarkung S. werden aufgehoben, wobei die Aufhebung hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... nur vom Kläger zu 1 begehrt wird.

Hilfsweise wird beantragt,

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig gewesen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerseite entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sich die betroffenen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen befänden. Für eine geschlossene Ortslage sei ausreichend, dass eine freie Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen sei. Auf den betroffenen Gehwegen fände auch zweifelsfrei innerörtlicher Fußgängerverkehr statt.

Am 5. April 2016 hat das Gericht einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2013, mit denen die Kläger verpflichtet wurden, die Gehwege vor den Grundstücken FlNr. ..., ..., .../..., ..., ... der Gemarkung S. von Gras und Unkraut zu befreien, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide der Beklagten sind deshalb unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Oktober 2014 aufzuheben.

1. Die von den Klägern im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.

Die in den Bescheiden ausgesprochene Verpflichtung, die Gehsteige vor den o.g. klägerischen Grundstücken von Gras und Unkraut zu befreien, hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Streitgegenstand der gegen die Bescheide gerichteten Anfechtungsklage ist die Behauptung der Kläger, die in den Bescheiden enthaltenen Regelungen verletzten sie in ihren Rechten. Diese Regelungen bilden den Rechtsgrund für das von den Klägern geforderte Verhalten. Befolgen sie die ihnen auferlegten Verpflichtungen - wie hier -, so entfällt dadurch nicht die damit verbundene Beschwer (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 81 m. w. N.). Selbst wenn durch die Befolgung der Verwaltungsakte ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand entstanden ist, bedarf es der Aufhebung der Verwaltungsakte, wenn - wie hier - Ansprüche auf Beseitigung von Vollstreckungsfolgen nach Art. 39 BayVwZVG in Betracht kommen. Die Anfechtungsklage ist daher die statthafte Klageart.

2. Die Klage ist auch begründet.

2.1 Die Pflicht, öffentliche Straßen zu reinigen, wird in Art. 51 Abs. 1 BayStrWG so ausgestaltet, dass es sich dabei im Ausgangspunkt um eine gemeindliche Aufgabe handelt.

Diese den Gemeinden obliegende Verpflichtung steht nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG unter dem Vorbehalt, dass sie erstens dringend erforderlich ist und zweitens nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verpflichtet sind. Sie ist mithin subsidiär. Zu der Verpflichtung anderer aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften gehören namentlich die Fälle der Abwälzung der Reinigungspflicht nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG durch gemeindliche Verordnung auf die Anlieger der Straße. Sind die hier in Streit stehenden Reinigungspflichten durch Rechtsverordnung auf die Anlieger abgewälzt und ist auch kein Anschluss- und Benutzungszwang an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt, sind diese Pflichten somit primär von den Anliegern zu erfüllen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/559).

Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, U. v. 28.3.1977 - Vf. 3-VII-76 - BayVBl 1977, 369; BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560).

Die Ermächtigung zur Abwälzung in Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG berührt Grundrechtspositionen von Anliegern aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV), dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Der Eingriff in diese Rechtspositionen erfolgt jedoch grundsätzlich nicht unverhältnismäßig oder sonst unzulässig. Die Abwälzbarkeit der Reinigungspflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit.

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung darf der Ausgangspunkt der von der Gemeinde abgewälzten Pflichten nicht übersehen werden. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG legt fest, dass die Verpflichtung der Gemeinde nur besteht, wenn die Reinigungspflicht „dringend erforderlich“ ist. Abgewälzt werden kann nur, wozu die Gemeinde im Ausgangspunkt selbst verpflichtet ist. Deshalb ist auch der Anlieger nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG nur verpflichtet, wenn die Erfüllung „dringend erforderlich“ ist. Damit ist es von vornherein unvereinbar, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/560). Derartige Regelungen sind unwirksam.

Die vorliegende Straßenreinigungsverordnung - Verordnung 2010 - ist zwar vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund in Teilregelungen des § 5 Satz 2 Buchst. a unwirksam (s. unten). Die Unwirksamkeit der Teilregelungen führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung. Die vorliegend herangezogene Regelung des § 5 Satz 2 Buchst. b der Verordnung 2010 ist - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht unwirksam.

Unwirksam ist § 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung 2010, soweit er die Anlieger zu einer Straßenreinigung „regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag“ verpflichtet.

Dabei handelt es sich um eine unzulässige Pauschalregelung, die von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nicht gedeckt ist (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/561). § 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung 2010 verlangt ausnahmslos die Reinigung der dem Anlieger zuzuordnenden Straßenfläche mindestens einmal im Monat, und zwar an jedem ersten Samstag. Die Ermächtigungsnorm sieht dagegen eine Reinigungspflicht nur vor, wenn die Reinigung „dringend erforderlich“ ist. Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG ist in Art. 51 Abs. 4 BayStrWG hineinzulesen, weil nicht mehr an Pflichten abgewälzt werden kann, als die abwälzende Gemeinde selbst zu erfüllen hätte (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl. 2007, 558/562). Einen Erfahrungssatz, dass die den Anliegern zuzuordnenden Straßenflächen, „regelmäßig“ an jedem ersten Samstag im Monat derart erheblich verschmutzt wären, dass ein dringlicher Bedarf bestünde, diese Straßenflächen zu reinigen, wie die Beklagte meint, existiert nicht. Vielmehr kommt es für die Frage der Erforderlichkeit einer Reinigung auf den Bedarf im Einzelfall an, d. h. ob eine konkrete Verunreinigung vorliegt (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562). § 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung 2010 verstößt deshalb insoweit, als die Anlieger „regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag“ zur Straßenreinigung verpflichtet werden, gegen den in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 4 BayStrWG konkretisierten Grundsatz der Erforderlichkeit und ist insoweit nichtig.

Entsprechendes gilt für die Regelung, dass im Herbst die Reinigungsarbeiten bei Laubfall „regelmäßig, aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag“ durchzuführen sind. Von der Unwirksamkeit wird auch die Regelung erfasst, dass die Reinigungsarbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen sind, wenn auf den Reinigungstag ein Feiertag fällt (§ 5 Satz 2 Buchst. a letzter Satz der Verordnung 2010).

Diese Wirksamkeitsmängel führen jedoch noch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung 2010.

Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Verordnung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens -die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375 m. w. N.).

Vorliegend bleiben die Regelungen der Reinigung der Geh- und Radwege und der innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen in § 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung 2010 auch dann sinnvolle Regelungen, wenn die nach dem oben Gesagten unwirksamen Teilregelungen entfallen. Denn es verbleibt - bei Unwirksamkeit der o.g. Teilregelungen - die Verpflichtung der Vorder- und Hinterlieger zur Reinigung der Geh- und Radwege und der innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen gemäß § 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung 2010 nach Bedarf. Dies entspricht der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayStrWG) und der Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 -BayVBl 2007, 558/560). Die Regelung des § 5 Satz 2 Buchst. a Verordnung 2010 bleibt daher - auch wenn die unwirksamen Teilregelungen entfallen - weiterhin sinnvoll. Außerdem entspricht es auch dem hypothetischen Willen des Verordnungsgebers, mindestens im Kern eine gesetzeskonforme Regelung zu treffen. Die Verordnung 2010 ist daher nur hinsichtlich der o.g. Teilregelungen, nicht jedoch insgesamt unwirksam.

Die im vorliegenden Fall herangezogene Regelung des § 5 Satz 2 Buchst. b der Verordnung 2010, wonach die Vorder- und Hinterlieger die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen von Gras und Unkraut zu befreien verpflichtet sind, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst, ist - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht unwirksam. Denn diese Beseitigungspflicht ist für den Anlieger noch nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562). Eine Grenze dieser Reinigungspflicht liegt vielmehr dort, wo es um die Beseitigung von flächenhaft in den befestigten Straßenkörper hineinwucherndes Gras und Unkraut geht. Denn dies ist nicht mehr Reinigung, sondern Unterhaltung der Straße. Diese zählt zum Inhalt der Straßenbaulast nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG, die der Straßenbaulastträger zu erbringen hat (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 558/562). Eine Verpflichtung, in den befestigten Straßenkörper flächenhaft hineinwucherndes Gras und Unkraut zu beseitigen, enthält auch die Verordnung nicht.

2.2 Im vorliegenden Fall sind die angegriffenen Bescheide deshalb rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil allgemeine Voraussetzungen für die Verpflichtung, die Gehwege von Gras und Unkraut zu befreien, nicht erfüllt sind.

2.2.1 Die Reinigungspflicht nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG besteht nur „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ im Sinn des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG.

Der Begriff der „geschlossenen Ortslage“ ist in Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStrWG definiert und in § 2 Abs. 3 der Verordnung 2010 wortgleich übernommen worden. Danach ist eine „geschlossene Ortslage“ der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG; § 2 Abs. 3 der Verordnung 2010). Es handelt sich insoweit um eigenständige straßenrechtliche Begriffe; auf die §§ 29 ff. BauGB ist nicht zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471). Auch auf das Recht kommunaler Straßenreinigungsdienste kann im Zweifel nicht zurückgegriffen werden, weil insoweit das Anschlussgebiet nicht immer voll mit Art. 4 Abs. 1 BayStrWG koordiniert ist. Die vorliegend zitierten Ansätze des Erstgerichts sind daher nicht weiterführend.

Die Reinigungspflicht des Straßenanliegers setzt voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die streitbefangene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt.

Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ergibt, grenzen Grundstücke im Sinn des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG nur innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen, wenn die Straße „durch“ eine geschlossene Ortslage führt. Die Straße darf also nicht bloß an einer geschlossenen Ortslage vorbei führen, selbst aber im straßenrechtlichen Außenbereich („freie Strecke“) verlaufen. Dementsprechend ist in Fällen durchgehend einseitiger Bebauung entlang eines größeren Straßenabschnitts wie hier vor allem zu untersuchen, ob ein an die unbebauten Grundstücke angrenzender Gehsteig noch der geschlossenen Ortslage zugeordnet werden kann. Verläuft ein solcher Gehsteig über eine größere Distanz (mehrere 100 m wie hier) entlang einseitiger Bebauung und/oder unbebautem Gebiet, wird nämlich der Zusammenhang mit der Bebauung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG regelmäßig unterbrochen; zumindest der Gehsteig verläuft dann regelmäßig selbst nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage; auch bei der Fahrbahn selbst kann dies in Betracht kommen (vgl. BayVGH, U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 - BayVBl 2009, 471 f.). Dies kann dazu führen, dass bei beidseits vorhandenen Gehsteigen einer an freier Strecke liegt, während der andere noch (teilweise) zur Innenbereichslage gehört. Ein solcher Sachverhalt ist hier teilweise gegeben, wobei die Einordnung der Fahrbahn offen bleiben kann. Dass dabei einzelne Teile/Streifen der Straße im Sinn des Art. 2 BayStrWG eine unterschiedliche rechtliche Bewertung erfahren, muss insoweit zurücktreten, weil in diesem Zusammenhang dem oben näher dargelegten Zumutbarkeitskriterium der Vorrang zukommt (zum Ganzen vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - BayVBl 2007, 598/560 ff; U. v. 25.2.2009 - 8 B 07.197 -BayVBl 2009, 471 f. m. w. N.).

Die Grundstücke FlNr. ..., .../..., ... und ... der Gemarkung S. befinden sich im straßenrechtlichen Außenbereich („freie Strecke“) und grenzen auch nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen. Das gleiche gilt hinsichtlich des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung S., soweit es nicht - mit dem Wohnhaus des Klägers zu 1 - bebaut ist.

Auf der Nordseite des M.-wegs befindet sich auf einer Strecke von ca. 700 m (Luftlinie) zwischen der beidseitig geschlossenen Bebauung im Westen und der beidseitig geschlossenen Bebauung im Osten lediglich eine Splitterbebauung (Sporthalle und Hallen- und Freibad mit Wohnhaus), die von der nächsten beidseitig geschlossenen Bebauung im Westen und im Osten jeweils nahezu 250 m entfernt liegt. Jedenfalls der nördliche Gehsteig ist insoweit dem straßenrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, weil von einer zusammenhängenden Bebauung hier nicht die Rede sein kann. Die auf der Südseite des M.-wegs teilweise vorhandene einseitige Bebauung lässt die Annahme einer geschlossenen Ortslage allenfalls bis zur Waldgrenze zu. Die einseitige Bebauung auf der Südseite des M.-wegs wird nämlich in gewichtiger Weise durch unbebaute Grundstücke unterbrochen. Insbesondere die ausgedehnten Waldflächen auf den klägerischen Grundstücken FlNr. ... und .../... der Gemarkung S., die sich über eine Länge von ca. 170 m erstrecken, treten so markant und dominant in Erscheinung, dass die hieran im Westen sich anschließende kleinteilige Wohnbebauung in den Hintergrund tritt. Entsprechendes gilt für die weiter südlich liegende J.-...-...-Straße. Auch hier unterbrechen die Waldgrundstücke FlNr. ... und .../... der Gemarkung S. auf einer Strecke von ca. 200 m den Bebauungszusammenhang zwischen der beidseitig geschlossenen Bebauung im Osten und der geschlossenen Bebauung auf der Nordseite der J.-...-...-Straße so deutlich, dass nicht mehr von einer geschlossenen Ortslage gesprochen werden kann. Diese, im Ergebnis dem straßenrechtlichen Außenbereich zuzuordnende Strecke führt lediglich vorbei an der einseitigen Bebauung im Süden der J.-...-...-Straße. Dies ist indes wie oben dargelegt nach dem Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG nicht ausreichend. Jedenfalls der nördliche Gehweg der J.-...-...-Straße führt deshalb auf der Strecke zwischen der beidseitig geschlossenen Bebauung im Osten und der geschlossenen Bebauung im Westen ebenfalls nicht „durch“ eine geschlossene Ortslage im Sinn des Art. 4 Abs. 1 BayStrWG.

Von den hier betroffenen Grundstücken liegt lediglich das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. im Bereich der geschlossenen Ortslage, soweit es mit dem Wohnhaus des Klägers zu 1 bebaut ist. Denn dieses Wohnhaus schließt sich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Westen des Anwesens an. Nur insoweit sind die weiteren Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1, 4 und 5 BayStrWG überhaupt zu prüfen.

2.3. Jedoch sind sämtliche angegriffenen Bescheide auch deshalb rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung, Gras und Unkraut von den Gehsteigen zu entfernen, nicht vorlagen.

Hinsichtlich des Gehsteigs vor dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, fehlte es schon an der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen.

Wie sich aus den von der Beklagten vor Erlass der Bescheide angefertigten Fotos ergibt, befanden sich im Bereich des Gehsteigs vor dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. weder Gras noch Unkraut in nennenswerten Umfang. Aus den Fotos ergibt sich, dass vier Pflasterreihen völlig frei von Gras und Unkraut waren. Lediglich am Rand der 5. Pflasterreihe waren im geringen Umfang Bodendecker aus dem Grundstück des Klägers auf den Gehsteig gewachsen. Außerdem war an der Stelle, wo der vorhandene Jägerzaun den Boden berührt, auch Unkraut in Form von Quecken (u. a.) vorhanden, das nach den Angaben der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung von ihr jedenfalls regelmäßig entfernt wurde und wird. Lediglich dort, wo einzelne der verlegten Gehwegplatten bereits etwas abgesackt gewesen seien, habe sie das Unkraut nicht entfernt, um nicht eine Stolperfalle zu schaffen oder zu verstärken (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. August 2016, Seite 3). Diese Erwägungen der Klägerin zu 2 erscheinen auch sachgerecht, weil die von ihr genannten Mängel im Bereich der Betonplatten nicht mehr zum Verantwortungsbereich des Anliegers, sondern zum Verantwortungsbereich des Straßenbaulastträgers zählen (Art. 9 Abs. 1 BayStrWG). Vor diesem Hintergrund kann von der Erforderlichkeit, Gras und Unkraut im gesamten Gehwegbereich der FlNr. ... zu entfernen, keine Rede sein.

Der Bewuchs der Gehsteigbereiche vor den übrigen Grundstücken der Kläger erweist sich anhand der Fotos als durchgehend flächenhaft. Die Beseitigung eines derartigen flächenhaften Bewuchses von den Gehwegen ist - wie bereits oben dargelegt - den Anliegern nicht zumutbar. Vielmehr gehört die Beseitigung eines derartigen Bewuchses nach der Rechtsprechung des Senats zur Unterhaltung der Straße, die dem Straßenbaulastträger obliegt. Die Entfernung eines derartigen flächenhaften Bewuchses wird auch in der Regelung des § 5 Satz 2 Buchst. b der Verordnung 2010 nicht gefordert. Vielmehr betrifft diese Regelung lediglich die Verpflichtung, die Gehwege von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. Davon kann jedoch bei einem flächenhaften Bewuchs nicht mehr gesprochen werden.

Die Klage ist daher im vollen Umfang begründet.

2.4 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 13/01/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
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published on 13/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.