Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2017 - 8 ZB 15.811

published on 19/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2017 - 8 ZB 15.811
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 16.461,85 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger, ein Nebenerwerbslandwirt, begehrt die Wiederherstellung der Anbindung mehrerer von ihm gepachteter, im Gemeindegebiet der Beklagten gelegener Grundstücke an das öffentliche Wegenetz sowie Schadensersatz für Ernteausfälle.

Die vom Kläger gepachteten Flurstücke (FlNr. ... bis ..., Gemarkung H.) werden komplett von Gewässern umflossen (im Westen von der S... und im Osten vom M.). Im Frühjahr 2011 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass das Frühjahrshochwasser das Brückenbauwerk über den M., mit dem die Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden waren, unterspült habe und forderte sie auf, im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig zu werden. Jedenfalls seit Mitte Juni 2011 verbot die Beklagte durch Verkehrszeichen das Befahren der Brücke durch Fahrzeuge jeglicher Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Bei einem Sanierungsversuch durch Beschäftigte der Beklagten stürzte die Brücke am 21. Juni 2011 ein und wurde daraufhin von diesen beseitigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Leistungs- und Feststellungsklage des Klägers, die vor allem auf Herstellung einer genügenden Verbindung zum öffentlichen Wegenetz sowie auf Ersatzleistungen in Bezug auf die uneinbringbare Sommerernte 2011 gerichtet war, mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend. Dabei rügte er u. a., dass das Verwaltungsgericht von einer Beweisaufnahme abgesehen habe, weshalb es in Bezug darauf, dass die Brücke bereits zum Zeitpunkt der gescheiterten Reparaturarbeiten irreparabel beschädigt gewesen sei, nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass der Beklagten ein Entlastungsbeweis gelungen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ersichtlich. Solche Zweifel wären anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt würde (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

1.1 Zur Klageabweisung in Bezug auf die Herstellung einer Verbindung der von ihm gepachteten Flurstücke zum öffentlichen Straßennetz hat der Kläger nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere wurden die näheren straßen- und wegerechtlichen Verhältnisse nicht erörtert, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Es wird im Zulassungsverfahren nicht ersichtlich, woraus ein entsprechender Anspruch abgeleitet werden soll. Der Kläger ist vor allem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der gewidmete Weg vor der Brücke endete und dass der Beklagte in Bezug auf die Brücke kein Straßenbaulastträger im Sinn von Art. 9 BayStrWG war, nicht hinreichend entgegengetreten.

1.2 Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Brücke wäre auch ohne Zutun der Beklagten eingestürzt. Zudem beruft er sich darauf, dass diese zum Zeitpunkt des gescheiterten Reparaturversuchs nicht irreparabel beschädigt gewesen sei. Beweispflichtig für die Tatsache, dass es auch ohne die Reparaturarbeiten zum Einsturz gekommen wäre, sei die Beklagte, die diesen Beweis nicht habe erbringen können.

Damit verkennt der Kläger, dass es für etwaige Ersatz- oder Entschädigungsansprüche auf die Frage, ob die Brücke reparabel oder irreparabel war, ebenso wenig ankommt wie auf den von ihm problematisierten hypothetischen Kausalverlauf, ob und gegebenenfalls wann ein Einsturz der Brücke ohne die Reparaturversuche der Beklagten erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vielmehr entscheidend auf den fehlenden Zurechnungszusammenhang abgestellt. Alleinige Ursache dafür, dass der Kläger die Brücke im Erntezeitraum 2011 nicht mehr benutzen konnte, war danach die im Rahmen der Gefahrenabwehr von der Beklagten angeordnete Sperrung. Damit ist letztlich ausgesagt, dass selbst bei einem unterlassenen Reparaturversuch eine Benutzung nicht möglich gewesen wäre. Eine zu Recht für Fahrzeuge aller Art gesperrte Brücke hätte dem Kläger das Einbringen der Ernte nicht ermöglicht. Ohne Reparaturversuch wäre ihm das Befahren mit Fahrzeugen aller Art nämlich aus Gründen der Gefahrenabwehr verboten gewesen. Eine plausible Darlegung einer Anspruchsgrundlage, die angesichts dieser Umstände auch durchgreifen könnte, ist in seinem Vortrag nicht ersichtlich geworden.

1.2.1 Der Kläger macht keine Ansprüche aus Eigentumsverletzung am Brückenbauwerk geltend, so dass es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Eigentums nicht ankommt. Ebenso wenig spielt die Frage der Baulast eine Rolle, da die erstinstanzlichen Feststellungen, dass diese nicht bei der Beklagten lag, im Zulassungsverfahren nicht in Abrede gestellt werden.

1.2.2 Mit seinem Vortrag im Zulassungsverfahren hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu Unrecht im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig wurde und die Sperrung anordnete. Dass die Brücke jedenfalls seit Mitte Juni 2011 durch Zeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt war (vgl. dazu auch den klägerischen Schriftsatz vom 28.3.2012, S. 3, wo ausgeführt wird, das Verbotsschild sei Anfang Juni 2011 installiert worden) - wogegen der Kläger nicht vorgegangen ist - und weiter hätte gesperrt werden dürfen, wird im Zulassungsverfahren nicht substanziiert in Abrede gestellt. Bei der gefahrenabwehrrechtlichen Beurteilung ist auf diesen Zeitpunkt (ex-ante) abzustellen, weshalb es dahinstehen kann, dass der Kläger bestreiten mag, dass die Sperrung bereits im Frühjahr 2011 angeordnet wurde. Ob eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der Brücke mit Fahrzeugen aller Art bestand, ist aus objektiver ex-ante-Sicht zu beurteilen. Dazu kann eine Inaugenscheinnahme von Unterspülungen, wie sie etwa fotographisch festgehalten sind, ausreichen. Ob und wann sich eine derartige Gefahr aus ex-post-Betrachtung verwirklichen würde, spielt dagegen aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht keine Rolle. Im Zulassungsantrag wird insofern die erstinstanzliche Begründung weder durch die Ausführungen infrage gestellt, wonach die Brücke reparabel gewesen sei, noch durch die Darlegungen zur Frage, ob und wann es ohne die Arbeiten zum Einsturz gekommen wäre.

Die Rechtmäßigkeit der Sperrung zum genannten Zeitpunkt wurde im Zulassungsverfahren nicht substanziiert bestritten. Der Reparaturbedarf an sich und damit die Beschädigungen werden nicht in Abrede gestellt. An näheren Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Sperrung fehlt es.

1.2.3 Der Kläger hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass er trotz des Verbots, die Brücke zu befahren, zur Einbringung der Ernte in der Lage gewesen wäre. Dies erscheint auch kaum nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein Ernteschäden für das Jahr 2011 streitgegenständlich sind (Erntezeitpunkte waren laut Schätzungsprotokoll vom 25.7.2011 hinsichtlich der Sommerbraugerste Ende Juli/Anfang August 2011 und hinsichtlich des zweiten und dritten Wiesenschnitts offensichtlich ebenfalls Zeitpunkte im Jahr 2011). Dass der Kläger einen Anspruch auf Reparatur innerhalb des hier maßgeblichen Erntezeitraums gehabt haben könnte, der durch den Einsturz vereitelt worden sei, wurde ebenfalls nicht vorgebracht.

1.3 Der Kläger hat in seinem Zulassungsvorbringen auch keine hinreichenden Tatsachen dafür dargelegt, dass Ansprüche aus Art. 17 BayStrWG bestehen. Ein Ersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG kann zwar in Betracht kommen, wenn durch Änderungen oder die Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge unterbrochen werden, zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlt jedoch wiederum ein substanziierter Vortrag. Vor allem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch in Bezug auf die Brücke, die von der Änderung im Sinn dieser Regelung betroffen ist, Straßenbaulastträger war (vgl. oben). Auf eine Änderung oder Einziehung des öffentlichen Feld- und Waldweges (FlNr. ..., Gemarkung H.) beruft sich der Kläger dagegen nicht.

2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nach den Darlegungen des Klägers ebenfalls nicht auf. Sie verursacht in rechtlicher Hinsicht keine größeren, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten. Es handelt sich auch nicht um einen besonders komplexen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen wäre, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen könnte.

3. Ebenso wenig wurde ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel hinreichend geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger hat sich nicht ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) berufen. Es fehlt auch an einer inhaltlichen Darlegung eines solchen Mangels. Wenn der Kläger ausführt, das Gericht habe von einer Beweisaufnahme abgesehen, macht er letztlich nur geltend, dass es unter Berücksichtigung der von ihm vertretenen Beweislastverteilung zum Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Beklagten ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.

Eine Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, wurde nicht ausdrücklich erhoben. Die Voraussetzungen wurden auch nicht hinreichend substanziiert vorgebracht. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann im Übrigen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; B. v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 24). Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom anwaltlich vertretenen Kläger beantragt wurde (vgl. dazu BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12 f.; B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterlegenen Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Grün
published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.
published on 28/08/2015 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlic
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published on 31/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.