Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 9 ZB 11.1744

published on 04/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 9 ZB 11.1744
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 K 10.386, 10/06/2011

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage im Bauvorbescheid des Landratsamts W. vom 30. April 2010.

Mit Unterlagen vom 7. Januar 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob der von ihm geplante Milchviehlaufstall mit 70 Kuhplätzen sowie 35 Jungviehplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. 176 der Gemarkung Al. errichtet werden kann. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30. April 2010 den Bauvorbescheid mit der Auflage Nr. 1.4, wonach aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die offene Stallseite auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite (Süd- oder Ostseite) vorzusehen ist.

Die gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich das Stallgebäude im Außenbereich und die maßgebliche Wohnbebauung im Dorfgebiet befindet (Rn. 24). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von falschen Schutzabständen ausgegangen und hat die Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ nicht auf geschlossene Ställe beschränkt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf einen - auch vom Kläger als zutreffend genannten - Abstand des geplanten Stallgebäudes zum nächsten Wohngebäude von 60 m (Rn. 27) sowie auf „Bild 2“ der Abstandsregelung und die dort dargestellten Abstandskurven abgestellt hat. Anders als der Kläger geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass bei einem Offenstall auch oberhalb der „oberen Abstandskurve“ eine Einzelfallbetrachtung zulässig ist, die vorliegend zur angegriffenen Auflage geführt hat. Dies ist hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Die „Abstandsregelung Rinderhaltung“ stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Sie liefert brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der im Einzelfall von der genehmigten Rinderhaltung ausgehenden Beeinträchtigung für die Nachbarn (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 15 ZB 08.1045 - juris Rn. 12). Gleichwohl handelt es sich bei der Abstandsregelung für Rinderhaltungen um kein abschließendes, verbindliches Regelwerk, sondern vielmehr nur um eine Groborientierung der Belastungssituation (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 10). Die Einhaltung der Abstände ist regelmäßig nur ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, die Anwendbarkeit unterliegt aber - wie bei anderen Arbeitshilfen auch - Einschränkungen hinsichtlich Überlagerungen von Geruchsfahnen, Vorbelastungen oder topografischen und meteorologischen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung der - auch in der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ angeführten - Besonderheiten von Offen-ställen, deren Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 9), bleibt daher auch oberhalb der „oberen“ Abstandskurven der Bilder 1 und 2 der Abstandsregelung Raum für eine Einzelfallbetrachtung und die Festlegung eines höheren Mindestabstands (vgl. BayVGH, U. v. 1.4.2004 - 25 B 98.3300 - juris Rn. 76). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der fachlichen Aussagen der Vertreterin der Regierung von ... in der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Vorbelastung, der Bebauungssituation und der vorherrschenden Windrichtung darauf abgestellt, dass hier ein höherer Abstand als die der Abstandskurve von Bild 2 entsprechenden 40 m einzuhalten ist. Mängel im Bereich der tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Aus der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ ergibt sich, dass sich bei Offenställen die Abstandsbestimmung an der oberen Abstandskurve orientieren soll (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - juris Rn. 55) und darauf zu achten ist, dass offene Stallseiten auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite geplant werden. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei Offenställen auch außerhalb des Bereichs zwischen den Abstandskurven Raum für eine Einzelfallbetrachtung bestehen kann.

Im Übrigen dürfte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für seine Klage fehlen, weil ihm mit Bescheid des Landratsamts W. vom 11. November 2010 eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen Rinderstall mit 114 Rinder- und 25 Kälberplätzen (124 GV) erteilt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt grundsätzlich, wenn das Bauvorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids war, verwirklicht ist (Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 9/2014, Art. 71 Rn. 36; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 6/2014, Art. 71 Rn. 61), da sich der Vorbescheid dann gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 24). Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wenn auf dem Baugrundstück ein Bauvorhaben vorhanden ist, das sich mit dem beantragten Vorbescheid nicht in Einklang bringen lässt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand 5/2014, Art. 71 Rn. 19; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Art. 71 Rn. 36), der Kläger kann jedoch vorliegend durch den Vorbescheid seine Rechtsstellung nicht verbessern.

Zwar sind hier Vorbescheid und Bauantrag insbesondere hinsichtlich der Tierzahlen nicht identisch, die Baugenehmigung geht jedoch über die im Vorbescheidsverfahren zugrundeliegenden Tierzahlen (70 Kühe und 35 Jungviehplätze - 99 GV) deutlich hinaus und beinhaltet zudem mit einer Güllegrube und zwei Fahrsilos weitere immissionsschutzrechtlich relevante Anlagenteile. Der Kläger könnte sich daher nicht auf die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. April 2010 berufen, sondern müsste vielmehr einen Tekturantrag stellen, bei dessen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dann aber auf die - seinerzeit nur im Entwurfsstadium vorliegende - VDI-Richtlinie 3894 (vgl. auch „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.2 Stand 10/2013) abzustellen wäre. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissions-schutz in der Landwirtschaft“ zum damaligen Stand März 2009 würde sich daher nicht ohne Weiteres in gleicher Form stellen und der Kläger könnte ein gegebenenfalls für ihn positives Ergebnis nicht auf den bestehenden, genehmigten Stall übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine entsprechende Reduzierung des Tierbestandes anstrebt oder auf die Baugenehmigung einschließlich Fahrsilos und Güllegrube (teilweise) verzichtet, um die Identität der bauplanungsrechtlichen Beurteilung herzustellen, sind im Hinblick auf die Umsetzung und Ausnutzung der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11. November 2010 weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Juni 2011 wurden die rechtlichen Voraussetzungen sowie die fachlichen Grundlagen betreffend die Geruchsproblematik erörtert; ein Beweisantrag wurde vom Klägerbevollmächtigten jedoch nicht gestellt.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung zwar Fragen gestellt, ist der fachlichen Stellungnahme der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... aber nicht qualifiziert und substantiiert entgegen getreten, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Dem Verwaltungsgericht steht bei seiner Entscheidung über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten ein tatrichterliches Ermessen zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsbelastung auf die fachtechnischen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... abgestellt hat. Dass diese Stellungnahmen ungeeignet waren, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr geht auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen G. - ohne Berücksichtigung der Vorbelastungen - bereits von einer belästigungsrelevanten Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. nach der Geruchsimmissionsrichtlinie aus, was die Vertreter des Beklagten gerade mit Blick auf die Vorbelastung als Grund für eine notwendige Einzelfallbetrachtung und Erhöhung des Abstandes herangezogen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Grün
published on 25/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.
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Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwer
published on 28/08/2015 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlic
published on 30/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetz
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.