Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Feb. 2015 - W 4 K 13.115

published on 24/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Feb. 2015 - W 4 K 13.115
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 13.1159

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1040

Hauptpunkte: Schadensersatzanspruch; Amtshaftung; Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff; Herstellungsverpflichtung einer Brücke; Straßenbaulast; Erschließungspflicht;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde H.,

vertreten durch den 1. Bürgermeister ..., Verwaltungsgemeinschaft H., W-str. ... H.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Schadensersatz und Anbindung eines Grundstückes an das öffentliche Wegenetz,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, die ehrenamtliche Richterin Mück, den ehrenamtlichen Richter Rachle, aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Schadensersatz für Ernteausfälle aufgrund einer eingestürzten Brücke sowie um die Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz.

Der Kläger ist Pächter der Flurstücke Nrn. ... bis ... der Gemarkung H. Diese befinden sich auf einer „Insel“, welche im Westen von der Streu und im Osten vom Mühlbach umflossen wird. Bei dem Mühlbach handelt es sich um einen künstlich angelegten Wasserlauf, der flussaufwärts von der Streu abgezweigt wird, anschließend die Turbine der Mühle des Beigeladenen antreibt, um dann wieder in die Streu zu fließen.

An das öffentliche Verkehrsnetz waren die streitgegenständlichen Grundstücke Fl.-Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H. durch eine ca. 11 m lange, 3,30 m breite und 30 cm starke Betonbrücke über den Mühlbach angebunden, wobei Eigentümer des Mühlgrabens, über den die Brücke hinweg führt, der Beigeladene ist. Er ist auch Eigentümer der Mühle auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...12 der Gemarkung H.

Im Frühjahr 2011, ca. im März, teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass das Frühjahrshochwasser das Brückenbauwerk über den Mühlbach unterspült habe. Die Beklagte möge im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig werden. Nach Ortsbesichtigungen durch die Beklagte und den Beigeladenen und übereinstimmender Feststellung, dass ein Fundament flussabwärts auf der rechten Seite - Inselseite - völlig unterspült war, wurde am 21. Juni 2011 seitens der Beklagten mit der Brückensanierung begonnen. Dabei sackte die Brücke bei Aushubarbeiten für ein neues Fundament am Grund des Mühlbachs ab und stürzte in den Mühlgraben. Die Beklagte entfernte daraufhin die Brückenbauteile.

Unter dem 20. Dezember 2011 ließ der Kläger Klage zum Landgericht Schweinfurt erheben und beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.461,85 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 8. Oktober 2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, durch entsprechende Maßnahmen eine genügende Verbindung vom öffentlichen Straßennetz zu den Flurstücken Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H. herzustellen, so dass die vorgenannten Flurstücke mit den zu ihrer Bewirtschaftung erforderlichen Fahrzeugen und Gerätschaften befahren werden können.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftige materielle Schäden zu ersetzen hat, die auf das Absacken der Betonbrücke in den Mühlbach im Monat Juni 2011 und die damit verbundene Nichtbefahrbarkeit der Flurstücke Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H. mit landwirtschaftlichem Gerät zurückzuführen sind.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde erklärt, dass es dem Kläger mangels geeigneter Befahrbarkeit der streitgegenständlichen Flurstücke nicht möglich gewesen sei, die dortige Sommerernte 2011 einzubringen. Ihm sei daher ein Schaden entstanden. Grund dafür sei die unfachmännische Vorgehensweise der Beklagten. Deshalb sei die Brücke in den Mühlbach abgesackt.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2012,

die Klage abzuweisen.

Schadensersatzansprüche könne der Kläger nicht geltend machen, da die Beklagte mit Einwilligung des Eigentümers und auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe. Ein Anspruch des Klägers auf Herstellung einer genügenden Verbindung vom öffentlichen Straßennetz zu den Flurstücken Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H. bestehe gegenüber der Beklagten nicht. Darüber hinaus werde die Schadenshöhe bestritten.

Mit Beschluss vom 5. April 2012 erklärte das Landgericht Schweinfurt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg.

Am 3. Dezember 2012 führte die Kammer einen Augenscheinstermin durch, in dem vergleichsweise Regelungen diskutiert wurden. Eine einvernehmliche Lösung kam allerdings nicht zustande.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht mit der vorliegend erhobenen Klage einerseits Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der beklagten Gemeinde geltend mit der Begründung, sie habe unfachmännisch eine Brücke über den Mühlbach saniert, so dass diese eingestürzt sei und eine Bewirtschaftung der vom Kläger gepachteten Flurstücke nunmehr nicht mehr möglich sei. Andererseits begehrt er von der Beklagten die Herstellung einer dauerhaften Verbindung vom öffentlichen Straßennetz zu den von ihm gepachteten Flurstücken.

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

Zwar bestehen erheblichste Zweifel, ob insbesondere die vom Kläger begehrten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden können. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG regelt jedoch, dass der Verweisungsbeschluss, hier also der Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 5. April 2012, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist. Dies gilt auch für den Fall der fehlerhaften Rechtswegbestimmung und auch bei krassen Fehlern, wofür vorliegend vieles spricht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht zwar Einigkeit, dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung in Anbetracht der durch § 17a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit bei „extremen Verstößen“ denkbar ist (vgl. beispielsweise BVerwG vom 8.11.1994 - 9 AV 1.94 - DVBl 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG v. 26.8.1991 - 2 BvR 121/90 - NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG v. 30.6.1970 - 2 BvR 48/70 - BVerfGE 29, 45, 49). Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes noch nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat demnach die Sache unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und nicht nur unter denjenigen seiner eigenen Gerichtsbarkeit (§ 17 Abs. 2 GVG; BVerwG v. 6.6.1967, BVerwGE 27, 170/175).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen ist die zulässig erhobene Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatz, noch bestehen Entschädigungsansprüche. Auch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte eine dauerhafte Verbindung vom öffentlichen Straßennetz zu den vom Kläger gepachteten Flurstücken herstellt, ist nicht ersichtlich.

1. Dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus den von der Klägervertreterin zitierten § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG aus Amtshaftung.

Unabhängig von den Fragen, ob die Beklagte bei der missglückten Sanierung der über den Mühlbach führenden Brücke in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat - entgegen der Meinung der Klägervertreterin oblag der Beklagten mangels Widmung (Art. 6 BayStrWG) jedenfalls keine Straßenbaulast nach Art. 9 BayStrWG -, ob sie überhaupt eine Amtspflicht verletzt hat und ob der Kläger zum Kreis der durch die Amtspflicht geschützten Dritten gehört, fehlt es jedenfalls an der tatbestandlichen Voraussetzung des Zurechnungszusammenhangs zwischen einer eventuellen Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden.

Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder waren die Fundamente des Brückenbauwerks auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...00 der Gemarkung H., welches im Eigentum des Beigeladenen steht, durch das Frühjahrshochwasser des Mühlbachs erheblich unterspült. Es bestand Einsturzgefahr. Davon ging offenbar nicht nur die Beklagte, sondern auch der Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ...00 der Gemarkung H., der Beigeladene, aus, forderte er doch bereits im März 2011, wie sich aus dem Aktenvermerk des ehemaligen 1. Bürgermeisters der Gemeinde H. ergibt, die Beklagte auf, zur Gefahrenabwehr „etwas zu tun“.

Diese Unterspülung des Brückenbauwerks und die dadurch bedingte Einsturzgefahr veranlassten die Beklagte, im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig zu werden und die Sperrung der Brücke anzuordnen. Unterspülung und drohende Einsturzgefahr sind aber auch die alleinigen Ursachen, dass der Kläger die Brücke über den Mühlbach nicht mehr benutzen konnte und es somit zu dem vom Kläger behaupteten Schaden gekommen ist. Es fehlt nach alldem jedenfalls an dem Zurechnungszusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten und den von ihm geltend gemachten Schaden.

b) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsinstitute des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs. Selbst wenn diese vorliegend Anwendung finden würden, was bereits äußerst zweifelhaft ist, da der Kläger keine Eigentumsrechte geltend macht, sondern nur Rechte an der Nutzung eines überlassenen Objekts, fehlt es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem bzw. enteignungsgleichem Eingriff setzt nämlich voraus, dass in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und den Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. Staudinger/Wurm, BGB 2007, § 839 Rn. 435 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH).

Wie oben ausgeführt, fehlt es vorliegend allerdings an der Unmittelbarkeit. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden kam es durch die Unterspülung und die dadurch bedingte Einsturzgefahr der Brücke.

c) Der Kläger kann gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch aus Art. 11 Abs. 1 LStVG i. V. m. Art. 70 Abs. 2 PAG herleiten. Nach diesen Vorschriften hat ein Unbeteiligter einen Entschädigungsanspruch, wenn er durch die sicherheitsrechtliche Maßnahme einen nicht zumutbaren sonstigen Schaden erlitten hat. Auch diese Vorschriften setzen allerdings voraus, dass die sicherheitsrechtliche Maßnahme den Schaden des Anspruchstellers verursacht hat (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG, Kommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 70 Rn. 78). Bei der vorliegend vorzunehmenden objektiven nachträglichen Betrachtungsweise (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 70 Rn. 70) gilt jedoch nichts anderes wie bei den oben genannten Anspruchsgrundlagen. Die vom Kläger behaupteten Schäden sind nicht durch eine sicherheitsrechtliche Maßnahme verursacht worden.

2. Der Kläger hat auch keinen Rechtsanspruch auf Verurteilung der Beklagten, durch entsprechende Maßnahmen eine genügende Verbindung vom öffentlichen Straßennetz zu den Flurstücken Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H. herzustellen, so dass die vorgenannten Flurstücke mit den zu ihrer Bewirtschaftung erforderlichen Fahrzeugen und Gerätschaften befahren werden können. Die insoweit erhobene allgemeine Leistungsklage ist unbegründet.

a) Wie oben bereits ausgeführt, obliegt der Beklagten nicht die Straßenbaulast i. S. v. Art. 9 BayStrWG im Hinblick auf die eingestürzte Brücke. Dies würde die Anwendbarkeit des BayStrWG voraussetzen, was allerdings nicht der Fall ist. Die Fl.-Nr. ...02, im Eigentum der Beklagten, ist unstreitig als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Dieser gewidmete Weg endet jedoch am Beginn des Grundstücks Fl.-Nr. ...00, welches im Eigentum des Beigeladenen steht. Auf diesem befindet sich auch die streitgegenständliche Brücke.

Soweit die Klägervertreterin sich in der mündlichen Verhandlung darauf beruft, dass die Brücke ehemals von der Allgemeinheit genutzt worden sei und auf ihr daher tatsächlich öffentlicher Verkehr stattgefunden habe, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Weg über die Brücke als „tatsächlich öffentlicher Weg“ anzusehen wäre, würde ihn dies nicht zu einem öffentlichen Weg i. S. des BayStrWG machen. Dies würde lediglich bedeuten, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts anwendbar sind. Öffentliche Wege i. S. d. Straßenrechts sind grundsätzlich nur die gewidmeten oder als gewidmet geltenden Wege.

b) Aufgrund dieses Umstands besteht weder unter dem Gesichtspunkt des Gemeingebrauchs (Art. 14 BayStrWG) noch aus dem Anliegergebrauch ein Anspruch des Klägers auf Herstellung einer genügenden Verbindung vom öffentlichen Straßennetz zu den Fl.-Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H.

c) Dem Kläger steht auch ein Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen einer hoheitlichen Tätigkeit, nicht zu. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt durch eine hoheitliche Maßnahme fortdauernde rechtswidrige Folgen ausgelöst wurden, fehlt es jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal der Zurechenbarkeit der Folgen. Wie oben bereits ausgeführt, waren die Fundamente des Brückenbauwerks über den Mühlbach durch das Frühjahrshochwasser unterspült. Diese Unterspülung und die dadurch bedingte Einsturzgefahr der Brücke sind ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger die Brücke nicht mehr benutzen konnte und nicht mehr die von ihm gepachteten Grundstücke erreichen konnte. Das Verhalten der Beklagten ist deshalb aus Sicht der Kammer überhaupt nicht als relevant zu bewerten.

d) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kommt daher, zumal auch Vorschriften des Baurechts oder gar Art. 14 Abs. 1 GG nicht einschlägig sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

3. Aus den eben genannten Gesichtspunkten konnte auch die Klage, soweit sie darauf gerichtet war, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche zukünftige materielle Schäden zu ersetzen hat, die auf das Absacken der Betonbrücke in den Mühlbach im Monat Juni 2011 und die damit verbundene Nichtbefahrbarkeit der Flurstücke Nrn. ...88 bis ...99 der Gemarkung H. mit landwirtschaftlichem Gerät zurückzuführen sind, und soweit sie die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, keinen Erfolg haben. Sie war demgemäß insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Streitwert wird auf 16.461,85 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.